Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) und über den Austritt aus der bisherigen Vereinbarung
                            Universitätsvereinbarung, IUV) und über den Austritt aus der bisherigen Verein  -  barung  1  (Vom 27. Mai 2020)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §  49 Abs.  1 Bst.  c der Kantonsverfassung  2  , nach Einsicht in Bericht  und Vorlage des Regierungsrates sowie in den Text der Vereinbarung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Schwyz tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge
                            an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Uni  -  versitätsvereinbarung, IUV) vom 27. Juni 2019 bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kanton Schwyz erklärt rückwirkend per 31. Dezember 2019 den Austritt
                            aus  der  Interkantonalen  Universitätsvereinbarung  (IUV)  vom  20.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                1997. Der Austritt erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
                            der  Interkantonalen  Universitätsvereinbarung  über  die  Beiträge  an  die  Aus  -  bildungskosten von universitären Hochschulen (IUV) vom 27. Juni 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
4. Dieser Beschluss untersteht dem Referendum gemäss § 34 und § 35 der Kan -
                            tonsverfassung. Er wird mit dem Vereinbarungstext im Amtsblatt veröffentlicht  und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 26 -12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   1. September 2020 (Abl 2020 2147).