Mittelschulgesetz
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom  20. Mai 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  2  des  Gesetzes  über  die  Mittelschulen  im  Kanton  Schwyz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. März 1972, 2 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates ,
                            beschliesst:  I. Allgemeine Besti  mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Geltungsbereich
                            1  n-  bildende Vollzeitschulen der Sekundarstufe II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Gesetz gilt für die kantonalen Mittelschulen vollumfänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die privaten Mittelschul  en gelten die Bestimmungen der Abschnitte I., III.  und  IX.  sowie  die  weiteren  Bestimmungen,  in  denen  sie  ausdrücklich  erwähnt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1  Die Mittelschulen vermitteln den Schülerinnen und Schülern eine umfassende  Allgemein-    und  Persönlichkeitsbil  dung  als  Vorberei  tung  auf  das  Studium  an  einer  Hochschule  oder  einer  anderen  Bildungsinstitution  auf  der  Tertiärstufe  sowie auf anspruchsvolle Aufgaben in der Gesel  lschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  s-  tungserbringung, die Sensibilität in ethischen, sozialen und musischen Belan  gen  sowie die physischen Fähigkeiten ihrer Schülerinnen und Sch  üler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie orientieren sich an christlichen, humanistischen und demokratischen Wer  t-  vorstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zielsetzung
                            1   Der K  s-  gerechtes Mittelschulangebot besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mittelschulangebote erfüllen die Voraussetzungen für die gesamtschweiz  e-  rische Anerkennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Qualitätssicherung und - entwicklung
                            Die Qualität der Mittelschulen ist zu sichern, zu entwickeln und regelmässig zu  überprüfen. Der Regierungsrat l  egt die Rahmenbedingungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Schultypen
                            An den Mittelschulen können folgende Schultypen geführt werden:  a)   Gymnasiale Maturitätsschule;  b)      Fac  hmittelschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Gymnasiale Maturitätsschule (Gymnasium)
                            1  Die  Maturitätsschule  hat  die  Anforderungen  der  Verordnung  des  Bundes  rats  und des Reglements der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs-  direktoren  (EDK)  über  die  Anerkennung  von  gymnas  ialen  Maturität  sausweisen  (MAR)  4  ogene  und  kohärente  Bildung  an,  nicht  aber  eine  fachspezifische  oder  berufliche  Ausbi  l-  dung  (Art.  5  MAR).  Der  erfolgreiche  Besuch  der  gymnasialen  Maturitätsschule  führt zur eidgenössisch anerkannten gymnasialen Mat  urität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dem MAR fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Fachmittelschule
                            1  Die  Fachmittelschule  hat  den  Anforderungen  des  Reglements  über  die  Aner-  kennung  der  Abschlüsse  von  Fachmittelschulen  der  EDK  (EDK  -Anerkennungs  -  reglement  FMS)  5    zu  entsprechen.  Sie  vermittelt  eine  erweiterte  Allgemeinbi  l-  dung  mit  berufsspezifischen  Kom  petenzen  in  definierten  Berufsfeldern.  Der  erfolgreiche  Besuch  der  Fachmittelschule  führt  z  u  einem  Fachmittelschulab-  schluss und in aus  gewählten B  erufsfeldern zur Fachmaturität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Dauer der Fachmittelschule unter Berücksicht  igung  der Minimalan  forderungen des ED  K-Anerkennungsreglements fest.  II. Kantonale Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Trägerschaft
                            1  Der  Kanton  führt  folgende  kantonale  Mittelschulen  als  unselbstständige  öf  -  fent  lich  -rechtliche Anstalten mit Leistungsaufträgen:  a)  Kantonsschule Kollegium Schwyz;  b)  Kantonsschule Ausserschwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonalen Mittelschulen führen die vom Re  gierungsrat zugeteilten Schul-  typen.  Bei  Bedarf  können  sie  mit  Genehmigung  des  Regierungsrates  weitere  Schulangebote führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  erstellt,  betreibt  und  unterhält  die  Bauten  der  kantonalen  Mittel-  schulen  mit  den  notwendigen  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  für  einen  zeitgemässen,  stufengerechten  Unterricht.  Er  sorgt  für  angemessene  Aufent-  halts  - und Ver  pflegungsmöglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsauftrag
                            1  bildung  die  zu  erbringenden  Leistungen,  die  damit  verbundenen  Qualitätsstan-  dards, die finanziellen Mittel, die Verantwortlichkeiten und das Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  erteilt  nach  Anhören  des  Erziehungsrates  den  Leistungsauf-  trag.  Er  berücksichtigt  dabei  die  regionalen  Gegebenh  eiten  des  Kantons,  die  Bedürfnisse der Schü  lerinnen und Schüler und die Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Organisationseinheit
                            Eine  kantonale  Mittelschule  ist  eine  geleitete,  pädagogische  und  betriebl  iche  Organisationseinheit. Sie umfasst die Schulleitung, die Lehr  personen, die Schü-  lerinnen und Schüler sowie das Betriebspers  onal.  III. Schulbetrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Schuljahr und Unterrichtszeit
                            1  Das  Schuljahr  beginnt  am  1.  August  und  endet  am  31.  Juli  des  folgenden  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  jährliche  und  wöchentliche  Unterrichtszeit  wird  durch  den  Erziehungsrat  fes  tgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schulkonzept
                            1   Jede Schule erlässt ein Schulkonzept. Dieses umfasst die pädagogische Orga-  nisation der Ausbildungsgä  nge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erziehungsrat  definiert  die  Inhalte  und  gene  hmigt  die  Schulkonzepte  für  die  einzelnen  Schultypen  unter  Berücksichtigung  der  gesamtschweizerischen  Aner  kennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Aufnahme, Promotion und Prüfungen
                            1  Der Erziehungsrat regelt die Aufnahme-   und Promotionsbedingungen sowie die  Beurteilung des Arbeits  - und Sozialverhaltens der Schülerinnen und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt die Prüfungsreglemente für die einzelnen Schultypen im Rahmen des  Bundesrechts  und  der  Interkantonalen  Vereinbarung  über  die  Aner  kennung  von  Ausbildungsabschlüssen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Schulversuche
                            1  Die  Mittelschulen  können  Schulversuche  durchf  ühren.  Diese  bedürfen  der  Bewilligung des Erziehungs  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulversuche  an  kantonalen  Mittelschulen,  die  Strukturänderungen  beinhal-  ten  oder  Mehrkosten  verursachen,  bedürfen  der  Bewilligung  des  Regierungsr  a-  tes; der Erziehungs  rat stellt ihm hiezu Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bewilligungsbehörde  kann  für  die  Durchführung  von  Schulversuchen  von  diesem    Gesetz    und  von  ihren  Ausführungsvorschriften  abweichende  Sonderbe-  stimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.  IV. Schülerinnen und Schüler
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Grundsatz
                            1   Schülerinnen und Schüler erfüllen das Anforderungsprofil für eine Mittelschul-  ausbildung  und  verfügen  über  eine  überdurchschnittliche  und  auf  Selbststän-  digkeit  beruhende  Lernbereitschaft,  die  es  ihnen  erlaubt,  die  Bildungsziele  der  Mittelschultypen zu errei  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  tragen  Verantwortung  für  den  eigenen  Lernprozess  und  Mitverantwortung  für die Lerngemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Aufnahme
                            1  Alle  im  Kanton  wohnhaften  Schülerinnen  und  Schülern  sind  zum  Eintritt  in  eine  kantonale  Mittelschule  berechtigt,  wenn  sie  die  Aufnahm  ebedingungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Amt  kann  im  Ausnahmefall  Schülerinnen  und  Schüler  nach  Anhören  der  Erziehungsberechtigten  und  der  Schulleitungen  einer  kantonalen  oder  privaten Mittelschule zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schülerinnen  und  Schüler  mit  ausserkantonalem  Wohnsitz  können  in  eine  kantonale Mittelschule aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingun-  gen erfüllen und die Zahl der im Leistungsauftrag der einzelnen Schule definier-  ten verfügbaren Plätze die Aufnahme zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Rechte
                            1  Die  Schülerinnen  und  Schüler  sind  über  schulische  Fragen  und  ihren  Lei  s-  tungss  tand angemessen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht bei der Schulleitung schriftlich oder mündlich Vorschl  äge  und B  eschwerden vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können sich in einer Schülerorganisation zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Pflichten
                            1  o-  rischen  und  den  von  ihnen  gewählten  Fächern  sowie  an  den  übrigen  obligator  i-  schen Schulveranstaltungen teilzu  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  ha  ben  die  Anordnung  von  Lehrpersonen  und  Schulbehörden  zu  befolgen  und die Schul  - und Hausordnung einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen  Schülerinnen  und  Schüler,  deren  Verhalten  zu  Beanstandungen  Anlass  gibt,  können  sowohl  die  Lehrpersonen  als  auch  die  Schulleitung  pädagogisch  sinnvolle Massnahmen ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  disziplinarische  Schwierigkeiten  damit  nicht  gelöst  werden,  stehen  folgende Massnahmen zur   Verfügung:  a)   mündlicher Verweis mit Meldung an die Schulleitung;  b)   Wegweisung aus dem Unterricht mit Meldung an die Schulleitung;  c)   schrif  tliche Verwarnung;  d)   Androhung der Wegweisung aus der Schule;  e)   Wegweisung aus der S  chule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  und  b, die  Schul  leitung kann Disziplinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. a   bis  e verfügen.  Sie informiert die Eltern über Diszi  plinarmassnahmen gemäss Abs. 2 Bst. c  bis  e.  V. Erziehungsberechtigte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Begriff
                            Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches  7  ler bei Entscheiden in schul  ischen Belangen zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Information und Zusammenarbeit
                            1  Die  Schulen  informieren  die  Erziehungsberechtigten  über  wichtige  Schulang  e-  legenheiten sowie insbesondere über Leist  ung  und Verhalten der Jugendlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsberechtigten sind für den regelmässigen Besuch des Unter  richts  und  der  Schulveranstaltungen  der  ihnen  anvertrauten  minderjährigen  Jugendl  i-  chen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  arbeiten  bei  der  Ausbildung  und  Erziehung  der  Jugendlichen  ihrer  Verant-  wortlichkeit  gemäss  mit  den  Lehrpersonen  und  der  Schul  leitung  zusammen.  Nach  Absprache  mit  der  Schulleitung  haben  sie  das  Recht,  den  Unterricht  und  die  Schulveranstaltungen  ihrer  Kinder  zu  besuchen.  Die  Leitbilder  oder  Schul-  ordnungen der einzelnen Schulen können weit  ere Mitwirkungsrechte vorsehen.  VI. Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Auftrag
                            Lehrpersonen  erfüllen  ihren  beruflichen  Auftrag,  indem  sie  Aufgaben  in  den  Bereichen  Unterricht  und  Erziehung,  Gestaltung  und  qualitative  Weiterentwick-  lung der Schule sowie regelmässige Weiterbildung wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Ausbildung
                            Lehrpersonen  verfügen  über  die  für  die  Ausübung  ihres  Berufes  notwendigen  fachlichen und sozialen Kompetenzen sowie über eine im MAR oder im entspr  e-  chenden  EDK  -Anerkennungsreglem  ent  vorgesehene,  abgeschlossene  berufliche  Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Anstellung
                            Das  Anstellungsverhältnis  der  Lehrpersonen  an  den  kantonalen  Mittelschulen  wird im Personalgesetz   und den entsprechenden Ausführungserlassen geregelt.  VII. Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über das Mittelschulwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erlässt  die  erforderlichen  Vollzugsvorschriften,  soweit  dafür  nicht  ausdrück-  lich der Erzi  ehungsrat zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  mit  Dritten  Vereinbarungen  über  den  Besuch  von  ausserkantona  len  Mittelschulen  oder  die  Aufnahme  ausserkantonaler  Schülerinnen  und  Schüler  abschliessen  und  finanzielle  Verpflichtungen  einge  hen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung an interkantona  len Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Erziehungsrat
                            1  Der Erziehungsrat führt die pädagogische Aufsicht über das Mittelschulwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  em   Gesetz   und in den Vollzugsvorschriften des Regi  e-  rungsrates übertragenen Weisungen und Verfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er wählt die Prüfungskommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  nimmt  Stellung  zu  Entwürfen  der  vom  Regierungsrat  zu  erlassenden  Vor-  schriften, sofern sie pädagogische Fragen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Er  hat  Beschlüsse,  die  für  den  Kanton  neue  Ausg  aben  zur  Folge  haben,  dem  Regi  erungsrat zur Genehmigung vorzul  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Departement
                            Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das Mitte  lschulwesen. Es  nimmt  für  den  Regierungsrat  und  den  Erziehungsrat  die  Aufsicht  über  das  Mi  t-  telschulwesen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Amt
                            1  Das  zuständige  Am  t  vollzieht  die  Mittelschulgesetzgebung  und  überwacht  die  Einhaltung  der gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  trifft  alle  notwendigen  Massnahmen  und  Verfügungen,  die  nicht  ausdrück-  lich einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:  a)   Führung  der  Rektorinnen  und  Rektoren  der  kantonalen  Mittelschu  len  durch  den Amtsvorsteher oder die Amtsvorsteherin;  b)   Aufsicht über die Aufnahme-   und Abschlussprüfungen;  c)   Leitung des Prüfungs  verfahrens;  d)      Schulzuweisungen (§ 16);  e)      Vertretu  ng des Kantons in Fachgremien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Schulleitung
                            1  o-  rin oder einem Rektor und weiteren Schulleitungsmitgli  edern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu deren Aufgaben gehören insbesondere:  a)   Pädagogische, personel  le und betriebliche Führung;  b)   Umsetzung des Bildungs  - sowie des Leistungsauftrags;  c)   Umsetzung qualitätssichernder Massnahmen gemäss den Rahmenbedingun-  gen (§ 4);  d)      Zusammenarbeit mit den übrigen Bildungs  partnern;  e)      Vert  retung der Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  stellt  die  Rektorin  oder  den  Rektor  an.  Die  übrigen  Mitgli  e-  der der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag der Rekt  orin oder  des Rektors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rektorin oder der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbei-  tenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Konferenz der Rektorinnen und Rektoren
                            1  Die  Schulleitungsmitglieder  der  kantonalen  und  vom  Kanton  anerkannten  privaten Mittelschulen und die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes bi  lden  die Konferenz der Rektorinnen und Rektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Konferenz  der  Rektorinnen  und  Rektoren  fördert  die  Zusammenarbeit  zwischen den Mittelschulen und übernimmt Koordinationsauf  gaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie konstituiert sich selbst.  VIII. Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 9 Kostentragung
                            Die  Betriebskosten  der    kantonalen  Mittelschulen  trägt  der  Kanton  gemäss  §  3  des  Gesetzes  über  die  Mittelschulen  im  Kanton  Schwyz  vom  23.  März  1972  ,  so weit nicht andere Kostenträge  r Beiträge entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Schulgelder
                            1  chulen  entrichten  Schulgelder für den Regelunterricht. Für fakultative Unterrichtsangebote kö  nnen  zusätzliche Schulgelder erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Schulgelder i  n der Vollzugsverordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Prüfungsgebühren
                            1  Die  Schülerinnen  und  Schüler  entrichten  Gebühren  für  Abschlussprüfungen  und in Ausnahmefäl  len auch für Aufnahmeprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Höhe der Gebühren in der Vollzugsver  ordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Kantonsbeiträge
                            Der  Kanton  leistet  Beiträge  an  Trägerschaften,  die  im  Auftrag  des  Kantons  ein  Angebot der Mittelschulbildung erbringen.  IX. Private Mittelschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Anerkennung
                            1   Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  kantonale  Anerkennung  der  angebot  e-  nen  Schultypen  sowie  der  Abschlusszeugnisse,  die  an  privaten  Mittelschul  en  erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erteilt die Anerkennung auf Antrag des Erziehungsrats, wenn die Ausbildung  an  der  Schule  den  Voraussetzungen  für  die  gesamtschweizerische  Anerken  nung  und  den  kantonalen  Aufnahme-  ,  Prüfungs  -  und  Promotionsbestimmungen  ent-  spricht sow  ie ein Schul  konze  pt im Sinne von § 12 vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie  kann  befristet  und  geänderten  Gegebenheiten  angepasst  oder  entzogen  wer  den,  sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Anerkannte private Mittelschulen unterstehen der Aufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Leistungsauftrag
                            1  Der  Regierungsrat  kann  private  Anbieter  mit  der  Führung  von  Mittelschulen  beauftragen.  Er  schliesst  dazu  nach  Anhören  des  Erziehungsrates  einen  Lei  s-  tungsauftrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Leistungsauftrag orientiert sich am Leistungsauftrag der kantonalen Mittel-  schulen.  Zusätzlich  sind  darin  die  Bedingungen  für  die  Ausrichtung  von  Kan-  tonsbeiträgen zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 11 Bestehende private Mittelschulen
                            1  Die folgenden privaten Mittelschul  en gelten als bestehend und anerkannt:  a)  Stiftsschule Einsiedeln;  b)  Gymnasium Immensee;  c)  Theresianum Ingenbohl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  diesen  Schulen  werden  Leistungsaufträge  abgeschlossen,  die  die  bisher  i-  gen  Angebote  der  einzelnen  Schulen  berücksichtigen.    Sie  erhalten  kantonal  e  Beiträge im Rahmen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schulleitungen  der  bestehenden  privaten  Mittelschulen  nehmen  Einsitz  in  die Konf  eren  z der Rektorinnen und Rektoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 12 Beiträge
                            1    Der  Kanton  richtet  den  anerkannten  privaten  Mittelschulen  jährliche  Beiträge  aus,  sofern  sie  im  Auftrag  des  Kantons  ein  Angebot  der  Mittelschulbildung  er-  bringen und die Vorgaben im Leistungsauftrag erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsbeitrag  beträgt  pro  Schülerin  oder  Schüler  mit  zivilrechtlichem  Wohnsitz im Kanton Schwyz, die an einer anerkannten privaten Mittelschule ein  Mittelschulangebot auf der Sekundarstufe II besuchen, Fr. 2  4 000.  --   pro Schul-  jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Dieser  Beitrag  entspricht  dem  Landesindex  der  Konsumentenpreise  von
                        
                        
                    
                    
                    
                98.2 Punkten im März 2015 (Basisindex Dezember 2010 = 100 Punkte) und
                            wir  d jeweils im Juni vom Regierungsrat für das folgende Schuljahr der Teuerung  angepasst  .  Dabei    wird  Bezug  genommen  auf  den  Stand  des  Landesindexes  der  Konsum  entenpreise von Ende März  .  X. Verfahrens  -, Übergangs  - und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Der  Regierungsrat  ist  Beschwerdeinstanz  gegen  Verfügungen  und  Entscheide  des  Erziehungsrates  sowie  der  in  §  45  Abs.  1  Bst.  b  und  c  des    Verwaltungs-  rechtspflegegesetzes   bezeichneten Instanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide der anerkannten privaten Mittelschulen unterliegen der Beschwerde  an den Regierungsrat, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verfahren  und  Rechtsmittel  richten  sich  im  Weiteren  nach  dem  Verwaltungs-  rechtspflegegesetz  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 14 Übergangsbestimmungen
                            a) Amtsdauer  Die Amtsdauer der nach bisher  igem Recht bestellten kantonalen Mittelschulräte  endet mit Inkrafttreten dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 b) Handelsmittelschule
                            1    und  die  Verordnung  über  die  Beruf  s-  bildung    gilt  die  Handelsmittelschule  ab  dem  Schul  jahr  2010/11  nicht  mehr  als Mittelschul  -, son  dern als Berufsbildungsangebot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schülerinnen  und  Schüler,  welche  die  Handelsmittelschule  nach  der  bisher  i-  gen Regelung als Mittelschulangebot besuchen und bis zum Schul  jahr 2012/13  noch  nicht  abgeschlossen  haben,  können  das  Schulangebot  an  der  bisherigen  Mittelschule beenden. Es gelten die bisherigen Bestimmun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 17 Aufhebung und Änderung des bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses werden folgende Erlasse aufgehoben:  a)  Verordnung über die Mi  ttelschulen  vom 9. Mai 1973;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)  Kantonsratsbeschluss   über   die   Ermächtigung   des   Regierungsrates   zum  Abschluss  von  Verträgen  betreffend  das  kantonale  Lehrerseminar  in  Ricken-  bach-  Schwyz vom 30. November 1967;  19  c)  Vertrag betreffend das Lehrerseminar Rickenbach vom 26. Augus  t 1976;  20  d)  Verordnung  über  die  Ausbildung  von  Lehrkräften  für  die  Primarschule  auf  dem zweiten Bildungsweg.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen  Verwaltung  22   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2
                            Durch  die  Gesetzgebun  g  können  Verwaltungsaufgaben  an  kantonale  Anstalten  oder  an  private  Organisationen  übertragen  werden.  Unselbständige  Anstalten  werden  einem  Departement  oder  einem  Amt  unterstellt,  selbständige  Anstalten  zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 23 Referendum, Publikation, Inkrafttr eten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zei  tpunkt  des I  nkrafttretens.  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  untersteh  ende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -66    mit  Änderungen  vom  2  5.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS 23  -80ao)  , vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)  ,  vom  21.  Mai  2014  (KRB  Entlastungsprogramm  2014  -2017,  GS  24  -10e)  ,  vom  16.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015 (GS 24  -63)  , vom 27. M  ai 2020 (GS 26  -13)   und vom 15. Dezember 2021 (  Gegenvorschlag  zur Initiative «Für eine faire Mittelschulfinanzierung»  , GS 26  -66)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Rechtssammlung der EDK 4.3.1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Rechtssammlung der ED  K 4.3.1.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 620.110.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 210  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 145.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  . Dezember 201  5; Abs. 2 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  . Dezemb  er 2021  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  -275.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  ; GS 15  -467.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  ; GS 15  -469.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  ; GS 18  -233.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  0; GS 17  -620.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  ;  Überschrift  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  1. Januar 2014 (Abl 2013 2851)  , vom 17. Deze  m-  ber  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  ,  vom  21.  Ma  i  2014  am  1.  August  2015  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 2178)  , vom 16. Dezember 2015 am   1. August 2016 (Abl 2016 1202), vom 27. Mai 2020  am  1.  August  2020  (Abl  2020  2146)  und  vom  15.  Dezember  2021  am  1.  August  2022  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 978) in Kraft getre  ten  .