Reglement über die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen
                            (Vom 11. September 2008)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  7 und 13 des Mittelschulgesetzes vom 20.  Mai 2009  2   und in Aus  -  führung  des  Reglements  der  Konferenz  der  kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK) über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 12.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 3 Anerkennung
                            Die  an  den  Fachmittelschulen  im  Kanton  Schwyz  ausgestellten  Abschlusszeug  -  nisse werden von der EDK anerkannt, wenn sie die im Reglement über die Aner  -  kennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25.  Oktober 2018 festgeleg  -  ten Mindestanforderungen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Zweck, Lehrstoff, Prüfungsstoff
                            1   Die Abschlussprüfung an der Fachmittelschule soll feststellen, ob die Lernziele  der  Fachmittelschule  erreicht  sind.  Bei  den  Prüfungen  sind  nach  Möglichkeit  selbstständiges Denken, Kreativität und klares Ausdrucksvermögen ebenso stark  zu  berücksichtigen  wie  die  rein  gedächtnismässig  erworbenen  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die im Fachmittelschulausweis und Fachmaturitätszeugnis aufgeführten Fä  -  cher oder Fachbereiche gelten die vom Erziehungsrat im Einvernehmen mit den  Schulleitungen ausgestellten Lehrpläne. Sie stützen sich auf den Rahmenlehrplan  der EDK für Fachmittelschulen sowie auf Rahmenvorgaben der Fachmittelschul  -  rektorenkonferenz der Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Prüfungsstoff für den Fachmittelschulausweis ist durch die Lehrpläne und  die in Abs.  2 erwähnten Rahmenvorgaben bestimmt. Er umfasst in der Regel den  Stoff der zweiten und dritten Klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Dauer
                            Die Ausbildung schliesst an die obligatorische Schulzeit an und dauert bis zum  Erwerb des Fachmittelschulausweises drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   An den Fachmittelschulen können folgende Berufsfelder angeboten werden:  –  Pädagogik  –  Gesundheit  –  Soziale Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die massgeblichen allgemeinbildenden und berufsfeld-spezifischen Fächer sind  gemäss Rahmenlehrplan der EDK in fünf Lernbereiche unterteilt:  –  Sprachen  –  Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik  –  Geistes- und Sozialwissenschaften  –  Musische Fächer  –  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Fachmittelschulausweis
§ 5 7 Massgebliche Fächer
                            Für  den  Fachmittelschulabschluss  sind  die  Leistungen  in  folgenden  Fächern  massgebend:  Allgemeinbildende Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Deutsch
2. Französisch oder Italienisch
3. Englisch
4. Mathematik
5. Biologie
6. Chemie
7. Physik
8. Geschichte
9. Informatik
10. Sport
                            Berufsfeldspezifische Fächer
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Bildnerisches Gestalten und Kunst
12. Musik
13. Psychologie / Pädagogik
                            Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Humanbiologie
12. Psychologie / Pädagogik
13. Wirtschaft / Recht
                            Soziale Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Soziologie
12. Psychologie / Pädagogik
13. Wirtschaft / Recht
                            Selbstständige Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Schulen können weitere Fächer als Zusatzfächer definieren, wobei deren Un  -  terricht mindestens vier Semester dauern muss. Die Fächer werden benotet und  im Abschlusszeugnis aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 8 Selbstständige Arbeit
                            1   Im Rahmen einer selbstständigen Arbeit sollen die Schülerinnen und Schüler  nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den  Lernbereichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich  selbstständig zu lösen und zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verfassen  der  selbstständigen  Arbeit  und  die  Präsentation  erfolgen  inner  -  halb eines klar definierten Zeitraums und werden von einer oder mehreren Lehr  -  personen begleitet. Die Schule erlässt dazu eine Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei der Bewertung der selbstständigen Arbeit werden die erbrachten schriftli  -  chen Leistungen zu 2/3 und die mündlichen Leistungen zu 1/3 berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Zulassung
                            Zur Abschlussprüfung für den Fachmittelschulausweis wird zugelassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer drei Jahreskurse einer anerkannten Fachmittelschule besucht hat. Dabei  ist wenigstens das letzte Schuljahr an der betreffenden Fachmittelschule zu  absolvieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer  sich  fristgerecht  zur  Abschlussprüfung  angemeldet  und  die  vom  Regie  -  rungsrat festgesetzte Prüfungstaxe entrichtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 Prüfungsfächer
                            1   Geprüft werden folgende Fächer:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Deutsch: schriftlich und mündlich
2. Französisch oder Italienisch: schriftlich und mündlich
3. Mathematik: schriftlich
4. Berufsfeldspezifisches Fach:
4. a) BF Pädagogik: Eines der folgenden Fächer: Bildnerisches Gestalten und
                            Kunst: praktisch; Musik: schriftlich; Pädagogik / Psychologie: mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                4. b) BF Gesundheit: Humanbiologie: mündlich
4. c) BF Soziale Arbeit: Eines der folgenden Fächer: Soziologie: mündlich; Pä -
                            dagogik / Psychologie: mündlich; Wirtschaft und Recht: mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Englisch: schriftlich und mündlich
6. Naturwissenschaften: Eines der folgenden Fächer: Biologie, Chemie, Physik:
                            mündlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Prüfungsfach unter Punkt 4 gemäss Abs.  1 wird jährlich durch die Schule,  in Absprache mit dem Bildungsdepartement, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10 Prüfungsdauer
                            1   Die Dauer der schriftlichen bzw. der praktischen Prüfungen beträgt 180 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sches Gestalten» gemäss § 9 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. a beträgt 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Notenskala
                            Die Noten des Abschlusszeugnisses sind in ganzen oder halben Zahlen auszudrü  -  cken. 6 ist die beste, 1 die geringste Note. 6; 5.5; 5; 4.5; und 4 sind die Noten  für genügende Leistungen; 3.5; 3; 2.5; 2; 1.5 und 1 sind die Noten für ungenü  -  gende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11 Ermittlung der Noten für das Abschlusszeugnis
                            1   Die Noten für den Fachmittelschulausweis sowie für die Fachmaturität Pädago  -  gik (künftig Schlussnoten genannt) werden ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Fächern mit schriftlicher bzw. praktischer und mündlicher Prüfung aus der  Prüfungsnote  und  dem  Durchschnitt  der  beiden  letzten  Semesternoten  (Er  -  fahrungsnote);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Fächern mit nur schriftlicher bzw. praktischer oder nur mündlicher Prüfung  aus der Prüfungsnote und dem Durchschnitt der beiden letzten Semesterno  -  ten (Erfahrungsnote);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Fächern ohne Prüfung aus dem Durchschnitt der beiden letzten Semester  -  noten (Erfahrungsnote);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  in Fächern mit ausschliesslich Prüfungsnoten aus der Prüfungsnote bzw. aus  dem  Durchschnitt  der  schriftlichen  bzw.  praktischen  und  mündlichen  Prü  -  fungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ergibt sich bei der Berechnung der Schlussnoten ein Bruch, der zwischen zwei  halben Zahlen liegt, so wird die Schlussnote nach der Seite der nächsten halben  oder  ganzen  Zahl  auf-  oder  abgerundet.  Liegt  das  Ergebnis  genau  in  der  Mitte  zwischen einer halben und einer ganzen Zahl, so ist die Auf- oder Abrundung nach  der Seite der Prüfungsnote, bei Fächern mit ausschliesslich Prüfungsnoten (ge  -  mäss Abs. 1 Bst. d) nach der Seite der schriftlichen Prüfungsnote vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  auch  die  Prüfungsnote  eine  Viertelnote,  so  wird  die  Schlussnote  auf  die  nächste halbe oder ganze Zahl aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Bestehensnormen
                            Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn unter den Noten der Promotions  -  fächer gemäss § 5 gleichzeitig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aus allen Fachnoten mindestens 4.0 erreicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  höchstens drei Fachnoten ungenügend sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe aller Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 2.0  Punkte beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 12 Fachmittelschulausweis
                            Der Fachmittelschulausweis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung des Berufsfeldes bzw. der Berufsfelder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Thema und die Bewertung der selbstständigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  gegebenenfalls einen Hinweis auf die Zweisprachigkeit des Ausweises mit An  -  gabe der zweiten Sprache und der Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Bestätigung und Bewertung der Zusatzfächer gemäss § 6;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die  Unterschrift  der  Schulleitung  und  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  sowie der Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Fachmaturität
§ 15 13 Zusätzliche Leistungen für den Abschluss der Fachmaturität
                            1   Für den Abschluss der Fachmaturität sind neben dem Fachmittelschulausweis  folgende zusätzlichen Leistungen zu erbringen:  −  ausgewiesene Praktika im gewählten Berufsfeld oder praktische individuelle  Leistungen oder eine ergänzende Allgemeinbildung für den Zugang zu einer  Pädagogischen Hochschule, und  −  eine Fachmaturitätsarbeit im gewählten Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die detaillierte Ausgestaltung dieser Zusatzleistungen gilt Art.  17 des EDK-  Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14 Fachmaturitätsarbeit
                            1   Die Fachmaturitätsarbeit wird im gewählten Berufsfeld verfasst, in Form eines  Praktikumsberichts mit Evaluation oder in Form einer spezifischen Arbeit aus dem  Bereich der praktischen Leistungen oder der Allgemeinbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewertung der Arbeit wird als schriftliche Teilnote, die Bewertung der Prä  -  sentation dieser Arbeit als mündliche Teilnote für die Prüfungsnote gewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Arbeit muss spätestens einen Monat vor dem Termin der mündlichen Prä  -  sentation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Arbeit wird mit halben und ganzen Noten bewertet. Ein genügend bewerteter  schriftlicher Teil ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Präsentation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Dauer der mündlichen Präsentation beträgt 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Schule erlässt für die Abfassung der Fachmaturitätsarbeit eine Wegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15 Fachmaturitätszeugnis
                            Das Fach- bzw. Berufsmaturitätszeugnis enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bezeichnung der Schule und des Sitzkantons der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die persönlichen Angaben der Absolventin oder des Absolventen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vermerk gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bestätigung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestätigung und Bewertung der belegten berufsfeldbezogenen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichen Allgemeinbildung für den Zugang zu den Pädagogischen Hochschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die  Unterschrift  der  Schulleitung  und  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  sowie der Ort und das Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Fachmaturität Pädagogik
§ 18 16 Grundsatz
                            1    Die  Fachmaturität  Pädagogik  schafft  die  Voraussetzungen  für  ein  Studium  an  einer Pädagogischen Fachhochschule, namentlich für den Studiengang Vorschul-  und Primarstufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im Berufsfeld  Pädagogik vorweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Dauer des Lehrgangs
                            Die zusätzliche Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Pädagogik dauert ein  Semester (mindestens 16 Wochen).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 17 Massgebende Fächer
                            Für  den  Erwerb  der  Fachmaturität  Pädagogik  sind  die  Leistungen  in  folgenden  Fächern oder Fachbereichen massgebend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fächer  –  Deutsch  –  Französisch oder Englisch  –  Mathematik  –  Naturwissenschaften (Biologie, Chemie, Physik)  –  Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte, Geografie)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Informatik (Projektarbeit)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fachmaturitätsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 18 Fachmaturitätsarbeit
                            1   Die Fachmaturitätsarbeit wird im Berufsfeld Pädagogik verfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mündliche Präsentation dauert 30 Minuten und zählt zu  1  ⁄
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   der Gesamtnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 19 Zulassung zur Fachmaturitätsprüfung
                            1   Zur Fachmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer den einsemestrigen Fachmatu  -  ritätslehrgang absolviert und die Fachmaturitätsarbeit mindestens mit der Note 4  abgeschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsent ist und nicht mehr als 10  % fehlt. Abwesenheiten aufgrund besonderer Ge  -  gebenheiten oder Situationen müssen durch die Schulleitung genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 20 Prüfungsfächer
                            1   Geprüft wird in folgenden Fächern:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Deutsch: schriftlich und mündlich
2. Englisch oder Französisch: Prüfung im Rahmen eines externen Sprachzertifi -
                            kats; mindestens Niveau B2 *)
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Mathematik: schriftlich und mündlich
4. Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik: schriftlich
5. Geistes- und Sozialwissenschaften: Geschichte und Geografie: mündlich
                            2    Die  Dauer  der  schriftlichen  Prüfungen  beträgt  in  der  Regel  180  Minuten,  im  Fach Mathematik beträgt sie 120 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt 15 Minuten pro Einzelfach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Prüfungen werden mit halben und ganzen Noten bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  die  Ermittlung  der  Prüfungsnoten  in  den  Prüfungsfächern  1,  3,  4  und  5  gelten die Bestimmungen gemäss § 12 dieses Reglements.  *) Für die Berechnung der Prüfungsnoten sind die Umrechnungstabellen der Eid  -  genössischen Berufsmaturitätskommission (Aide Mémoire IV) massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Bestehensnormen
                            Die Fachmaturität wird erteilt, wenn alle der nachfolgenden Bedingungen erfüllt  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Durchschnitt aller fünf Prüfungsnoten und der Fachmaturitätsarbeit muss  mindesten 4.0 betragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es sind höchstens zwei Abschlussnoten ungenügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Summe der Notenabweichung von 4.0 nach unten beträgt nicht mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                1.0 Punkt.
§ 25 Wiederholung der Fachmaturitätsprüfung
                            1   Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder ausgeschlossen worden ist,  kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In Ausnahmefällen  kann  die  Wiederholung  an  einer  anderen  Fachmittelschule  der  Zentralschweiz  absolviert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesem Fall legt die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung in den Fächern  mit ungenügenden Noten ab. Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 21 Expertenwesen
                            1   Die Validierung der schriftlichen Prüfungen sowie der mündlichen Abschlussprü  -  fungen werden durch Dozierende von Pädagogischen Hochschulen vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Kontrolle und Überprüfung der Prüfungsarbeiten werden die Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 23 Grundsatz
                            1   Die Fachmaturitäten Gesundheit und Soziale Arbeit schaffen die Voraussetzun  -  gen  für  Studien  an  Fachhochschulen,  namentlich  für  Studiengänge  in  den  Be  -  reichen Gesundheitswesen und Soziale Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Lehrgang wird zugelassen, wer einen Fachmittelschulausweis im entspre  -  chenden Berufsfeld vorweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Ausnahmefällen und mit Bewilligung des Amts für Mittel- und Hochschulen  können  auch  Kandidaten  mit  einem  Fachmittelschulausweis  aus  einem  andern  Berufsfeld (z.B. Berufsfeld Pädagogik) zugelassen werden. In diesen Fällen muss  der Nachweis von spezifischen Zusatzleistungen für das Berufsfeld der anzustre  -  benden Fachmaturität erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 24 Inhalt
                            1   Die Ausbildung zum Erwerb der Fachmaturität Gesundheit oder Soziale Arbeit  umfasst einen begleiteten, strukturierten und ausgewerteten Einsatz in einer Ins  -  titution des gewählten Berufsfelds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hinsichtlich Dauer des Einsatzes gelten die Richtlinien der EDK für den Vollzug  des  Reglements  über  die  Anerkennung  der  Abschlüsse  von  Fachmittelschulen  vom 25. Oktober 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Einsatz wird von der Fachmittelschule unter Beizug des Praktikumsbetriebs  bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 25 Fachmaturitätsarbeit
                            1   Die Arbeit befasst sich mit einem Thema aus dem Bereich der praktischen Leis  -  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Note der Fachmaturitätsarbeit und die mündliche Präsentation zählen zu je
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 26 Bestehensnormen
                            1   Die Fachmaturität wird erteilt, wenn die beiden Bedingungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Praktikum an einer berufsfeldspezifischen Institution ist mit dem Prädikat  «erfüllt» abgeschlossen, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Fachmaturitätsarbeit ist mindestens mit der Gesamtnote 4.0 bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 27 Wiederholung der Fachmaturität
                            Wer den Fachmaturitätsabschluss nicht bestanden hat, kann ihn einmal wieder  -  holen. Es werden diejenigen Teile wiederholt, in denen nach §  30 eine ungenü  -  gende Leistung erzielt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Experten werden vom Erziehungsrat gewählte Mitglieder der Maturitätskom  -  mission beigezogen. Sie wohnen der Präsentation der Fachmaturitätsarbeiten bei  und sorgen für deren ordnungsgemässen Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 30 Ergänzendes Recht
                            Für die Abschlussprüfungen an den Fachmittelschulen finden im Übrigen die Be  -  stimmungen  des  Reglements  über  die  Maturitätsprüfungen  sinngemäss  Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 31 Rechtsmittel
                            Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Reglements ergeben, werden  vom Regierungsrat nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  32  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 33 Inkrafttreten
                            1   Das Reglement tritt auf den 1.  Oktober 2008  34   in Kraft und findet erstmals An  -  wendung auf die Abschlussprüfungen für die Fachmaturität im Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Abschlussprüfungen an den  Fachmittelschulen vom 16. September 2004  35   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Reglement  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenommen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Februar 2012  36  Die Änderung vom 23.  Februar 2012 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor  dem Schuljahr 2012/2013 in die Fachmittelschule eingetreten sind, keine An  -  wendung. Für diese Schülerinnen und Schüler gelten bezüglich der Fachmaturi  -  täten Gesundheit und Soziale Arbeit die vom Erziehungsrat genehmigten Rahmen  -  vorgaben der Schule.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. März 2013  37  Die Änderung vom 28.  März 2013 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor  Beginn des Schuljahres 2013/2014 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä  -  dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der  Fachmaturitätsprüfung  gilt  für  diese  Schülerinnen  und  Schüler  bei  der  Wieder  -  holung der Prüfung die bisherige Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Änderung vom 14.  Oktober 2020 findet erstmals Anwendung auf Schülerin  -  nen und Schüler, die im Schuljahr 2021/2022 in die Fachmittelschule eintreten  und die Abschlussprüfung im Jahr 2024 ablegen. Für Schülerinnen und Schüler,  die im Jahr 2024 die Prüfung repetieren müssen, kommt das alte Recht zur An  -  wendung.  Die Änderung vom 14.  Oktober 2020 findet auf Schülerinnen und Schüler, die vor  Beginn des Schuljahres 2021/2022 die Fachmaturitätsprüfung im Berufsfeld Pä  -  dagogik absolvieren, keine Anwendung. Bei einem allfälligen Nichtbestehen der  Fachmaturitätsprüfung  gilt  für  diese  Schülerinnen  und  Schüler  bei  der  Wieder  -  holung der Prüfung die bisherige Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 22-32 mit Änderungen vom 11.  September 2009 (Änderung erziehungsrätliche Weisungen,  GS 22-75e), vom 23.  Februar 2012 (GS 23-27), vom 28.  März 2013 (GS 23-87), vom 15.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 (GS 24-74), vom 14. Oktober 2020 (GS 26-31) und vom 30. September 2021 (GS 26-55).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 in der Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 und 4 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs.  1 und 2 in der Fassung vom 15.  Juni 2016; Abs.  3 in der Fassung vom 14.  Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs.  1 in der Fassung vom 15.  Juni 2016; Abs.  1 Einleitungssatz in der Fassung vom 30.  Sep  -  tember 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Bst. d bis h in der Fassung vom, Bst. i und j neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung vom 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Überschrift, Bst. c und h in der Fassung vom 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs.  2 und 3 aufgehoben am 23.  Februar 2012; bisheriger Abs.  4 wird zu Abs.  2; Abs.  2 in der  Fassung vom 15. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 neu eingefügt am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20    Abs.  1  und  2  in  der  Fassung  vom  28.  März  2013;  Abs.  5  neu  eingefügt  am  30.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                2021.
                            21   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 14. Oktober 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 23. Februar 2012; Abs. 3 neu eingefügt am 15. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs.  1 und 3 in der Fassung vom 23.  Februar 2012, Abs.  2 in der Fassung vom 14.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2020.
                            25   Fassung vom 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Neu eingefügt am 23. Februar 2012.   Fassung vom 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30    Bisheriger  §  27  wird  in  der  Fassung  vom  23.  Februar  2012  zu  §  33;  Abs.  2  aufgehoben  am
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Oktober 2020.
                            31   Bisheriger § 28 wird in der Fassung vom 23. Februar 2012 zu § 34.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 (Abl 2013 1187), vom 15.  Juni 2016 am 1.  August 2016 (Abl 2016 1642), vom 14.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  am  1.  Januar  2021  (Abl  2020  2921)  und  vom  30.  September  2021  am  30.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Abl 2021 3040) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   GS 20-586.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Neu eingefügt am 23. Februar 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Neu eingefügt am 28. März 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Neu eingefügt am 14. Oktober 2020.