Weisungen über die Unterrichtsorganisation an der Volksschule
                            SRSZ  1.2.20  23  1  (Vom   1. Februar 2006  )  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf §§ 11, 12, 13, 16 und 27 des Volksschulgesetzes vom 19.   Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005,  2  beschliesst:  I.   Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese  Weisungen  gelten  für  alle  Schularten  der  öffentlichen  Volksschule  mit  Ausnahme der Sonderschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regeln  den  Kindergarten,  die  Primarstufe  mit  Primarschule  und  Einfüh-  rungsklasse  sowie  die  Sekundarstufe  I  mit  Sekundar  -  und  Realklassen  bzw.  Stam  mklassen A und B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das sonderpädagogische Angebot   wird in einem separaten Erlass ger  egelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Jährliche Unterrichtszeit
                            1  Die  jährliche  Unterrichtszeit  an  der  öffentlichen  Volksschule  beträgt  326  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            334  Schulhalbtage.  Falls  das  Minimum  in  einem  Schuljahr  nicht  erreicht  wird  ,  sind die fehlenden Halbtag  e im folgenden Schuljahr nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulferien  haben  dem  vom  Erziehungsrat  zu  erlassenden  Rahmenferien-  plan zu ent  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Lehrpl äne
                            Für  die  Unterrichtstätigkeit  gelten  die  vom  Erziehungs  rat  erlassene  n  Lehrpl  äne  und  ergänzenden Vorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Lehrmittel, Materialien
                            1  Der  Erziehungsrat  legt  für  einzelne  Fächer  und  Klassen  die  obligatorischen  Lehrmittel  fest  .  Die  se  sind  im  Unterricht  gemäss  Lehr  plananforderungen  einz  u-  setzen.  Als Ergänzung  und in den übrigen Fächern können  zusätzliche geeignete  Lehrmittel ei  ngesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Amt  für  Volksschulen  und  Sport  veröffentlicht  periodisch  eine  Lehrmittel-  liste mit den obligatorischen und weiteren  empfohlenen Lehrmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Erziehungsrat  erlässt  minimale  Vorgaben  zum  allgemeinen  Verbrauchsm  a-  terial  und  zu  den  speziellen  Krediten  für  Technisches  Gestalten  und  Hauswir  t-  schaft sowie für den Kindergarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schul  träger   sorgt für die unentgeltliche Abgabe der notwendigen  Lehr  mittel  und Verbrauchsmaterialien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Kindergarten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 Eintritt
                            1    Jedes  Kind,  das  am  31.  Mai  das  5.  Altersjahr  zurückgelegt  hat,  besucht  im  nächsten  Schuljahr  den  obligatorischen  Kindergarten.  Vollendet  das  Kind  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Juli das 5. Altersjahr, ist es zum Schuleintritt berechtigt. Vollendet das Kind
                            das 5. Altersjahr nach dem 31. März, können die Erziehungsberechtigten es um  ein Jahr in der Schulpflicht zurückstellen. Sie haben ihren Entscheid um vorzei-  tigen  Schuleintritt  oder  Rückstellung  dem  Schulrat  bis  31.  Januar  schr  iftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeinden  führen  einen  altersgemischten  Zweijahreskindergarten  mit  reduziertem  Pensum  für  den  jüngeren  Jahrgang.  Der  Stichtag  ist  im  freiwilligen  Jahr des Zweijahreskindergartens um ein Jahr vorverlegt. Kinder, die bis am 31.  Jul  i das 4. Altersjahr vollenden, sind zum Eintritt berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  erste  Jahr    des  Zweijahreskindergartens  ist  freiwillig  und  unentgeltlich.  Nach der Aufnahme sind die Kinder zum regelmässigen Besuch verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 Unterrichtszeit, Alternieren
                            1  Die w  öchentliche Unterrichtszeit für das Kindergartenkind beträgt im Regelki  n-  dergarten  24  Lektionen.  Die  Unterrichtszeit  ist  auf  höchstens  sieben  Halbt  age  zu verteilen. Es gilt im Weiteren die Blockzeitenregelung gemäss Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  ersten  Jahr  des  Zweijahreski  ndergartens  beträgt  die  wöchentliche  Unter-  richtszeit 16 bis 18 Lektionen. Sie ist auf vier bis sechs Halbtage zu verteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen  über das Alter  nieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Bei  kurzfristigen  Schulausfällen  hat  der  Schulträger  für  den  ersten  Tag  eine  Betreuung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Empfangs - und Entlassungs zeit
                            1  Für  die  Kindergartenkinder  sind  Empfangs  -  und  Entlassungszeiten  von  höchs-  tens   20 Minuten pro Halbtag erlaubt. Diese zählen zur Unterrichtszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Schulrat  entscheidet  über  die  Aufteilung  der  Empfangs  - und  Entlassungs-  zeit  .  III. Primarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6 a) Unterrichtszeit
                            1    Im  Sinne  einer  offenen  Lektionentafel  wird  der  Unterricht  fächerübergreifend  in fünf Blöcken mit entsprechenden Fachbereichen erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  23  3  Block  A  Sprac  hen  mit  Deutsch  (inkl.  Schrift/Tastaturschreiben,  Medien),  Eng-  lisch, Französisch  Block B Mathematik (inkl. Informatik)  Block C Natur, Mensch, Gesellschaft  Block D Gestalten, Bewegung und Sport, Musik  Block E* konfessioneller Religionsunterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  wöchentliche  Unterrichtzeit  für  die  einzelnen  Klassen  setzt  sich  gemäss  nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  jede  Klasse  gilt  eine  verbindliche  Lektionenzahl.  Eine  bis  zwei  Lektionen  stehen zur flexiblen Nutzung zur Verf  ügung. Diese können  a)   durch  die  Klassenlehrperson  innerhalb  der  vorgegebenen  Zeitspannen  den  einzelnen Blöcken fix zugeordnet werden oder  b)   auf  der  Grundlage  eines  vom  Kanton  bewilligten  Konzepts  als  klassenüber-  greifendes Zeitgefäss eingesetzt werden.  * Der Religionsunterricht i  st kein obligatorischer Bestandteil der Lektionentafel.  Er wird von den Landeskirchen organisiert und finanziert.  Block      Fachbereiche  1. Kl.  2. Kl.  3. Kl.  4. Kl.  5. Kl.  6. Kl.  A  Deutsch  Schrift/Tastaturschreiben  Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5-6  6-7  6-7  6-7  Deutsch  Schrift/Tastaturschreiben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5-6  5-6  Englisch  2  2  2  2  Französisch  2  2  B  Mathematik  Informatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5-7  5-7  5-7  5-7  Mathematik  5-6  5-6  C  Natur, Mensch, Gesellschaft  4-5  5-6  5-6  5-6  4-5  4-5  Medien und Informatik  1  1  D  Bildnerisches Gestalten  2  2  2  2  2  2  Textiles und Technisches  Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  2  2  3  3  Bewegung und Sport  3  3  3  3  3  3  Musik  1  -  2  1  -  2  1  -  1  -  2  1  -  1  2  Flexible Lektionen  1-2  2  2  2  1  1  Verbindliche Schülerlektionen pro  Woche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23-  24  26  28  28  29  29  E*  Konfessioneller  Religionsunterricht*
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  2  2  2  2  2  Schülerlektionen inkl. Religion*  24  28  30  30  31  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 7 b) Verteilung der Unterrichtszeit
                            1  richtszeit  umfasst vier Lektionen plus eine angemessene Pause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Nachmittagen mit Unterricht ist eine Unterrichtszeit von zwei bis drei Lek-  tionen anzusetzen, mit einer Pause nach der zweiten Lektion.   Muss aus organi-  satorischen Gründen davon abgewichen werden, ist bei der Abteilung Sc  hulcon-  trolling   eine G  enehmigung einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schulrat entscheidet nach Anhören der Lehrpersonen über das Alternieren  und das Teamteaching in der ersten und zweiten Primarklasse. Es können in der  ersten  Primarklasse  insgesamt  vier,  in  der  zweiten  Primarklasse insgesamt zwei  Unterrichtslektionen dafür eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  kurzfristigen  Schulausfällen  hat  der  Schulträger  für  den  ersten  Tag  eine  Betreuung zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einführungs klasse
                            a) Ziel und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  die  Einführungsklassen  werden  Ki  nder  der  ersten  Primarklasse  aufgenom-  men,  bei  denen  eine  Rückstellung  nicht  angezeigt  ist  .  Sie  werden  in  kleineren  Gruppen  individueller  unterrichtet,  weil  Schwierigkeiten  in  der  Bewält  igung  des  Lerninhaltes der ersten Klasse vo  raussehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einf  ührungsklasse  vermittelt  die  Lerninhalte  der  ersten  Klasse  in  zwei  Schul  jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 b) Zuweisung
                            Über die Zuweisung in die Einführungsklasse entscheidet die Schulleitung  nach  Anhö  ren  der  Erziehungsberechtigten  und  der  Kindergartenlehrperson.  Kommt  keine  Einigung über die Zuweisung zustande, ist eine Abklärung durch die Abtei-  lung S  chul  psychologie vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Lehrplan und Unterrichtszeit
                            1    sich  nach  dem    Lehrplan  für  die erste Primark  lasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmun-  gen wie für die erste Klasse der Primar  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 d) Übertritte
                            1  Nach  den  zwei  Jahren  Einführungsklasse,  welche  als  ein  Schuljahr  zählen,  erfolgt der Übertritt in die zweite   Prima  rklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere Übertritte können vom   Schulrat nach Anhören der Lehrperson und der  Erziehungsberechtigten  und  in  Beachtung  der  diesbezüglichen  Vor  schriften  bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  23  5  IV.  Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 9 Organisationsform: Zwei Modelle
                            1    Für  die  dreitei  lige  Sekundarstufe  I  gilt  folgende  Gliederung:  Sekundarschule  mit  höheren  Ansprüchen  (erfüllt  den  Grundanspruch  der  Kompetenzen  des  Lehrplans  und  arbeitet  im  erweiterten  Bereich),  Realschule  mit  mittleren  A  n-  sprüchen  (erfüllt  den  Grundanspruch  der  Kompetenz  en)  und  Werkschule  mit  Grundansprüchen (orientiert sich am Grundanspruch der Kompetenzen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die kooperative Sekundarstufe I gilt folgende Gliederung: Stammklassen A,  B und C sowie Niveauabteilungen A und B in den Fächern Mathematik, Franz  ö-  sisch und Englisch. Das Niveau A mit höheren Ansprüchen erfüllt den Grunda  n-  spruch der Kompetenzen des Lehrplans und arbeitet im erweiterten Bereich, das  Niveau  B  mit  mittleren  Ansprüchen  erfüllt  den  Grundanspruch  der  Kompeten-  zen.  In  der  Regel  arbeiten  mehrere  Stammklassen  als  Betriebseinheit  zusam-  men. Bei einer grossen Schülerzahl kann bei den Niveaufächern eine zusätzliche  Abteilung geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Werkschule  bzw.  Stammklasse  C  orientieren  sich  am  Grundanspruch  der  Kompetenzen  des  Lehrplans.  Sie  sind  besondere  Klassen  im  Rahmen  des  son-  derpädagogischen  Angebots  und  werden  in  den  entsprechenden  Weisungen  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 10 Durchlässigkeit
                            1    Die  kooperative  Sekundarstufe  I    ist  durchlässig.  Schüler  innen  und  Schüler  kön  nen  bei  entsprechenden  Leistungen  ohne  Zeitverlust  in  die  nächst    höhere  Stammklasse oder in das höhere Niveau aufsteigen oder sie werden bei ungen  ü-  genden Leistungen in die nächst   tiefere Stammklasse oder in das tiefere Niveau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  abgestuft.  Für    Stütz  -  und  Förderkurse  kann  ausserhalb  der  Stundentafel    maxi-  mal eine Lektion pro Klas  se zusätzlich eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die dreiteilige Sekundarstufe I gestaltet das erste Jahr durchlässig. Mit einem  geregelten  Aufstufungsverfahren  werden  alle  Schülerinnen  und  Schüler  über-  prüft, um den geeigneten eine Aufstufung  in den nächst höheren Schultyp ohne  Zeitverlust zu ermöglichen. Unterstützend kann dazu im ersten Jahr ein Förder-  pool  eingesetzt  werden,  der  max.  1  Jahreslektion  pro  1.  Realschulklasse  um-  fasst. In kleineren Schulorten umfasst dieser Pool max. 2 Jahreslekt  ionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 11 Unterrichtszeit
                            1  Die    wöchentliche  Unterrichtszeit  für  die  einzelnen  Klassen  setzt  sich  gemäss  nachstehender Lektionentafel zusammen. Eine Lektion entspricht 45 Minuten.  Klasse  Fachbereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                1. 2. 3.
                            Sek  KOS  Real  Sek  KOS  Real  Sek  KOS  (A)  Real  KOS (B)  Obl  WF  Obl  WF  Sprachen  - Deutsch  4  4-  5  4  4-  5  4-  5  6-  7  - Französisch  3-  4  *  3-  4  *  4  2*  mind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3-4  2-3  - Englisch  2-  3  2-  3  2-  3  2-  3  3-4  2-3  - Italienisch  3  3  *Ersatzprogramm  3-  4  *  3-  4  *  4  2*  Mathematik  - Mathematik  5-  6  5-  6  5-  6  5-  6  6-  7  6-  7  -  Techn.   Zeic  hnen  1-2  1-2  Natur, Mensch, G  e-  sellschaft  - Lebenskunde     - Berufliche Orie  n-  tierung     - Ethik, Relig  .,   Ge  meinsch  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  2  2  2  1  1  -  Natur  und Technik  2  2  2  -  3  2  3  2  2  2  /3**  2  -  Räum  e, Zeiten,  Gesellsch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  3  2  2  4  - Medien und Info  r-  matik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  1  1  1  1-2  1-2  Musik, Gest  alten  ,  Sport  - Musik  1  1  1  1  1-2  1-2  - Bildn. Gestalten  2  2  2  3  2  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  23  7  - Textil. & Techn.  Gestalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  3  2-3  2-3  - Wirtschaft, Arbeit,  Haush.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  4  2-4  2-4  - Bewegung  und  Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  3  3  3  3  3  Flexible Lektionen  3  3  3  3  3  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  5-8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  4/
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25**
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6-9  Verbindliche  Lektionenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  35  35  35  30-  33  33 / 31-  33**  KOS = Kooperative Sekundarstufe I  WF = Wahlfachangebot  Obl = Obligatorische Lektionen  *  Sekundarschule  und  Stammklasse  A:  Französisch  obligatorisch;  Realschule  und  Stammklasse  B:  Französisch  Wahlfach  oder  Ersatzprogramm  (vor  allem  Sprachen und Mathematik)  ** tieferer Wert: KOS B / höherer Wert: Real  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die flexibl  en Lektionen können auf der Grundlage eines vom Kanton bewilli  gten  Konzepts  zur  bedarfsgerechten  individuellen  Förderung  der  Schülerinnen  und  Schüler eingesetzt werden (z.B. klassenübergreifend). Ohne Konzept sind anstel-  le  der  flexiblen  Lektionen  die  kursi  v  und  fett  gedruckten  Lektionenzahlen  ver-  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Abteilung  Schul  controlling  regelt  Einzelheiten  zur    Umsetzung  der  Lekti  o-  nentafel und kann zeitlich befristete Ausnahme  n von der Lektionentafel bewill  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für den Religionsunterricht  stellt die Schule den Landeskirchen  innerhalb der  Unterrichtszeit  eine  Lektion  zur  Verfügung.  Der  Schulrat  kann  eine  Lösung  mit  Religionstagen  oder  -  halbtagen  anstelle  von  Einzellektionen  bewilligen  .  Zusät  z-  lich können die Landeskirchen in Absprache mit den Schulen bis z  u 15 Lekti  o-  nen für religiöse Bildung beanspruchen. Der Religionsunterricht und die Zusat  z-  lektionen werden von den Landeskirchen organisiert und finan  ziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 12 Verteilung der Unterricht szeit
                            Die Unterrichtszeit ist grundsätzlich auf neun Halbtage zu ver  teilen und um die  Wochenmitte durch einen schulfreien Nachmittag zu unterbrechen. Die tägl  iche  Maximalbelastung  der  Schülerinnen  und  Schüler  wird  auf  neun  Lektionen  bzw.  mit  Hauswirtschaftsunterricht  auf  zehn  Lektionen  festgelegt.  In  begründe  ten  Fällen kann  die  Abteilung Schul  controlling  Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Einführung der kooperativen Sekundarstufe I
                            1  Der  Schulträger  kann  einen  Wechsel  von  der  dreiteiligen  zur  kooperativen  Se-  kundarstufe I   beschliessen. Er legt die Organisationsform auf Antrag des S  chul-  rates fest.   Die Lehrerschaft ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einführung  der  kooperativen  Sekundarstufe  I    beginnt  mit  einem  Vorberei-  tungsjahr und wird von einer Basisgruppe vorbereitet.   Diese ist verant  wortlich für  den gestaffelten, jahrgangsweisen Wechsel  . Die Leitungsperson und die Mitgli  e-  der  sind  entsprechend  ihrem  Aufwand  mit  Wochenlektionen  aus  dem  Schulent-  wicklungspool zu entlasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  die  kooperative  Sekundarstufe  I    eingeführt,  gilt  sie  mindestens  für  sechs  Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abschlussjahr
                            1  Das A  bschlussjahr der obligatorischen Schulzeit ist ein Übergangsjahr zw  ischen  der  Volksschule  und  der  weiteren  beruflichen  oder  schulischen  Lauf  bahn  der  Jugendlichen.  Diese  besondere  Situation  der    3.  Klasse  der  Sekundarstufe  I  erfordert erweiterte Möglichkeiten in d  er methodisch-  didaktischen Gestal  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahlfächer  und  die  Wahlpflichtfächer  können  bei  beiden  Modellen  typen-  übergreifend durch  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Rahmen  der  geltenden  Lektionentafel  können  bis  15  %  der  Unterrichtszeit  für  den  interessenspezif  ischen  Projektunter  richt  eingesetzt  werden.  Dieser    wird  in der Regel mit einer Abschlussarbeit been  det.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Inkrafttreten
                            1   Diese Weisungen treten auf das Schuljahr 2006/07 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit ihrem Inkrafttreten werden folgende Erlasse aufgehoben:  −  Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974  −  Weisungen über die Einführungsklassen vom 3. Februar 1988  15  −  Weisungen über die Unterrichtsfächer und den Lehrplan an der Primarschule  vom 18. März 1993  16  −  Weisungen  über  die  Lehrmi  ttel  an  der  Volksschule  vom  18.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1974  17  −  Weisungen zur Orientierungsschule vom 5. Juni 2002  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Weisungen  werden im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21  -73   mit Berichtigung vom 23  . November 2006 (Abl 2006 2123)  , mit  Änderung  en vom 2.  Juli  2008  (GS  22  -23c)  ,  vom  12.  Dezember  2013  (ERB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  ssung,  GS  23  -98)  ,  vom 10. Juni 201  4  (ERB  Anpassung  von  Erlassen  betreffend  Reform  der  Sekunda  r-  stufe I, GS 2  4-45a)  , vom 18. September 2014 (ERB Entlastungspak  et 2014  -2017, GS 24  -26a)  ,  vom 24. April 2015   (Weisungen für das kantonale Schulcontrolling, GS 24  -42c)  , vom 3. Dezem-  ber  2015  (GS  24  -98)  ,  vom  23.  September  2016  (GS  24  -97)    und  vom  26  .  April  2021  (GS  26  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 26. April 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 12. Dezember 2013  ; Abs. 2 in der Fassung vom 3. Dezember 2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vo  m 3. Dezember 2015  ; Abs.  3 in der Fassung vom 26. April 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ  1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  12.  Dezember  2013  ;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  24.  April  2015  ;  Abs. 3 in der Fassung vom 26. April 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 23. September 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  e Fassung vom 23. November 2006; Abs. 2 neu eingefügt am 10. Juni 201  4, bishe-  riger  Abs.  2  wird  zu  Abs.  3  und  bisheriger  Abs.  3  wird  zu  Abs.  4  ;  Abs.  1 und 2  in  der  Fassung  vom  3. Dezember  2015  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   2006 1111); Änderung  en vom 2. Juli 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1512)  , vom 12. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2014 10)  , vom 10. Juni 201  4 am 1.  August 2015 (Abl 2015 1369)  , vom 18. September 2014 am 1. August 2015 (Abl 2015 228)  ,  vom 24. April 201  5 am 1. August 2015 (Abl 2015 1190)  , vom 3. Dezember 2015 am 1. August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  7 (§§ 6 und 8) bzw. 1. August 2018  (§ 16, Abl 2017 538)  , vom 23. September 2016 am 1.  August  2018  (Abl  2017    535)    und  vom  26.  April  2021  am  1.  August  2021  (§§  5  und  9,  Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 1  347  ) bzw. 1. August 2022 (§ 8 Abs. 3) in Kraft getre  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  -407.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  -763.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  -333.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  -613.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  -229.