Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz
                            (Vom 19. April 2000)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  von  Art.  45  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  24.  Januar  1991  (GSchG)  ,  2    nach  Einsicht  in  Bericht  und  Vorlage  des    Re-  gierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewäs-  ser sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen  zum Schutze der Gewässer durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Sprachliche Gleichbehandlung
                            Die  in  diesem    Gesetz    und  den  Ausführungserlassen  verwendeten  Begriffe  wie  Grundeigentümer,  Inhaber,  Verursacher  usw.  gelten  für  Personen  beider  G  e-  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 3. Zuständigkeiten
                            a) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er  regelt  Zuständigkeit  und  Verfahren  des  Vollzugs,  soweit  dieses    Gesetz    keine  Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  mit  dem  Bund,  anderen  Kantonen  s  owie  öffentlichen  und  privaten  Institutionen  Vereinbarungen  abschliessen,  die  dem  Vollzug  des  Bundesrechtes  und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze der Gewässer dienen.  Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Departement
                            1  Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat  die  Aufsicht  über  den  Schutz  der  Gewässer  und  die  Tätigkeit  der  damit  beauf-  tragten Behörden, Amtsstellen und Priv  aten wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Zusammenarbeit  der  Departemente,  Amtsstellen,  Gemeinwesen  untereinan-  der und mit Privaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 c) Kantonale Gewässerschutzfachstelle
                            1   Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49  GSchG).  Sie  nimmt  die  ihr  nach  Bundesrecht  und  kantonalem  Recht  sowie  die  ihr von Regierungsrat und Departement übertragenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Gewässer-  schutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden,  Amtsstellen  und  Private  bei  der  Erfüllung  ihrer  Gewässerschutzaufgaben  und  kann im Einzelfall die erforderlichen Anweisungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit in di  esem   Gesetz   oder in andern kantonalen Erlassen keine beson  deren  Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstel-  le die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 d) Bezirke
                            1   Die Bezirke als Hoheitsträger über die fliessenden öffentlichen Gewässer arbei-  ten mit den zuständigen Stellen des Gewässerschutzes zusam  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfüllen die ihnen in diesem   Gesetz   übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 e) Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem   Gesetz   oder den Ausführungs-  erlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewäs-  serschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinba-  rungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Vollzug
                            1    Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  können  Vollzugsaufgaben,  insbesondere  für  die  Durchführung  von  Gewässerschutzmassnahmen,  für  Kontrolle  und  Überw  a-  chung gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentl  ich-  rechtliche  Körperschaften oder Private erstellen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  die  Bezirke  und  Gemeinden  verpflichten,  Gewässer-  schutzmassnahmen  oder  Abwasseranlagen  gemeinsam  zu  realisieren  oder  zu  betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten  sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen  pflichten. Die betroff  enen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4 1. Abwasserreglement
                            1    Die  Stimmberechtigten  erlassen  ein  Reglement  über  die  Siedlungsentwäss  e-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über:  a)   die Anschlussvoraussetzungen an die öffentliche Kanalisation;  b)   das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle der Abwasseranlagen;  c)   die  Grundsätze  der  Finanzierung  der  Abwasseranlagen  und  der  Abwasserbe-  seitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regi  e-  rungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Entwässerungsplanung
                            a) Pflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gemeinde  erarbeitet  für  ihr  Gemeindegebiet  einen  generellen  Entwäss  e-  rungsplan  (GEP).  Ausnahmsweise  können  Entwässerungspläne  auch  für  Teilge-  biete erlassen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbar-  ter Gemeinden und betroffener Zweckverbände abzustimmen, soweit dies für die  Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  kann  in  Absprache  mit  den  betroffenen  Gemeinden  und  Zweckverbänden  die  Erstellung  eines  regionalen  Entwässerungsplanes  (REP)  anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen  Gemeinden  ausgearbeitete  regionale  Entwässerungsplan  wird  durch  den  Regi  e-  rungsrat   behördenverbindlich erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 b) Inhalt
                            1    Der  generelle  Entwässerungsplan  enthält  die  Zustandsberichte  sowie  die  Grundlagen und Planungen für die Siedlungsentwässerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bildet Grundlage für den Erschliessungsplan der Gemeinde oder einen kan-  tonal  en Nutzungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 c) Zuständigkeit und Verfahren
                            1    Der  Gemeinderat  erarbeitet  den  generellen  Entwässerungsplan  und  legt  den  Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen  Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das  Erlassverfahren für kommunale Richtpläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Geringfügige  Änderungen  beschliesst  der  Gemeinderat  und  informiert  die  be-  troffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) öffentliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle  im  generellen  Entwässerungsplan  enthaltenen  öffentlichen  Kanalisationen,  Son-  derbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle  Abwassersammelkanäle  mit  Ausnahme  der  Gebäude-   und Grundstücksan-  schlussleitungen sind in der Regel öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist  die  Groberschliessung  Sache  mehrerer  Grundeigentümer,  so  beschliessen  sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen  oder übertragen  die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgeset-  zes zum Zivilgesetzbuch.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) private Anlagen
                            1  Die  Grundeigentümer  erstellen  und  unterhalten  die  übrigen  Abwasseranlagen,  die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  kann  die  Eigentümer  von  Abwasseranlagen  verpflichten,  die  Mitbenützung  durch  Dritte  gegen  volle  Entschädigung  zu  dulden,  sofern  dies  zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen  Entwässerungsplan  verpflichten,  sich  für  den  Bau  und  Unterhalt  von  gemeins  a-  men   Abwasseranlagen   zusammenzuschliessen   oder   an   bestehende   Anlagen  anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 c) industrielle und gewerbliche Anlagen
                            1    Inhaber  von  Industrie-    und  Gewerbebetrieben  sorgen  für  die  Vorbehandlung  und  die  zweckmässige  Beseitigung  von  Abwasser,  das  für  die  Behandlung  in  einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  kantonale  Gewässerschutzfachst  elle  kann  die  Vorbehandlung  oder  die  Vorreinigung von Abwasser verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 d) landwirtschaftliche Anlagen
                            1    Der  Kanton  überwacht  die  Einhaltung  der  gewässerschutzrechtlichen  Besti  m-  mungen in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kontrolliert  insbesondere  die  landwi  rtschaftliche Verwertung von Abwässern  und  Hofdünger,  die  Düngerabnahmeverträge,  die  notwendigen  Lagereinrichtun-  gen und Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 e) Bewilligungsverfahren
                            1    Abwasseranlagen  dürfen  dem  generellen  Entwässerungsplan  nicht  widerspr  e-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf:  a)      die  Erstellung  oder  Änderung  von  öffentlichen  Abwasseranlagen  mit  Aus-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird;  c)   die  Zuleitung  von  stetig  anfallendem,  unverschmutztem  Abwasser  zu  einer  zentralen Abwasserreinigungsanlage;  d)   die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentl  i-  che Kanalisation;  e)   die  Einleitung  von  unverschmutztem  Abwasser  in  ein  Oberflächengewässer,  sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung  von  öffentlichen  Anlagen  durch  bauwillige  Grundeigentümer  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  des  Planungs  - und Baugesetzes.  6   Die Bewilligungsbehörden  können  zur  Beurteilung  der  notwendigen  Abwasserreinigungsmassnahmen  auf  Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 4. Überwachung und Kontrolle
                            1    Der  Anlageninhaber  ist  verantwortlich  für  den  Betrieb  und  die  Überwachung  seiner Abwasseranlage. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann Weisungen  und  Einzelverfügungen  über  die  Überwachung  und  Kontrolle  der  Abwasseranl  a-  gen erlassen. Die Kosten der Überwachung und Kontrolle trägt der Anlageninha-  ber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anlageninhaber sorgen auf ihre Kosten für die Schlammentsorgung bei den  häuslichen Einzel  - und Gruppenkläranlagen sowie den Abwasser  - und Schlam  m-  gruben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinde  kontrolliert  die  einwandfreie  Schlammentsorgung.  Sie  kann  an  Stelle der Anlageninhaber und auf deren Kosten die Schlammentsorgung durch-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 5. Klärschlammbeseitigung
                            1   Der Regierungsrat erlässt den Klärschlamm  -Entsorgungsplan. Dieser i  st für die  Inhaber der Abwasserrei  nigungsanlagen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung darf grundsätzlich weder aus  anderen Kantonen ein-   noch in andere Kant  one ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  kann  die  Ein  -  und  Ausfuhr  von  Klär-  schlamm generell oder im Einzelfall bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Planerischer Schutz
§ 20 1. Schutzumfang
                            1  Dem planerischen Schutz der Gewässer dienen:  a)   Gewässerschutzberei  che (Art. 19 GSchG),  b)   Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG),  c)   Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  werden  in  Gewässerschutzkarten  dargestellt.  Sie  können  v  on  jedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  zuständige  Departement  teilt  das  Kantonsgebiet  in  Gew  ässerschutzberei-  che ein und scheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserver-  sorgungen Grundwas  serschutzareale aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 3. Grundwasserschutzzonen
                            a) Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung  und  der  kantonalen  Gewässerschutzfachstelle  scheidet  die  Grundwasserschut  z-  zonen  für  die  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Grundwasserfassungen  und  -anreicherungsanlagen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind  Grundwasserschutzzonen  im  Interesse  einer  andern  als  der  Standortge-  meinde  oder  im  Interesse  mehrerer  Gemeinden  auszuscheiden,  so  trifft  das  zuständige Departement die Ausscheidung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions  - oder Baugesuch der  Entwurf  für  die    Grundwasserschutzzonen  und  zugehörigen  Vorschriften  einz  u-  reichen.  Dasselbe  gilt  bei  der  Erneuerung  einer  bestehenden  Konzession,  wenn  noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Verfahren  richtet  sich  im  Übrigen  nach  den  §§  25  ff.  des  Planungs  -  und  Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 b) Verbindlichkeit
                            Die  Schutzzonen  mit  den  zugehörigen  Vorschriften  bedürfen  zu  ihrer  Verbind-  lichkeit der Genehmigung des Regierungsr  ates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 c) Eigentumsbeschränkungen
                            Unter  Vorbehalt  des  Bundesrechts  und  abweichender  Schutz  bestimmungen  gelten für den Fassungsbereich S1 die Abtretungs  - und Übernahmepflicht sowie  die  Eigentumsbeschränkungen  gemäss  den  Bestimmungen  des  Planungs  -  und  Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Weitere Schutzmassnahmen
§ 25 7 1. Feuerwehr
                            1  Der Gemeinde obliegt die Sorge f  ür die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilf  e-  leistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  im  Einzelnen  diese  Aufgaben  und  bestimmt,  wieweit  kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gelten das Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 2012  8  sowie das  Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  Beseitigung  von  Treibgut  bei  Stauanlagen  ist  der  Werksinhaber  zuständig,  bei Seen die Ufergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Stauanlagen  trägt  der  Werksinhaber  die  Kosten  für  die  Beseitigung,  auf  Seen der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird das Treibgut auf Seen durch die Spülung oder Entleerung einer Stauanl  a-  ge verursacht, so trägt der Werksinhaber die Kosten für dessen Beseitigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
                            1  Alle  bewilligungs  - und  meldepflichtigen  Anlagen  für  das  Lagern  von  wasserge-  fährdenden  Flüssigkeiten  sind  mit  einem  Dokument  zu  versehen,  welches  den  vorschrift  sgemässen  Zustand  der  Anlagen  bestätigt  und  das  nächste  Revisions-  datum enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs  - oder Revisions-  frist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lieferanten  von  wassergefährdenden  Flüssigkeiten  und  Revisionsunternehmen  sind  verpflichtet,  die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  über  Anlagen  mit  Mängeln und mit ab  gelaufener Sanierungs  - oder Revisionsfrist zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 10 4. Erhaltung natürlicher Oberflächengewäs ser
                            1  Die  Oberflächengewässer,  deren  Verlauf  sowie  deren  Ufer  müssen  möglichst  natürlich beibehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirke  sind  zuständig,  ausnahmsweise  Abweichungen  vom  natürlichen  Gewässerverlauf  in  überbauten  Gebieten  (Art.  37  Abs.  3  GSchG)  sowie  das  Überdecken oder Eindo  len von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  gelten  für  bauliche  Veränderungen  oder  technische  Eingriffe  an  Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs  - und Baugeset  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 5. Erhaltung des Grundwassers
                            1  Die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  erteilt  die  Bewilligungen  für  Bauten  und  Anlagen  in  den  besonders  gefährdeten  Gewässerschutzbereichen  (Art.  19  GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausserhalb  dieser  Bereiche  ist  sie  anzuhören,  bevor  Bauten  und  Anlagen  mit  einer Tiefe von mehr als 2  0 m bewilligt werden. Dies gilt auch bei Sondier  - oder  Probebohrun  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  kann  der  Bewilligungsbehörde  Auflagen  und  Bedingungen  beantragen,  damit Grundwasservorkommen erhalten bleiben. Wird kein baurechtliches Bewi  l-  ligungsverfahren durchgeführt, so verf  ügt sie selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 6. Sicherung angemessener Restwassermengen
                            1  Die  zuständige  kantonale  Behörde  erstellt  das  Inventar  der  bestehenden  Was  -  serentnahmen und den Sani  erungsbericht (Art. 82 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanierungsfristen und  -  massnahmen fest (Art. 80, 81 und 83 GSchG). Allfällige  Entschädigungen  tragen  Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  im  Verhältnis  ihres  Anteils am Wasserzins.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei allen neuen Wasserentnahmen legt die zuständige kantonale  Behörde eine  angemessene Restwassermenge fest (Art. 29 ff. GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Finanzierung
§ 31 1. Verursacherprinzip
                            Alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten sind in  der Regel vom Verursacher zu tr  a  gen (Art. 3a, 60a GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 2. Abgab en
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anschlussgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Benutzungsgebühren; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbei  träge vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schuldpflicht,  Voraussetzungen  und  Höhe  der  Abgaben  sind  in  den  Grundsä  t-  zen  im  Abwasserreglement  festzulegen.  Die  jeweils  gültigen  Abgaben  sind  zu  publ  i  zieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verurs  a-  c  hergerecht  und  für  öffentliche  sowie  private  Strassen  und  Plätze,  die  zusa  m-  menhängend eine Fläche von mehr als 500 m  2  ergeben, pauschal zu erh  e  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 b) Anschlussgebühren
                            1  Die  Anschlussgebühr  wird  für  den  erstmaligen  Anschluss  einer  Baute  oder  Anlage  an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen  bestehender Bauten und Anlagen erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Festsetzung  der  Anschlussgebühr  sind  einzeln  oder  kombiniert  zu  b  e-  rücksichtigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die massgebende Nutzfläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Wert der Bauten  und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die maximal möglichen Einwohnergleichwerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwa  s  ser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisation  s-  netz fällig.  Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische  Zahlungen  bei  der  Erteilung  der  Baubewilligung  vorsehen.  Es  legt  die  Fälligkeit  der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Benutzungsgebühr  wird  jähr  lich  für  die  Benutzung  der  Abwasseranlagen  erhoben  und  deckt  insbesondere  die  Aufwendungen  für  den  Betrieb  und  den  Unterhalt  dieser  Anlagen.  Sie  besteht  aus  einer  konstanten  Grundgebühr  und  einer variablen Mengengebühr. Für besondere Fälle kann das Abwasser  reglement  Pauschalgebühren vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundgebühr bestimmt sich einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten,  Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgebenden Nutzfläche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Festsetzung der Mengengebühr sind einzeln oder kombini  ert zu berück-  sicht  igen:  a)   die verbrauchte Frischwassermenge;  b)   die abgeführte Abwassermenge;  c)   die gemessene Abwasserfracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 d) Erschliessungsbeiträge
                            1   Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen  von den Grundei  gentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksich-  tigen:  a)   die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;  b)   der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und A  nlagen;  c)   besondere Vorteile für den Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 3. Abgeltungen und Beiträge
                            a) Grundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Kanton  vermittelt  den  Gemeinden  und  Zweckverbänden  die  Abgeltungen  und  Finanzhilfen  des  Bundes.  Er  leistet  selbst  Beiträge  von  20  Prozent  der  an-  rechenbaren Kosten, sofern und solange der Bund Abgeltungen und Finanzhilfen  zusichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann 20 Prozent an die Projektierungs  - und Baukosten von abwassertechni-  schen Sanierungen (Sanierungsleitungen, gemeinsame Abwasseranlagen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 und § 15) ausserhalb des Baugebietes leisten, sofern für die Beteiligten
                            unzumutbare  Kosten  entstehen  und  sich  die  Gemeinde  mindes  tens im gleichen  Umfang beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die generelle Planung von Abwasseranlagen leistet er im Rahmen des Vor-  anschlages  Beiträge  an  die  Gemeinden  und  Zweckverbände  von  20  Prozent  der  anrechenbaren Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Beitragsverfahren
                            1  Die   anrechenbaren   Kosten   bestimmen   sich   nach   der   Gewässerschutz  -  gesetzge  bung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom  Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist. In Ausnahmefällen kann das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erteilen, ohne dass der Bei  tragsanspruch entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelhei  ten des Bei  tragsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 c) Verfall und Rückforderung
                            1  Die  Zusicherungen  von  Beiträgen  des  Kantons  an  Abwasseranlagen  verfallen  nach  fünf  Jahren,  sofern  innert  dieser  Frist  das  Vorhaben  nicht  ausgeführt  und  die Abrechnung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu U  nrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt  auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer  Entstehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Verfahrensbestimmungen
§ 3 9 11 1. Allgemeines
                            1  Das  Verfahren  für  den  Erlass  von  Verfügungen  und  Entscheiden  richtet  sich  nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  .  Das  Baubewilligungsver  fahren  richtet  sich nach den Bestimmungen der Planungs  - und Baugesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  für  Gewässerschutzmassnahmen  zuständigen  Behörden  koordinieren  ihre  Anordnungen mit anderen Behör  den und interessierten Stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verfügungen  und  Entscheide  der  Gemeinden  und  Bezirke,  die  sich  auf  das  Gewässerschutzgesetz  oder  dessen  Ausführungsrecht  stützen,  sind  der  kantona-  len  Gewässerschutzfachstelle  gemäss  deren  Anordnung  gleichzeitig  wie  den  Betro  ffenen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 2. Behördenbeschwerde
                            Die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  kann  gegen  Verfügungen  und  Entschei-  de  der  Gemeinden  und  Bezirke,  die  sich  auf  das  Gewäs  serschutzgesetz  oder  dessen  Ausführungsrecht  stützen,  die  Rechtsmittel  des  kantonalen  Rechts  er-  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 3. Sicherstellung
                            1  Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingun-  gen  und  Auflagen  kann  die  zuständige  Behörde  eine  angemessene  Sicherheit  (Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlan  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem  steht  dem  Gemeinwesen  für  alle  Forderungen,  die  sich  auf  die  Gewäs-  serschutzgesetzgebung  des  Bundes  und  des  Kantons  sowie  das  Abwasserregl  e-  ment der Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein geset  z-  liches  Grundpfandrecht  gemäss  den  Bestimmungen  des  Einführungs  gesetzes  zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Enteignungen  durch  Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  gilt  das  kantonale  Enteignungs  - und Schätzungsverfah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  Zweckverbänden  und  anderen  öffentlich-    oder  privat-  rechtlichen  Körperschaften  für  Massnahmen  des  Gewässerschutzes  das  Entei  g-  nungsrecht erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht
                            1  Die  Grundeigentümer  und  Inhaber  von  Anlagen  haben  den  zuständigen  Behör-  den  und  den  mit  Kontrollen  beauftragten  Stellen  jederzeit  Zutritt  zu  gewähren  und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dul  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 6. Informationspflicht der Wasserversorgungen
                            1  Die  Inhaber  von  Trinkwasserfassungen  sind  nach  Anordnungen  der  kantonalen  Gewässerschutzfachstelle  verpflichtet,  Untersuchungsergebnisse  über  ihre  Was-  serfassungen  der  kantonalen  Gewässerschutzfachstelle  und  der  betreffenden  Gemeinde unaufgefordert zur Einsichtnahme zuz  ustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  die  Mengengebühr  gemäss  §  34  nach  der  verbrauchten  Frischwasser  -  menge  bemessen,  so  sind  die  Wasserver  sorgungsunternehmen  verpflichtet,  der  Gemeinde Auskünfte über ihre Wasserlieferun  gen zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 7. Haftung
                            1   Wer öffentliche Abwasseranlagen beschädigt oder deren Betrieb beeinträchtigt,  haftet für den dadurch entstehenden Scha  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufwendungen  für  Massnahmen zum Schutze der Gewässer werden durch den  Verursacher getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 12 8. Ersatzvornahme
                            1  Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie  durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfand-  recht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen  Zivilgesetzbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vernachlässigt  ein  Gemeinwesen  die  ihm  auferlegten  Verpflichtungen,  verfügt  oder  erlässt  das  zuständige  Departement  nach  erfolgloser  Mahnung  und  gleich-  zeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kos-  ten trägt das säumige Gemeinw  esen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  kann das betroffene Gemeinwesen nach den Vorschriften des   Verwaltungsrecht  s-  pflegegeset  zes   Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 13 1. Strafbestimmungen
                            a) Strafbare Widerhandlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Busse bis Fr. 20   000.  --   wird bestraft,  a)   wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachge  recht  entsorgt (§  18);  b)   wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein-   oder ausführt (§ 19);  c)   wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument,  mit  abgelaufener  Sanierungs  -  oder  Revisionsfrist  oder  mit  offensichtlichen  Mängeln  befüllt (§ 27 Abs. 2);  d)   wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunter-  nehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3);  e)   den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den  Zutritt verwe  igert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 b) Mitteilungspflicht
                            1  Alle  Polizeirapporte  sowie  die  Verfügungen  und  Urteile  der  Strafbehörden,  die  sich  auf  das  Gewässerschutzgesetz  oder  des  sen  Ausführungsrecht  stützen,  sind  der  kantonalen  Gewässerschutzfachstelle  und  dem  betreffenden  Gemeinwesen  mitzute  ilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  kantonale  Gewässerschutzfachstelle  kann  im  Strafverfahren  Parteirechte  aus  üben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 2. Übergangsbestimmungen
                            a) Generelles Kanalisationsprojekt (GKP)  Bis  zur  Genehmigung  des  generellen  Entwässerungsplanes  bleiben  für  die  G  e-  meinden  das  generelle  Kanalisationsprojekt  (GKP)  und  der  kantonale  Sani  e-  rungsplan, die beim Inkrafttreten dieses   Erlasses   gültig sind, in Recht  skraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 b) Beiträge an Gewässerschutzmassnahmen
                            1  Beim  Inkrafttreten  dieses    Erlasses    bestehende  Beitragszusicherungen  für  A  b-  wasseranlagen   fallen   dahin,   wenn   die   entsprechenden   Vorhaben   bis   zum
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2003 nicht ausgeführt und die Abrechnungen nicht eingereicht w er-
                            den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben abwei  chende Befristungen im Einzelfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 c) Grundwasserschutzzonen
                            1  Für  die  von  öffentlichen  Wasserversorgungen  genutzten  Grundwasserpumpwer-  ke  und  Quellfassungen  sind  die  Schutzzonen  mit  den  zugehörigen  Vorschriften  bis  1. Januar 2002 öffentlich aufzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Haushaltungen  oder  der  Öffentlichkeit  zugängliche  Gebäude  wie  Restaurants  usw.  versorgen,  sind  die  Grundwasserschutzzonen  mit  den  zugehörigen  Vor-  schriften bis spätestens 1. Januar 2003 öffentlich aufzul  egen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 d) Anpassung kommunaler Erlasse
                            Abwasserreglemente,  die  Bestimmungen  dieses    Erlasses  ,  insbesondere  dem  Verursacherprinzip,  widersprechen,  sind  innert  drei  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses    Erlasses    anzupassen.  Bis  dahin  gehen  Gemeindevorschriften,  welche  diesem Erlass   widersprechen, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 3. Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  dieses    Erlasses    wird  die  Kantonale  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  24.  Oktober  1973  14  aufgeho  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wasserrechtsgesetz  15   wird wie folgt geän  dert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Abs. 3
                            wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Abs. 2
                            2  Innerhalb  von  20  Tagen  nach  der  Veröffentlichung  der  Auflage  im  Amtsblatt  kann wegen Verletzung öffentlicher oder pr  ivater Rechte gegen die nachgesuchte  Konzession Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 und Überschrift
2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes
                            1  Behörden  und  Amtsstellen  des  Kantons,  der  Bezirke  und  Gemeinden  sorgen  dafür,  dass  öffentliche  und private Gewässer als Lebensräume für einheimische  Tier  - und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn mög-  lich verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisi  e-  rung  eines  Fliessgewässer  s  dienen  oder  einen  naturnahen  Hochwasserschutz  darstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Abs. 1
                            Muss zur Ausführung von Verbauungs  -, Renaturierungs  - oder Unterhaltsarbeiten  an  Gewässern  privater  Grund  und  Boden  vorübergehend  oder  dauernd  in  A  n-  spruch genommen werden, so kann der B  ezirksrat die Enteignung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 und Überschrift
                            b) an Renaturierungen und andere Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Renat  u-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            falls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet.  Der bisherige Absatz wird zu Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 16 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 3  4 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des I  nkrafttretens.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -580 mit Änderung  en vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21  -115h)  , vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (PBG, GS 21  -146c)  , vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21  -148i)  , vom 12. Dezember 2012  (Ve  rordnung  über  den  Feuerschutz,  GS  23  -61d)  ,  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpa  ssung  an  neue Kantonsverfassung, GS 23  -97)   und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25  -10n  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift, Abs. 1, 3 in der Fassung vom 1  7. Dezember 201  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 530.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 512.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   GS 16  -347.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 451.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17    1.  Januar  2001  (Abl  2000  1900).    Änderung  en  vom  28.  März  2007  am  1.  Januar  2008  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  2398)  ,  vom  19.  September  2007  am  1.  Juli  2008  (Abl  2008  1314)  ,  vom  24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  am  1.  Januar  2009  (Abl  2008  2697)  ,  vom  12.  Dezember  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 813)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Ab  l 2013 2974) und vom 25. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 am 1. Juli   2018 (Abl 2018 498  ) in Kraft getreten.