Gesundheitsgesetz
                            (Vom 16. Oktober 2002)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   regelt das öffentliche Gesundheitswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt  unter  Beachtung  der  Selbstverantwortung  jeder  Person  die  Erhal-  tung und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften eidgenössischer, interkantona-  ler  und  kantonaler  Erlasse,  insbesondere  die  Bestimmungen  über  das  Spitalw  e-  sen und die Spitex.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Zusammenarbeit
                            1  Kanton, Bezirke und Gemeinden arbeiten untereinander sowie mit Organisati  o-  nen und Privatpersonen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton pflegt die Zusammenarbeit mit anderen Kantone  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Übertragung von Dienstleistungen
                            Kanton,  Bezirke  und  Gemeinden  können  Dienstleistungen,  die  nach  diese  m  Gesetz   anzubieten  sind,  vertraglich  anderen  Gemeinwesen,  Organisationen  oder  Priva  tpersonen übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation und Zuständigkeit
1. Organe des Kantons
§ 4 2 1. Regierungsrat
                            a) Aufsichts-   und Regelungskompetenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann insbesondere nähere Bestimmungen erlassen über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Zulassung  und  die  Tätigkeit  der  Berufe,  Organisationen  und  Einrichtun-  gen des Gesund  heitswesens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vollzug des Heilmittel  - und Betäubungsmittel  rechts;  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Bestattungs  - und Friedhofwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Aufgaben  der  Kantonsärztin  oder  des  Kantonsarztes,  der  Kantonszahn-  ärztin  oder  des  Kantonszahnarztes,  der  Kantonsapothekerin  oder  des  Kan-  tonsapothekers  sowie  von  weiteren  Personen,  die  im  öffentlichen  Gesund-  heitswesen hohei  tliche Funktionen wahrnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  den V  ollzug des Transplantationsgesetzes  ;  4  h)   den Vollzug des Humanforschungsgesetzes;  5  i)   den Vollzug des Epidemiengesetzes;  6  j)   den Vollzug des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier;  7  k)   den Vollzug des Bundesgesetzes über die Registrierung von Krebserkrankun-  gen.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 b) Abschluss von Verträgen
                            1  Der  Regierungsrat  ist  ermächtigt,  Verträge  über  gemeinsame  Massnahmen  der  Gesundheitsförderung,  die  Zusammenarbeit  oder  gemeinsame  Führung  ambu-  lanter  Di  enste  und  die  Ausbildung  zu  Berufen  der  Gesundheits  -  und  Kranken-  pflege abzuschliessen und finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Invest  i-  tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaf  ten vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9 2. Departement und Amt
                            1  Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat  die Aufsicht über das öffentliche Gesundheitswesen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige  Amt  vollzieht  die  Gesetzgebung  auf  dem  Gebi  ete  des  Gesun  d-  heitswesens und trifft alle notwendigen Massnahmen und Verfügungen, die nicht  ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:  a)   die Koordination der Massnahmen zur Gesundheitsförderung;  b)   die Aufsicht über die Gesundheitsberufe;  c)   die Überwachung der Apotheken, Praxen und anderen Einrichtungen, in de-  nen Gesundheitsberufe ausgeübt werden;  d)   die Aufsicht über den Verkehr mit Heil  - und Betäubungsmitteln;  e)   die Koordination der medizinischen Katastrophen-   und Nothilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Durchführung von Massnahmen gegen ansteckende Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organe der Bezirke und Gemeinden
                            § 7  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bezirksärztinnen und die Bezirksärzte sowie ihre Stellvertreter werden vom  Bezirksrat  gewählt.  Fachtechnisch  unterstehen  sie  der  vom  Regierungsrat  b  e-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bung übertragenen Aufgaben, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwachen  sie  das  Gesundheitswesen  sowie  die  hygieni  schen  Verhältnisse  in ihrem Bezirk und beantragen den zuständigen Stellen die nötigen Anor  d-  nungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  überwachen  sie  den  ärztlichen  Notfalldienst  in  ihrem  Bezirk  und  sorgen  für  die Publikation der Notfalldienstnummern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stehen  sie  den  Untersuchungsorganen  und  Gerichten  in  allen  gerichtsmedi-  zinischen  Obliegenheiten  zur  Verfügung,  soweit  diese  nicht  einer  anderen  zuständi  gen Stelle übertragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erstatten sie dem zuständigen Amt jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  zuständige  Amt  kann  den  Bezirksärztinnen  und  den  Bezirksärzten  weitere  Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 2. Gemeinderat
                            1  Dem Gemeinderat obliegt namentlich die Sorge für die Orts-   und Wohnhygiene  im Einvernehmen mit der Bezirksärztin oder dem Bezirksarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  trifft  Massnahmen  gegen  gesundheitsschädliche  Immissionen,  soweit  nicht  eine andere Behörde oder Amtsstelle zuständig ist.  III.  Gesundheitsförderung, Krankenpflege und sanitätsdienstliches Rettungsw  e-  sen  11
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 9 12 1. Grundsatz
                            1  Der  Kanton  koordiniert  die  Massnahmen  der  Gesundheitsf  örderung  und  der  Krankenpflege. Er kann diese Aufgabe für einzelne Bereiche Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton, Bezirke und Gemeinden sowie die im Gesundheitswesen tätigen Orga-  nisationen  und  Personen  fördern  gemeinsam  eine  gesunde  Lebensweise  und  bekämpfen die S  uchtgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Sinne der Vorsorge ist insbesondere auf allen Schulstufen eine angemess  e-  ne Gesundheitserziehung zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 13 2. Schutz vor Passivrauchen
                            1   Für  den  Schutz  vor  Passivrauchen  gelten  die  Mindestbestimmungen  des  Bu  n-  desrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  für  die  Gastgewerbebewilligung  zuständige  Behörde  entscheidet  auf  G  e-  such  hin  über  die  Einrichtung  von  Raucherräumen  und  die  Führung  eines  Res-  taurationsbetriebes als Raucherlokal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  vollziehen  die  Gemeinden  die  Bestimmungen  zum  Schutz  vor  Passivr  auchen. Das zuständige Departement kann Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 14 1. Ambulante Dienste
                            1  Der  Regierungsrat  bezeichnet  die  ambulanten  Dienste  von  kantonaler  Bede  u-  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Kanton  finanziert  diese  Dienste,  soweit  deren  Aufwendungen  nicht  durch  Dritte gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Kanton  kann  ausnahmsweise  Massnahmen  von  kantonaler  Bedeutung  in  den Bereichen Aus  - und Weiterbildung von Medizinal  - und Pflegepersonal   sowie  Organisation des Notfalldienstes   mitfinanzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Medizinische Katastrophen- und Nothilfe
                            1  Der  Kanton  koordiniert  die  medizinische  Katastrophen-    und  Nothilfe.  Er  sorgt  für den Sanitätsnotruf und die notwendige sanitätsdienstliche Vo  rratshaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In ausserordentlichen Lagen ist der Regierungsrat ermächtigt,  a)   die freie Arzt  - und Spitalwahl einzuschränken oder aufzuheben;  b)   das Medizinal  -, Pflege-   und Fachpersonal am Arbeitsplatz oder in einer dem  Wohnsitz  nahe  gelegenen  sanitätsdienstlichen  Einrichtung  zum  Dienst  zu  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton trägt den Aufwand  für Pl  anung, Organisation und Au  sbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 15 3. Spezialrettungsdienste
                            1  Der  Regierungsrat  regelt  die  Organisation  der  Berg-  ,  Höhlen-    und  Luftrettung.  Er  kann  zu  diesem  Zweck  mit  privaten  Organisationen  und  Institutionen  im  Rettungswesen zusammenarbeiten  und  finanzielle Verpflichtungen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kanton kann sich an den nicht gedeckten Kosten von Einsätzen der Spez  i-  alrettungsdienste  beteiligen,  namentlich,  wenn  diese  nicht  dem  Verursacher  oder Dritten überbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a 16 4. Akut - und Überga ngspflege
                            1  Die Kosten der Akut  - und Übergangspflege, welche durch zugelassene Leistung  s-  erbringer  für  Personen  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  erbracht  wird,  werden  für  längstens  zwei  Wochen  vom  Kanton  übernommen,  soweit  sie  nicht  durch  gesetzl  i-  che Verpflich  tungen Dritter gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten,  insbesondere  das  Durchführungs  -  und  Abrechnungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b 17 5. Krebsregister
                            1   Zur laufenden Erfassung und Auswertung der in der Bevölkerung auftretenden  Krebserkrankungen führ  t der Kanton ein Krebsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  die  Registerführung  einer  öffentlich-  rechtlichen  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zweck erhobenen Personendaten mit den Personendaten des Einwohnerregisters  abzugleichen.  Der  Datenabgleich  kann  im  Abrufverfahren  gemäss  §  21a  des  Gesetzes über das Einwohnermeldewesen vom 17.   Dezember 2008  18   erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufgaben der Bezirke
§ 13 Rettungsdienste
                            1   Die  Bezir  ke  sorgen  für  Rettungsdienste.  Sie  stellen  den  strassengebundenen  Notfall  - und Krankentransport sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  kann  Organisations  - und  Qualitätsvorschriften  erlassen  oder  Normen und Richtlinien von Fachinstanzen verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Aufgaben der Gemeinden
§ 14 1. Sanitätsdienstliches Ersteinsatzelement
                            1   Die Gemeinden unterhalten sanitätsdienstliche Ersteinsatzelemente zur Bewäl-  tigung von Ereignissen mit einer grösseren Zahl verletzter Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  können  sich  zu  diesem  Zweck  mit  anderen  Gemeinden  oder  den  Bezirken  zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie finanzieren und koordinieren die entsprechenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Spitex und Entlastungsdienst
                            1   Jede  Gemeinde  stellt  ein  Angebot  für  die  Hauskrankenpflege,  die  hauswir  t-  schaftlichen Dienste sowie den E  ntlastungsdienst für betreuende und pflegende  Angehörige sicher. Sie kann weitere Dienstleistungen anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  finanzieren  die  Angebote,  soweit  die  Auf  wendungen  nicht  durch  gesetzliche  Verpflichtungen  Dritter  oder  die  Person,  die  die  Leistung  beansprucht, gedeckt wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Hauskrankenpflege erlässt der Regierungsrat insbesondere Bestimmun-  gen über:  a)   das Leistungsangebot,  b)   die Berechnung und Festlegung der anrechenbaren Höchsttaxen,  c)   die Kostenbeteiligung der versicherten Person,   wobei 10% des höchsten vom  Bundesrat festgelegten Pflegebeitrages nicht überschritten werden darf,  d)   das Durchführungs  - und Abrechnungs  verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 20 3. Ambulante medizinische Versorgung
                            Jede Gemeinde kann Massnahmen zur Sicherstellung der ambulanten  medizini-  schen Versorgung unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sorgen für eine fachgerechte Mütter  - und Väterber  atung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede Gemeinde ist verpflichtet, dieses Angebot sicherzustellen und zu finanzi  e-  ren,  soweit  die  Aufwendungen  nicht  durch  gesetzliche  Verpflichtungen  Dritter  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 22 5. Bestattungs - und Friedhofwesen
                            1   Das Bestattungs  - und Friedhofwesen ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen über die Art der Friedh  ö-  fe,  deren  B  ewilligungsvoraussetzungen  und  die  gesundheitspolizeilichen  Anfor-  derungen,  die  Graböffnungen  und  das  Vorgehen  bei  Todesfällen.  Er  bestimmt,  welche Anforderungen die kirchlichen und privaten Friedhöfe erfüllen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Stimmberechtigten  erlassen  für  den  öffentlichen  Friedhof  ein  Regl  ement.  Darin sind mindestens zu regeln:  a)   Einrichtung und Betrieb einer allfälligen Aufbahrungsstelle;  b)   Gestaltung und Benützung des Friedhofes;  c)   Grundzüge der Gebührenregelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Gesundheitsberufe
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 18 1. Bewilligungspflicht
                            1  Eine Bewilligung des zuständigen Amtes benötigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer  in  eigener  fachlicher  Verantwortung  Krankheiten,  Verletzungen  und  andere Störungen der körperlichen und seelischen Gesundheit an Menschen  nach  den  Erkenntnissen  der  anerkannten  Wissenschaften  oder  im  Rahmen  der wissen  schaftlichen Forschung feststellt oder behandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer die Geburtshilfe ausübt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer sich als Leistungserbringer in einem Beruf betätigt, der in der Gesetzge-  bung über die Krankenversicherung  23   vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  die  einzelnen  bewilligungspflichtigen  Berufe  und  umschreibt das zulässige Tätigkeitsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  kann  unter  Berücksichtigung  des  Gefährdungspotenzials  weitere  bewill  i-  gungspflichtige  Berufe  bestimmen  und  deren  zulässiges    Tätigkeitsgebiet  um-  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Vorbehaltene Tätigkeiten
                            1  Den bewilligungspflichtigen Berufen sind grundsätzlich vorbehalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  chirurgische, geburtshilfliche oder gynäkologische Eingriffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Injektionen  (inklusive  Akupunktur  und  Neuraltherapie),  Blutentnahmen  und  Blutsauerstoffanwendungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Krankheiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zahnärztliche   Eingriffe   wie   subgingivale   Zahnreinigungen,   chirurgische,  konservierende  und  orthodontische  Behandlungen,  Setzen  von  Implantat-  pfei  lern, Beschleifen von Zähnen und Paradontitisbehan  dlungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Gelenksmanipulationen mit Impuls;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und B  erichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  weitere  Tätigkeit  en  den  bewilligungspflichtigen  Ber  u-  fen  vorbehalten,  wenn  dies  im  Interesse  des  Gesundheitsschutzes  erforderlich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 24 3. Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
                            Keiner Bewilligung bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fachpersonen, die in anderen Kantonen zur selbstständigen Berufsausübung  zugelassen sind, für eine berufliche Besuchstätigkeit im Kanton Schwyz oder  wenn  sie  in  besonderen  Einzelfällen  von  der  behandelnden  Fachperson  im  Kanton Schwyz zugezogen wer  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen,  die  entsprechend  fachlich  ausgebildet  sind  und  unter  Auf  sicht  und  Verantwortung  einer  Fachperson  mit  der  entsprechenden  Bewilligung  stehen. Ausgenommen davon sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen  und Zahnärzte, welche in privater Praxis tätig sind und die Voraussetzungen  gemäss Art.   36 des Medizinalberuf  egesetzes  25   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Freie Tätigkeiten
                            Alle nicht den bewilligungspflichtigen Berufen vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen  im ganzen Kantonsgebiet frei ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 26 5. Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Fach  person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen  nach  Staatsvertrag,  Bundesrecht,  interkantonalem  oder  kantonalem  Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über die erforderliche praktische Erfahrung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  handlungsfähig ist und einen unbescholtenen Leumund geniesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nicht an einer Kr  ankheit leidet, die mit der berufl  ichen Tätigkeit unvereinbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befristet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 27 6. Erlöschen der Bewilligung
                            1  Die Bewil  ligung erlischt:  a)   mit dem Tod der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung;  b)   mit dem Bewilligungsentzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   wenn  die  bewilligte  Tätigkeit  nicht  innert  einem  Jahr  seit  Erteilung  der  B  e-  willigun  g aufgenommen oder während zwei Jahren nicht mehr ausgeübt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgenommen im Todesfall ist das Erlöschen der Bewilligung im Amtsblatt zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 7. Bewilligungsentzug
                            1  Die  Bewilligung  kann  durch  das  zuständige  Amt  auf  bestimmte  oder  unb  e-  stimmte Zeit ganz oder teilweise ent  zogen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sofern  eine  Voraussetzung  für  die  Erteilung  der  Bewilligung  nicht  mehr  be-  steht;  b)   bei  schwerwiegenden  oder  trotz  Ermahnung  wiederholten  Verletzungen  der  beruflichen Sorgfaltspflicht;  c)   bei  schwerwiegenden  oder  trotz  Ermahnung  wiederholten  Verstössen  gegen  dieses   Gesetz   oder andere Vorschriften der Gesundheitsge  setzgebung;  d)   sofern die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung wegen eines Delikts  bestraft  wurde  oder  ein  Strafverfahren  wegen  eines  Verbr  echens  oder  Ver  -  gehens  eröffnet  wurde,  das  im  Zusammenhang  mit  der  Berufsausübung  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleiben  ein  durch  den  Richter  ausgesprochenes  Berufsverbot  gemäss  dem  Schweizerischen  Strafgesetzbuch  28    und  die  übrigen  Verwaltungs-  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bestimmu ngen zur Berufsausübung
§ 25 1. Persönliche Berufsausübung
                            1    Die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  einer  Bewilligung  hat  die  bewilligte  Tätigkeit  persönlich  und  grundsätzlich  unmittelbar  an  der  Patientin  oder  am  Patienten  auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie können einzelne Verrichtungen an Personen unter ihrer fachlichen Aufsicht  und  Verantwortung  delegieren,  wenn  diese  dafür  hinreichend  qualifiziert  sind  und die erforderlichen Fähigkeitsausweise besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 29 2. Stellvertretung
                            1   Die  Fachperson  kann  sich  durch  eine  andere  Fachperson  vertreten  lassen,  die  über einen gleichwertigen anerkannten Abschluss verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Stellvertretung ist vor deren Beginn dem zuständigen Amt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Rechte und Pflichten der Gesundheitsberufe
§ 27 30 1. Sorgfalts - und Beistandspflicht
                            1   We  r  einen  bewilligungspflichtigen  Gesundheitsberuf    ausübt,  hat  bei  seiner  Tätigkeit alle Sorgfalt anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Art  und  des  Umfanges  der  Risiken,  die  mit  ihrer  Tätigkeit  verbunden  si  nd,  abz  uschliessen oder andere, gleichwertige Sicherheiten zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  sind  verpflichtet,  in  dringenden  Fällen  sowie  bei  schweren  Unglücksfällen  und Katastrophen Hilfe zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 2. Aufzeichnungspflicht
                            1   Wer einen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberuf ausübt, hat die für seinen  Beruf notwendigen Aufzeichnungen zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Aufzeichnungen  sind  solange  aufzubewahren,  als  sie  für  die  Gesundheit  der  Patientin  oder  des  Patienten  von  Interesse  sind,  mindestens  aber  während  zehn  Jahren.  Der    Regierungsrat  kann  für  bestimmte  Tätigkeiten  längere  Aufb  e-  wahrungsfristen  vorsehen,  wenn  dies  im  Interesse  der  Patientinnen  und  Patien-  ten liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird  eine  selbstständige  Praxistätigkeit  aufgegeben,  so  ist  für  eine  sichere  Aufbewahrung  der  Aufzeichnungen  zu  sorgen,  sofern  diese  nicht  mit  Einver-  ständnis der Patientinnen oder Patienten der Nachfolgerin oder dem Nachfolger  überg  eben werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 3. Verschwiegenheit
                            1   Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung sowie ihre Hilfspersonen sind  zur  Vers  chwiegenheit  über  Tatsachen  verpflichtet,  die  ihnen  auf  Grund  ihres  Berufes anvertraut oder durch eigene Wahrnehmungen bekannt ge  worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von der Patientin oder dem Patienten selbst oder durch gesetzliche Vorschrift  können sie aus der Pflicht zur Ver  schwiegenheit entlassen werden; zur Wahrung  überwiegender schutzwürdiger Interessen kann das Berufsgeheimnis auch durch  das zuständige Amt aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 31 4. Anzeigepflicht
                            1  Wer  einen  bewilligungspflichtigen  Gesundheitsberuf  ausübt,  ist  verpfli  chtet,  aussergewöhnliche Todesfälle unverzüglich den Polizeiorganen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Rücksicht auf das Berufsgeheimnis sind Inhaberinnen und Inhaber einer  Bewilligung berechtigt, den Polizeiorganen Wahrnehmungen zu melden:  a)   die  auf  ein  Verbrechen  oder  Vergehen  gegen  Leib  und  Leben,  die  sexuelle  Integrität  von  Personen  oder  gegen  die  öffentliche  Gesundheit  schliessen  lassen;  b)   die  auf  eine  erhöhte  Gewaltbereitschaft  von  oder  gegenüber  Drittpersonen  hindeuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 32 5. Notfalldienst
                            1  Ärztinnen  und  Ärzte  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  mit  einer  Berufsaus-  übungsbewilligung sind verpflichtet, sich an einem Notfalldienst zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine zweckmässige Organisation dieses Dienstes und erarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a 33 6. Ersatzabgabe
                            1  Notfalldienstpflichtige, die aus wichtigem Grund vom Notfalldienst dispensiert  sind, haben eine Ers  atzabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Höhe  der  Ersatzabgabe  beträgt  Fr.  8000.  --    pro  Jahr.  Sie  wird  auf  Gesuch  hin  im  Verhältnis  zum  AHV-  pflichtigen  Einkommen  aus  ärztlicher  Tätigkeit  am  Patienten reduziert, wenn dieses weniger als Fr. 80   000.  --   pro Jahr beträgt. Die  Einzelheiten regelt das Notfalldienstreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ersatzabgabe ist zweckgebunden für die Deckung der Kosten der Organis  a-  tion und Durchführung des Notfalldienstes zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abgabe von Arzneimitteln
§ 32 1. Grundsatz
                            Die  Abgabe  von  Arzneimitteln  ist  unter  Vorbehalt  der  nachfolgenden  Besti  m-  mungen nur den Apothekerinnen und Apothekern gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 34 2. Ausnahmen für Medizinalpersonen
                            1   Ärztinnen  und  Ärzte  sowie  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  mit  einer  Berufsaus-  übungsbewilligung dürfen Arzneimittel zur unmittelbaren Anwendung am Patien-  ten  während  der  Konsultation,  in  Notfällen,  bei  Hausbesuchen  und  zur  Sicher-  stellung der Erstversorgung abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zudem ist ihnen die Führung einer Patientenapotheke unter eigener Verantwor-  tung  gestattet  (Selbstdispensation).  Die  Patientinnen  und  Patienten  sind  in  geeigneter  Form  darauf  hinzuweisen,  dass  sie  frei  sind,  wo  sie  die  ärztlich  ver-  ordneten Arzneimittel beziehen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Handverkauf an Dritte ist verboten, ausgenommen in Notfällen, wenn eine  angemessene  Versorgung  durch  eine  öffentliche  Apotheke  nicht  sichergestellt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 35 3. Übrige Ausnahmen
                            1   Drogistinnen  und  Drogisten  sowie  Fachpersonen  mit  einem  Diplom  einer  ei  d-  genössischen Ausbildung in einem Bereich der Komplementärmedizin mit einer  Berufsausübungsbewilligung  ist  die  Abgabe  von  Arzneimitteln  im  Rahmen  ihrer  Abgabekompetenz erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den übrigen Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsausübungsbewilligung ist  nur die unmittelbare Anwendung der für die Behandlung notwendigen Arzneimi  t-  tel erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Spitäler  und  Heime  dürfen  für  ihre  Patientinnen  und  Patienten  eine  Spital  -  bzw. Heimapotheke führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verschreibungspflichtige  Arzneimittel  dürfen  nur  durch  Ärztinnen  und  Ärzte,  Zahnärztinnen  und  Zahnärzte  und  ausnahmsweise  durch  Ap  othekerinnen  und  Apotheker ver  ordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Medizinische Organisationen und Einrichtungen
§ 36 1. Zulassung
                            1   Als  medizinische  Organisationen  und  Einrichtungen  gelten  die  Leistungser  -  bringer gemäss der Gesetzgebung über die Krankenversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der    Regierungsrat  kann  weitere  Organisationen  und  Einrichtungen  zulassen,  sofern  eine  Regelung  aus  Gründen  der  Qualitätssicherung  für  den  Gesundheit  s-  schutz erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 2. Voraussetzungen
                            1   Die  Zulassung  setzt  voraus,  dass  diese  Institutionen  den  an  gebotenen  Leis  -  tungen  entsprechend  eingerichtet  sind  und  über  das  für  eine  fachgerechte  Ver-  sorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenüber  dem  zuständigen  Amt  ist  die  Inhaberin  oder  der  Inhaber  einer  kantonalen Bewilligung als gesamtverantwortliche Person zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über das Erlöschen einer Bewilligung gelten sinnge  mäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
1. Im Allgemeinen
§ 38 36 1. Behandlungsgrundsätze
                            1  Jeder  Person  ist  die  ihr  em  Krankheitszustand  entsprechende  Behandlung  zu  gewähren. Sie hat Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Frei  heit und Würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behandlung  hat  sich  nach  den  anerkannten  Berufsgrundsätzen,  der  Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unheilbar  kranke  und  sterbende  Menschen  haben  Anspruch  auf  eine  ange-  pas  ste  Betreuung  sowie  auf  Linderung  ihrer  Leiden  und  Schmerzen  nach  den  Grundsät  zen der Palliativmedizin und -  pflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 37 2. Selbstbestimmung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Sämtliche  medizinischen  und  pflegerischen  Massnahmen  bedürfen  der  Z  u-  stimmung der Patientin oder des Patienten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Vertretung  von  urteilsunfähigen  Personen  bei  medizinischen  Massnahmen  richtet sich nach Art. 377 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen gelten die Bestimmungen von Art. 370 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 38 b) Ausnahme
                            1  Zwangsmassnahmen wie physischer Zwang, Fixation, Isolation und Zwangsm  e-  dikation  dürfen  nur  angeordnet  werden,  um  eine  unmittelbare  schwere  Gefähr-  dung  des  Lebens  oder  der  Gesundheit  der  Patientin,  des  Patienten  oder  Dritter  abzuwenden  oder  eine  schwerwiegende  akute  Störung  des  Zusammenlebens  zu  beseit  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anordnung von Zwangsmassnahmen ist Ärztinnen und Ärzten vorbehalten;  ausnahmsweise  dürfen  Fixation  oder  I  solation  auch  durch  die  für  den  Pfleg  e-  dienst verantwortliche Person angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Zwangsmassnahmen  dürfen  solange  angewandt  werden,  als  die  Notsituation  andauert oder deren Wiedereintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.  Sie sind in der   Krankengeschichte detailliert festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  Zwangsmassnahmen  gegenüber  Personen,  die  fürsorgerisch  untergebracht  worden sind, gelten Art. 433 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 c) Rechtsschutz
                            1   Gegen  die  Anordnung  einer  Zwangsmassnahme  kann  beim  Verwaltungsgericht  Beschwerde  erhoben  werden.  Diese  ist  spätestens  zehn  Tage  nach  Beendigung  der Zwangsmassnahme einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 3. Recht auf Information
                            1  Die  Patientin  oder  der  Patient  ist  situationsgerecht  über  den  Ges  undheits  -  zustand, die Behandlungsmöglichkeiten, die damit verbundenen Vor  - und Nach-  teile sowie die Risiken und Kostenfolgen in geeigneter und verständlicher Weise  aufzuklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dritten  darf  Auskunft  nur  mit  Einverständnis  der  Patientin  oder  des  Patienten  erteilt  werden.  Bei  einer  schweren  Erkrankung  wird  das  Einverständnis  der  ge-  setzlichen  Vertretung,  der  nächsten  Angehörigen  und  der  Lebenspartnerin  oder  des Lebenspartners verm  utet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 39 4. Ein sicht in die Krankengeschichte
                            1  Die Patientin oder der Patient kann Einsicht in die Krankengeschichte und die  dazu gehörenden Unterlagen nehmen oder Kopien davon ver  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieses Recht steht bei minderjährigen oder unter umfassender Beistandschaft  stehenden  Personen  auch  der  gesetzlichen  Vertretung  zu,  soweit  urteilsfähige  Patientinnen  oder  Patienten  dem  nicht  widersprechen.  Ebenso  steht  dieses  Recht der mit einem Vorsorgeauftrag oder einer Patientenverfügung beauftrag  ten  Person zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Personen  sowie  Angaben,  die  diesen  von  aussenstehenden  Dritten  anvertraut  worden  sind  und  die  unter  dem  Schutz  des  Berufs  -  oder  Amtsgeheimnisses  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 5. Mitwirkungspflicht
                            1  Der Patientin oder   dem Patienten obliegt die zumutbare Mitwirkung und Unter-  stützung im Rahmen der erforderlichen Behandlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  haben  Auskünfte  über  ihre  Person  und  ihre  Umgebung  zu  erteilen,  soweit  dies für die Behandlung und Administration erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44a 40 6. Datenaustausch
                            1  Zur  Bekämpfung  des  Missbrauchs  von  Betäubungsmitteln  und  psychotropen  Stoffen  sowie  des  Missbrauchs  mit  gefälschten  oder  mehrfach  beschafften  R  e-  zepten  dürfen  die  Kantonsapothekerin  und  der  Kantonsapotheker  sowie  die  Kantonsärztin  und  der  K  antonsarzt  mit  den  Apothekerinnen  und  Apothekern  sowie  den  Ärztinnen  und  Ärzten  Informationen  über  Personen,  die  Betäubungs-  mittel oder Heilmittel beziehen, austauschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Datenaustausch  darf  besonders  schützenswerte  Personendaten  umfassen  und kann auch  im Abrufverfahren erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  den  Umfang  des  Datenaustausches,  den  Kreis  der  empfangs  -  oder  zugriffsberechtigten  Personen  sowie  die  organisatorischen  und  technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. In Spitälern und ähnl ichen Einrichtungen
§ 45 1. Verhaltensgrundsätze
                            1  Die  Patientinnen  und  Patienten  haben  im  Rahmen  der  Hausordnung  die  A  n-  ordnungen des Personals zu befolgen und es bei der Behandlung und Pflege zu  unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben auf Mitpatientinnen und Mitpatient  en Rücksicht zu nehmen und die  Hausordnung zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben das Recht, im Rahmen der Hausordnung und soweit es der Gesund-  heitszustand zulässt, Besuche zu em  pfangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 41 2. Beschränkungen
                            1    Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  und  ähnliche  Massnahmen  sind  ge-  gen den Willen der Patientin oder des Patienten nur bei einer unmittelbaren und  ernsthaften Selbst  - oder Drittgefährdung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Massnahmen  sind  so  kurz  wie  möglich  zu  halten  und  in  der  Kranken-  geschichte detailliert festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Einschränkungen  der  Bewegungsfreiheit  bei  Aufenthalten  in  Wohn-    oder  Pflegeeinrichtungen gelten Art. 383 ff. ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Patientinnen  oder  Patienten  dürfen  gegen  ihren  Willen  nur  zurückbehalten  werden, wenn beson  dere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht  eine  Patientin  oder  ein  Patient  gegen  den  ärztlichen  Rat  auf  Entlas-  sung, kann eine schriftliche Bestätigung verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 42 4. Obduktion
                            1  Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der Verstor-  benen  o  der  des  Verstorbenen  vorliegt  oder  an  deren  Stelle  nächste  Angehörige,  die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleibt  die  Obduktion  nach  den  Bestimmungen  der  Schweizer  i-  schen  Strafprozessordnung  und  aus  wichtigen  Gründen,  namentl  ich  bei  schw  e-  ren Unglücksfällen und beim Verdacht auf übertragbare Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Verfahren und Rechtsschutz
§ 49 1. Verwaltungsverfahren
                            1  Das  Verfahren  für  den  Erlass  und  die  Anfechtung  von  Verfügungen  und  Ent-  scheiden richtet sich nach dem  Verwaltungs  rechtspflegegesetz  .  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abweichende  Bestimmungen  dieses    Gesetzes  und  des  Bundesrechts  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 44 2. Verwaltungsmassnahmen
                            1  Das  zuständige  Amt  kann  alle  Verwaltungsmassnahmen  treffen,  die  zum  Vol  l-  zug  dieses    Gesetzes    sowie  der  Ausführungserlasse  erforderlich  sind,  und  dafür  polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere kann es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beanstandungen  aussprechen  und  eine  Frist  zur  Wiederherstellung  des  rechtmässigen Zustandes ansetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bewilligungen  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  ganz  oder  teilweise  entzi  ehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einrichtungen,  Geräte,  Drucksachen  und  Stoffe  vorsorglich  einziehen,  wenn  eine  unmittelbare  Gefahr  für  die  öffentliche  Gesundheit  droht,  und  deren  Verwertung  oder  Vernichtung  anordnen,  wenn  mit  einer  dauernden  Gefähr-  dung zu rechnen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Anpassung  oder  Schliessung  von  Räumen  anordnen,  die  für  die  Aus-  übung  der  beruflichen  Tätigkeit  nicht  geeignet  oder  für  Patientinnen  und  Patienten nicht zumutbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten  bleiben  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Strafprozessor  d-  nung.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  kann  jederzeit  und  ohne  Voranmeldung  bei  Personen  und  Institutionen,  welche  eine  Heiltätigkeit  anbieten  oder  aus  ü-  ben,  Inspektionen  der  Praxis  -  und  Betriebsräumlichkeiten  durchführen  oder  durchführen  lassen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  anderer  Stellen  nach  besonderen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Inspektoren  ist  Zugang  zu  allen  Räumlichkeiten  und  Einrichtungen  zu  gewähren. Die Aufzeichnungen sind auf Verlangen herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Gebühr en
                            Für  die  Behandlung  von  Gesuchen  und  den  Erlass  von  Verfügungen  werden  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege  im Kanton Schwyz  47   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 4. Kantonales Schiedsgericht
                            a) Besetzung und Beschlussfähigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonales Schiedsgericht ist das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  wird  ergänzt  mit  je  einer  Vertreterin  oder  einem  Vertreter  der  Versicherer  und Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht ist beschlussfähig, wenn neben den Vertretern der Beteili  g-  ten mindestens drei Richteri  nnen oder Richter mitwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 b) Wahl der Vertreter
                            1  Der Regierungsrat wählt auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Beteili  g-  ten je eine Vertreterin oder einen Vertreter sowie ein Ersatzmitglied der Versiche-  rer und der Hauptgruppen der Leistungserbringer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann infolge Ausstands von Vertretern nach Abs. 1 das Gericht nicht ordentlich  besetzt  werden,  ergänzt  es  das  Verwaltungsgericht  durch  ausserordentliche  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter werden durch die Präsidentin o  der  den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in ihr Amt eingewiesen und vereidigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 48 c) Verfahren
                            Das  Verfahren  richtet  sich,  soweit  es  nicht  bundesrechtlich  geregelt  ist,  nach  den  Bestimmungen  für  die  verwaltungsgerichtliche  Klage  gemäss  dem    Verwal-  tungsrechtspflegegesetz   und nach den Bestimmungen des   Justi  zgesetzes  .
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Straf- , Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 55 49 1. Strafbestimmungen
                            1   Mit Busse bis zu 100   000 Franken wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer ohne Bewilligung eine nach diesem   Gesetz   bewilligungspfl  ichtige  Täti  g-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            willigung sein erlaubtes Tätigkeitsgebiet überschreitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wer  vorsätzlich  gegenüber  dem  zuständigen  Amt  unwahre  Angaben  macht,  um eine Bewilligung zur Berufsausübung zu erhal  ten;  d)   wer  als  Inhaberin  oder  Inhaber  einer  nach  diesem    Gesetz    ausgestellten  B  e-  willigung seiner Aufzeichnungs  - und Aufbewahrungspflicht nicht nac  hkommt  (§ 28), das Schweigegebot missachtet (§ 29) oder eine Anzeige u  nterlässt (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dem zuständigen Amt sind mitzuteilen:  a)   Eröffnungen von Strafverfahren gegen Inhaberinnen oder Inhaber einer nach  diesem  Gesetz  ausgestellten  Bewilligung  wegen  Verbrechen  und  Vergehen,  die mit der Berufsausübung in Zusammenhang stehen;  b)   Strafurteile,  die  auf  Grund  der  eidgenössischen  oder  der  kantonalen  G  e-  sundheitsgesetzgebung  ergehen  oder  die  einen  Entzugsgrund  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 1 dars tellen können.
§ 56 50
§ 57 51 2. Übergangsbestimmungen
                            1  Vor  Inkrafttreten  dieses    Erlasses    erteilte  Bewilligungen  zur  selbstständigen  Berufsausübung bleiben in Kraft, sofern die Tätigkeit gemäss diesem   Erlass   und  den  Ausführungserlassen  bewilligungspflichti  g  ist.  Der  Inhalt  der  Bewill  igung  richtet sich nach den neuen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  lischt  die  auf  Grund  des  früheren  Rechts  ausgestellte  Bewilligung  mit  dem  I  n-  krafttreten dieses   Erlas  ses  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  bisher  eine  Tätigkeit  ausgeübt  hat,  die  neu  bewilligungspflichtig  ist,  hat  innerhalb von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses   Erlasses   ein Bewilligungs-  gesuch einzureichen, ansonsten die weitere Ausübung dieser Tätigkeit unter  sagt  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  zuständige Amt kann Personen, die vor Inkrafttreten dieses   Erlasses   einen  neu der Bewilligungspflicht unterstellten Beruf während mindestens drei Jahren  selbstständig ausgeübt haben, bei genügender Qualifikation die Bewill  igung zur  Berufsausübung  erteilen,    auch  wenn  die  von  diesem    Erlass    und  den  Ausfüh-  rungserlassen geforderten Vorausset  zungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 53
§ 60 3. Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Abs. 3
                            Der Regierungsrat ist befugt, Vereinbarungen über den Besuch von Schulen und  Heimen,  über  die  Weiter  -  und  Fortbildung  der  Lehrer,  über  gemeinsame  Lehr-  mittel und weitere dem Vollzug dieser Verordnung dienende Massnahmen abz  u-  schlies  sen  und  finanzielle  Verpflichtungen  einzugehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung   über   die   Berufsbildung   und   Berufsberatung  vom  19.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3
                            Er kann im Rahmen dieser Verordnung Vereinbarungen abschliessen und fina  n-  zielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kan-  tonsrates für Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an i  nterkan-  tonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            Für die Schulung in Berufen, die nicht in Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b BBG aufge-  führt  sind,  kann  der  Regierungsrat  mit  Schulträgern  Vereinbarungen  über  den  Schulbesuch  durch  Schüler  aus  dem  Kanton  Schwyz  treffen  und  finanzielle  Verpflichtungen eingehen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Abs. 2
                            In  den  übrigen  Fällen,  insbesondere  für  die  Ausbildung  zum  vom  Bund,  vom  Schweizerischen Roten Kreuz oder vom Kanton geregelten Berufen der Gesund-  heits  - und Krankenpflege, leistet der Kanton die Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Abs. 3 (neu)
                            Dazu  kann  der  Regierungsrat  Vereinbarungen  abschliessen  und  finanzielle  Ver-  pfli  chtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verordnung über die Mittelschulen vom 9. Mai 1973  56
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Abs. 4
                            Der Regierungs  rat kann mit Dritten Vereinbarungen, welche Kantonseinwohnern  den  Besuch  von  Mittelschulen  ermöglichen  oder  erleichtern,  abschliessen  und  finanzielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates für Verträge, die Investit  ionsbeiträge oder die Beteiligung an inter-  kantonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 und 3 (neu)
                            2  Er kann hiezu eigene Schulen führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann mit Dritten hierüber auch Vereinbarungen abschlies  sen  und  finanzielle  Verpflichtungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge,  die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verordnung über das landwirtschaftliche Bildungs  - und Beratungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                18. Oktober 1978
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Abs. 3 (neu)
                            Er kann dazu Vereinbarungen mit Dritten abschliessen und finanzielle Verpflich-  tungen  eingehen.  Vorbehalten  bleibt  die  Zuständigkeit  des  Kantonsrates  für  Verträge, die Investitionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Träger-  schaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Wald  vom  21.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Abs. 3 Ziff. 5
5. der Abschluss von Vereinbarungen über die forstliche Aus -, Weiter - und For t-
                            bildung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die  Investitionsbeiträge  oder  die  Beteiligung  an  interkantonalen  Trägerschaften  vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 4. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieses   Erlasses  werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Schwyz vom 9. Sep-  tember 1971;  60  b)   die  Verordnung  über  die  schiedsgerichtliche  Erledigung  von  Streitigkeiten  zwischen Krankenkassen einerseits und Ärzten, Apothekern, Chiropraktoren,  Hebammen,  medizinischen  Hilfspersonen,  Laboratorien  oder  Heilanstalten  anderseits vom 7. April 1965;  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  § 14 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 6. Juni 1974.  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über  die  Heilmittel  alle  mit  diesem  Bundesgesetz  in  Widerspruch  stehenden  Erlasse  und Bestimmungen des kantonalen Rechts aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 63 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  unterstehende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  -364  mit  Änderungen  vom  15.  Februar  2006  (Rechtspflegeerlasse,  GS  21  -61l),  vom  18.  November 2009 (JV, GS 22  -82aj   sowie GS 22  -80), vom 20. M  ai 2010 (KRB Neuordnung Pfleg  e-  finanzierung,  GS  22  -102c),  vom  14.  September  2011  (Einführungsgesetz  zum  schweizer  ischen  Zivilgesetzbuch, GS 23  -14j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-  sung,  GS  23  -97),  vom  19.  November  2014  (Spitalgese  tz, GS 24  -21a),  vom  25.  Juni  2015  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  -46), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25  -10k) und vom 14. November 2018 (GS 25  -43).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Abs.  2  Bst.  b  und  g  (neu)  in  der  Fassung  vom  18.  November  2009;  Abs.  2  Bst.  h  bis  j  neu  eingefügt am 25. Juni 2015; Abs. 2 Bst. j in    der Fassung vom und Abs. 2 Bst. k neu eingefügt  am 14. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bundesgesetz  über  Arzneimittel  und  Medizinprodukte  vom  15.  Dezember  2000  ,  SR  812.21;  Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951  , SR
                        
                        
                    
                    
                    
                812.121 .
                            4   Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsge-  setz) vom 8. Oktober 2004, SR 810.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Bundesgesetz über die Forschung am Menschen (Humanforschungsgesetz, HFG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. September 2011, SR 810.30.
                            6   Bundesgesetz  über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemieng  e-  setz, EpG) vom 18.   Dezember 1970, SR   818.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier (EPDG) vom 19. Juni 2015, SR 816.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Bundesgesetz über die Registrierung von Krebse  rkrankungen (KRG) vom 18. März 2016,  SR   818.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 4 aufgehoben am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Haupttitel in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Überschrift in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu eingefügt a  m 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 3 neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 19. November 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Neu eingefügt am 14. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ   111.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 20. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Neu eingef  ügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Überschrift in der Fassung vom 25. Juni 2015; Abs. 3 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23    Bundesgesetz  über  die  Krankenversicherung  (KVG)  vom  18.  März  1994,  SR  832.10;  Veror  d-  nung übe  r die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995, SR 832.102.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Bst. b in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                23. Juni 2006, SR 811.11.
                            26   Abs. 1 Bst. e aufgehoben am 18. N  ovember 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung vom 18. November 2009 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Abs. 3 in der Fassung vom 25. Juni 201  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Abs. 2 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Abs. 3 neu eingefügt am 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Abs. 4 neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Abs. 2 in der Fassung vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Neu eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   SRSZ 233.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Ne  u eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung vom 18. November 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  15.  Februar  2006;  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  und  Abs.  4  neu  eingefügt am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Aufgehoben am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Überschrift in der Fassung vo  m 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Aufgehoben am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Aufgehoben am 25. Juni 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   SRSZ 622.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   SRSZ 312.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   SRSZ 622.120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   SRSZ 313.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   GS 16  -79.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   GS 15  -117.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   SRSZ 573.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassu  ng vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   In Kraft getreten am 1. Januar 2004 (Abl 2003 1514); Änderungen vom 15. Februar 2006 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 18. November 2009 am 1. Januar 2010 und 1. Mai
                            2010 (§ 9a) (Abl 2010 67) sowie am 1. Januar 2011 (Änderu  ngen JV), vom 20. Mai 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2418), vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962),  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 19. November 2014 am 1.  Januar  2015  (Abl  2015  546),  vom  25.  Juni  2015  am  1.    Januar  2016  (Abl  2015  2833),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) und vom 14. November 2018 (Abl 2019
                            450) am 1. März 2019 in Kraft getre  ten.