Personal - und Besoldungsverordnung
                            SRSZ 1.2.2023  1  (Vom  4. Dezember 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt auf § 67 des Personalgesetzes vom 26. Juni 1991 (PG),  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1    Dies  e  Vollzugsverordnung  gilt  für  alle  Mitarbeiter  des  Kantons,  soweit  das  Personalg  esetz   angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben besondere Erlasse   für einzelne Personalgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Nebenamtliche Mitarbeiter
                            Für  Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs  -, Anstalts  - und Gericht  s-  organisation  nebenberuflich  erfüllt  werden  können  und  die  nicht  an  einen  be-  stimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche  Mitarbeiter  eingesetzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Stellenplan
                            1   In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten  sowie  Angestellten  aufge-  nommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt  oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenom  men sind:  a)      Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden;  b)      Stellen  Praktikanten s  owie für Lernende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Stellenplan verzeichnet ausserdem:  a)   die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und  zur Staatskanzlei;  b)   die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang);  c)   den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle.  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Anstellungsbehörde
                            1   Anstellungsbehörde  sind:  a)      der  Regierungsrat  bei  Mitarbeitern  ab  Lohnband  18  gemäss  Einreihungs-  plan;  b)      die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17;  c)      die  Ämter   bei den übr  igen Mitar  beitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als   Anstellungsbehörde über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  a)  die Besetzung offener Stellen (  § 5 PG  );  b)  die Begründung des Arbeitsverhältnisses (  § 13  c)  die Verlängerung der Probezeit (  § 17 Abs. 2 PG);  d)  die Änderung des Arbeitsver  hältnisses (  § 18  PG);  e)  die Bewilligung von Teilzeitarbeit (  § 34  PG);  f)  die Wohnsitzpflicht (§ 38 PG);  g)  die Festlegung des Jahreslohns (§  45 PG);  h)  die  Gewährung von unbesoldetem Urlaub (§  38  PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  das  Wahlrecht  des  Kantonsrates  und  die  Befug  nisse  der  Gerichte  und  Anstalten  nach  der  Gesetzgebung.    Soweit  keine  andere  Regelung  gilt, sind die  selbstständigen  Anstalten den Departementen gleic  hgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Personalwesen aus und erlässt die  Vollzugsvorschriften, Weisungen und personal  rechtlichen  Beschlüsse  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er beschliesst insbesondere über  :  a)      den Stellenplan und den Einreihungsplan  (§§ 4 und 44 PG)  ;  b)      die Einreihung, die Festlegung des Einstiegslohns und die individuelle Lohn-  entwicklung  der  Beamten  sowie  die  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  der  Beamten aus wichtigem Grund (§   7 Abs.   2 Bst.   b bis d PG);  c)      die  Gewährung  von  AHV  -Ersatzrenten  und  Überbrückungsrenten  (§§   21e  und  65a   PG);  d)      die Festsetzung von Abfindungen und Entschädigungen (§ 21g PG  );  e)      die Gewährung von Rechtsschutz (§ 27 Abs. 2 PG);  f)   die  individuelle  Lohnentwicklung  von  Mitarbeitern    ab  Lohnband  18  gemäss  Einreihungsplan (§§  47 und 47a PG);  g)   den Teuerungsausgleich  (§ 48 PG  );  h)   die Gewährung von Leistungszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Funktionsz  u-  lagen  (§§ 50, 52 und 52a PG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat vertritt den Kanton im Klageverfahren vor dem Verwaltungs-  gericht (§ 62 PG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 Departemente
                            1   Den Departementen obliegt die Vorbereitung der Stellenpl  anung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie entscheiden  über:  a)      die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG);  b)   die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (§ 21d PG  );  c)      die  Erteilung eines Verweises für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§  30a PG);  d)   die  Bewilligung  einer  Nebenbeschäfti  gung  für  Mitarbeiter  ab  Lohnband  16  (§ 39 PG);  e)   die individuellen Lohnentwicklungen, die nicht dem Regierungsrat vorbehal-  ten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a Ämter
                            Die  Amtsvorsteher  entscheiden  für  Mitarbeiter  in  den  Lohnbändern  1  bis  und  mit 15 über:  a)   die Erteilung eines Verweises (§  30a   PG);  b)   die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (§  39  PG);  c)   die Vergütung von Mehrzeit (§§ 19 und 19a  PV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Finanzdepartement
                            1    Das  Finanzdepartement  bearbeitet  die  allgemeinen  Personalfragen  des  Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Seine Aufgaben sind ins  besondere:  a)   die Entwicklung von personalpolitischen Grundsätzen;  b)   die Vorbereitung der Gesetzgebung im Personalbereich;  c)   die Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen und Weisungen des Regi  e-  rungsrates;  d)   die Zusammenarbeit mit den Personalorgani  sationen der Verwal  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 Personalamt
                            a) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Personalamt  betreut  das  Personalwesen  des  Kantons.  Es  unterstützt  das  Finanzdepartement in allgemeinen Personalfragen und erfüllt weitere Aufgaben,  die nicht in die Zuständigkeit einer anderen St  elle fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Seine Aufgaben sind insbesondere:  a)   die  Unterstützung  der  mit  der  Personalführung  beauftragten  Stel  len  durch  Information, Beratung und die Mithilfe bei Personalentscheiden;  b)   die Information und Beratung der Mitarbeiter  ;  c)   die  Führung  des    Stellenplans  nach  den  Beschlüssen  des  Regi  erungsrates  und die Koordination der Stellenplanung;  d)      die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung;  e)   die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung und des Vorschlags  wesens;  f)   die Or  ganisation der Personalprozesse  ;  g)   das  Erfassen,  Auswerten  und  Speichern  der  Daten  über  die  Arbeitsverhäl  t-  nisse  der  Mitarbeiter    sowie  die  Führung  und  Archivi  erung  der  Personaldos-  siers;  h)   die Organisation der Berufsbildung;  i)   die  Lohn-    und  Versicherungsverwaltung  sowie  die  Ausf  ertigung    aller  lohn-  wirksamen Personalentscheide;  j)   die  Ausfertigung  von  Verträgen  zur  Begründung,  Änderung  oder  Beendigung  von Arbeitsverhältnis  sen sowie von Arbeitszeugnissen  k)   der  Entscheid  über  die  Einreihung  und  Neubewertung  (§§  44  Abs.   2  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  PG)  auf Antrag der Anstellungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die    Mita  rbeiter  sowie  die  Anstellungsbehörden  erteilen  dem  Personalamt  alle  Auskünfte, die für seine Aufgabenerfüllung erforder  lich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren
                            1   Das  Personalamt  wirkt  auf  einen  rechtsgleichen  Vollzug  der  Personalvorschri  f-  ten hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist vor folgenden personalrechtlichen Entscheiden anzuhören:  a)   Schaffung neuer Stellen;  b)      Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen;  c)      Festlegung des Jahreslohns und individuelle Lohnentwicklung;  d)   Festsetzung  von  AHV-  Ersatz  -  und  Überbrückungsrenten  sowie  Gewährung  von Abfindungen und Entschädigungen;  e)   Gewährung  von  besoldetem  Urlaub  und  Beteiligung  an  Weiterbildungskos-  ten;  f)   Vergütung von Überstunden, Mehrzeit   und von ni  cht bezogenen Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht  zwischen  dem  Personalamt  und  einem  Amt  Uneinigkeit,  obliegt  der  Entscheid und die Antragstellung den beteiligten Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erzielen  die  beiden  beteiligten  Departemente  keine  Einigung,  entscheidet  der  Regierungsrat.  III.  Arbeitszeit und Arbeitsverhinderung  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 11 Jahresarbeitszeit
                            Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im Jahresdurchschnitt wird  erfüllt durch eine jährliche Arbeitszeit von 2075 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 12 Arbeitsfreie Tage
                            Arbeitsfrei sind:  a)  Samstage und Sonntage;  b)  Neujahr,  Dreikönige,  St.  Josef,  Karfreitag,  Ostermontag,  Pfingstmontag,  Auffahrt,  Fronleichnam,  1.  August,  Maria  Himmelfahrt,  Allerheiligen,  Maria  Empfängnis,  Weihnachten,  Stefanstag,  von  den  Stimmberechtigten  der  Ge-  meinde bezeichneter Feiertag am Arbeitsort;  c)  Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags, Nachmittag des 24. Dezembers,  Nachmittag des 31. Dezembers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 13 Tägliche Arbeitszeit
                            1   Die Arbeitsleistung kann unter Vorbehalt von betriebsnotwendigen Regelungen  von Montag bis Samstag zwischen 6  .00  Uhr und 20.00   Uhr erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  Absprache  mit  dem  Vorgesetzten  kann  die  Arbeit  ohne  zusätzlichen  Vergü-  tungsanspruch ausnahmsweise geleistet werden:  a)  vor 6.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr;  b)  sonntags oder an weiteren arbeitsfreien Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Arbeitsz  eit zählt eine Pause von fünfzehn Minuten pro Halbtag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 14 Unregelmässige Arbeitszeit
                            1   Für  Mitarbeiter,  die  aus  dienstlichen  Gründen  Schicht  -  oder  Pikettdienst  leis-  ten, gelten die §§  11 und 12 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die persönliche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Einsatzplä-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  haben  Anspruch  auf  regelmässige  Freitage,  insbesondere  auf  mindestens  zwei arbeitsfreie Wochenende pro Monat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 15 Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit
                            1   Die Mitarbeiter haben ihre Arbeitszeit zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon ausgenommen sind:  a)  Mitarbeiter in den Lohnbänder 18 bis 20;  b)  Mitarbeiter in den Lohnbänder 14 bis 17 im Einverständnis mit dem Vorge-  setzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Vertrauensarbeitszeit  besteht  ein  Anspruch  auf  fünf  Kompensationstage,  welche per 31. Januar des Folgejahres verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 16
§ 16 Teilzeitarbeit
                            1    Die  Vorschriften  über  die  Arbeitszeit  sind  auf  Mitarbei  ter ,  die  Tei  lzeitarbeit  leisten, sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Mitarbeiter    mit  regelmässiger  Teilzeitarbeit  leisten  den  ihrem  B  eschäfti-  gungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll  -Arbeitszeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 17 Überstunden
                            1   Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf schriftliche Anordnung des Vor-  gesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus gel  eistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Überstunden  sind  durch  Freizeit  im  gleichen  Ausmass  auszugleichen,  sobald es aus betrieblichen Gründen möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist  eine  Kompensation  innerhalb  eines  Jahres  aus  betrieblichen  Gründen  aus-  geschlossen,  entscheidet  der  Departement  svorsteher    über  einen  späteren  Aus-  gleich  oder  über  die  Vergütung.  Bei  den  G  erichten  entscheidet  darüber  der  Gerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 18 Arbeitszeitsaldo
                            a) Mehrzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als Mehrzeit gilt die Arbeitszeit, die über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mita  rbeiter bis und mit Lohnband 15 haben einen Kompensations  - oder Vergü-  tungsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mitarbeiter  mit  Lohnband  16  und  17  haben  einen  Kompensationsanspruch,  soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 19 b) Grenzwerte
                            1   Der Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr betragen:  a)  bei  einer  Voll  -  oder  einer  Teilzeitanstellung  von  mindestens  50  Prozent  maximal plus 100 oder minus 40 Stunden;  b)  bei  einer  Teilzeitanstellung  von  weniger  als  50  Prozent  maximal  plus  50  oder minus 20 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zeichnet  sich  während  des  Jahres  ab,  dass  die  Grenzwerte  nicht  eingehalten  werden,  sind  geeignete  Massnahmen  zum  Zweck  des  Ausgleichs  zu  treffen.  Gelingt der Ausgleich bis Ende Jahr nicht, hat der Vorgesetzte mit dem Mitarbei-  ter  in  einer  schriftlichen  Vereinbarung  festzulegen,  welche  Massnahmen  zum  Zweck des Ausgleichs getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mehrzeit  wird  nur  ausnahmsweise  vergütet.  Über  die  Vergütung  entschei-  det das Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19a 20 c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                            1   Die Mitarbeiter   sind verpflichtet, einen positiven oder negativen Arbeitszeitsal-  do bis zum Austrittstag auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausnahmen  sind  nur  aus  betrieblichen  Gründen  und  mit  Zustimmung  des  Amtsvorstehers   zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit    Zustimmung  des  Amtsvorstehers  wird  ein  positiver  Arbeitszeitsaldo  bei  Beendigung des Arbeitsverhältnisses  vergütet.   Ein negativer Arbeitszeitsaldo hat  einen Lohnabzug zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 21 Arbeitsverhinderung
                            a) Meldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall haben die  Mitarbeiter   ihre  Arbeitsverhinderung  und  di  e  Wieder  erlangung  der  Arbeit  sfähigkeit  dem  Vorge-  setzten zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dauert  die  Arbeitsverhinderung  länger  als  fünf  Arbeitstage,  haben  sie  dem  Vorgesetzten  ein  Arztzeugnis  einzureichen.  In  begründeten  Fällen  kann  der  Vorgesetzte  ab  dem  ersten  Tag  der  Arbei  tsverhinderung  ein  Arztzeugnis  verlan-  gen.  Er leitet das Arztzeugnis an das Personalamt weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dauert die Arbeitsverhinderung länger als 30 Tage,  kann das Personalamt   eine  vertrauensärztliche Untersuchung ve  rlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1 22 b) Lohnfortzahlung
                            1   Im unbefri  steten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang  der  Arbeitsunfähigkeit  Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  während  höchstens  zwei  Jahren.  Die  Lohnfortzahlung  setzt  voraus,  dass  der  Mitarbeiter  die  Mitwirkungs-  pflicht  erfüllt.    Die  Lohnfortzahlung  umfasst  während  des  ersten  Jahres  der  Ar-  beitsverhinderung 100  % un  d während des zweiten Jahres 80  % der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die  Arbeitsunfähigkeit  längerfristig  oder  dauernd  und  wird  das  unbefristete  Arbeitsverhältnis  durch  die  Anstellungsbehörde  gekündigt  oder  einvernehmlich  aufgelöst,  besteht  der  restliche  Lohnfortzahlungsanspruch  über  das  Ende  des  Arbeitsverhältnisses hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und  im Umfang der  Arbeits  unfähigkeit   Anspruch   auf   Lohnfortzahlung   während  höchstens  eines  Vier  tels  der  vertraglichen  Dauer  des  Arbeitsverhältnisses  ,  längstens  jedoch  bis  zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages  . Die Lohnfortzahlung umfasst   100  %  der B  esoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit besteht ein Anspruch  auf  Lohnfortzahlung  während  höchstens  der  Dauer  der  Probezeit  .  Die  Lohnfor  t-  zahlung umfasst 100   % der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 c) Teil - und volle Arbeitsleistungen
                            1   Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach voller Arbeitslei  stung während zwölf   zusammenhängenden  Monaten  wird  ein neuer Anspruch  auf Lohnfortzahlung  begründet  . Bei einem kürzeren Arbeit  s-  einsatz  entsteht  nur  dann  ein  neuer  Anspruch,  wenn  die  erneute  Arbeitsverhi  n-  derung eine andere Urs  ache hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Härtefällen kann  der Regierungsrat die Anspruchsfrist verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 23 d) Abtretung und Kürzung
                            1   Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten  sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen  der Lohnfortzahlung  dem Kanton zu.   Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversiche-  rungen direkt ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die  Arbeitsunfähigkeit  absichtlich  oder  grobfahrlässig  verschuldet  oder  die  Folge  einer  ausserberuflich  bewusst  eingegangenen,  besonderen  Gefährdung,  kann der Regierungsrat den Anspruch kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  Nichtberufsunfällen,  die  wegen  groben  Selbstverschuldens  oder  durch  Eingehen  eingetreten  sind,  wird  die  Höhe  der  Lohnfortzahlung  in  der  Regel  im  gleichen  Verhältnis  wie  das  Tag-  geld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 24 e) Unfallversicherung
                            1    Die  Mitarbeiter  werden  nach  den  Vorschriften  des  Bun  desgesetzes  über  die  Unfallversicherung  (UVG)  25    gegen  Berufs  -  und  Nichtberuf  sunfälle  und  gegen  Berufskrankheiten v  ersichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prämien  gehen  zulasten  des  Kantons.  Die  Prämien  für  die  Versicherung  von Nichtberufsunfällen können auf die Mitarbeiter über  wälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelhei  ten.  IV. Ferien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 26 Lernende und jugendliche Mitarbeiter
                            Lernende und Mitarbeiter   bis zum vollendeten 20.   Altersjahr haben einen j  ährli-  chen Ferienanspruch von 25   Arbeitstagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 27 Anteilmässiger Anspruch
                            Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn:  a)   das  Arbeitsverhältnis  nicht  die  volle  Normalarbeitszeit  bean  sprucht  oder  nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht;  b)   der  Mitarbeiter  während  insgesamt  mindestens  16  Arbeitstagen  unbesoldet  beurlaubt war;  c)   die  Mitarbeiterin  oder  der  Mitarbeiter  während  insgesamt  mindestens  50  Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstabwesenheit besol-  det beur  laubt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Arbeitsverhältnissen,  welche  nicht  während  des  ganzen  Kalenderjahres  bestehen,  sind  die  Grenzwerte  gemäss  Abs.   1  Bst.   b  und  c  anteilsmässig  zu  kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 Krankheit oder Unfall während der Ferien
                            Ferientage  können  nachbezogen  werden,  soweit  Krankheits  -  oder  Unfalltage  während der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ferienbezug
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Mitarbeiter  müssen  ihre  Ferien  grundsätzlich  im  laufenden  K  alenderjahr  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sprechen den Ferienbezug mit ihrem Vorgesetzten ab. Er ist mit Rücksicht  auf den Dienstbetrieb anzuset  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Übersteigt der Ferienbezug den Anspruch, erfolgt nach Wahl der Mitarbeiterin  oder  des  Mitarbeiters  eine  ent  sprechende  Lohnkürzung  oder  eine  Kürzung  des  Ferienanspruchs im nächsten Kalender  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 b) nicht bezogene Ferien
                            1   Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf auf das folgende Kalender  jahr  übertragen werden. Weiter gehende  Übertragungen si  nd nur aus wichtigen Grün-  den  und  mit  Bewilligung  des    Departement  svorsteher  s  zulässig.   Bei  den  Gerich-  ten entscheidet darüber der G  erichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Endet  das  Arbeitsverhältnis,  wird  der  Ferienanspruch  für  das  Austrittsjahr  vergü  tet, soweit die Ferien nicht bezogen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 28 Ferienentschädigung
                            1   Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgeltung des auf die  Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienent  schädigung vergü  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ferienentschädigung wird zum Stundenlohn hinzugerech  net. Sie beträgt:  a)   10,64%   bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen;  b)   13,04%   bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  9  V. Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 1 Begriffe
                            1   Durch die Gewährung von Urlaub werden die Mitarbeiter ohne Ände  rung ihres  Arbeitsverhältniss  es  für  begrenzte  Zeit  von  ihrer  Pflicht  zur  Arbeitsleistung  be-  freit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  besoldetem  Urlaub  bleibt  der  Besoldungsanspruch  während  des  Urlaubs  bestehen.  Bei  unregelmässiger  Teilzeitarbeit  wird  der  Besoldungsanspruch  auf-  grund  der  durchschnittlichen  Besoldun  g  während  der  letzten  zwölf  Monate  b  e-  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  unbesoldetem  Urlaub  entfällt  der  Besoldungsanspruch  während  des  U  r-  laubs.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2 29 Kurzurlaub
                            1   In folgenden Fällen wird den Mitarbeitern ein bezahlter Kurzurlaub gewährt:  a)   eigene zivile und kirchliche Eheschliessung insgesamt  2 Tage;  b)   zivile und kirchliche Eheschliessung in der Familie  oder in der nahen Verwandtschaft insgesamt  1 Tag;  c)   Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie  3 Tage;  d)   Todesfall in der nahen Verwandtschaft  1 Tag;  e)   Tod  von nahestehenden Bekannten  ½ Tag;  f)   Umzug des eigenen Haushalts  1 Tag.  Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch anteilsmässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Fällen  von  Absatz  1  Buchstaben  a,  c  und  d  wird  die  bezahlte  Absenz  nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder   Ferientagen zusammenfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorgesetzte kann bei unaufschiebbaren privaten Verpflichtungen für höchs-  tens 3 Tage einen besoldeten Kurzurlaub bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In besonderen Fällen, namentlich bei Naturereignissen, kann der Regierungs  rat  einem  bestimmten  P  ersonenkreis  für  die  erforderliche  Dauer  einen  Kurzur  laub  bewi  lligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 30 Dienstabwesenheit
                            a) Begriffe  Als Dienstabwesenheit werden anerkannt:  a)   Militärdienst in der schweizerischen Armee;  b)   Zivildienst;  c)   Instruktions  - und Pflichtdienste im Zivilschutz;  d)   Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»;  e)   freiwillige  Dienstleistungen,  sofern  dafür  ein  Anspruch  auf  E  rwerbsersatz  besteht;  f)   Kurse, Übungen und Rapporte ziviler Führungsstäbe;  g)   Feuer  wehrdienst  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 b) Meldung
                            1    Die  Mitarbeiter  melden  dem  Vorgesetzten  Art,  Dauer  und  Zeitpunkt  der  Dienstab  wesenheit, sobald sie bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kann  der  Zeitpunkt  der  Dienstabwesenheit  beeinflusst  werden,  ist  er  im  Ei  n-  vernehmen mit dem Vorgesetzten fest  zulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 c) Besoldung
                            1    Die  Mitarbeiter  haben  während  der  Dienstabwesenheit  Anspruch  auf  be  solde-  ten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Besoldungsanspruch  entfällt  für  die  Zeit  der  zusätzlichen  Dienstabwese  n-  heit, wenn:  a)   die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Kalenderjahre  zusammen län  ger   als zwölf Monate gedauert haben;  b)   Instruktions  -  und  Pflichtdienste  im  Zivilschutz  während  des  K  alenderjahres  zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben;  c)   die  übrigen  Dienstabwesenheiten  nach  §  3  3  Buchstaben    d  bis  g  während  des Kalenderjahres zusammen länger als zehn Arbeitst  age gedauert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Mitarbeiter  haben  während  der  Zeit  der  zusätzlichen  Dienstabwesenheit  Anspruch auf unbe  soldeten Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 d) Rückerstattung
                            1    Bei  der  Leistung  von  zusammenhängendem    Militär  -  oder  Zivil  dienst  von  über  zwei  Monaten  wird  den  Mitarbeitern  der  besoldete  Urlaub  im  Rahmen  der  Höchstdauer nach § 3  5 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedi  ngung gewährt, dass  das Arbeitsverhältnis   anschliessend  mindestens zwei Jahre fortda  uert   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird diese Bedingung nicht erfüllt,   ist  die Differenz zwischen der ausgericht  e-  ten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückzu  ersta  tten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 31 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes
                            1   Die  Mitarbeiter    haben  nach  der  Geburt  eines  eigenen  Kindes  oder  nach  der  Adoption eines Mi  nderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adop-  tion bezogen werden. Er kann wochen-   oder tageweise bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 32 Mutterschaftsurlaub
                            1   Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschafts-  urlaub  von  16  Wochen,  wobei  mindestens  14  Wochen  nach  der  Niederkunft  bezogen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  einem  Spitalaufenthalt  des  Neugeborenen  verlängert    sich  der  Mutter-  schaftsurlaub  um  die  Dauer  der  Hospitalisierung,  höchstens  aber  um  56  Tage,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  11  a)  das  Neugeborene  unmittelbar  nach  der  Geburt  ununterbrochen  während  mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und  b)  die  Mutter  nachweist,  dass  sie  im  Zeitpunkt  der  Niederkunft  bereits  be-  schlossen  hat,  nach  Ende  des  Mutterschaftsurlaubs  wieder  eine  Erwerbstä-  tigkeit aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mitarbeiterin  hat  während  des  Mutter  schaftsurlaubs  Anspruch  auf  100  %  der Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37a 33 Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes
                            1   Die    Mitarbeiter    haben  Anspruch  auf  einen  Bet  reuungsurlaub  im  Sinne  von  Art.  329i   OR  von  höchstens  14  Wochen,  sofern  sie  Eltern  eines  minderjährigen  Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträch-  tigt ist, und s  ie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 34 Unbesoldeter Urlaub
                            1   Die  Anstellungsbehörde  kann  einen  unbesoldeten  Urlaub  gewähren,  wenn  der  Grund für diesen überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem Urlaub von 1 bis 15 Tagen wi  rd dem Mitarbeiter pro Tag 0.40  % des  Jahreslohnes  abgezogen  und  als  Ferientage  gutgeschrieben.  Diese  Ferientage  sind im gleichen Kalenderj  ahr zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ab  16  unbezahlten  Urlaubstagen  bezahlt  der  Mitar  beiter  neben  den  Arbeit-  nehmer  - auch die Arbeitgeberbeiträge  an die Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 9 Erwerbsersatz
                            1   Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistun  gen  im  Sinne  von  §  3  3  an  arbeitsfreien  Tagen  fällt  dem  Kanton  zu.  Verdienen  die  Mitarbeiter   beim Kanton nur einen Teil ihr  es Erwerbsei  nkommens, hat der Kan-  ton einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbser  satz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbei-  tern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Mitarbeiter haben  die Meldekarte f  ür den Erwerbser  satz unver  züglich dem  Personalamt   einzureichen.  VI. Aus  - und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aus - und Weiterbildung
                            a)    Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzl  iche berufliche Qualifika-  tionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weiterbildung  dient  der  Erweit  erung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 1 b) Interne Aus - oder Weiterbildung
                            1    Die  Mitarbeiter  können  während  der  Arbeitszeit  Kurse  oder  Lehrgänge  besu-  chen, die durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kanto-  nen angebot  en werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vor der Anmeldung haben die Mitarbeiter das Einver  ständnis des Vorgesetzten  einzuho  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  interne  Aus  -  oder  Weiterbildung  kann  während  der  Arbeitszeit  besucht  werden. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Auslagen-   und Spesenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 c) Externe Aus - oder Weiterbildung
                            1   Die Mitarbeiter können für Kurse oder Lehrgänge, die nicht durch den Kanton  selber  oder  in  Zusammenarbeit  mit  anderen  Kantonen  angebo  ten  werden,  um  Kostenbeteiligung ersuchen. Als Kostenbeteiligung gilt auch die Gewährung  von  besoldetem Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Über  das  Gesuch  wird  unter  Berücksichtigung  des  beidseitigen  Interesses  an  der Aus  - oder Weiterbildung entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Kostenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 35 d) Weiterbildungsvereinbarung
                            1  Beträgt   die Kostenbeteiligung des Kantons mehr als Fr.   5000.  --, hat der Amts-  vorsteher  mit  dem  Mitarbeiter  eine  Weiterbildungsvereinbarung  abzuschliessen.  Darin sind namentlich der Umfang und die Art und Weise der Unterstützung, die  Verpflichtungsdauer  nach  Abschl  uss  der  Weiterbildung  und  die  Rückzahlungs-  pflicht bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verpflichtungsdauer beträgt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens  zwei Jahre. Bei einer Kostenbeteiligung des K  antons von mehr als Fr.   20  000.  --  beträgt sie mindestens drei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Weiterbildungsvereinbarung  bedarf  bei  einer  Kostenbeteiligung  von  mehr  als  a)  Fr. 20   000.  --, der Genehmigung durch das Departement;  b)  Fr.    30  000.  --, der Genehmigung durch den Regierungsrat.  VII. Nebenbeschäftigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 Unerlaubte Nebenbeschäftigung
                            1   Nebenbeschäftigungen, die mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbart werden  können, sind nicht erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung,   die geeignet ist,  a)   den Eindruck der Befangenheit zu  erwecken;  b)   zur  Verwertung  von  Kenntnissen  zu  führen,  die  der  Geheimhaltungspflicht  unterliegen;  c)   die Vertrauenswürdigkeit in der   dienstlichen  Stellung  zu  beeinträc  htigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 36 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung
                            1    Nebenbeschäftigungen,  die  Arbeitszeit  beanspruchen  oder  die  Arbeitsleistung  beeinträc  htigen  können, unterliegen der Bewilligungspflicht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Nebenbeschäftigung  kann  bewilligt  werden,  wenn  der  ordentliche  Dienst-  betrieb  gewährleistet  bleibt  und  keine  öffentlichen  Interessen  entgegenstehen.  Bei  den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit der Bewilligung wird den  Mitarbeiter  n im erforderl  ichen Ausmass besolde-  ter oder unbesoldeter Urlaub gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Besteht  die  Nebenbeschäftigung  in  der  Ausübung  eines  öffentlichen  Amtes,  kann  der    Mitarbeiter  pro  Kalenderjahr  höchstens  10  Arbeitstage  als  besoldeten  Urlaub  beziehen.  Bei  einem  öffentlichen  Amt  mit  Volkswahl  beträgt  der  An-  spruch höchstens 15 Arbeitstage.   Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den  für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 6 Entschädigungen
                            1    Honorare  und  Besoldungsbeiträge,  die  von  Dritten  für  dienstliche  Tätigkeiten  und Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit ausgerichtet werden, haben  die  Mitarbeiter   dem Kanton abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ausgenommen  sind  Entschädigungen  für  die  Nebenbeschäftigung  in  öffentl  i-  chen  Ämtern  und  für  Nebenbeschäftigungen  während  eines  unbesoldeten  U  r-  laubs.  VIII.  Mitarbeiterbeurteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Mitarbeiterbeurteilung
                            a) Ziele  Die Mitarbeiterbeurteilung dient dazu,  a)   die  Fähigkeiten der Mitarbeiter zu erkennen und zu entw  ickeln;  b)   die  Leistung  der Mitarbeiter festzustellen und zu för  dern;  c)   die Mitarbeiter   nach ihren Fähigkeiten einzusetzen;  d)   die  Leistungen  der Mitarbeiter anzuerkennen und zu be  lohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 37 b) Inhalt und Wirkung
                            1    Gegenstand  der  Beurteilung  bilden  insbesondere  die  Arbeitsergebnisse,  die  Arbeitsausführung  und  das  Verhalten  der  Mitarbeiter.  Bei  Vo  rgesetzten  wird  zudem die Führungsfähigkeit beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden Zielvereinbarungen in qualitat  i-  ver und quantitativer Hinsicht getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Mitarbeiterbeurteilung  stellt  eine  Grundlage  für  die  individuelle  Lohnent-  wicklung dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 c) Verfahren
                            1   Die  Mitarbeiterbeurteilung  findet  einmal  pro  Jahr  sowie  in  den  gesetzlich  vor-  ges  ehenen    Der  Regierungsrat  erteilt  Weisung  über  den  Ablauf  der  Mitarbeiterbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann  bei  dem  nächsthöheren  Vorgesetzten  eine  Überprüfung  verlangen.  Als  solche  oder solcher gilt bei Departementsvorstehern  der Regierungsrat  .  IX.  Besoldung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 38 Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung
                            1   Die  Neubewertung  erfolgt  auf  den  Zeitpunkt  der  Übernahme  des  veränderten  Aufgaben-  , Kompetenz  - oder Verantwortungsbereichs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die in  dividuelle Lohnentwicklung erfolgt auf den 1. Januar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1 39 Leistungszulage
                            1   Die  Leistungszulage  beträgt  mindestens  500  Franken  und  höchstens  6%  des  Minimums des Lohnbandes gemäss  Anhang zum Personalgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  erlässt  Richtlinien  über  di  e  Ausrichtung  von  Leistungszul  a-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2 Dienstaltersgeschenk
                            a) Berechnungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Dienstaltersgeschenk  wird  auf  der  Grundlage  der  Besoldung  im  Erfül-  lungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre  vor dem Erfüllungsmonat berech  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine  Berücksichtigung  finden  Sozialzulagen  und  Vergütungen,  die  in  diesem  Berechnungszeitraum ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3 40 b) besoldeter Urlaub
                            1    Wollen  die  Mitarbeiter    ein  Dienstaltersge  schenk  ganz  oder  teilweise  in  der  Form  eines  bes  oldeten  Urlaubes  beziehen,  haben  sie  dies  dem  Vorgesetzten  frü  hzeitig mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Umrechnung  des  Dienstaltersgeschenkes  in  besoldeten  Urlaub  erfolgt  bei  vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre:    3  % der Besoldung  7.5  Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Jahre:    4  10.0 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Jahre:    5  12.5 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Jahre:    6  15.0  Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Jahre:    7  % der Besoldung  17.5 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Jahre:    8  % der Besoldung  20.0 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40 J  ahre:    9  % der Besoldung  22.5  Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Jahre:  10% der Besoldung  25.0 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Jahre:  11% der Besoldung  27.5 Arbeitstage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Teilzeitarbeit  oder  bei  teilweisem  Barbezug  des  Dienstaltersgeschenkes  wird der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53a 41 Auszeit
                            1   Nach  Vollendung  des  20.  Dienstjahres  hat  der  Mitarbeiter  Anspruch  auf  eine  einmalige  Auszeit  von  maximal  drei  Monaten,  welche  mit  dem  Vorgesetzten  abzusprechen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auszeit erfolgt in Form des Bezugs des Dienstaltersgeschenks als besolde-  ten  Urlaub,  von  Ferientagen  und  in  Form  von  Urlaub  bis  15  Tage  nach  §  38  Abs.   2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  vom  Mitarbeiter  bezogene  Urlaub  nach  §  38  Abs.   2  wird  zulasten  des  Arbeitgebers verdoppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 42 Familienzulage
                            a)    Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mitarbeiter  haben  Anspruch  auf  eine  Familienzulage,  wenn  sie  regelmässig  während  mindestens  20  %  der  Normalarbeitszeit  tätig  sind  und  eine  der  folgen-  den Voraussetzungen erfüllen:  a)  für  mindestens  ein  Kind  besteht  Anspruch  auf  Familienzulagen  nach  dem  Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorgani-  sationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz)  43  ;  b)  für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge  nach Art.   296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt;  c)  für min  destens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer gestützt auf Abs.   1 Bst.   b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab  dem  Folgemonat,  in  dem  das  Kind  das  16.  Altersjahr  vollendet  hat,  zusätzlich  nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungsz  ulage nach dem Familienzula-  gengesetz  entrichtet  wird  oder  dass  es  eine  Ausbildung  im  Sinn  von  Art.   49  und  49  ter    der  Verordnung  über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Oktober 1947
                            44   absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Familienzulage  wird  längstens  bis  zum  Ende  des  Monats  gewährt,  in  dem  das Kind das 25. Altersjahr vollendet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 45 b) Höhe
                            Die Familienzulage beträgt  :  a)  Fr.    200.  -- pro Monat, wenn der Mitarbeiter regelmässig während mindestens  der halben Normalarbeitszeit tätig ist;  b)  Fr.    100.  --  pro  Monat  bei  einem  Beschäftigungsgrad  von  weniger  als  der  halben Normalarbeitszeit  , aber mindestens 20  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 46 c) Anspruchskonkurrenz
                            1   Bei mehrfachem Anspruch  auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht  der Anspruch  der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter   mit dem höheren Beschäf-  tigungs  grad zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sind  beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der hal  ben  Normalarbeitszeit  tätig,  haben  beide  einen  eigenständigen  Anspruch  auf  eine  Familienzul  age.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  richtet  sich  die  Anspruchskonkurrenz  nach  dem  Familienzulagen-  gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 7 47 d) Meldepflicht
                            1    Die  Mitarbeiter  haben  Tatsachen  oder  Ereignisse,  die  sich  auf  den  Anspruch  auf die Familienzulage auswirken, dem Personalamt zu mel  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Nachforderung  und  die  Rückerstattung  von  Familienzulagen  r  ichten  sich  nach dem Familienzulagengesetz in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den  Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts   vom 6. Oktober 2000  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Leistung im Todesfall
                            Stirbt  eine  Mitarbeiterin  oder  ein  Mitarbeiter,  wird  die  Besol  dung  für  den  Ster-  bemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerich  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 49 Abrechnungspflicht
                            Mitarbeiter, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besoldet werden,  haben dem Vorgesetzten eine Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 50 Zahlungen
                            1   Die Zahlungen  durch den Kanton erfolgen bargeldlos auf folgende Zeitpunkte:  a)   Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats;  b)   Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens  auf den 25. des auf die Einreichung der Abrechnung  folgenden M  onats;  c)   13. Monatslohn: im November;  d)   Dienstaltersgeschenk: im Erfüllungsmonat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Forderungen des Kantons oder der Pensions  kasse, die mit dem Arbeitsverhäl  t-  nis  zusammenhängen,  können  mit  Besoldungsansprüchen  der    Mitarbeiter    ver-  rechnet werden, soweit sie pfändbar sind.  X.    Vergütungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 1 Allgemeines
                            1   Vergütungen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten und abgerechne  ten  Leistungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  einzelnen  Personalgruppen  oder  einzelnen  Mitarbei  te-  rinnen oder Mitar  beitern  pauschale Vergütungen zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 Nebenamtliche Mitarbeiter
                            1    Nebenamtliche  Mitarbeiter  ,  die  sporadisch  halb-    oder  ganztagesweise  tätig  sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Taggelder und Stundenentschädi  gungen  für Aktenstudium und schriftliche Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nebenamtliche  Mitarbeiter,  die  auf  Dauer  eine  Funktion  mit  einem  umschrie-  benen  Aufgaben-  ,  Kompetenz  -  und  Verantwortungsbereich  erfü  llen,  haben  An-  spruch  auf  eine  Pauschalvergütung.  Der  Regierungsrat   setzt  die  Pauschalvergü-  tung  nach  Anhörung  des  Personalamtes  unter  Berücksicht  igung  des  Umfanges  der A  rbeitsleistung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein  Anspruch auf Besoldung bei Arbeitsverhinderung, auf Dienstal-  tersgeschenke, auf Zulagen und Ferien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 3 51 Überstunden
                            Die Vergütung für eine Überstunde bemi  Zulagen samt einem Zuschlag von einem Viertel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 52 Nacht - und Sonntagsarbeit
                            1   Nachtarbeit  ist  die  Arbeit,  die  zwischen  20.00  und  06.00   Uhr  geleistet  wird.  Sonntagsarbeit  ist  die  Arbeit  an  Sonntagen  und  an  arbeitsf  reien  Tagen  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bst. b.
                            2   Die Vergütung für die Nacht  - oder Sonntagsarbeit wird für die Personalgruppen  mit unregelmässiger Arbeitszeit nach § 1  5 vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vergütung wird zusätzlich zum Lohn ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 Pikettdienst
                            Die  Vergütung  für  den  Pikettdienst  wird  für  die  Personalgruppen  mit  unregel-  mässiger Arbeitszeit nach § 1  5 vom Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 Verbesserungsvorschläge
                            Trägt der Vorschlag eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu einer wesentl  i-  chen Verb  esserung der   Organisation oder des   Arbeitsablauf  s bei  , kann der Regi  e-  rungsrat  ihm oder ihr eine angemessene Vergütung z  usprechen.  XI. Spesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7 Allgemeines
                            1    Die  Mitarbeiter  haben  nach  Massgabe  der  nachfolgenden  B  estimmungen  An-  spruch  auf  den  Ersatz  von  A  uslagen  und  Spesen,  die  sie  zur  Aufgabenerfüllung  notwendigerweise tätigen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerec  h-  neten Auslagen entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeitern  pauschalen Spesenersatz zusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Dienstreisen und - fahrten
                            a) Öffentliche Verkehrsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für Dienstreisen werden in der Regel die Kosten der Reise mit den öffentl  ichen  Ver  kehrsmitteln ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitarbeiter  ,  die  während  mindestens  der  halben  Normal  arbeitszeit  tätig  sind,  haben  Anspruch  auf  Kostenersatz  für  ein  Halbtaxabonne  ment  .  Bei  Bezug  des  Halbtaxabonnement  s  sind  die  dementsprechend  verbillig  ten  Fahrkarten  anr  e-  chenbar  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 b) Verwendung von Privatfahrzeugen
                            1   Ist  die  Benützung  der  öffentlichen  Verkehrsmittel  für  eine  Dienstfahrt  im  Ei  n-  zelfall  nicht  möglich  oder  unwirtschaftlich,  können  die  Mitarbeiter    ein  Privat-  fahrzeug verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für    die  regelmässige  Benützung  eines  Privatfahr  zeuges  für  Dienst  fahrten  ist  eine Bewilligung des Departementsvorstehers erforderlich. Sie wird erteilt, wenn  die Aufgabenerfüllung die regelmässige B  enützung des Privatfahr  zeuges bedingt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 53 c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge
                            1   Der  Kostenersatz  für  die  Benützung  eines  Privatfahrzeuges  für  Dienstfahrten  beträgt pro Kilometer für:  a)  Motorwagen,   75 Rappen;  b)  Motorfahrrad  und Motorrad,  45 Rappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitarbeitern,  die  im  Einzelfall  ein  Privatfahrzeug  für  eine  Dienstfahrt  ver  wen-  den, werden die erforderlichen Parkgebühren ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mitarbeitern,  die  eine  Bewilligung  zur  regelmässigen  Benützung  eines  Privat-  fahrzeuges  für  Dienstfahrten  besitzen,  wird  für  die  Dau  erbe  nützung  eines  Park-  platzes  am  Arbeitsort  eine  reduzierte  Parkgebühr  in  Rechnung  gestellt.  Zudem  werden  ihnen  die erforderlichen auswärtigen Parkge  bühren er  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 54 Auswärtige Verpflegung
                            Wenn  sich  Mitarbeiter  aus  dienstlichen  Gründen  ausserhalb  ihres  Arbeitsortes  aufhalten  müssen  und  sich  nicht  am  gewohnten  Ort  verpflegen  können,  werden  ihnen  für  die  angefallenen  Auslagen  für  die  Hauptmahlzeit  pauschal    Fr.    30.  --  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2 Auswärtige Übernachtung
                            Wenn  Mitarbeiter  aus  dienstlichen  Gründen  ausser  halb  ihres    Wohnortes  über-  nachten  müssen,  werden  ihnen    die  belegten  Kosten  für  die  auswärtige  Über-  nachtung  und das Frühstück  ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3 55
§ 7 4 Angeordneter Umzug
                            Wenn  Mitarbeiter    an  einen  Dienstort  oder  in  eine  Diens  twohnung  umziehen  müssen, werden ihnen  die belegten Umzugs  kosten er  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Kleiderentschädigung
                            Die  Mitarbeiter  haben  Anspruch  auf  eine  angemessene  Klei  derentschädigung,  wenn  sie  a)   Dienstkl  eider tragen m  üssen, die nicht vom Kanton bezahlt werden;  b)   Zivilkleider  tragen  und  diese  wegen  der  besonderen  Arbeit  ausser  ordentlich  stark abgenutzt oder verschmutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 Büroentschädigung
                            1    Stellt  der  Kanton  den  Mitarbeitern  den  benötigten  Arbeitsraum  nicht  zur  Verfügung, wird ihnen  eine Büroentschädigung ausgeric  htet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Büroentschädigung  beträgt  Fr.  1200.  --    bis  Fr.  4800.  --  im  Kalenderjahr.  Bei  der  Festsetzung  der  Höhe  der  Büroentschädigung  sind  die  zeitliche  Dauer  und  Häufigkeit der Benüt  zung des privaten Arbeitsraumes und die Nachteile zu  berücksichtigen,  die  durch  den  Publikumsverkehr  in  der  eigenen  Wohnung  ent-  stehen.  XII. Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7 56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022
                            1   Mitarbeiter, die neu in die Vertrauensarbeitszeit wechseln, behalten ihre Mehr-  zeitguthaben per 31. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Mehrzeit  ist  innerhalb  eines  Jahres  nach  Inkrafttreten  der  Verordnungsän-  derung zu kompensieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vergütung erfolgen. Über die Vergü-  tung entscheidet das Departement.:  a)  das Departement bei Mitarbeitern ab Lohnband 18;  b)  das Amt bei den übrigen Mitarbeitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a 57
§ 77b 58
§ 78 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Vollzugsverordnung  z  ur  Personal  -  und Besoldungsverordnung vom 3. Dezember 1991  59   auf  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 Änderung bisherigen Rechts
                            a)  Personal  -  und  Besoldungsreglement  für  die  Lehrpersonen  an  Mittel  -  und  Berufsschulen vom 4. Juli 2000  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Stellenplan
                            In  Bezug  auf  den  Stellenplan  gelten  die  Bestimmungen  der  Personal  -  und  B  e-  soldungsverordnung  und  der  Vollzugsverordnung  über  die  Personal  -  und  Besol-  dungsverordnung.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Anstellungsbehörde
                            1    In  den  Berufsfachschulen  richtet  sich  die  Zuständigkeit  zur  Anstellung  nach  der Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  Mittelschulen  stellt  der  Regierungsrat  den  Rektor  an.  Die  übrigen  Mi  t-  glieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors.  Der  Re  ktor  stellt  die    Lehrpersonen  und  die  übrigen  Mitarbeitenden  im  Rahmen  der kantonalen Vorschri  ften an.  b)  Reglement   über   die   kantonalen   Spezialdienste   der   Volksschule   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Juni 2006:
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 2
                            2    Anstellungsbehörde  ist  bis  30.  Juni  2008  das  Amt  für  Schuldienste,  danach  das Amt für Volks  schulen und Sport.  c)  Verordnung  über  die  Gebühren  und  Entschädigungen  für  die  amtliche  Fleischkontrolle vom 16. Dezember 1997  :  63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Nebenamtliche  Fleischkontrolleure  werden  mit  120  Franken  je  Arbeitsstunde  entlöhnt.  Für  die  Benützung  des  Privatfahrzeuges  erhalten  sie  7  5  Rappen  pro  Kilometer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Jan  uar 2008 in Kraft.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie    wird  zusammen  mit  dem  Einreihungsplan  im  Anhang  im  Amtsblatt  veröf-  fentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamml  ung aufge  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  21  Einreihung der Funktionen zu den Lohnklassen und Funktionskategor  ien  Lohn-  band  Technik  und  Handwerk  Bildung  und  Soziales  Gerich-  te,    Justiz und  Polizei  Führungs  kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betri  ebsgehilfe  Forst  -  /Landwirtschaftli  cher Gehilfe  Hauswirtschaftli-  cher Gehilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebsange-  stellter  Forst  -  /Landwirtschaftli  cher Gehilfe  Hauswirtschaftli-  cher Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betriebsange-  stellter  Forst  -  /Landwirtschaftli  cher Angestellter  Hauswirtschaftli-  cher Angestellter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Technischer  Angestellter  Forst  -  /Landwirtschaftli  cher Angestellter  Equipenchef  Hauswirtschaftli-  cher Angestellter  Mittagsbetreuer II  Klas  senassis-  tent  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  -  Technischer  Angestellter  Strassenunter-  halts  -Angestellter  Forst  -  /Landwirtschaftli  cher Angestellter  Haus  -/Anlagewart  Equipenchef  Mittagsbetreuer  I  Sportbetreuer   I  Klassenassi  I  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter  III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Lohn-  band  Technik  und  Handwerk  Bildung  und  Soziales  Gerich-  te,    Justiz und  Polizei  Führungs  kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Technischer  Angestellter  Laborant II  Handwerker  Strassenunter-  halts  -Vorarbeiter  Strassenunter-  halts  -Angestellter  Hauswirtschaftli-  cher Betriebslei-  ter  Ha  us-/Anlagewart  Equipenchef  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter  III  Polizei  Aspirant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gruppenleiter  Technischer  Angestellter  Laborant II  Handwerker  Strassenunter-  halts  -Vorarbeiter  Forstwart  Wildhüter  Hausw  irtschaftli-  cher Betriebslei-  ter  Haus  -/Anlagewart  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter  III  Gruppenleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  III   II  Gruppenleiter  Technischer  Sachbearbeiter  III  Laborant I  Berater  Spezialhandwer-  ker  Küchenchef  Forstwart  Wildhüter  Gesundheitspfle-  ger  Bibliothekar  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter II  Gruppenleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Ressortleiter  Technischer  Sachbearbeiter  III  Laborant I  Berater  Spezialhandwer-  ker  Revierförster  Wildhüter  Küchenchef  Sozialarbeiter  Gesundheitspfle-  ger  Bibliothekar  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter II  Gruppenleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2023  23  band  Handwerk  Soziales  te,    Justiz und  Polizei  kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Ressortleiter  Technischer  Sachbearbeiter II  Laborant I  Spezialhandwer-  ker  Strassenmeister  Revierförster  Küchenchef  Berufsschullehrer  Sozialarbeiter  Wissenschaftli-  cher  Mitarbeiter II  Ressortleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Ressortleiter  Technischer  Sachbearbeiter II  Revierförster  Strassenmeister  Berufsschullehrer  Sozialarbeiter  Wissensc  haftli-  cher Mitarbeiter I  Ressortleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Ressortleiter  Technischer  Sachbearbeiter I  Mittelschullehrer  Berufsschullehrer  Schullei-  ter/Berufss  chulleh  rer  Berufsberater  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter I  Ressortleiter  Polizei-  Sachbearbeiter  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Technischer  Sachbearbeiter I  Mittelschullehrer  Berufsschullehrer  Schullei-  ter/Berufsschulleh  rer  Psychologe  Berufsberater  Wissenschaftli-  cher Mitarbeiter I  Ressortleiter  Sachbearbeiter  I  Polizei-  Sachbearbeiter  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Wissenschaftli-  cher Sachbear-  beiter  Technischer  Sachbearbeiter I  Technischer  Spezialist  Mittelschullehrer  Berufsschullehrer  Schullei-  ter/Berufsschulleh  rer  Psychologe  Schulinspektor  Füh-  rungskraft  III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Wissensch  aftli-  cher Sachbear-  beiter  Technischer  Spezialist  Berufsschullehrer  Schullei-  ter/Berufsschulleh  rer  Mittelschullehrer  Psychologe  Schulinspektor  Staatsanwalt  Gerichts-  schreiber  Füh-  rungskraft  III
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Lohn-  band  Technik  und  Handwerk  Bildung  und  Soziales  Gerich-  te,    Justiz und  Polizei  Führungs  kader
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Wisse  nschaftli-  cher Sachbear-  beiter  Technischer  Spezialist  Staatsanwalt  Gerichts-  schreiber  Richter  Füh-  rungskraft  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Stv. Leitender  Staatsanwalt  Richter  Füh-  rungskraft  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Vizepräs  ident  Straf  -  /Jugendgericht  und Zwangs-  massnahmen-  gericht  Füh-  rungskraft  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Präsident  Straf  -  /Jugendgericht  und Zwangs-  massnahmen-  gericht  Vizepräsident  Kantons  -/  Verwaltungsge-  richt  Füh-  rungskraft  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Präsi-  dent   Kantons  -  /Verwaltungsge  richt  Füh-  rungskraft  I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  21  -155  mit  Änderungen  vom  19.  Februar  2008  (GS  22  -1),  vom  26.  Mai  2010  (GS  22  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104), vom 22. August 2012 (Personalreglement der Pädagogisc  hen Hochschule Schwyz, GS 23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53a),  vom  26.  März  2013  (VV  zur  Verordnung  über  den  Feue  rschutz,  GS  23  -69d),  vom  29.  Oktober  2013  (RRB  Entlastungsprogramm  2014  -2017,  GS  23  -90b),  vom  10.  Dezember  2013  (GS 23  -93), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97),  vom 21. Oktober 2014 (GS 24  -17a) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26  -94).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom, Bst. h neu eingefügt am 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            SRSZ 1.2.2023  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f in der Fassung vom, Bst. i aufgehoben am 6. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022,  bisherige  Bst. h und i werden zu Bst. g und h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis e in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 6. Dezember 202  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 Bst. f und h in der Fassung vom, Bst. k neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Überschrift,  Abs.  2  Einleitungssatz,  Bst.  c,  d  und  f,  Abs.  3  und  4  in  der  Fassung  vom  6.  De-  zember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  r Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18    1  in  der  Fassung  vom,  Abs.  2  und  3  neu  eingefügt  am  6.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                2022.
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige  Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4;  Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Bst. b und c werden zu Bst. a   und  b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  rift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   SR 836.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   831.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  SR 830.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  ügt am 6. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  om, Abs. 2 und 3 neu eing  efügt am 6   Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  -175.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  -624.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62  -76.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  -270.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1222), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812),  vom  22.  August  2012  am  1.  August  2013  (Abl  2012  2123),  vom  29.  Oktober  2013  am  1.  Januar 2014 (Abl 2013 2563), v  om 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2853),  vom  17.  Dezember  2013  am    1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974),  vom  21.  Oktober  2014  am  1.  November  2014  (Abl  2014  2393)    und  vom  6.  Dezember  2022  am  1.  Januar  2023  (Abl  2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3097)   in Kraft getr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65