Steuerbezugsverordnung
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom 19. Dezember 2000)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf die §§  122 Abs.   2, 125 Abs.   1, 187 Abs.   1, 188, 199 Abs. 3 sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 des Ste  uergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)  3  beschliesst:  I. Allgemeine Besti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1. Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  findet  Anwendung  auf  den  Bezug  der  im  Steuergesetz  ger  e-  gelten Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug der Quellensteuern, der Grundstückgewinnsteuern und der Spielban  -  kenabgabe  sowie  damit  in  Zusammenhang  stehender  Nachsteuern  wird  separat  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bezug  von  Gerichtskosten  im  Festsetzungsverfahren  sowie  der  Bussen  und  Kosten  bei  Steuervergehen  richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Rechtspflegeerlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 2. Eingetragene Partnerschaft
                            Die  Stellung  eingetragener  Partnerinnen  und  Partner  im  Sinne  des  eidgenöss  i-  schen  Partnerschaftsgesetzes  5  Ehegatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Zuständigkeiten
                            a) Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  beziehen  die  periodischen  Kantons  -,  Bezirks-  , Gemeinde-   und  Kirchgemeindesteuern  sowie  damit  in  Zusammenhang  stehende  Nachsteuern,  Bussen bei Steuerhinterziehung und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  meinwesen zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  ton be  zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Bezugsbehörden
                            Die  Gemeinderäte  und  der  Regierungsrat  üben  die  Aufsicht  über  den  Bezug  nach dieser Verordnung und über die Bezugsorgane aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 c) Bezugsorgane
                            1  Der  Gemein  derat  bezeichnet  die  mit  dem  Bezug  betraute  Amtsstelle  und  gibt  diese dem Finanz  departement bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Finanzen  ist zuständig für die Bezugsaufgaben des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 7 4. Gläubiger der Bezugsforderungen
                            1  Gläubiger der nach dieser Verordnung zu  a)   für Steuern, Nachsteuern und Bussen bei vollendeter Hinterziehung der Kan-  ton  und  die  betreffenden  Bezirke,  Gemeinden  und  Kirchgemeinden  im  Ver  -  hältnis der Steuerfüsse;  b)   für Verfahrenskosten und übrige Bussen der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  berechtigten  Gemeinwesen  werden  im  Bezugsverfahren  durch  die  Bezugs  -  organe vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In besonderen Fällen kann das Finanzdepartement die Vertretung der zuständi  -  gen Bezugsorgane durch das Amt für Finanzen  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 8 5. Aufgaben der Bezugs organe
                            1  sung  der  Steuern,  Nachsteuern,  Bussen  und  Kosten  verantwortlich.  Sie  sind  ermächtigt,  bei  Behörden  nach  den  §§  131  f.  StG  und  anderen  Bezugsorganen  sämtliche dienlichen Akten einzusehen und Auskünfte einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  auf  Dritte  übertragen  werden.  Die  Bezugsbehörden  haben  diesfalls  für  die  Ei  n-  haltung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit von Bezugshandl  ungen zu  sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  und  Vollstreckungsverfahren  erforderliche  Verfügungen  werden  durch  die  Bezugsorgane  erlassen.  Abweichende  Bestimmungen  bleiben  vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  Verfügungen  der  Bezugsorgane  mit  Haftungsverfügungen  nach  §  125  Abs.   2  StG  v  erbunden,  richtet  sich  deren  Anfechtung  ausschliesslich  nach  den  Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 6. Finanzdepartement
                            Das  Finanzdepartement  erteilt  Weisungen  für  den  richtigen  und  einheitlichen  Bezug.  II. Rechnungsstellung  und Bezugsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 1. Rechnungsarten
                            1  Der Bezug der periodischen Steuern erfolgt mittels provisorischer Rechnungen  und Schlus  srechnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bezug der nichtperiodischen Steuern, der Nachsteuern, Bussen und Kosten  erfolgt mittels einfacher Rechn  ungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 9 2. Rechnungsgrundlage
                            a) Periodische Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlage provisorischer Rechnungen für periodische Steuern sind in der Regel  die  Steuerfaktoren  der  letzten  Steuererklärung  oder  der  letzten  rechtskräftigen  Veranlagung. Eine provisorische Rechnung wird abgeändert, wenn sich wesentl  i-  che Abweichungen bei den voraussichtlichen Steuerfaktoren ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zuzug treffen die Bezugsorgane die erforderlichen Abklärungen für die pro-  visorische Rech  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schlussrechnungen werden auf Grund von Veranla  gungsverfügungen er  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Nichtperiodische Steuern
                            Nichtperiodische  Steuern  werden  auf  Grund  von  Veranlagungsverfügungen  in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
                            Nachsteuern,  Bussen  und  Kosten  werden  nach  Massgabe  der  sie  fests  etzenden  Verfügungen oder Entscheide in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 d) Steuerfuss bei juristischen Personen
                            1  54  StG  bestimmt  sich  der  Steuerfuss  für  die  Kirchgemeindesteuern  im  Verhältnis  der  in  der  betreffenden  Gemeinde  wohnhaften Angehörigen der beiden Kantonalkirchen. Massgebender Stichtag ist  der  31.   Dezember  der  geraden  Kalenderjahre.  Die  prozentualen  Anteile  gelten  jeweils für das nächste dem Stichtag folgende gerade und das diesem folgende  ungerade Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzdepartement legt die nach Abs.   1 anwendbaren Anteile der Konfes  -  sionsangehörigen durch Allgemeinverfügung mit Publ  ikation im Amtsblatt fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirch  -  gemeindesteuern ausschliessli  ch nach dem Steuerfuss der Kirchgemeinde dieser  Konfession zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 10 3. Rechnungsstellung
                            a) Periodische Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  periodischen  Steuern  für  die  im  Kalenderjahr  endende  Steuerperiode  wer  -  den per 1.   Juni des laufenden Kalenderjahres in Rechnu  ng gestellt. Vorbehalten  bleiben neue provisorische Rechnungen nach §  10 Abs.   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beginnt die Steuerpflicht nach dem 1. Juni, ist soweit möglich sofort, spätes-  tens nach Eingang der Steuererklärung, Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  0  Tagen  nach  Versand  der  Verfügungen  oder  Entscheide  auszustellen.  Bei  Beendigung  der  Steuerpflicht  im  Kanton  hat  die  Rechnungsstellung unverzüglich zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 11 b) Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
                            1  Nichtperiodische Steuern sind gleichzeitig mit dem Versand der Veranlagungs  -  verfügung in Rechnung zu stellen, Nachsteuern, Bussen und Kosten mit den sie  festsetzenden Verfügungen oder Entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nachsteuern,  Bussen  und  Kosten,  welche  durch  die  Gemeinden  bezogen  wer-  den,  sind  innert  15  Arbeitstagen  nach  Versand  der  sie  festsetzenden  Verfügu  n-  gen oder Entscheide in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 4. Fälligkeiten und Zahlungsfristen
                            a) Periodische Steuern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  periodischen  Steuern  werden  per  30.  in  dem   die  Steuerperiode  endet.  Die  Steuern  sind  innert  30  Tagen  nach  Fälli  g-  keit zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Steuerpflichtigen können die Steuern in drei gleichen Raten entrichten. Die  erste  Rate  ist  per  31.   Oktober,  die  zweite  per  31.   Dezember  und  die  letzte  per
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Febr uar zu zahlen.
                            3  Werden  Raten  nicht  fristgerecht  bezahlt,  bestimmen  sich  Fälligkeit  und  Zah  -  lungsfrist für die ganze in Rechnung gestellte Steuerforderung nach Abs.   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 b) Nichtperiodische Steuern
                            Nichtperiodische  Steuern  werden  mit  Auszahlung  bzw.  Gut  schrift  der  steuer  -  baren  Leistung  fällig  und  sind  innert  60  Tagen  seit  Rechnungsstellung  zu  zah-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 c) Nachsteuern, Bussen und Kosten
                            1  Nachsteuern  werden  per  31.   Dezember  des  Kalenderjahres  fällig,  in  dem  die  Steuerperiode  endet.  Bussen  und  Kosten  werden  mit  ihrer  erstmaligen  Festset  -  zung fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderungen sind innert 60 Tagen seit Rechnungsstellung zu zahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 d) Spezialfälle
                            Die  nach  dieser  Verordnung  zu  beziehenden  Forderungen  werden  in  jedem  Fall  sofort zur Zahlung fällig:  a)   am Tag, an dem die steuerpflichtige Person, die das Land dauernd verlassen  will, Anstalten zur Ausreise trifft;  b)   mit der Anmeldung zur Löschung einer steuerpflichtigen juristischen Person  im Handelsregi  ster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  5  c)   im  Zeitpunkt,  in  dem  die  ausländische  steuerpfl  ichtige  Person  ihren  G  e-  schäftsbetrieb  oder  ihre  Beteiligung  an  einem  inländischen  Geschäftsbe  -  trieb,  ihre  inländische  Betriebsstätte,  ihren  inländischen  Grundbesitz  oder  ihre durch inländische Grundstücke gesicherten Forderun  gen aufgibt;  d)   bei der Konkur  seröffnung über die steuerpflichtige Person;  e)  beim Tode der steuerpflichtigen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 5. Zahlungsaufschub
                            Durch  das  Einsprache-    und  Beschwerdeverfahren  wird  der  Bezug  der  Nach-  steuern,  Bussen  und  Kosten  aufgeschoben.  Im  Übrigen  sind  Forderungen  auch  vor ihrer rechtskräftigen Festsetzung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 12 6. Skontoabzug
                            1   Steuerpflichtige haben Anspruch auf einen Skontoabzug, wenn sie den für das  laufende  Kalenderjahr  in  Rechnung  gestellten  Steuerbetrag  bis  1.   Juli  vollstän-  dig bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein  Skontoabzug wird gewährt bei Rechnungen:  a)   für periodische Steuern, die  gem  äss §   19 Bst.   a und e bei Ausreise  und Tod  der steuerpflichtigen Person fällig werden;  b)   für nichtperiodische Steuern;  c)   für Steuernachträge aus früheren Jahren, Nachsteuern, Bussen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Skontoabzug  wird  jährlich  durch  den  Regierungsrat  festgesetzt  und  im  Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 7. Zinsen
                            a) Vergütungszinsen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Steuerbeträge, die auf Grund einer Rechnung zu viel bezahlt wurden, sind von  Amtes wegen zu Gun  sten der Steuerpf  lichtigen zu verzinsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Vergütungszins  ist  vom  Tage  der  Steuerzahlung  (Eingangsvaluta)  bis  zur  Rückzahlung zu berechnen, bei periodisch geschuldeten Steuern jedoch frühe  s-  tens ab 1.   Juli des Kalenderjahres, in dem die Steuerperiode endet. Vorbehalten  bleibt die Verzinsung in Fällen nach §  19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  im Amtsblatt pu  bliziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Verzugszinsen
                            1  Auf  in  Rechnung  gestellten  Steuern,  Bussen  und  Kosten,  die  nicht  bis  zum  Ende  der  or  dentlichen  Zahlungsfristen  bezahlt  werden,  wird  vom  folgenden  Tag  an bis zur Bezahlung ein Verzugs  zins berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Nachsteuern beginnen die Verzugszinsen 60   Tage nach Ablauf der Steuer  -  periode  zu  laufen  bzw.  bei  juristischen  Personen  60   Tage  nach  Ablauf  des  K  a-  lenderjahres, in dem die Steuerperiode endet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verzugszinsen  werden  mit  dem  Forderungsbetrag  oder  erst  nach  dessen  Ein  gang in Rec  hnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Amtsblatt publ  iziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  der  Vereinbarung  von  Zahlungserleichterungen  kann  auf  die  Einforderung  von Verzugszinsen verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 8. Geringfügigkeit
                            1  Steuern  und  Steuernachforderungen  werden  nicht  eingefordert,  wenn  sie  ge  -  samthaft  30   Franken  nicht  übersteigen.  Das  Finanzdepartement  kann  Ausna  h-  men vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachsteuern, Bussen und Kosten werden immer erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steuerguthaben  auf  Grund  einer  Schlussrechnung  einschliesslich  der  Vergü  -  tungszinsen von nicht mehr als 30 Franken werden ohne anders lautende Mi  ttei-  lung  der  Steuerpflichtigen  gutgeschrieben.  Zinsen  werden  noch  für  10  Tage  nach Ausstellung der Schlussrechnung vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben Verrechnungen mit anderen Forderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 13 9. Verrechnung und Steuerrückerstattung
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Schlussrechnung  sind  Steuerguthaben  und  Steuerforderungen  aller  steuerberechtigten  Gemeinwesen  im  Kanton  zu  verrechnen.  Soweit  keine  Ver  -  rechnung  möglich  ist,  erfolgt  vorbehältlich  §  24  Abs.   3  eine  Rückerstattung.  Weitere Verrechnungen mit anderen Forderu  ngen bleiben vor  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzdepartement  regelt  die  Rückerstattung  bis  zum  Vorliegen  einer  Schlussrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Pflichtigen  haben  die  Bezugsorgane  unverzüglich  über  Veränderungen  in  den  tatsächlichen  Verhältnissen  (Getrenntleben,  Auszahlungskont  o  usw.)  zu  in-  formieren. Im Unterlassungsfall tragen sie die Rechtsnachteile.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Bei geschiedenen oder getrennt lebenden Eheleuten
                            1  -  ten  Vereinbarung  von  der  hälftigen  Rückerstattung  nach  §  193  Abs.   1  StG  a  b-  weichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerguthaben sind in erster Linie zu verrechnen mit provisorischen Rechnu  n-  gen  oder  Schlussrechnungen  zuhanden  beider  Eheleute,  der  Rest  je  zur  Hälfte  mit  provisorischen  Rechnungen  oder  Schlussrechnungen  zuhanden  jedes  Eh  e-  teils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a 14 c) Rückerstattung auf Antrag juristischer Personen
                            1  Juristische  Personen  können  bei  der  zuständigen  Bezugsbehörde  einen  Antrag  auf  Rückerstattung  ihrer  Steuerguthaben  im  Sinne  von  §  25  Abs.  1  und  2  stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezugsbehörde entscheidet über den Antrag nach pflichtgemässem Ermes-  sen aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens der Antragstellerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Heisst die Bezugsbehörde den Antrag gut, verhängt sie eine Verrechnungssper-  re.  Diese  gilt  bis  zum  Widerruf  durch  die  Antragstellerin  oder  die  Bezugsbehör-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 10. Zahlungserleichterungen
                            1  Zahlungserleichterungen  nach  §  189  StG  sind  zwischen  den  Bezugsorganen  und den Schuldnern schriftlich zu vereinbaren. Mit den Zahlungserleichterungen  sind auch die Voraussetzungen des Wegfalls zu r  egeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ratenzahlungen  sind  in  der  Regel  nicht  über  einen  Zeitraum  von  mehr  als  einem Jahr vorzus  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27a 15 11. Gerichtlicher Nachlassvertrag
                            1   Über  ein  Begehren  um  Durchführung  eines  gerichtlichen  Nachlassvertrages  entscheidet das Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezugsorgane  entscheiden,  ob  sie  einem  Nachlassver  trag  im  Sinne  von  Art.  305 SchKG zustimmen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Genehmigt  das  Gericht  den  Nachlassvertrag,  gelten  die  Steuern,  soweit  Nach-  lass gewährt wurde, als er  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27b 16 12. Aussergerichtlicher Nachlassvertrag und einvernehmliche
                            private Schuldenbereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Über die Mitwirkung bei der Durchführung eines aussergerichtlichen Nachlas  s-  vertrages   oder   einer   einvernehmlichen   privaten   Schuldenbereinigung   nach  Art.  333  ff.  SchKG  entscheiden  die  Bezugsorgane  unabhängig  der  Höhe  der  Steuer  forderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern nicht wichtige Gründe eine Ausnahme rechtfertigen, können die Bezu  g-  sorgane einem aussergerichtlichen Nachlassvertrag zustimmen, wenn:  a)   die Mehrheit der übrigen gleichrangigen Gläubiger ebenfalls zustimmt,  b)   die  von  diesen  Gläubigern  vertretenen  Forderungen  mindestens  die  Hälfte  der gesamten Forderungen der dritten Klasse (Art.   219 SchKG) ausmachen,  und  c)   allen Gläubigern der dritten Klasse grundsätzlich eine prozentual gleich hohe  Zahlung (Dividende) angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einvernehmlichen  privaten  Schuldenbereinigungen  kann  unter  den  gleichen  Voraussetzungen   wie   beim   aussergerichtlichen   Nachlassvertrag   zugestimmt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7c 17 13. Rückkauf von Verlustschei nen
                            1  Für  den  Rückkauf  von  Verlustscheinen  ist  die  Bezugsbehörde  zuständig.  Die  Erlassgrundsätze finden keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der nicht gedeckte Teil des Steuerbetrags gilt als erlassen.  III. Vollstreckungsverfahren und Steuersicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 1. Mahnverfahren
                            1  Werden  Steuern,  Nachsteuern,  Bussen  und  Kosten  nicht  fristgerecht  bezahlt,  sind  die  säumigen  Personen  innert  20   Tagen  unter  Ansetzung  einer  Frist  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Tagen schriftlich zu mahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  i-  bungs  androhung eine zweite Auffor  derung mit gleicher Fristansetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt §  29 Abs.   3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 18 2. Betreibungsverfahren
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Forderungen,  denen  eine  rechtskräftige  Verfügung  oder  ein  rechtskräftiger  Entscheid  zu  Grunde  liegt  und  für  die  die  Zahlungsfristen  abgelaufen  sind,  ist  Betreibung einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Betreibungsfall wird eine Inkassogebühr von 50 bis 300 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Betreibung geht in der Regel ein Mahnverfahren voraus. Darauf kann insbe  -  sondere verzicht  et werden bei Dringlichkeit oder wenn die Zahlungspflichtigen in  der  Schweiz  keinen  Wohnsitz  haben  oder  ihnen  gehörende  Vermögenswerte  mit  Arrest belegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 b) Bei nicht rechtskräftiger Zahlungsverpflichtung
                            Erfolgte  eine  Rechnungsstellung,  kann  der    Betreibungsweg  vor  Rechtskraft  der  Zahlungsverpflichtung  beschritten  werden.  Wird  Rechtsvorschlag  erhoben,  kön  -  nen  die  Veranlagungs  -  und  Einsprachebehörden  oder  Gerichtsinstanzen  auf  An-  trag gleichzeitig mit den zu treffenden Sachverfügungen oder Entschei  den defi  -  nitive Rechtsöffnung im Umfang des betriebenen Steuerbetr  ages erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 c) Verzicht auf Betreibung
                            1  Von  der  Betreibung  kann  abgesehen  oder  auf  die  Weiterführung  einer  Betrei  -  bung kann verzichtet werden, wenn sie nach den wirtschaftlichen Ver  hältnissen  des  Schuldners  oder  aus  rechtlichen  Gründen  offensichtlich  ergebnislos  verlau  -  fen würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter  den  gleichen  Voraussetzungen  kann  auf  die  Einleitung  oder  Weiterfüh  -  rung  einer  Betreibung  gegen  solidarisch  haftende  oder  mithaftende  Personen  verzi  chtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 d) Ungedeckt gebliebene Forderungen
                            1  Verlustscheinforderungen sind nicht abtretbar. Sie sind periodisch auf ihre Ein-  bringlichkeit zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verlustscheine und dazu gehörende Betreibungsakten sind separat aufzubewa  h-  ren. Verlus  tscheinforderungen werden in ein separates Register eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Forderungen, für die ein Verlustschein ausgestellt oder für die eine Betrei  bung  nicht  eingeleitet  oder  weitergeführt  wurde,  sind  als  uneinbringlich  abzuschrei-  ben. Sie gelten nicht als erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 3. Sicherstellung
                            a) Sicherstellungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sind  die  Voraussetzungen  einer  Steuersicherung  nach  §  195  StG  erfüllt,  können  die  Bezugsorgane  auch  vor  der  rechtskräftigen  Feststellung  des  Steuer  -  betrages  unter  Angabe  des  Grundes  jederzeit  die  unverzügliche  Sicherstellung  des voraus  sichtlich geschuldeten Steuerbetrages anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtet zur Sicherstellung nach §  198 StG ist die das Grundstück veräu  s-  sernde  Person,  wenn  die  Vermittlung  in  ihrem  Auftrag  erfolgte,  ansonsten  die  erwerbende  Person. Die Sicherstellung kann jederzeit und unverzüglich verlangt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 b) Vollstreckung
                            Leistet  die  zur  Sicherstellung  verpflichtete  Person  innert  der  angesetzten  Frist  keine  Sicherheit,  ist  Betreibung  auf  Sicherheitsleistung  einzuleiten  oder  Arr  est  legen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 c) Nichtbeanspruchte Sicherstellungen
                            1  Liegt  für  die  sichergestellten  Steuern  eine  Veranlagung  vor,  kann  ein  über-  schüs  siger Sicherstellungsbetrag mittels Verrechnung zur Deckung anderer nach  dieser Verordnung zu beziehender Forderungen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Verrechnungserklärung  für  alle  Gemeinwesen  des  Kantons  erfolgt  diesfalls  durch die die S  icherstellung anordnenden Bezugsorgane in Schriftform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  stell  ung sind mit einer Zinsabrechnung zurückzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 4. Arrest
                            1  Mit Erlass einer Sicherstellungsverfügung kann gleichzeitig auf Vermögenswerte  der zur Sicherstellung verpflichteten Person Arrest gelegt werden. Die Sicher  stel  -  lungsverfügung  gilt  ungeacht  et  ihrer  Rechtskraft  als  Arrestbefehl  nach  Art.   274  SchKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  -  bungsamt ein Doppel der Sicherstellungsverfügung zu mit der Aufforderung, die  bezeichneten  Vermögenswerte  der  zur  Si  cherstellung  verpflichteten  Person  bis  zur vollen Deckung des sicher  zustellenden Betrages mit Arrest zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Tagen nach Zustellung der Arresturkunde durch Einlei  -  tung  der  Betreibung  zu  prosequieren.  Liegt  bereits  eine  rechtskräftige  Veranl  a-  gungs  -,  Haftungs  -  oder  Sicherstellungsverfügung  vor,  ist  die  Betreibung  gegen  die  steuerpflichtige  Person  gleichzeitig  mit  der  Aufforderung  zur  Arrestlegung  einz  uleiten.  IV. Abrechnungsverfahren unter Gemeinwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 19
§ 38 20 1. Steuerabr echnung und Überweisung
                            1   Das  Amt  für  Finanzen  stellt  den  Gemeinwesen  die  Steuerabrechnung  bis  spä-  testens  am  15.  Tag  des  Folgemonats  zu.  Diese  weist  die  vom  betreffenden  Ge-  meinwesen vereinnahmten Steuern und den daraus zu überweisenden Betrag bei  der Kantons  -, Bezirks  -, Gemeinde-   und Kirchensteuer aus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  für  Finanzen  überweist  die  eingegangenen  Steuern  den  berechtigten  Gemeinwesen  monatlich  und  anteilmässig  bis  spätestens  am  letzten  Tag  des  Folgemonats. Es kann zusätzliche Akontozahlungen vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 2. Nichtperiodische Steuern, Nachsteuern, Bussen und Kosten
                            Das  Finanzdepartement  regelt  das  Abrechnungsverfahren  über  die  nichtperiodi  -  schen Steuern sowie alle Nach  steuern, Bussen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 3. Kosten und Vergütungen im Bezugsverfahren
                            1  Die Ko  sten des Bezugsverfahrens gehen zu Lasten des Gemeinwesens, das den  Bezug besorgt. Das Fi  nanzdepartement regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Inkassogebühren  und  Entschädigungen  sowie  Kostenrückerstattungen  im  Bezugsverfahren fallen dem Gemeinwesen zu, das den Bezu  g besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben gegenüber den Bezirken und Kirchgemeinden, deren Be-  zug  sie  besorgen,  Anspruch  auf  eine  jährliche  Pauschalvergütung  für  jede  steu-  erpflichtige  Person  bzw.  Familie.  Der  Vergütungsanspruch  bei  Familien  mit  un-  terschiedlicher  Konfessionszugehörigkeit  besteht  gegenüber  jeder  Kirchge  mein-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  setzt  die  Pauschalvergütungen  für  die  verschiedenen  G  e-  meinwesen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 21 4. Kontrollrecht
                            1  Die  Gemeinwesen  sind  befugt,  soweit  erforderlich  in  die  sie  betreffende  Ab-  rechnung des Amtes für Finanzen Einsicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2  .20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kontrollrecht für den Kanton übt das Finanzdepartement aus.  V. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 22 1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:  a)  Verordnung über den Einzug der Steuern vom 21. Oktober 1968  23  ;  b)  Verordnung  über  den  Bezug  der  Steuern  bei  juristischen  Personen  vom  7.  Februar 1995  24  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42a 25 2. Übergangsbestimmungen
                            a) Teilrevision 2020  Die  neuen  Bestimmungen  finden  erstmals  Anwendung  auf  alle  nach  dem
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2020 in Rechnung gestellten Steuern.
§ 42b 26 b) Teilrevision 2022
                            Die Bestimmung von §  26a findet Anwendung auf alle Steuerbezugsverfahren ab  dem Jahr 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 27 3. Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20  -12 mit Änderungen vom 3. November 2004 (GS 20  -602)  , vom 21. November 200  6 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -96)  ,  vom  22.  Dezember  2009  (GS  22  -87)  ,  vom  10.  Dezember  2013  (GS  23  -96c)  ,  vom  21.  Oktober  2014  (RRB  Anpassung  von  Ausführungsbestimmungen  zum  Steuergesetz,  GS  2  4-19d)  ,  vom  10.  Dezember  2014  (GS  24  -25)  ,  vom  9.  Dezember  2015  (FHV,  GS  24  -60e)  ,  vom  13  .  Dezember  2016  (GS  24  -87)  ,  vom  10.  Dezember  2019  (RRB  Anpassung  von  Ausführungsbe-  stimmungen zum Steuergesetz, GS 25  -66  b), vom 17. November 2020 (GS 26  -28)   und vom 20.  Dezember 2022 (RRB betr.  Anpassung von Ausführungsbestimmungen zum Steuergesetz  , GS 26  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100d)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erlasstitel in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift und Absatz in der Fassung vom 21. Oktober 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 211.231.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 3 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in de  r Fassung vom 10. Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 3 in der Fassung vom 21. November 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   17. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  ber 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ,  Abs.  3  bis  5  aufgehoben  am  10.  Dezember  2019  ;  Über-  schrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  -27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  m 17. November 2020; Überschrift in der Fassung vom 20. Dezember 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   in der Fassung vom 20  . Dezember 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2049), vom 22. Dezember 2009 am 1. Januar 2010 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 2934), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2981  ),  vom  21.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 2452), vom 10. Dezember 2014 am 1. Januar 2015 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014    2818),  vom  9.  Dezember  2015  am  1.  Januar  2016  (Abl  2015  2849),  vom  13.Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016  am    1. Januar 2017 (Abl 2016 2871), vom 10. Dezember 2019 am 1.  Januar  2020  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2019  3001)  ,  vom  17.  November  2020  am  1.  Januar  2021  (Abl  2020  2915)  und  vom  20.  Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3168) in Kraft getreten  .