Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
                            SRSZ 1.2.20  23  1  Krankenversicherung  1  (vom  4. Dezember 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversiche-  rung vom 19. September 2007 (  EGzKVG)  2  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Aufsicht
                            1   Das Departement des Innern überwacht den Vollzug des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Ausgleichskasse  Schwyz  erstattet  dem  Regierungsrat  jährlich  Bericht  und  legt die Jahresrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Versicherungspflicht
                            1   Jede  Person,  die  in  eine  Gemeinde  zuzieht,  muss  dem  Einwohneramt  der  Ge-  meinde nachweisen, dass sie für Krankenpflege versichert ist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Stellt das Einwohneramt fest, dass eine Person die obligatorische Krankenpfle-  geversicherung  nicht  abgeschlossen  hat,  meldet  sie  dies  der  Ausgleichskasse  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Ausgleichskasse  Schwyz  verfügt    daraufhin  die  Zuweisung  der  nicht  versi-  cherten   Person an einen anerkannten Krankenversicherer oder gegebenenfalls die  Befreiung von der Versicherungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4
§ 4 5
II. Prämienverbilligung
§ 5 Ansprüche in Sonderfällen
                            a)    Quellenbesteuerte Personen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das anrechenbare Einkommen von Personen, welche sich am 1. Januar des An-  spruchsjahres   als Jahresaufenthalter im Kanton Schwyz aufhalten und die an der  Quel  le besteuert werden, beträgt 80%   des der Quellensteuer zugrunde liegenden,  auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen Bruttolohnes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Reinvermögen per 1. Januar des massgebenden Jahres ist auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und eingetragener Partner werden  zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6 b) Empfänger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfeempfänger
                            1   Während des Bezuges von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV wird die Prämien-  verbilligung von Amtes wegen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  Wegfall  von  Ergänzungsleistungen  während  des  Anspruchsjahres  prüft  die  Ausgleichskasse  Schwyz  von  Amtes  wegen  den  Leistungsanspruch  für  den  Rest  des Anspruchsjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sozialhilfeempfänger haben Anspruch auf die tatsächlich geschuldete  Prämie,  jedoch höchstens auf die ganze Richtprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei Wegfall von Sozialhilfe wird für den Rest des Anspruchsjahres weiter Prämi-  enverbilligung gemäss Abs. 3 ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Bilaterale Verträge mit der EU/EFTA
                            1   Personen, die nach dem A  bkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der  Schweiz und der EU/EFTA in der Schweiz obligatorisch für Krankenpflege versi-  chert sind, haben Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die wirtschaftlichen  Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einkommen und Vermögen der Ehegatten und  eingetragener Partner werden zusammengezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Bemessungs  grundlage gilt das im In-   und Ausland erzielte Reineinkommen  sowie das Reinvermögen per 1. Januar, wobei die Bestimmungen gemäss §  7 des  Gesetzes  sinngemäss anwendbar sind. Die im Ausland erzielten Einkommen bzw.  das Vermögen werden mit dem Umrechnungskurs per 1. Januar des Anspruchs-  jahres  umgerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann das Reineinkommen nicht eruiert werden oder unterliegen die Einkommen  der Quellensteuer, s  o bemisst sich das anrechenbare Einkommen nach § 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 des Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a d) Kinder und junge Erwachsene
                            1   Für untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für Kinder gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abs. 2 des Gesetzes um mindestens 80 Prozent verbilligt.
                            2   Für  untere und mittlere Einkommen werden die Richtprämien für junge Erwach-  sene in Ausbildung gemäss § 6 Abs.   2 des Gesetzes um mindestens 50 Prozent  verbilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 Gemeinsamer Anspruch
                            1   Der Begriff Ausbildung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Fam  ilien-  zulagen vom 24. März 2006 (  FamZG  ).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginn  und Ende  der Ausbildung sind zu belegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Keine gemeinsame Berechnung gemäss § 11 Abs. 2 des Gesetzes erfolgt  , wenn  die jungen Erwachsenen in Ausbildung oder die Eltern die Prämienverbilligung als  Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder als Sozialhilfeempfänger   be-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 10 Wirtschaftliche Verhältnisse
                            1   Für die Bestimmung der zeitlich massgebenden Verhältnisse wird abgestellt auf  die jüngste rechtskräftige Steuerveranlagung, die eine maximal drei Jahre vor dem  Beginn  des  Anspruchsjahres  zurückliegende  Steuerperiode  gemäss  §  50  Abs.  2  des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (StG)  betrifft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a  lagung,  ist der Ausgleichskasse Schwyz für das Jahr der ermessensweisen Veran-  lagung die vollständig ausgefüllte und mit den notwendigen Beilagen versehene  Steuererklärung einzurei  chen. Besteht Anlass für die Durchführung eines Nach-  steuerverfahrens gemäss §§ 175 ff. StG, wird die Steuererklärung der dafür zu-  ständigen  Behörde  weitergeleitet  und  die  Anmeldung  in  der  Regel  sistiert.  An-  dernfalls wird auf die Ermessensveranlagung abgestellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung nach Abs. 1 vor, wird die Anmel-  dung in der Regel sistiert. Sofern der Antragsteller genügend andere zuverlässige  Bemessungsgrundlagen  einreicht,  kann  die  Prämienverbilligung  gestützt  darauf  und ohne recht  skräftige Steuerveranlagung festgelegt werden. Dies insbesondere  bei Eintritt in die Steuerpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  die  erforderlichen  Bemessungsgrundlagen  vom  Antragsteller  nicht  er-  hältlich  gemacht,  verwirkt  der  Anspruch  auf  Prämienverbilligung  für  das  An-  spruchs  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 12 Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse
                            1   Wesentliche Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse zwischen der letzten  rechtskräftigen  Steuerveranlagung  und  dem  31.  Dezember  des  Anspruchsjahr  es  werden auf Antrag berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der An  trag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als wesentlich gelten Änderungen des anrechenbaren Einkommens gemäss § 7  des  Gesetzes,  wenn  dieses  sich  gegenüber  den  ursprünglichen  Grundlagen  um  mindestens 10 Prozent   verändert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 Änderungen der familiären Verhältnisse
                            1   Bei der Geburt eines Kindes bis Ende des Anspruchsjahres wird der Anspruch  ab Geburtsmonat auf Antrag neu berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Antrag ist spätestens bis 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden Jahres  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11a 14 Neuberechnung der Prämienverbilligung
                            1   Liegt in den Fällen gemäss § 9 Abs. 1  a eine rechtskräftig verfügte Nachsteuer  vor, kann die Ausgleichskasse Schwyz gestützt darauf eine Neuberechnung durch-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  den  übrigen  Fäll  en  gemäss  §§  9  bis  11  kann  die  Ausgleichskasse  Schwyz  nach Rechtskraft der massgeblichen Steuerveranlagung oder bei Kenntnis von we-  sentlichen Änderungen der wirtschaftlichen oder familiären Verhältnisse von Am-  tes wegen eine Neuberechnung durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 15 Anmeldung
                            1   Die Ausgleichskasse Schwyz stellt den mutmasslich berechtigten Personen, die  im Vorjahr des Anspruchsjahres im Kanton Schwyz keine Prämienverbilligung er-  halten haben, ein Anmeldeformular zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weitere Personen, welche kein  Anmeldef  ormular  erhalten  haben und einen An-  spruch  auf  Prämienverbilligung  erheben  wollen,    beziehen  das  Anmeldeformular  bei  der  AHV-  Zweigstelle  ihrer  Wohngemeinde  oder  bei  der  Ausgleichskasse  Schwyz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das vollständig ausgefüllte Anmeldeformular ist mit allen erforderlichen Unter-  lagen bei der Ausgleichskasse Schwyz einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 16
§ 1 4 17
§ 1 5 18
§ 1 6 Datenaustausch mit den Krankenkassen
                            1   Die  Ausgleichskasse Schwyz   teilt den Krankenversicherern bis am 31. Dezember  des  dem  Anspruchsjahr  vorangehenden  Jahres  die  Personen  mit  Anspruch  auf  Prämienverbilligung sowie die Höhe und Dauer der Verbilligung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ansprüche, die erst später ermittelt werden, werden periodisch  nachgemeldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Krankenversicherer stellen die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 der  Verordnung  vom  27.  Juni  1995  über  die  Krankenversicherung  (  KVV)   der  Aus-  gleichskasse Schwyz   jeweils bis zum 31. März des dem Anspruchsjahr folgenden  Jahres zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Überweisung der Prämienverbilligung
                            1   Die Prämienverbilligungen werden den Krankenkassen als einmalige Zahlung bis  spätestens Ende Juni des Anspruchsjahres ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Prämienverbilligungen, die nicht in der Zahlung berücksichtigt sind, werden pe-  riodisch überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Bemessung der Gemeindebeiträge
                            Für die Berechnung der Beiträge der einzelnen Gemeinden gemäss § 13 Abs. 2  des Gesetzes ist die Einwohnerzahl gemäss der jährlichen Statistik des Volkswirt-  schaftsdepartements über die Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in den Ge-  meinden massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5  III. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Gleichwertige Verfügungen und Rechtstitel
                            1   Ergänzend  zu  Art.  105i  KVV  sind  Verfügungen  der  Fürsorgebehörden  über  die  Ausrichtung von  wirtschaftlicher Sozialhilfe einem Verlustschein im Sinne von Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64a  Abs.  3  des  Bundesgesetzes  über  die  Krankenversicherung  vom  18.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 (KVG)  20  esetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Weiter gelten als Rechtstitel:  a)   definitive Verlustscheine nach den Art. 127, 149 und 265 SchKG;  b)   die  Pfändungsurkunde  nach  Art.  115  Abs.  1  SchKG,  wenn  kein  pfändbares  Vermögen vorhanden ist  ;  c)   ein Auszug aus dem Handelsregister nach einer konkursamtlichen Liquidation  (Art. 193 SchKG)  ;  d)   Pfändungsurkunden gemäss Art. 115 Abs. 2 SchK  G (prov. Verlustschein)  ;  e)   SchKG  -Urkunden  oder  SHAB  -Auszug  nach  der  Durchführung  einer  konkurs-  amtlichen Liquidation einer Erbschaft gemäss Art. 193 SchKG  ;  f)     behördliche Insolvenzbestätigungen aus Ländern der EU/EFTA;  g)   behördliche Bestätigung, dass Erben die Erbschaft ausschlagen;  h)   Verfügungen betreffend Einstellungen des Konkursverfahrens mangels Aktiven  gemäss Art. 230 SchKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  werden nur Verfügungen und Rechtstitel anerkannt  , welche Leistungen bzw.  Forderungen  von  ausstehenden  Prämien  und  K  ostenbeteiligungen  für  die  Zeit  nach  dem  31.  Dezember 2011  betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Revisionsstelle
                            Als Revisionsstelle i  m Sinn  e von  Art. 64a Abs. 3 KVG gelten die  externen  Revisi-  onsstellen gemäss Art. 86 KVV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Finanzierung und Abrechnung mit den Gemeinden
                            1   Die  Ausgleichskasse  Schwyz  überweist  den  Krankenkassen  die  Forderungen  nach Art. 64a Abs. 4 KVG direkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden entrichten die Anteile an den Kosten gemäss § 12b Abs. 2 des  Gesetzes  innert  30  Tagen  nach  Zustellung  der  Abrechnung.  Als  zuständige  Ge-  me  inde gilt diejenige, in welcher der Verlustschein oder der gleichwertige Rechts-  titel ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Rückerstattungen der Krankenkassen gemäss Art. 64a Abs. 5 KVG werden der  Gemeinde gutgeschrieben, welche die ursprünglichen Kosten übernommen hat.  IV. Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zum Gesetz  über die Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung vom 11. Dezem-  ber 2007   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 23 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. November 2022
                            Die Regelung gemäss § 11 kommt erstmals für das Anspruchsjahr 2024 zur An-  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 24
§ 2 4 Inkrafttreten, Publikation
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt   veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23  -60   mit Änderungen vom 8. September 2015 (GS 24  -51)  , vom 25. September  2018 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -29)  ,  vom  7.  April  2020  (GS  26  -2), vom  15.  September  2020  (GS  26  -19)  ,  vom  23.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (GS 26  -42)  , vom 22. Februar 2022 (GS 26  -70)   und vom 2. November 2022 (GS 26  -90)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 361.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Aufgeh  oben am 2. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben am 2. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 2. November 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 836.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  , Abs. 1a neu eingefügt am 25. September 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  t am 25. September 2018  ; Abs. 2 in der Fassung vom 2. November 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -158.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  und  , Abs. 2 aufgehoben am   2. November   2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  ),  vom 25. September 2018 am 1. Januar 2019 (Abl 2018 2323)  , vom 7. April 2020 am 14. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (Abl 2020 916)  , vom 15. September 2020 am 29. September 2020 (Abl 2020  2372)  , vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Februar 2021 am 1. März 2021 (Abl 2021 530) vom 22. Februar 2022 am 1. März 2022 (Abl
                            2022 546) und vom 2. November 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 2788) in Kraft getreten.