Kantonales Gesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz
                            (Vom 21. Mai 2008)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)  vom 16. Dezember 2005  3   und des Asylgesetzes (AsylG) vom 26. Juni 1998,  4  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der kantonalen und kommunalen Aufgaben im  Ausländer- und Asylwesen, soweit dies nicht durch Bundesrecht geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
§ 2 1. Kanton
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Regierungsrat  übt  die  Oberaufsicht  über  den  Vollzug  der  Ausländer-  und  Asylgesetzgebung im Kanton aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und regelt im  Übrigen Zuständigkeiten und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine  Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er setzt eine Kommission ein, die ihn und die Verwaltung in Integrationsfragen  berät.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 b) Departement
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat  die Aufsicht über den Vollzug der Ausländer- und Asylgesetzgebung durch Behör  -  den, Amtsstellen und Dritte wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die  Zusammenarbeit  der  Departemente,  Amtsstellen,  Gemeinwesen  untereinander  und mit Dritten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es entscheidet über die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen in Härtefällen  (Art. 30 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG; Art. 14 Abs. 2 AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Amt vollzieht die Ausländer- und Asylgesetzgebung und trifft alle  notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht ausdrücklich einer anderen  Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Insbesondere  erteilt,  verweigert  oder  widerruft  es  die  Bewilligungen  gemäss  Bundesrecht und ist zudem zuständig für die Anordnung der Ausschaffung sowie  von Entfernungs-, Fernhalte- und Zwangsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist als Koordinationsstelle in Asylfragen zuständig für die Verteilung von zu  -  gewiesenen Personen an die Gemeinden und für den Verkehr mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 d) Ansprechstelle für Integrationsfragen
                            Der Regierungsrat bezeichnet eine Ansprechstelle für Integrationsfragen, welche  die kantonalen Integrationsmassnahmen koordiniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 e) Arbeitsmarktbehörde
                            1   Die kantonale Arbeitsmarktbehörde erlässt die für eine ausländerrechtliche Be  -  willigung erforderlichen Vorentscheide (Art. 40 Abs. 2 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  erteilt  Bewilligungen  zur  Erwerbstätigkeit  gemäss  Asylgesetz  (Art.  43,  61  und 75 AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 f) Richterliche Behörde
                            1    Sieht  das  Bundesrecht  die  richterliche  Überprüfung  einer  Zwangsmassnahme  oder  die  Zustimmung  zu  einer  Zwangsmassnahme  vor,  so  urteilt  als  kantonale  richterliche Behörde die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des Zwangsmass  -  nahmengerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen und Räumen nach einem  erstinstanzlichen  Entscheid  (Art.  70  Abs.  2    AuG)  ist  die  Staatsanwaltschaft  zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Gemeinden
                            Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben,  insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nehmen sie Gesuche für die Regelung des Aufenthalts sowie An- und Abmel  -  dungen von Ausländerinnen und Ausländern entgegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sorgen sie in Zusammenarbeit mit dem Kanton und geeigneten Stellen für die  Integration der ausländischen Bevölkerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gewährleisten sie die Sozialhilfe an Personen, die gestützt auf das Ausländer-  oder das Asylrecht Wohnsitz in der Gemeinde haben, soweit dafür nicht der  Kanton aufkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Dritte
                            Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können Kanton und Gemeinden miteinander Verein  -  barungen  abschliessen  oder  diese  Aufgaben  geeigneten  öffentlich-rechtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6 1. An- und Abmeldung
                            1   Ausländerinnen und Ausländer, die sich mehr als drei Monate in der Schweiz  aufhalten wollen, stellen beim Einwohneramt der Gemeinde ein Gesuch zur Rege  -  lung ihres Aufenthalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausländerinnen  und  Ausländer,  die  in  eine  andere  Gemeinde,  einen  anderen  Kanton oder ins Ausland ziehen, melden sich beim Einwohneramt der Gemeinde  ab (Art. 12  –  15 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einwohnerämter der Gemeinden leiten Aufenthaltsgesuche sowie An- und  Abmeldungen dem zuständigen kantonalen Amt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Unterbringung in einem kantonalen Durchgangszentrum
                            1   Der Kanton betreibt für Personen, die ihm vom Bund zugewiesen werden, min  -  destens ein kantonales Durchgangszentrum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Betrieb trägt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 3. Verteilung zugewiesener Personen
                            a) Verteilschlüssel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach dem Aufenthalt in einem kantonalen Durchgangszentrum werden die vom  Bund zugewiesenen Personen gemäss innerkantonalem Verteilschlüssel einer Ge  -  meinde zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  den  innerkantonalen  Verteilschlüssel  fest  und  das  zu  -  ständige Amt weist den Gemeinden die jeweiligen Personen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die zugewiesenen Personen begründen in der entsprechenden Gemeinde Wohn  -  sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Ersatzvornahme
                            1    Übernimmt  eine  Gemeinde  die  ihr  zugewiesenen  Asylsuchenden  nicht  innert  Frist, verfügt das zuständige Departement die Ersatzvornahme durch den Kanton  auf Kosten der pflichtigen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Muss  der  Kanton  zugewiesene  Personen  einer  pflichtigen  Gemeinde  überneh  -  men, so wird die Abgeltung des Bundes einbehalten und von der pflichtigen Ge  -  meinde  zusätzlich  eine  Ersatzabgabe  erhoben,  die  nach  Zahl  und  Aufenthalts  -  dauer der zugewiesenen Personen progressiv ausgestaltet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 4. Ausschluss aus der Sozialhilfe und den Asylstrukturen
                            Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten oder deren Wegweisung verfügt  wurde, sind von der Sozialhilfe und den Asylstrukturen ausgeschlossen (Art.  82  Abs. 1  –  4 und Art. 83a AsylG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 1. Information
                            1   Die kantonalen Behörden informieren die Bevölkerung über die Migrationspolitik  und die Situation der ausländischen Bevölkerung im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden informieren Ausländerinnen und Ausländer über das Leben in  der Schweiz, über ihre Rechte und Pflichten und über die verschiedenen Integra  -  tionsangebote (Art. 56 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  zuständige  kantonale  Stelle  stellt  den  Gemeinden  Informationsmittel  zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 2. Integrationsangebote
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Kanton  und  Gemeinden  fördern  die  Integration  der  Ausländerinnen  und  Aus  -  länder, indem sie Projekte im Sinne von Art.  53 AuG mit Beiträgen unterstützen  oder sie selber realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen  mit dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) für besondere Gruppen
                            1    Der  Kanton  organisiert  Bildungs-  und  Beschäftigungsprogramme  für  Asylsu  -  chende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Stelle bietet in Absprache mit der kantonalen Arbeitsmarktbe  -  hörde  für  vorläufig  Aufgenommene  und  Flüchtlinge  Programme  zur  Förderung  ihrer beruflichen Integration an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton finanziert diese Programme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 3. Berücksichtigung der Integration bei Entscheiden
                            1   Das zuständige Amt berücksichtigt bei seinen Entscheiden den Grad der Integ  -  ration (Art. 54 AuG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es kann mit Einzelpersonen Integrationsvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Sozialhilfe
§ 19 1. Grundsatz
                            1   Für die Sozialhilfe für Personen, die sich gestützt auf das Ausländer- oder Asyl  -  recht in der Schweiz aufhalten, ist die jeweilige Wohnsitzgemeinde zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die persönliche und wirtschaftliche Hilfe richtet sich nach der kantonalen Ge  -  setzgebung über die Sozialhilfe.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Aufenthalt im kantonalen Durchgangszentrum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Während des Aufenthalts in einem kantonalen Durchgangszentrum bis zur Zu  -  weisung in eine Gemeinde ist der Kanton für die Sozialhilfe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt Anspruch und Umfang der persönlichen und wirtschaft  -  lichen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 b) Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene in den Gemeinden
                            1   Sobald Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene einer Gemeinde zugewiesen  werden, ist die Wohnsitzgemeinde für die Sozialhilfe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt über Art und Umfang der Sozialhilfe an Asylsuchende  und vorläufig Aufgenommene besondere Vorschriften, die von der kantonalen Ge  -  setzgebung über die Sozialhilfe abweichen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 c) Asylsuchende mit Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid
                            1   Der Kanton ist zuständig für die Nothilfe an Personen, die von der Sozialhilfe  und den Asylstrukturen ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt richtet das dafür nötige Angebot ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 8 d) Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung
                            1   Personen mit einer rechtskräftigen Landesverweisung haben Anspruch auf Not  -  hilfe.  Vorbehalten  bleiben  weitergehende  Ansprüche  gemäss  übergeordnetem  Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die §§ 19 ff. sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 3. Finanzierung
                            1   Der Kanton trägt die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstunterbringung  von  bedürftigen  Personen  in  einem  Durchgangszentrum  sowie  für  die  Nothilfe  entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  finanzieren  die  Betreuung,  Unterstützung  und  Unterbringung  der in der Gemeinde wohnhaften bedürftigen Personen, die sich gestützt auf das  Ausländer- oder Asylrecht in der Schweiz aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beiträge an die Gemeinden
                            1    Die  Gemeinden  erhalten  pauschale  Beiträge  an  die  Sozialhilfekosten  für  die  ihnen zugewiesenen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Pauschalen werden nur für diejenigen Personen ausbezahlt, die auch der Bund  bei der Berechnung der Globalpauschalen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat legt die Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlage für  die Pauschalen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 1. Verfahren
                            1   Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich unter  Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  weitere  Verfahrensvorschriften  erlassen,  die  insbeson  -  dere die Verfahrensabläufe und Verfahrensgarantien sowie die Haftbedingungen  bei Zwangsmassnahmen regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 9 2. Richterliche Überprüfung
                            1    Das  Zwangsmassnahmengericht  beurteilt  einzelrichterlich  die  Anordnung  und  Verlängerung von Zwangsmassnahmen gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sieht das Bundesrecht für eine Beschwerde oder ein Gesuch keine Frist vor, sind  Eingaben innert 20 Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verfügungen  und  Entscheide  des  Zwangsmassnahmengerichts  über  Zwangs  -  massnahmen sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Gegen  den  Entscheid  des  Zwangsmassnahmengerichts  kann  gemäss  Verwal  -  tungsrechtspflegegesetz  innert  20  Tagen  beim  Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Verfügungen und Entscheide kantonaler Ämter und des Departementes können
                            gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz innert 20  Tagen mit Beschwerde beim Re  -  gierungsrat angefochten werden, sofern nicht ausdrücklich eine richterliche Be  -  hörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 4. Gebühren
                            1   Für Verfügungen und Amtshandlungen erhebt der Kanton Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  legt  die  Höhe  der  Gebühren  unter  Berücksichtigung  der  Höchstgrenzen gemäss Bundesrecht fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bestimmt den Anteil, der den Gemeinden zufällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 5. Datenschutz
                            1    Unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  gelten  die  kantonalen  Datenschutzbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere sind das zuständige Amt und die Beschwerdeinstanzen in Erfül  -  lung ihrer Aufgaben ermächtigt, bei den zuständigen eidgenössischen, kantonalen  und kommunalen Stellen Auskünfte einzuholen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vorstrafen und hängige Strafverfahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den früheren und aktuellen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Betreibungen und Zahlungsausstände,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Steuerveranlagung und Steuerausstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die angefragten Stellen sind ermächtigt und verpflichtet, dem zuständigen Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person, der  medizinischen Zwangsmassnahmen und des Hungerstreiks gemäss §§  122  ff.  JG  finden auch im Vollzug von Freiheitsentzügen gestützt auf das Bundesgesetz über  die Ausländerinnen und Ausländer sowie das Asylgesetz Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Verwaltungsgericht können mit Beschwerde angefochten werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verfügungen gemäss § 122 JG innert 20 Tagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verfügung  gemäss  §§ 122a Abs. 2 Bst. a  und  b JG  oder  122c JG  innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  den  Fällen  von  Abs.  2  Bst.  b  kommt  der  Beschwerde  keine  aufschiebende  Wirkung zu. Die Rechtsmittelinstanz kann die aufschiebende Wirkung auf Antrag  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Schlussbestimmungen
§ 31 12 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22-8  mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2008  (Einwohnermeldewesen,  GS  22-54c),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 2009 (Justizverordnung, GS 22-82k) vom 25. September 2013 (KRB Anpassung
                            an neue Kantonsverfassung, GS 23-80y), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kan  -  tonsverfassung, GS 23-97), vom 25.  Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebung und  Optimierung der Organisation der Strafverfolgungsbehörden, GS 25-9c) und vom 14.  März 2018  (KRB  Übertragung  der  Aufgaben  der  Strafverfolgung  und  des  Strafvollzugs  auf  den  Kanton,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25-24b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  28.  September  2008  mit  20  412  Ja  gegen  9798  Nein (Abl 2008 2035).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 142.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 18. November 2009, Abs. 2 in der Fassung vom 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Gesetz  über  die  Sozialhilfe  vom  18.  Mai  1983,  SRSZ  380.100;  Vollziehungsverordnung  zum  Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, SRSZ 380.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1, 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Neu eingefügt am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abl 2008 1096; Änderungen vom 17.  Dezember 2008 am 1.  Januar 2009 (Abl 2009 307), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 25. September 2013 am 1. Januar
                            2014 (Abl 2013 2851) vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25.  Ok  -  tober 2017 am 1.  Februar 2018 (Abl 2018 83) und vom 14.  März 2018 am 1.  Januar 2021 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 1251) in Kraft getreten.