Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsfachschulen
                            SRSZ 1.2.20  23  1  Berufsfachschulen  1  (Vom 25. September 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 21 Bst. h, 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 Bst. d, 33, 44, 51 Abs. 2, 55,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Bst. a und 67 Abs. 3 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991  2   sowie auf §  8  Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsbildung, Berufsberatung und Weiter-  bildung vom 17. Mai 2006  3   und § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes,  4  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 Geltungsbereich
                            1  Dieses Reglement gilt für alle Lehrpersonen, die an den kantonalen Mittel  - und  Berufsfachschulen Unterricht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  sätzlich nach  dem Personalgesetz  6   und den entsprechenden Ausführungserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abweichung davon enthält dieses Reglement Bestimmungen über die spezi-  elle Beschaffenheit des Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Sprachliche Gleic hbehandlung
                            In dieser Verordnung enthaltene Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide  Geschlechter.  II. Arbeitsverhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 7 Stellenplan
                            Für den Stellenplan  gelten die Bestimmungen des Personalgesetzes  8   und der ent-  sprechenden Ausführungserlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 9 Anstellungsbehörde
                            1   Die Zuständigkeit der Anstellung richtet sich:  a)   in den Berufsfachschulen nach  dem Gesetz   über die Berufsbildung, Berufs-  beratung und Weiterbildung;  10  b)   in den Mittelschulen nach dem   Mittelschul  gesetz  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Probeverhältnis
                            1  Das erste Semester des unbefristeten Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Eintritt während eines Semesters legt die Anstellungsbehörde die Probezeit  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  Probezeit  beträgt  die  Kündigungsfrist  beidseitig  zwei  Monate  auf  das Ende d  es Semesters.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Kündigung
                            1  Die Anstellungsbehörde und die Lehrperson können das unbefristete Arbeitsver-  hältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende des jeweiligen  Semesters schriftlich kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  befristete  Arbeitsverhältnis  endigt  ohne  Kündigung  durch  Ablauf  der  Ver-  tragsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 12 Pensionierung
                            Das unbefristete Arbeitsverhältnis endigt ohne Kündigung am letzten Tag des je-  weiligen Semesters, in welchem die Lehrperson die Altersgrenze erreicht. Es kann  im Sinne von §  18 Abs. 4  Personalgesetz verlängert werden.  III. Beruflicher Auftrag, Pflichten und Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Beruflicher Auftrag
                            Die Lehrpersonen erfüllen im Regelfall einen dreiteiligen beruflichen Auftrag:  a)  Unterricht,  einschliesslich  Vor  - und  Nachbereiten  des  Unterrichts,  Beratung  und Betreuung einzelner Schüler sowie Zusammenarbeit   mit allen an der Aus-  bildung Beteiligten;  b)  Mitarbeit in der Schule, einschliesslich Mitbeteiligung an Schulaktivitäten,   in  Fach-   und Arbeitsgruppen sowie an der Schulentwicklung;  c)  Erhaltung  und  För  derung  der  eigenen,  berufsbezogenen  Kompetenzen,  ein-  schliesslich  Fort  - und Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Reduzierter beruflicher Auftrag
                            1  Lehrpersonen, die ein Pensum von weniger als neun Lektionen pro Woche  unter-  richten oder die ausschliesslich Weiterbildungskurse für die Bevölkerung  erteilen,  erfüllen einen reduzierten beruflichen Auftrag. Sie sind von der Mitarbeit   in der  Schule nach § 8   Bst. b dispensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der reduzierte berufliche Auftrag wird bei der Lohneinweisung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterrichtet eine Lehrpers  on an mehreren Schulen im Kanton, kann das Pensum  zusammengezählt  werden.  Die  Rektoren  bestimmen  nach  Absprache,  wo  der  Hauptteil der Mitarbeit   in der Schule gemäss § 8 Bst. b zu erbringen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 Unterrichtsverpflichtung
                            1  Das Vollpensum der Unterrichtsverpflichtung an Mittelschulen beträgt:  a)  23 Lektionen pro Woche im Regelfall;  b)  25 Lektionen pro Woche für Lehrpersonen in den Fächern Bildnerisches Ge-  stalten, Sport, Musik;  c)  29 Lektionen pro Woche für Instrumentallehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Vollpensum  der  Unterrichtsverpflichtung  an  Berufsfachschulen  beträgt  für  alle Lehrpersonen 25 Lektionen pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Lektion dauert in der Regel 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  Bildungsdepartement    regelt  die  Handhabung  von  ausfallenden  Lektionen  während der Unterrichtswochen in einer Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Prüfungen
                            1  Die  Mitwirkung  bei  Aufnahme-    und  Abschlussprüfungen  zählt  zur  Unterrichts-  verpflichtung  gemäss § 10 und wird nicht speziell entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen regelt der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 13 Schulleitung
                            Lehrpersonen,  die  Schulleitungsaufgaben  übernehmen,  welche  weniger  als  50  Prozent betragen, werden für diese Führungstätigkeit um ein Lohnband  höher ein-  gereiht als für die Lehrtätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Altersentlastung
                            1  Die wöchentliche Unterrichtsverpflichtung f  ür Lehrpersonen an Mittel  - und Be-  rufsfachschulen wird im Sinne einer Entlastung reduziert:  a)  um eine Lektion ab  dem  58. Altersjahr  ;  b)  um  zwei  Lektionen   ab  dem 60  . Altersjahr  ;  c)  um  drei Lektionen ab dem  62. Altersjahr  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Lehrpersonen, die im Teilpensum unterr  ichten, wird die Unterrichtsverpflich-  tung anteilmässig reduziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entlastungsanspruch entsteht mit Beginn des Schuljahres, in welchem die  jeweilige Altersgrenze erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Zusätzliche Unterrichtsverpflichtung
                            1  Ausnahmsweise  kann  der Rektor   der   Lehrperson, die ein Vollpensum  unterrich-  tet, eine zusätzliche Unterrichtsverpflichtung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als zusätzliche Unterrichtsverpflichtung gelten Lektionen, die während mindes-  tens  einem  Semester  über  die  vertraglich  abgemachte  Unterrichtsverpflichtung  hinaus erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine  zusätzliche Unterrichtsverpflichtung ist grundsätzlich in einem folgenden  Semester  oder  Schuljahr  zu  kompensieren.  Ist  eine  Kompensation  ausgeschlos-  sen, erfolgt eine Entschädigung im Verhältnis zum Vollpensum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ein zellektionen
                            1  Lehrpersonen können vom Rektor   verpflichtet werden, vorübergehend eine  Stell-  vertretung zu übernehmen und Einzellektionen zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  die  ordentliche  Unterrichtsverpflichtung  hinausgehende,  effektiv  erteilte  Einzellektionen  werden  zu  je  1/40  der  anteilmässigen  Besoldung  für  eine  Jah-  reslektion  entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 14 Entschädigung für besondere Funktionen und Aufgaben
                            1  Lehrpersonen, die ausserhalb ihres beruflichen Auftrages gemäss § 8 eine Kom-  missionstätigkeit im Auftrag der Schule oder des Kantons wahrnehmen, werden  nach  dem    Gesetz    über  die  Entschädigung  der  nebenamtlichen  Richter,  Erzie-  hungsräte und ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder vom 29. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997   entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  erlässt  Richtlinien  über  die  Entschädigung  und  die  Festset-  zung  von  Entlastungen  für  Lehrpersonen,  die  neben  ihrem  beruflichen  Auftrag  gemäss § 8 zusätzliche besondere Funktionen oder Aufgaben im Dienst der Schule  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Arbeitsfreie Tage
                            Es gelten die vom Kanton festgesetzten arbeitsfreien Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Ferien
                            1  Die Ferien richten sich nach den Schulferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen können während eines Teils der Schulferien zur Weiterbildung  oder zur Teilnahme an Schulkonferenzen verpflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Mutterschaftsurlaub
                            Mutterschaftsurlaub,  der  in  die  Schulferien  fällt,  kann  nicht  zusätzlich  bezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Langzeitweiterbildung
                            1  Eine besoldete Langzeitweiterbildung kann bewilligt werden, wenn eine Lehrper-  son seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen an einer der kantonalen Mittel  -  oder  Berufsfachschulen  mit  einem  durchschnittlichen  Pensum  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50% unterrichtet hat und höchstens 58 Jahre alt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Vorsteher des Bildungsdepartements entscheidet über die besoldete Lang-  zeitweiterbildung. Es besteht kei  n Anspruch auf Langzeitweiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Langzeitweiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5  IV. Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Einreihung und Besoldung
                            Die Lehrpersonen werden nach Massgabe der Richtpositionen im Anhang dieses  Reglements eingereiht und anteilmässig zum Vollpensum besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Befristetes Arbeitsverhältnis und Stellvertretungen
                            1  Der Jahreslohn bei Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsverhältnis wird in zwölf  gleichen Teilbeträgen ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretungen werden im Umfang der effektiv erteilten Einzellektionen zu  je 1/40 der anteilmässigen Besoldung für eine Jahreslektion besoldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Dienstaltersgeschenk
                            Das Dienstaltersgeschenk kann  nicht in Form eines besoldeten Urlaubs bezogen  werden.  V. Übergangs  - und  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übergangsbestimmung
                            1  Für Lehrpersonen, die eine Altersentlastung nach bisherigem Reglement erhal-  ten, gilt diese Regelung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lehrpersonen, die innerhalb der ersten zwei Jahre seit Inkrafttreten des neuen  Reglements  eine  Altersentlastung  nach  bisherigem  Reglement  erhalten  würden,  können wählen, nach welcher Regelung die Altersentlastung gewährt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Personal  - und Besoldungsreglement  für die Lehrper  sonen an Mittel  - und Berufsschulen vom 4. Juli 2000  16   aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1   Dieses Reglement tritt am 1. August 2013 in Kraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Anhang:  Richtpositionen der Lehrpersonen an Mittel  - und Berufsfachschulen  Tiefere Einreihung in den Lohn  bändern  Für alle Richtpositionen gilt:  −  Fehlt der verlangte (Fach)Ausbildungsabschluss oder die didaktische Ausbil-  dung, erfolgt die Einreihung  ein Lohnband  tie fer.  −  Fehlen  beide  Voraussetzungen,  erfolgt  die  Einreihung  um  zwei  Lohnbänder  tiefer.  −  Die fehlende Ausbildung muss innert nützlicher Frist nachgeholt werden.  A. Lehrpersonen mit vollem beruflichem Auftrag gemäss §  8  19  Lohnband  15  −  Lehrpersonen an Mittelschulen mit einem Masterabschluss einer Universität  oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum Un-  terricht an der Mittelschule befähigt  −  Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Masterabschluss einer Univer-  sität oder einer Fachhochschule und einer didaktischen Ausbildung, die zum  Unterricht an der Berufsmittelschule befähigt  Lohnband  14  −  Lehrpersonen an Mittel  - oder Berufsfachschulen mit einem Bachelorabschluss  einer  Universität  oder  einer  Fachhochschule  und  einer  didaktischen  Ausbil-  dung  −  Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem eidg. Diplom als Berufsschul-  lehrperson (1800 Lernstunden)  −  Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Abschluss einer Höheren Fach-  schule oder einer abgeschlossenen Berufs  - bzw. Mei  sterprüfung und einer di-  daktischen Ausbildung  Lohnband  13  Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss und einer didak-  tischen Ausbildung  Lohnband  12  Lehrpersonen an Berufsfachschulen mit einem Berufsabschluss ohne didaktische  Ausbildung  B. Lehrpersonen mit reduziertem beruflichem Auftrag gemäss §  9  20  Die Richtpositionen sind  ein Lohnband tiefer als die unter   A definierten Richtpo-  sitionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23  -54   mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,  GS 23  -97)   und vom 6. Dezember 2022 (PV, GS 26  -94b)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 622.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom   17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  -624.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   2012 2534; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und vom 6. Dezember 2022 am 1.   Januar 2023   (Abl 2022 3097)   in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20