Verwaltungsrechtspflegegesetz
                            (Vom 6. Juni 1974)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz   beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich und Begriffe
§ 1 1. Geltungsbereich
                            a) Volle Geltung  Dieses    Gesetz    ordnet  das  Verfahren  für  den  Erlass,  die  Abänderung  oder  die  Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden:  a)   von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons,  ihrer Anstalten und der von ihnen ge  gründeten Zweckverbände;  b)   von  den  Organen  privatrechtlicher  Organisationen,  soweit  sie  mit  einer  öf-  fentlichen Aufgabe betraut sind;  c)   von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwal  tungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 b) Teilweise Geltung
                            1   Die Vorschriften über das Einsprache-   und Rechtsmittelverfah  ren gelten auch:  a)   für  die  Anfechtung  von  Anor  dnungen,  welche  Organe  anderer  als  der  in  §  1  Buchstabe a bezeichneten öffentlich-  rechtlichen Körperschaften treffen;  b)   für  die  durch  besondere  Vorschriften  vorgesehene  Anfechtung  von  Wahlen  und Volksabstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-  rechtlichen Verträgen sind  die §§ 67  -70 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 c) Ausnahmen
                            Das Gesetz   ist nicht anwendbar auf:  a)   das  Verwaltungsstrafverfahren,  soweit  nicht  Verwaltungsbehörden  für  den  Verfügungserlass zuständig sind;  b)      die  Gewährung  und  Verweigerung  von  Zahlungserleichterungen  für  öffentl  i-  che Abgaben, namentlich deren Stundung.  c)   ....  d)   Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionä  re;  e)   Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantona-  le Recht abweichende Verfahrensvor  schriften vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4 d) Anwendung des Justizgesetzes
                            1    Die  Bestimmungen  über  den  Ausstand,  über  Vorladungen  und  andere  Zustel-  lungen,  Fristen,  Erläuterung  und  Berichtigung  sowie  die  allgemeinen  Besti  m-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für  das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden  und  den  selbständigen  Rekur  s-  behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des   Justi  z-  gesetzes   anwendbar, soweit dieses   Gesetz   das Ver  fahren nicht selbst regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 2. Begriffe
                            a) Behörde  Als Behörden im Sinne dieses   Gesetzes   gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1  Buchstabe  a  bezeichneten  auch  Departemente,  Amtsstellen  und  Funkti  onäre,  welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Verfügungen
                            1    Verfügungen  sind  hoheitliche,  individuelle  und  einseitige  Anordnungen  einer  Behörde, mit welchen:  a)   Rechte  und  Pflichten  bestimmter  Personen  begründet,  abgeändert  oder  auf  gehoben werden;  b)   das  Bestehen,  Nichtbestehen  oder  der  Inhalt  von  Rechten  und  Pflichten  festgestellt wird;  c)   Begehren  auf  Begründung,  Änderung,  Aufhebung  oder  Feststellung  von  Rechten  und  Pflichten  abgewiesen  oder  durch  Nichteintreten  erledigt  wer-  den;  d)   die Vollstreckung von öffentlich-  rechtlichen Ansprüchen ange  ordnet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Verfügungen  ist  die  unrechtmässige  Verweigerung  oder  Verzögerung  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Verfügungen  sind  Anordnungen  gleichgestellt,  welche  Verwaltungsbehör-  den von Gemeinwesen in Anwendung privat  rechtlicher Vorschriften treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 c) Entscheid
                            Entscheide sind:  a)   Erkenntnisse,  durch  welche  ein  Rechtsstreit  erstinstanzlich  endgültig  beur-  teilt wird;  b)   Einspracheentscheide;  c)   Rechtsmittelentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 d) Zwischenbescheid
                            Zwischenbescheide  sind  verfahrensleitende  Anordnungen,  welche  die  Behörde  im Verwaltungs  - oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5 1. Festsetzung der Zuständigkeit
                            1   Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung be  stimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  in  der  gleichen  Angelegenheit  neben  dem  Regierungsrat  noch  kantonale  Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat eine  einheitliche Verfügung treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vorbehalten  bleiben  Schiedsgerichtsvereinbarungen  für  die  Beurteilung  von  Streitigkeiten aus öffentlich-  rechtlichen Verträgen und Konzessionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Prüfung der Zuständigkeit
                            1    Betrachtet  sich  die  Behörde  als  zuständig,  so  stellt  sie  dies  durch  einen  Zw  i-  schenbescheid fest, wenn eine Partei die Zustän  digkeit bestreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verneint  die  Behörde  ihre  Zuständigkeit,  so  erlässt  sie  einen  Nichteintreten  s-  entscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständi  ge  Instanz weiter, nötigenfalls nach vor  angegangenem Meinungsaustausch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung  an die Parteien an die zuständige Instanz weiter.  B. Parteien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 1. Parteifähigkeit
                            Parteifähig  sind  natürliche  und  juristische  Personen  oder  Personenvereinigun-  gen,  welche  nach  Privatrecht  oder  öffentlichem  Recht  unter  eigenem  Namen  Rechte und Pflichten haben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Verfahrensfähigkeit
                            Verfahrensfähig  ist,  wer  nach  Privatrecht  oder  öffentlichem  Recht  selbständig  handeln oder einen Vertreter bestellen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 6 3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
                            Die  Vorschrift  en  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  über  die  Streitgenos-  senschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbe-  hörden,  den  selbständigen  Rekurskommissionen  und  dem  Verwaltungsgericht  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer  den durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützens-  werte  Interessen  eines  Dritten  betroffen,  so  kann  ihn  die  Behörde  auf  sein  Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei  in das Verfahren einbezi  ehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur  zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Verfügung  oder  der  Entscheid  wird  auch  gegenüber  dem  Beigeladenen  rechtswirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7 5. Vertretung
                            a) Zulässigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   We  r nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertr  eten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Bes  t-  immungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsber  ufes  durch eine verfahrensfähige  und gut beleumundete Person vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  Angelegenheiten  der  Sozialversicherung  und  der  öffentlichen  Abgaben  sind  auch  gut  beleumundete  Steuerberater  mit  juristischem  oder  ökonomischem  Abschluss  an  einer  Hochschule  oder  Universität  oder  mit  eidgenössischem  E  x-  pertendiplom  oder  eidgenössischem  Fachausweis  zur  gewerbsmässigen  Vertr  e-  tung  vor  selbständigen  Rekurskommissionen  und  dem  Verwaltungsgericht  zuge-  lassen,  sofern  sie  bei  diesem  registriert  sind.  Die  Eintragung  oder  Löschung  in  diesem Register w  ird im Amtsblatt publ  iziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 b) Vollmacht
                            1    Der  von  einer  Partei  bestellte  Vertreter  hat  eine  schriftliche  Vollmacht  des  Auftraggebers einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine  Frist ansetzen mit der  Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforde  rung auf  das Verfahren nicht eingetreten werde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfän-  ger aller behördlichen Zustellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 8 6. Massenverfahren
                            1   Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Einga-  ben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlan  gen,  dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommen  sie  dieser  Aufforderung  nicht  innert    angemessener  Frist  nach,  so  beauftragt die Behörde einen oder mehrere Zustel  lempfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anordnungen  über  die  Ansetzung  einer  Frist  zur  Bestellung  eines  Zustellem  p-  fängers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der  Hauptsache angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Schriftlichkeit des Verfahrens
                            1    Das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsbehörden,  den  selbständigen  Rekurskom-  missionen  und  dem  Verwaltungsgericht  ist  unter  Vorbehalt  abweichender  Vor  -  schriften schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündl  i-  che Verhandlung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge, so  trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Untersuchungsgrundsatz
                            a) Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Behörde  ermittelt  von  Amtes  wegen  den  für  die  Verfügung  oder  den  Ent-  scheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehal-  ten bleibt § 19.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  die  Parteien  veranlassen,  ihre  Anträge  zu  verdeutlichen  oder  zu  er-  gänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 b) Mitwirkung der Parteien
                            1   Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwi  r-  ken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verweigert  eine  Partei  diese  Mitwirkung,  so  ist  die  Behörde nicht verpflichtet,  auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde  die  polizeiliche  Vorführung  anordnen,  wenn  der  Vorladung  trotz  Hinweis  auf  die  Vor  führung keine Folge gegeben  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 c) Rechtshilfe
                            Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die  Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht ver  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 3. Anspruch auf rechtliches Gehör
                            a) Anhörung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung  oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisab-  nahmen teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eine Anhörungspflicht besteht nicht:  a)   bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind;  b)   bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gen im Sozialversicherungsrecht;  d)   bei  Verfügungen,  mit  welchen  dem  Begehren  einer  Partei  voll  entsprochen  oder durch welche niemand beschwert wird;  e)   bei  Vollstreckungsverfügungen  oder  andern  Verfügungen,  die  ihrer  Natur  nach  oder  aus  Gründen  der  Dringlichkeit  den  Ausschluss  der  Anhörung  rechtfert  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 9 b) Akteneinsicht
                            1   Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen  Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur  Einsichtnahme  zu.  Sie  sieht  von  der  Aktenzustellung  ab,  wenn  dadurch  das  Ver  fahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Behörde  kann  die  Einsicht  in  die  Akten  verweigern,  wenn  schützenswerte  private oder öffentliche Interessen die Geheimhal  tung erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum  Nachteil  einer  Partei  nur  berücksichtigen,  wenn  diese  vom  wesentlichen  Inhalt  Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 10 4. Verfahrensleitung
                            1    Bei  Kollegialbehörden  kann  die  Abklärung  des  Sachverhaltes  und  die  Leitung  des  Verfahrens  bis  zum  Entscheid  dem  Vorsitzenden,  einem  andern  Mitglied  oder einem Beamten übertragen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz  kann  in  dr  inglichen  Fällen  sofort  vorsorgliche  Massnahmen  anordnen.  Sie  setzt  den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der  Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die  Einsprache soll kurz begründet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten  oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen Ver-  weis erteilen oder eine Or  dnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 11 5. Beweisverfahren
                            a) Beweismittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beweismittel sind insbesondere:  a)   Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen,  b)   Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen,  c)   Urkunden,  d)   Augenschein,  e)   Gutachten von Sachverständigen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Parteibefragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            abklären, kann die Behörde auch Zeugen ei  nvernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  über  die  Beweisab-  nahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 b) Beweiswürdigung
                            Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 12 6. Rechtsanwendung von Amtes wegen
                            1   Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundes-  recht wi  dersprechen, nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-  rechtlichen Körper-  schaften  und  Anstalten  sind  nur  soweit  verbindlich,  als  sie  dem  kantonalen  Recht entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Verwaltungsgericht  ist  an  Erlasse  des  Kantons  -  und  des  Regierungsrates,  welche der Kantonsverfassung  oder Gesetzen widersprechen, nicht gebun  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 7. Entscheidungsverfahren
                            a) Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von A  mtes  wegen,  ob  die  Voraussetzungen  für  eine  Sachverfügung  oder  einen  Sachent-  scheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere:  a)   die Zuständigkeit,  b)   die Partei  - und Verfahrensfähigkeit der Parteien,  c)   die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter,  d)   die Rechtsmittelbef  ugnis,  e)   die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die frist  - und formgerechte Geltendmachung des Rechtsan  spruches,  g)   die  Rechtsanhängigkeit  oder  das  Vorliegen  einer  rechtskräftigen  Verfügung  oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  eine  dieser  Voraussetzungen  nicht  gegeben,  trifft  die  Behörde  eine  Nicht-  eintretensverfügung oder einen Nichteintreten  sentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 13 b) Abschreibung
                            Die  Behörde  oder  die  mit  der  Vorbereitung  des  Verfahrens  beauftragte  Instanz  schreibt das Verfahren ab, wenn:  a)   die Partei ihr Begehren zurückzieht,  b)   die Gegenpartei das Begehren anerkennt,  c)   die  Behörde  die  angefochtene  Verfügung  oder  den  angefochtenen  Entscheid  widerruft,  d)   ein  Vergleich  abgeschlossen  wird,  oder  das  Verfahren  aus  andern  Gründen  gegenstandslos geworden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen S  ach-  entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 d) Form
                            1    Schriftliche  Verfügungen  sind  unter  Vorbehalt  abweichender  Vorschriften  zu  begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien  schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 14 e) Inhalt
                            1   Verfügungen und Entscheide müssen enthalten:  a)   die Bezeichnung der Behörde,  b)   die D  aten der Beschlussfassung und des Versands,  c)   die Bezeichnung der Parteien und der Beigeladenen sowie i  hrer Vertreter,  d)   das Rechtsbegehren,  e)   die Begründung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Rechtsspruch und die Kostenauflage,  g)   die Rechtsmittelbelehrung,  h)   die Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  Allgemeinverfügungen,  Veranlagungsverfügungen  im  öffentlichen  Abgabe-  recht,  Verfügungen  im  Sozialversicherungsrecht  sowie  bei  Verfügungen,  mit  welchen  dem  Begehren  einer  Partei  voll  entsprochen  wird  und  dadurch  nicht  Interessen  Dritter  betroffen  werden,  sind  Begründung  und  Unterschrift  nicht  erforderlich. Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffent-  lichen Abgaberecht ist die Unterschrift nicht erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Entscheiden,  die  der  Beschwerde  an  das  Bundesgericht  unterliegen,  be-  stimmt  sich  der  erforderliche  Inhalt  nach  Art.  112  Abs.  1  des  Bundesgericht  s-  gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 f) Rechtsmittelbelehrung
                            1    Verfügungen,  Entscheide  und  Zwischenbescheide,  welche  schriftlich  zuzustel-  len und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen  werden,   womit   auf   das   zulässige   Rechtsmittel,   die   zuständige   kantonale  Rechtsmitt  elinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  durch  Bundesrecht  vorgeschriebenen  Rechtsmittelbe-  lehrungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 g) Eröffnung
                            1   Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien  und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in  der Regel eingeschrieben, zuge  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufenthaltsort  des  Zustellungsempfängers  unbekannt  oder  die  Zustellung  aus  andern Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 8. Widerruf
                            1    Verfügungen  können  auf  Gesuch  einer  Partei  oder  von  Amtes  wegen  von  der  erlassenden  Behörde  oder  der  Aufsichtsbehörde  ausserhalb  eines  Revisionsver-  fahrens  abgeändert  oder  aufgehoben  werden,  wenn  sich  die  Verhältnisse  geän-  dert  haben  oder  erhebliche  öffentliche  Interessen  es  erfordern  und  dabei  der  Grund  satz von Treu und Gl  auben nicht verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Behörde  ist  nicht  verpflichtet,  auf  das  Wiedererwägungsgesuch  einzu-  tre  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Scha-  den,  so  hat  er  Anspruch  auf  eine  Entschädigung,  wenn  er  in  Hinsicht  auf    die  Verfügung  gutgläubig  Aufwendungen  vorgenommen  und  den  Widerruf  nicht  verursacht  hat.  Für  die  Verjährung  des  Entschädigungsanspruches  gilt  das  G  e-  setz  über  die  Haftung  des  Gemeinwesens  und  die  Verantwortlichkeit  seiner  Funktionä  re.  IIa. Realakte  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4a 16 Verfügung über Realakte
                            1   Wer ein schutzwürdiges   Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlun-  gen  zuständig  ist,  welche  sich  auf  öffentliches  Recht  stützen  und  Rechte  oder  Pflichten berühren, verlangen, dass sie:  a)      widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;  b)      die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;  c)      die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Rechtsmittelverfahren
                            A. Allgemeine Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 1. Recht smittel
                            Rechtsmittel sind:  a)   die Verwaltungsbeschwerde,  b)   die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,  c)   die Revision.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rechtsmittel sind zulässig:  a)   gegen  Verfügungen  und  Entscheide,  womit  ein  Verfahren  durch  eine  Sach-  oder  Nichteintretensverfügung  oder  einen  entsprechenden  Entscheid  abge-  schlossen wird;  b)   gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (§ 10
                            Abs. 1);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ausschliessungs - oder Ablehnungsbegehren (§ 4);
3. die Ablehnung von Beiladungsbegehren (§ 14 Abs. 1);
4. vorsorgliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2);
5. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 75);
6. andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzu-
                            machenden Nachteil   bewirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Andere  Zwischenbescheide  können  nur  mit  der  Hauptsache  angefochten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 17 3. Rechtsmittelbefugnis
                            1   Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor  der  Vorinstanz  am  Verfahren  teilgenommen  hat  oder  keine  Möglichkeit  zur Teilnahme erhalten hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung beson-  ders berührt ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entschei-  des oder der Verfügung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner   berechtigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gemeinden  und  andere  öffentlich-  rechtliche  Körperschaften,  wenn  sie  die  Verletzung  von  Garantien  rügen,  die  ihnen  die  Kantons  -  oder  Bundesverfas-  sung gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Recht  s-  satz e  rmächtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 18 4. Rechtsmitteleingabe
                            a) Anforderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Rechtsmitteleingabe  ist  der  zuständigen  Rechtsmittelinstanz  im  Doppel  einzureichen.  Sie  darf  weder  ungebührlichen  Inhalts  noch  weitschweifig  oder  schwer lesbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eingabe muss ei  nen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismi  t-  tel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertr  eters enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  angefochtene  Verfügung  oder  der  Entscheid  ist  der  Eingabe  beizufügen  oder genau zu bezeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Urkunden,  auf  die  sich  die  Part  ei  beruft,  und  die  sich  in  ihrem  Besitz  befi  n-  den, sind mit der Eingabe einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Genügt  eine  Beschwerdeeingabe  den  Anforderungen  des  §  38  nicht,  und  er-  weist  sich  das  Rechtsmittel  nicht  als  offensichtlich  unzulässig,  so  w  ird  der  Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergän-  zung ange  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  die  Partei  der  Aufforderung  nicht  nach,  wird  auf  das  Rechtsbegehren  nicht  eingetreten,  wenn  sich  der  Mangel  auf  den  Antrag,  die  Bezeichnung  der  angefochtenen  Verfügung  oder  des  Entscheids  oder  auf  die  Unterschrift  bezieht  oder wenn die B  egründung fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  andere  Mängel  nicht  behoben,  so  bleibt  die  Eingabe  unbeachtet  und  die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Fehlende  Ausfertigungen  sind  nachzuverlangen  oder  auf  Kosten  der  Partei  zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 5. Vernehmlassung
                            1    Erweist  sich  das  Rechtsmittel  nicht  als  offensichtlich  unzulässig  oder  unbe-  gründet, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenpartei-  en unter Ansetzung  einer Frist zur Antwort zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Antwort muss den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 6. Zweiter Schriftenwechsel
                            Die  Rechtsmittelinstanz  kann  auf  Antrag  der  Vorinstanz  oder  der  Parteien  oder  von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 20 7. Aufschiebende Wirkung
                            1   Der Verwaltungs  - und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschieben-  de Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Hat  die  Verfügung  nicht  eine  Geldleistung  zum  Gegenstand,  so  kann  die  Vo-  rinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise  entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der  Beschwerde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende  Wirkung  wiederherstellen;  über  ein  Begehren  um  Wiederherstellung  der  auf-  schiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 8. Rechtsmittelentscheid
                            1    Hebt  die  Rechtsmittelinst  anz  die  angefochtene  Verfügung  oder  den  Entscheid  auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  die  Sache  mit  den  erforderlichen  Weisungen  an  die  Vorinstanz  zum  Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird ein Wahl  - oder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 1. Zulässigkeit
                            Verfügungen,  Entscheide  und  die  in  §  36  Abs.  1  Buchstabe  b  erwähnten  Zw  i-  schenbescheide  einer  Verwaltungsbehörde  können  durch  Verwaltungsbeschwer  -  de  bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn:  a)   sie nicht durch Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt werden;  b)   sie  nicht  durch  Einsprache  oder  verwaltungsgerichtliche  Beschwerde  ange-  fochten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 2. Beschwerdeinstanzen
                            1   Beschwerdeinstanzen sind:  a)   der  Bezirksrat  oder  der  Gemeinderat  für  Verwaltungsbeschwerden  gegen  die  ihnen unterstellten Behörden und O  rgane;  b)   der  Regierungsrat  für  Verwaltungsbeschwerden  gegen  die  Bezirksräte  und  Gemeinderäte,  die  Organe  kommunaler  Zweckverbände,  die  Departemente,  kantonale  Kommissionen  und  Amtsstellen  sowie  die  Organe  kantonaler  A  n-  stalten;  c)   der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die in § 1 Buchstabe b  und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorschriften,  welche  andere  Behörden  als  zuständige  Instanzen  für  Verwal-  tungsbeschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 3. Beschwerdegründe
                            1   Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden:  a)   die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sach-  verhaltes;  b)   die  unrichtige  Rechtsanwendung,  einschliesslich  der  Überschreitung  oder  des Missbrauchs des Ermessens;  c)   Ermessensfehler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gegenüber   Bezirks  -   und   Gemeindebehörden   sowie   Organen   kommunaler  Zweckverbände  kann  die  kantonale  Behörde  Ermessensfehler  nur  überprüfen,  verletzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 21 4. Beschwerdefrist
                            1    Die  Beschwerdefrist  beträgt  20  Tage,  sofern  nicht  ein  anderer  Erlass  eine  abweichende Frist vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rechtsverweigerungs  - und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im  Verwaltungsbeschwerdeverfahren  können  die  Parteien  neue  Tatsachen  und  Beweismittel geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 6. Keine Bindung an die Parteianträge
                            Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann  die  Verfügung  oder  den  Entscheid  zugunsten  oder  zuungunsten  einer  Partei  ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
§ 50 1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an selbständige Rekurs -
                            kom  missionen  Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschri  f-  ten  dieses    Gesetzes    massgebend,  wobei  mangels  abweichender  Bestimmun  gen  das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 22 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
                            a) Gegenstand  Mit  der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  können  beim  Verwaltungsgericht  ange-  fochten werden:  a)   Verfügungen,  Entscheide  und  die  in  §  36  Abs.  1  Buchstabe  b  erwähnten  Zwischenbescheide  des  Regierungsrates,  soweit  nicht  durch  dieses  Gesetz  oder  einen  andern  Erlass  der  Weiterzug  an  das  Verwaltungsgericht  ausge-  schlossen wird;  b)   Verfügungen,  Entscheide  und  die  in  §  36  Abs.  1  Buchstabe  b  erwähnten  Zwischenbescheide  anderer  Instanzen,  sofern  dies  durch  einen  Rechtssatz  vorgesehen ist;  c)   Einspracheentscheide  der  Departemente  über  die  Anordnung  vorsorglicher  Massnahmen;  d)   Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  und  Ergebnisse  von  Wahlen  und  Sachabstimmungen  des  Volkes  in  Bezirken  und  Gemeinden  sowie  von  B  e-  zirks  - und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;  e)   Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  und  Ergebnisse  von  kantonalen  Sachabstimmungen des Volkes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verletzungen  des  Stimmrechts  durch  Organe  der  Bezirke,  Gemeinden  und  Zweckverbände;  g)   Volls  treckungsandrohungen  und  Vollstreckungsverfügungen,  wenn  sie  sel  b-  ständig angefochten werden;  h)   letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behör  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er   zu beur-  teilen hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  direkte  Überweisung  an  das  Verwaltungsgericht  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Beschwerde  vorwiegend  aufsichtsrechtlicher  Natur  ist,  ein  Ausstandsbegeh-  ren  betrifft  oder  die  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  nach  §§  53  und  54  unz  u-  lässig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 24 c) Ausnahmen
                            1   Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:  a)   wenn die Verfügung oder der Entscheid durch einen Rechtssatz ausdrück  lich  als endgültig erklärt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn sie sich auf einen  Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundes  rat  oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen  Verfügungen  und  Entscheide  über  die  Bewilligung  oder  Verweigerung  von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsan  spruch  darauf einräumt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gegen  Verfügungen  und  Entscheide  betreffend  die  Infrastrukturplanung,  namentlich  die  Festlegung  von  Schulstandorten  und  des  Angebots  des  öf-  fentlichen Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Tr  äger  einer öffentlichen Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit    übergeordnetes    Recht  eine  gerichtliche  Beurteilung  durch  eine  kanto-  nale G  erichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschl  ussgründe nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 25
§ 54a 26
§ 55 27 d) Beschwerdegründe
                            1   Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:  a)   die  unrichtige  oder  unvollständige  Feststellung  des  rechtserheblichen  Sach-  verhaltes,  b)   die  unrichtige  Rechtsanwendung,  einschliesslich  der  Überschreitung  oder  des Missbrauchs des Ermessens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Verwaltungsgericht  steht  auch  eine  Prüfung  der  richtigen  Handhabung  des Ermessens zu, wenn:  a)   es  als  erste  kantonale  Beschwerdeinstanz  zu  entscheiden  hat,  und  es  sich  nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt;  b)   sich  die  Beschwerde  gegen  eine  Verfügung  im  Sinne  von  §  9  Abs.  2  richtet  oder die Beschwerde gemäss § 52 überwi  esen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gungen oder Diszipli  narmassnahmen richtet;  d)   die   Beschwerde   sich   gegen   Diskriminierungen   in   einem   öffentlich-  rechtlichen Arbeitsverhältnis richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt § 46 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Dem  Verwaltungsgericht  steht  gegenüber  letztinstanzlichen  Entscheiden  der  kantonalkirchlichen  Behörden  lediglich  die  Prüfung  der  unrichtigen  Rechtsan-  wendung,  einschliesslich  der  Überschreitung  oder  des  Missbrauchs  des  Ermes-  sens zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 28 e) Beschwerdefrist
                            1    Die  Beschwerdefrist  beträgt  20  Tage,  sofern  nicht  ein  anderer  Erlass  eine  abweichende Frist vorschreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von:  a)   Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  und  Ergebnissen  von  Wahlen  und  Sachabstimmungen  des  Volkes  in  Bezirken  und  Gemeinden  sowie  von  B  e-  zirks  - und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;  b)   Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung  und  Ergebnissen  von  kantonalen  Sachabstimmungen des Volkes;  c)   Verletzungen  des  Stimmrechts  durch  Organe  der  Bezirke,  Gemeinden  und  Zweckverbände;  d)   Versammlungsbeschlüssen  der  bestehenden  Allmendgenossenschaften  und  ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB;  e)   Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rechtsverweigerungs  -  und  Rechtsverzögerungsbeschwerden,  die  das  Verwal-  tungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, s  ind an keine Frist gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 29 f) Neue Tatsachen und Beweismittel
                            Im  Verwaltungsgerichtsverfahren  können  die  Parteien  neue  Tatsachen  und  B  e-  weismittel geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 30 g) Bindung an Parteianträge
                            aa) Grundsatz  Das  Verwaltungsgericht  ist  an  die  Parteianträge  gebunden.  Es  darf  weder  zu  Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 bb) Ausnahmen
                            Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsge  richt  die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich  ma  n-  gels  einer  Sachurteilsvoraussetzung  nicht  einzutreten  oder  ist  sie  wegen  kla-  ren  Rechts  ohne  weiteres  begründet  oder  unbegründet,  trifft  der  Präsident  oder  ein  vom  Verwaltungsgericht  bezeichneter  Richter  einen  Einzelrichterent-  scheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Revision
§ 61 Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Ent-
                            scheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:  a)   die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst  wurde;  b)   die  Partei  nachträglich  neue  erhebliche  Tatsachen  oder  Beweismittel  vor-  bringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;  c)   die  Behörde  wesentliche  Verfahrensvorschriften  verletzt  hat,  welche  die  dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;  d)   die  Behörde  erhebliche  Tatsachen,  die  sich  aus  den  Akten  ergeben,  vers  e-  hentlich nicht berücksichtigt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 2. Revisionsinstanz, Frist
                            Das  Revisionsbegehren  ist  innert  90  Tagen  seit  Feststellung  des  Revisionsgrun-  des, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entschei-  des, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren ange-  fochtene  Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 3. Keine aufschiebende Wirkung
                            Dem  Revisionsbegehren  kommt  keine  aufschiebende  Wirkung  zu,  wenn  die  Rev  isionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63a 33 4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide
                            Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 b 34 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
                            Im  Übrigen  sind  die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 1. Gegenstand
                            Einsprachen  sind  die  in  einem  Rechtssatz  vorgesehenen  Behelfe,  mit  welchen  der Einsprecher Einwendungen erhebt:  a)   gegen den Entwurf eines Rechtssetzungserlasses oder gegen die Vorlage von  Planungsmassnahmen;  b)   gegen einen von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Ver  waltungsakt;  c)   gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederpr  üfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 35
§ 66 3. Verfahren
                            Die  §§  9  bis  43  sind  sinngemäss  anwendbar,  soweit  der  die  Einsprache  vors  e-  hende Erlass keine abweichende Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Verwaltungsgeri chtliche Klage
§ 67 36 1. Gegenstand der Klage
                            1   Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:  a)   Streitigkeiten aus öffentlich-  rechtlichen Verträgen;  b)   Streitigkeiten  aus  Konzessionen  zwischen  einem  Gemeinwesen  und  dem  Konzessionär oder zwischen den Konzessi  onären unter sich;  c)   Streitigkeiten über öffentlich-  rechtliche Entschädigungsansprüche gegen  über  Gemeinwesen,   andern   Körperschaften   und   Anstalten   des   öffentlichen  Rechts,  sofern  eine  Entschädigungspflicht  durch  Rechtssatz  vorgeschrieben  ist;  d)   Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstell  -  ten  Arbeitsverhältnis,  einschliesslich  Streitigkeiten  über  Ansprüche  gegen-  über der Pensionskasse des Kantons Schwyz  ;  e)   Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für  sie nach Bundes-  recht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  öffentlich-  rechtliche  Streitigkeiten  zwischen  Gemeinwesen,  Anstalten  und  anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;  g)   andere  Streitigkeiten,  für  welche  eine  besondere  Vorschri  ft  die  verwaltungs-  gerichtliche Klage vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  den  unter  Abs.   1 Bst.   a bis   f  erwähnten  Streitigkeiten  bleiben  besondere  Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehal  ten.  Haftungsklagen  gegen  den  Kanton  im  Sinne  von  Art.   46,  454  und  955  ZGB  sowie Art.   5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern  der  Gegenstand  der  Widerklage  auch  Gegenstand  einer  verwaltungsge-  richtlichen Klage sein könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 2. Vorverfahren
                            1    Vor  Einreichung  der  Klage  teilt  der  Kläger  dem  Beklagten  sein  Begehren  schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert ange  messener Frist Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Kommt  eine  Partei  dieser  Pflicht  nicht  nach,  so  kann  das  Verwaltungsgericht  darauf bei der   Kostenauflage Rücksicht nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 3. Anhängigmachung
                            Die  Klage  wird  durch  eine  schriftliche  Eingabe  beim  Verwaltungsgericht  anhän-  gig gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 37 4. Verfahren
                            1   Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses   Gesetzes   und im Übr  i-  gen  die  Besti  mmungen  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung,  insbeson  dere  jene  über  die  Widerklage,  die  Rechtshängigkeit  der  Klage  und  die  Säumnis,  sin  ngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verwaltungsgericht    beurteilt  die  ihm  vorgelegten  Anträge  in  tatsächlicher  und rechtlicher Hi  nsicht frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Kosten
§ 71 1. Erhebung von Kosten
                            1    Die  Behörden  erheben  für  den  Erlass  von  Verfügungen,  Entscheiden  und  Zw  i-  schenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen  vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ist  das  Verfahren  nach  Bundesrecht  oder  kantonalem  Recht  unentgeltlich,  werden keine Kosten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 38 2. Kostenauflage
                            1   Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, wel  che  den Erlass verlangt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden  in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise,  werden die Kosten auf die Partei  en anteilsmässig verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die si  e durch ein pflichtwidr  i-  ges Verhalten im Verfahren verursacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Behörde  kann  von  einer  Partei,  die  den  Erlass  einer   Verfügung  oder  eines  Entscheides  verlangt  oder  die  Durchführung  von  Beweiserhebungen  beantragt,  einen Kostenvorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Juristische  Personen  des  öffentlichen  Rechts  müssen  keinen  Kostenvorschuss  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kommt die Partei trotz Ansetzung einer   angemessenen Nachfrist ihrer Kosten-  vorschusspflicht  nicht  nach,  so  tritt  die  Behörde  auf  das  Begehren  oder  die  Beweisanträge nicht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 40 4. Parteientschädigung
                            1    Im  Rechtsmittelverfahren  und  in  verwaltungsgerichtlichen  Klagefällen  hat  die  unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschä-  digung auszurichten, welche die Behörde festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen  juristischen  Person  keine  Parteientschädigung  zugesprochen.  Soweit  jedoch  Bezirke,  Gemeinden  und  Körperschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechts  sich im Verfahren anwal  tschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 41 5. Unentgeltliche Rechtspflege
                            1   Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren  nicht als aussichtslos, so  befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und  der Kostenvorschusspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  kann  der  bedürftigen  Partei  einen  berufsmässigen  Vertreter  im  Sinne  von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des K antonalen Anwaltsgesetzes 42 beige-
                            ben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere  Partei tragen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vermag  eine  Partei,  der  die  unentgeltliche  Prozessführung  oder  Vertretung  bewilligt  wurde,  die  Kosten  und  die  Entschädigung  zu  decken,  so  ist  sie  zur  Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt  zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Vollstreckung
§ 76 1. Voraussetzungen
                            Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar:  a)   wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwal-  tungsgerichtsbeschwerde angefoch  ten werden können.  b)   wenn  diesen  Rechtsmitteln  keine  aufschiebende  Wirkung  zukommt,  oder  wenn ihnen die aufschiebende Wirkung ent  zogen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 43 2. Zuständigkeit
                            1    Die  Vollstreckung  obliegt  der  Behörde,  welche  die  Verfügung  oder  den  Ent-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  vollstreckt,  soweit  sich  aus  der  Natur  der Sache nichts anderes ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 44 3. Vollstreckungsmassnahmen
                            1   Vollstreckungsmassnahmen sind:  a)   die Schuldbetreibung für Geldzahlungen und Sicherheitslei  stungen;  b)   die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen;  c)   der   unmittelbare Zwang gegen den Pflichtigen oder seine S  achen;  d)   Ordnungsbusse für jeden Tag bis zur Erfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vollstreckbare  Verfügungen  und  Entscheide,  die  auf  eine  Geldzahlung  oder  Sicherheitsleistung  gehen,  sind  einem  Gerichtsurteil  im  Sinne  des  Art.    80  Abs. 2 SchKG gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bestrafung  nach  Massgabe  des  Verwaltungsstrafrechts  und  des  Art.  292  des Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Behörde  beachtet  bei  der  Wahl  der  Vollstreckungsmassnahme  den  Grund-  satz  der  Verhältnismässigkeit  . Sie kann nötigenfalls polizeiliche Hilfe beanspr  u-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Ordnungsbusse beträgt maximal 500 Franken für jeden Tag der Nichterfül-  lung.  Sie  wird  von  der  für  die  Vollstreckung  zuständigen  Verwaltungsbehörde  nach Massgabe des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung eines Entschei-  des  oder  einer  Verfügung  und  nach  den  wirtschaftlichen  Verhältnissen  des  Pflichtigen angedroht und festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 45 4. Verfahren
                            1    Vor  Anordnung  der  in  §  78  Abs.  1  Buchstaben  b,  c  und  d  bezeichneten  Vol  l-  streckungsmassnahmen  wird der Pflichtige unter Ansetzung einer Frist zur Erfül-  lung aufgefordert, wenn nicht Gefahr in Verzug ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vollstreckungsandrohung kann mit der Verfügung oder selbständig erlas  sen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die angedrohte Ordnungsbusse für jeden Tag der Nichterfüll  ung ist periodisch,  längstens  in  Zeitabständen  von  30  Tagen  festzusetzen  und  einzutreiben.  Zeigt  sich  spätestens  nach  90  Tagen,  dass  ein  Fortbestand  der  Ordnungsbussenan-  drohung  den  Pflichtigen  nicht  zur  Erfüllung  anzuhalten  vermag,  so  sind  vol  l-  streckbare  E  ntscheide  und  Verfügungen  mittels  Ersatzvornahme  oder  unmittel-  barem Zwang durchzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 a 46 5. Sicherstellung der Vollstreckungskosten
                            Dem  für  die  Vollstreckung  zuständigen  Gemeinwesen  steht  für  die  Kosten  von  Vollstreckungsmassnahmen   an   Grundstücken,    für  die  der  Grundeigentümer  haftet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss § 77a des Einführungsgeset  zes  zum schweizerischen Zivilgesetzbuch  47   zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 1. Anwendung des Gesetzes auf bisherige Erlasse
                            Soweit in früheren Erlassen auf die Vorschriften der Verordnung über das Verfah-  ren  in  Administrativrechtsstreitigkeiten  vom  7.  Oktober  1858  48  oder  des  Geset-  zes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  im  Kanton  Schwyz  vom  18.  Juli  1951  49  verwi  esen wird, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 50
§ 82 51 3. Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:  a)   Gesetz  über  die  Haftung  des  Gemeinwesens  und  die  Verantwortlichkeit  sei-  ner Funktionäre  52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 2
                            2   Ansprüche,  die  sich  auf  ein  rechtswidriges  Verhalten von Mitgliedern des Ver-  waltungsgerichts beziehen, beurteilt das Kantonsgericht.  b)      Steuergesetz vom 9. Februar 2000  53
                        
                        
                    
                    
                    
                § 125 Abs. 2 und 3
                            2    Die  kantonale  Steuerverwaltung  erlässt  Haftungsverfügungen  aufgrund  dieses  Gesetzes und entscheidet über Steuererlassgesuche.  Abs. 3 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 194 Abs. 2, 3 und Abs. 4, 5 (neu)
                            2   Das  Erlassgesuch  muss  schriftlich  begründet  und  mit  den  nötigen  Beweismi  t-  teln  der  kantonalen  Steuerverwaltung  eingereicht  werden.  Diese  holt  die  Stel-  lungnahme der Gemeinde ein und entscheidet über das Gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung kann Beschwerde beim  Regierungsrat gemäss der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einreichung eines Steuererlassgesuches hemmt den Bezug nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  offensichtlich  unbegründeten  Gesuchen  können  Verfahrenskosten  erhoben  werden.  c)   Gesetz über die Erhebung der Handänderungssteuer vom 27. April 1977  54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Abs. 2
                            2  Gegen  Entscheide  über  Steuererlassgesuche  kann  Beschwerde  beim  Regi  e-  rungsrat  gem  äss  der  Verordnung  über  die  Verwaltungsrechtspflege  erhoben  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 124 Abs. 1
                            1   Eine  Handlung  ist  rechtzeitig  erfolgt,  wenn  sie  vor  Ablauf  der  Frist  vorgenom-  men wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an  die  Bestimmungsstelle  gelangen  oder  für  sie  der  Schweizerischen  Post  überge-  ben sein. Zahlungen müssen spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten der  Bestimmungsstelle  der  Schweizerischen  Post  übergeben  oder  einem  Post  -  oder  Bankkonto  in der Schweiz belastet worden sein.  e)   Verordnung   über   die   Landumlegung   und   die   Grenzbereinigung   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                30. November 1989 56
§ 25 Abs. 2
                            2  Seine  Verfügung  kann  mit  Beschwerde  beim  Regierungsrat  angefochten  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über explosionsgefährl  iche  Stoffe vom 9. Dezember 1981  57
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abs. 1
                            1    Verfügungen  über  Spreng-    und  andere  Verwendungsausweise  unterliegen  der  Beschwerde an das zuständige Bundesamt.  g)   Gesetz über das Halten von Hunden vom 23. Juni 1983  58
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Abs. 3
                            3  We  r  ein  Interesse  dartut,  kann  dagegen  innert  20  Tagen  seit  der  Veröffentl  i-  chung Einsprache an den Gemeinderat und gegen dessen Entscheid Beschwerde  an den Regierungsrat erheben.  h)   Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Umweltschutz  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Mai 2000
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Abs. 3 Satz 2
                            wird aufgehoben.  i)   Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewäs  ser vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 2000
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 3 Satz 2
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 4. Übergangsbestimmungen
                            1   Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Erlas  ses bei einer Behör-  de, welche aufgehoben und durch das Verwaltungsgericht ersetzt wird, anhängig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Übrigen  werden  die  Verfahren  nach  bisherigem  Recht  beendigt.  Für  Verf  ü-  gungen  und  Entscheide,  welche  nach  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  eröffnet  werden,  bestimmen  sich  die  Weiterziehbarkeit  und  das  Verfahren  vor  der  Rechtsmi  ttelinstanz nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 5. Genehmigung durch Bundesbehörden
                            Der  Regierungsrat  holt  die  vom  Bundesrecht  vorgeschriebenen  Genehmigungen  dieses   Gesetzes   durch die Bundesbehörden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 61 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröf  fentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  62  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. März 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  beim  Inkrafttreten  der  revidier  ten  Verordnung  hängigen  Verfahren  sind  nach  den  Vorschriften  der  bisherigen  Verordnung  über  die  Verwaltungsrecht  s-  pflege zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personen,  die  seit  mindestens  fünf  Jahren  vor  der  Revision  dieses  Erlasses  selbständig  und  gewerbsmässig  als  Steuer  berater  im  Kanton  Schwyz  tätig  sind,  werden  auch  weiterhin  zur  berufsmässigen  Vertretung  in  Sozialversicherungs  -  und  Steuersachen  zugelassen,  sofern  sie  sich  über  einen  untadeligen  Leumund  ausweisen  können  und  innert  Jahresfrist  beim  Verwaltungsgericht  ein  Registri  e-  rungs  gesuch stellen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. D  ezember 1995  Die  beim  Inkrafttreten  der  revidierten  Verordnungen  hängigen  Verfahren  werden  nach  bisherigem  Recht  zu  Ende  geführt.  Für  Verfügungen  und  Entscheide,  welche  nach  Inkrafttr  eten  der  revidierten  Verordnungen  eröffnet  werden,  be  -  stimmen  sich  die  Weiterziehbarkeit  und  das  Verfahren  vor  der  Rechtsmittel  -  instanz nach neuem Recht.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Auf  die  beim  Inkrafttreten  der  revidierten  Verordnung  hängigen  Verfahren  ist  das neue Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Verfügungen  und  Entscheide,  welche  nach  Inkrafttreten  der  revidierten  Verordnung  eröffnet  werden,  bestimmen  sich  die  Weiterziehbarkeit  und  das  Ver  fahren vor der Rechtsmittelinstanz nach neuem   Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  -455 mit Änderungen vom 4. Dezember 1975 (GS 16  -727), vom 14. Mai 1987 (GS 17  -704),  vom 17. März 1988 (GS 17  -773), vom 27. Januar 1993 (GS 18  -339), vom 14. D  ezember 1995  (GS  19  -77),  vom  8.  Mai  1996  (GS  19  -118), vom 26. Juni 1997 (GS 19  -198), vom 10. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (GS 19  -382), vom 22. März 2000 (GS 19  -567), vom 29. Mai 2002 (AnwV; Abl 2002 923),  vom  24.  Oktober  2007  (GS  21  -148),  vom  18.  November  2009  (Justizverordnung,  GS  22  -82v),  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -97), vom 21. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  (Pensionskassengesetz,  GS  24  -7c)  ,  vom  25.  März  2015  (WAG,  GS  24  -29a)    und  vom  25.  Oktober  2017  (KRB  Nachführung  der  Justizgesetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafverfo  lgungsbehörden, GS 25  -9j)   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 Ingress in der Verfassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bst. a in der Fassung vo  m 14. Dezember 1995, Bst. b in der Fassung vom und Bst. c aufgeho-  ben am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988; der bisherige Abs. 2 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 und 3   in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 29. Mai 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 neu eingefügt am 18. November 2009; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10    Abs.  3  in  der  Fassung  gemäss  §  241  der  Zivilprozessordnung  vom  25  . Oktober 1974 (GS 16  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            601) und Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 3 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 4 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Ingress und Bst. c in der Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom  14. Dezember 1995 und Abs. 3 neu eingefügt am 24. Okt  o-  ber 2007  ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 24. Oktober 2007 (Abs. 2 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 1 in der Fassung vom 1  8. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 3 und 4 (neu) in der Fassung vom 18. Nove  m-  ber 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 14. Mai 1987. Vergleiche auch Abl 1988 324.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 aufg  ehoben am 25. März 2015, bisheriger  Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Bst. c, f und g (neu) in der Fassung vom 14. Dezember 1995; Bst. h neu eingefügt am 26. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1997; Bst. d und e in der Fassung vom 25. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24    Überschrift  und  Abs.  1  Bst.  b  in  der  Fassung  vom  sowie  Abs.  2  und  3  neu  eingefügt  am  24.  Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Aufgehoben am 24. Oktober 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27    Abs.  2  Bst.  b  in  der  Fassung  vom  17.  März  1988  und  Bst.  d  neu  eingefügt  am  8.  Mai  1996  sowie Abs. 4 neu eingefügt am 26. Juni 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Abs. 1 in der Fassung vom 17. März 1988; Abs. 2 in der Fassung vom 27. Januar 1993; Abs. 2  Bst. a und b in der Fassung vom 25. März 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. Ok  tober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung vom 4. Dezember 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung vom 4. Dezember 1975.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung vom 14. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben am 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36    Abs.  3  in  der  Fassung  vom  18.  Nove  mber  2009;    Abs.  1  Bst.  d  in  der  Fassung  vom  21.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014  ; Abs. 2 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  18.  November  2009  und  Abs.  2  neu  eingefügt  am  24.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            38   Abs. 4 neu eingefügt am 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Abs. 3 in der Fassung vom 17.   März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung vom 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41    Abs.  1  und  3  in  der  Fassung  vom  17.  März  1988  ;  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   SRSZ 280.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Abs. 2 in der Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44    Abs.  1  Bst.  c  und  d  (neu)  und  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  1  4.  Dezember  1995;  Abs.  5  neu  eingefügt am 14. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Neu eingefügt am 14. Dezember 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   RGS I 142, GS 1  -395, 8  -457, 9  -453.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   GS 13  -422, 15  -737.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Aufgeh  oben am 17. März 1988.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung vom 24. Oktober 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   SRSZ 140.100; GS 15  -733.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   SRSZ 172.200; GS 19  -492.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   SRSZ 172.500; GS 16  -863.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   SRSZ 231.110; GS 16  -427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   SRSZ 400.210; GS 17  -861.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   SRSZ 541.320; GS 17  -326.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   SRSZ 546.100; GS 17  -445.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   SRSZ 711.1  10; GS 19  -603.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   SRSZ 712.110; GS 19  -580.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Am 1. Januar 1975 in Kraft getreten; Änderungen vom 14. Mai 1987 am 1. September 1988  (Abl 1988 673), vom 17. März 1988 am 1. Februar 1989 (GS 17  -777), vom 14. Dezember 1995  am 1.   Januar 1997 (Abl 1996 899), vom 8. Mai 1996 am 1. Juli 1996 (Abl 1996 900), vom 26.  Juni  1997  am  1.  Januar  1999  (Abl  1998  1774),  vom  10.  Februar  1999  am  1.  Juli  2000  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 845), vom 22. März 2000 am 1. Juli 2000 (Abl 2000 819), vom 29. Mai 2002 am 1.  Sep  -  tember 2002 (GS 20  -224), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 18.  November  2009  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010  1508),  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Mai 2014 am 1. Januar 2015 (Abl 2014 1906)  , vom 2  5. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  am  1.  Januar  2017  (Abl  2016  2674)  und  vom  25.  Oktober  2017  am  1.  Februar  2018  in  Kraft getreten.