Gesetz über die Finanzkontrolle
                            SRSZ 1.2.20  23  1  (Vom 25. April 2012)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §  80  der  Kantonsverfassung,  2  nach  Einsicht  in  Bericht  und  Vorlage  des Regierungsrates,  beschliesst:  I. Stellung und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1   Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  erbringt  unabhängige  und  objektive  Prüf  -  und  Beratungsdienstleistungen,  welche  darauf  ausgerichtet  sind,  finanzielle  Risiken  zu  reduzieren,  finanzielle  Schäden  zu  vermeiden,  Mehrwe  rte  zu  schaffen  und  die  Verwaltungsprozesse  zu  verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Stellung
                            1   Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig  und  selbstständi  g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie unterstützt:  a)  die  Staatswi  rtschaftskommission  bei  der  Ausübung  der  parlamentar  ischen  Finanzaufsicht;  b)  den Regierungsrat und die kantonalen Gerichte bei der Ausübung der finan-  ziellen Diens  taufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist administrativ dem Finanzdepartement zuge  ordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzauf  sicht unterliegen,  insbesondere auch mit dem Regierungsrat, den kantonalen Gerich  ten sowie mit  den Organen des   Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Personal
                            1   Die  Leitung  der  Finanzkontrolle  wird  einer  in  Finanzaufsichtsfragen  ausgewie-  senen  Fachperson  übertragen.  Der  Regierungsrat  wählt  den  Leiter  der  Finanz-  kontrolle auf eine Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wahl,  Wiederwahl  und  Nichtwiederwahl  sowie  die  vorzeitige  Auflösung  bedürfen der Bestätigung durch die Staatswirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstellungsbehörde für alle anderen Mitarbeitenden der Finanzkontrolle ist der  Leiter der Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzen
                            1   Der  Regierungsrat  hat  dem  Kantonsrat  die  Kreditbegehren  der  Finanzkontrolle  unverändert zur Beschlussfassung zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Über  die  vom  Kantons  rat  bewilligten  Kredite  verfügt  die  Finanzkontrolle  in  eigener Kompetenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kreditüberschreitungen  bewilligt  der  Kantonsrat  auf  Antrag  der  Finanzkon-  trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Qualitäts - und Leistungsbeurteilung
                            1   Der Regierungsrat beauftragt mit Zus  timmung der Staatswirtschaftskommission  eine  externe  Stelle  mit  der  periodischen  Qualitäts  -  und  Leistungsbeurteilung  sowie mit der Prüfung der Rechnung  der   Finanzkontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  beauftragte  Stelle  gibt  ihren  vollständigen  Bericht  der  Staatswirtschaft  s-  komm  ission und dem Regierungsrat zur Kenntnis.  II. Finanzaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Allgemeine Aufgaben
                            1   Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Finanzkontrolle:  a)  die Einhaltung der geltenden Grundsätze zur ordnungsgemässen Rechnungs-  legung zu prüfen;  b)  die Einhaltung der gelten  den Grundsätze zur Haushaltsfüh  rung zu prüfen;  c)  die internen Kontrollsysteme zu beurteilen;  d)  die Ordnungsmässigkeit der Daten über die Ausführung der Leistungsauftr  ä-  ge und die Einhalt  ung der Globalbudgets zu prüfen;  e)  die  Wirkungsevaluation  der  mit  einem  Leist  ungsauftrag  ausgestatteten  Ver-  waltungseinheiten vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Prüfungstätigkeit  durch  die  Finanzkontrolle  orientiert  sich  an  allgemein  aner  kannte  n Grundsätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Finanzkontrolle  legt  jährlich  ein  Prüfprogramm  fest  und  bringt  es  der  Staatswirtschaf  tskommission, dem Regierungsrat und den kantonalen Gerichten  zur Kennt  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Besondere Aufgaben
                            1   Die Staatswirtschaftskommission und der Regierungsrat können der Finanzkon-  trolle besondere Prüfaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der  Finanzaufsicht beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  kann  solche  Prüfaufträge  ablehnen,  wenn  dadurch  die  Abwicklung  des  ordentlichen Prüfprogrammes oder ihre Unabhängigkeit g  efährdet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie führt das Sekretariat der Staatswirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie  darf  nicht  mit  kantonalen  Vollzugsaufgaben  beauftragt  wer  den.  Aufgaben  aus Bundesrecht bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufsichtsbereich
                            1   Der  Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen:  a)  das Rechnungswesen des Kantonsrates;  b)  das Rechnungswesen der kantonalen Gerichte;  c)  die kantonale Verwaltung;  d)  die Anstalten des Kantons;  e)  Organisationen  sowie  natürliche  und  juristische  Personen  ausserhalb  der  kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben über  trägt;  f)  Organisationen  sowie  natürliche  und  juristische  Personen  ausserhalb  der  kantonalen Verwaltung, denen der Kanton Finanzhilfen gewährt, an denen er  sich finanziell beteiligt oder über welche er Aufsichtsfunktionen wahr  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Finanzkon  trolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder  Statuten eine eige  ne Revisions  - oder Kontrollstelle beauftragt ist, wobei sich die  Aufsicht  in  der  Regel  auf  die  Würdigung  der  Erge  bnisse  der  Revisions  -  oder  Kontrollberichte beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von  der  Finanzaufsicht  der  Finanzkontrolle  ausgenommen  sind  selbstständige  öffentlich-  rechtliche Anstalten des Kantons, soweit deren Aufsicht und Revision  spezialgesetzlich abschliessend ge  regelt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1   Die  Finanzkontrolle  kann  zu  ihrer  Unterstützung  Sachverständige  und  private  Revisionsgesellschaften be  auft  ragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Finanzkontrolle  kann  zur  gemeinsamen  Lösung  von  Aufgaben  mit  privaten  oder öffentlichen Institutionen und Fachorganisationen zusammenar  beiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  auf  Antrag  der  Finanzkontrolle  interkantonale  Zusam-  menarbeitsvereinbarungen  in diesem Bereich abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Einsichts - und Verwendungsrecht
                            1   Die  Finanzkontrolle  und  die  von  ihr  beauftragten  Dritten  haben  das  Recht,  sämtliche für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Sach-   und Pers  o-  nendaten einzusehen und zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  die  Finanzkontrolle  und  die  von  ihr  beauftragten  Dritten  Kennt  nis  von  Tatsachen  erhalten,  die  gesetzlichen  Geheimhaltungspflichten  unterliegen,  sind  sie ihrerseits daran ge  bunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beschlüsse  und  Verfügungen,  die  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  betref  fen,  sind der Finanzkontrolle unaufgefordert zuzustellen.  III. Berichterstattung und Beanstandungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Bericht erstattung
                            1   Die Finanzkontrolle berichtet in ausführlicher schriftlicher Form an die geprüf-  te Stelle, das betroffene Departement bzw. die Staatskanzlei und an das Finanz-  departem  ent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Finanzkontrolle  berichtet  wesentliche  Prüfergebnisse  in  zusammengefas  s-  ter  Form  schriftlich  an  die  Staatswirtschaftskommission  und  stellt  ihr  auf  Ver-  langen auch die ausführlichen Prüfergebnisse zur Verf  ügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Finanzkontrolle  erstellt  einen  jährlichen  Tätigkeitsbericht,  der  veröffent-  licht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Beanstandungen
                            1   Bei  wesentlichen  Beanstandungen  hat  das  betroffene  Departement  innert  drei  Monaten  schriftlich  Stellung  zu  nehmen.  Die  Finanzkontrolle  kann  in  ihrem  Bericht Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entdeckt die Finanzkontrolle Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet sie  diese  dem  zuständigen  Departement  und  dem  Finanzdepartement  bzw.  dem  zuständigen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat oder das zuständige Gericht   entscheidet  abschliessend über  strittige Revisionsbemerkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Sofortmassnahmen
                            1   Stellt die Finanzkontrolle bei der geprüften Stelle einen sofortigen Handlungs-  bedarf  fest,  informiert  sie  unverzüglich  deren  vorgesetzte  Instanz,  welche  im  Rahmen ihrer   Kompetenzen die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkon-  trolle  den  Regierungsrat  und  die  Staatswirtschaftskommission  über  die  von  ihr  gemachten Feststellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Solange  die  Pr  üfung  der  Finanzkontrolle  nicht  abgeschlossen  ist,  haben  Za  h-  lungen zu unterbleiben und es dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr einge-  gangen  werden,  die  der  Untersuchung  oder  den  ergriffenen  Massnahmen  zuw  i-  derlaufen.  IV. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderungen bisherigen Rechts
1. Die Verordnung über den Finanzhaushalt vom 22. Oktober 1986 4 folgt geändert:
§ 1 Abs. 1
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Haushaltführung,  insbesondere  die  Fi  nanzplanung,  den Voranschlag, die Jahresrechnung und die Kreditarten.  Gliederungstitel VI. Finanzkontrolle und §§ 32 bis 37 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Verordnung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom
17. März 1999
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  23  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 6 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des I  nkrafttretens.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -34    mit  Änderungen  vom    17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS 23  -97)   und vom 25. Mai 2022 (PG, GS 26  -79a)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 100.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 25. Mai 2022, bisheriger Abs. 4 wird  zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 17  -599; SRSZ 144.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 19  -384; SRSZ 143.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   1. Juli 20  12 (Abl 2012 1539); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 2974)  und vom 25. Mai 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3081) in Kraft getreten.