Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
                            (Vom 3. Juli 2001)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  gestützt auf Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983 (USG),  2   Art. 47 Abs. 2 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 1991,  3  Art.  31  f.  des  Bundesgesetzes  über  den  Schutz  vor  gefährlichen  Stoffen  und  Zubereitungen  vom  15.  Dezember  2000  (ChemG)  4   und  §  3  Abs.  1  des  Einfüh-  rungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz vom 24. Mai   2000 (EGzUSG)  5  ,  beschliesst  6  :
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 7 1. Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese  Vollzugsverordnung  schafft  die  organisatorischen  Voraussetzungen  für  den  Vollzug  der  Umweltvorschriften  durch  kantonale  und  kommunale  Behörden  und Amtsstel  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  regelt  nicht  den  Vollzug  von  Vorschriften,  die  Bundesstellen  vorbehalten  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Baubewilligungsverfahren  geben  die  in  dieser  Vollzugsverordnung  als  z  u-  ständig  bezeichneten  Behörden  an  Stelle  einer  Bewilligung  oder  einer  Zusti  m-  mung  eine  Stellungnahme  ab.  Im  Übrigen  richtet  sich  das  Baubewilligungsver-  fahren nach den Bestimmungen der Planungs  - und Baugesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvor-  schriften aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erlässt  generel  le  Weisungen  an  die  kantonale  Verwaltung,  die  Bezirke  und  die Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 8 3. Umweltdepartement
                            1  Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den  zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Luftreinhalte-  Verordnung (LRV);  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Lärmschutz  -Verordnung (LSV);  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der  Verordnung  über  die  Lenkungsabgabe  auf  flüchtigen  organischen  Ver  -    bindungen  (VOCV);  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fallverordnung, VVEA);  14  g)   der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA)  ;  15  h)   der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer  und elektronischer Geräte (VREG);  16  i)   der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);  17  j)   der  Verordnung  über  die  Sanierung  von  belasteten  Standorten  (Altlasten-  Verordnung, AltlV);  k)   der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);  18  l)   der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);  19  m)  der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen  (Chemikalienverordnung, ChemV)  ;  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  der  Verordnung  über  den  Umgang  mit  Organismen  in  der  Umwelt  (Freiset-  zungsverordnung, FrSV);  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  der  Verordnung  über  den  Umgang  mit  Organismen  in  geschlossenen  Sys  -  temen (Einschliessungsverordnung, ESV);  22  p)   der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozi  d-  produkten  (Biozidprodukteverordnung, VBP)  ;  23  q)   der  Verordnung  zur  Reduktion  von  Risiken  beim  Umgang  mit  bestimmten  besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemik  a-  lien  -Risikoreduktions  -Verordnung, ChemRRV)  ;  24  r)   der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflan-  zenschutzmittelverordnung, PSMV)  ;  25  s)   der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern   (Dünger  -Verordnung,  DüV)  ;  26  t)   der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  fördert  die  Zusammenarbeit  mit  der  Wirtschaft  und  kann  in  Absprache  mit  den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art  . 41a  USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 28 4. Umweltschutzfachstelle
                            1   Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG)  und  Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  ist  zuständig  für  den  Vollzug  der  Vorschriften  der  Umweltschutzgesetz  -  gebung,  soweit  keine  besonderen  Zuständigkeiten  festgelegt  sind  (§  5  Abs.  3  EGzUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  dringenden  Fällen  kann  es  zu  Lasten  der  Verursacher  oder  der  gesetz  -  lich  zuständigen  Körperschaften  die  unaufschiebbaren  Sofortmassnahmen  an-  ordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 29 5. Kantonspolizei
                            Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der  Polizeigesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Laboratorium  der  Urkantone  erfüllt  die  umweltschutzpolizeilichen  Aufga-  ben gemäss dem  Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14.  September 1999  31   und der kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung  beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen  sind  für  das  Einsprache-    und  Beschwerdeverfahren  die  Besti  m-  mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  32   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 6. Umweltschutzbeauftragt e der Gemeinden
                            1   Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Umweltschutzbeauftragte  informiert  und  berät  die  Bevölkerung  sowie  Behörden  und  Amtsstellen  der  Gemeinde  über  die  Belange  des  Umwelt  -  und  Gewässerschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er stellt sicher,   dass die Umwelt  - und Gewässerschutzvorschriften auf komm  u-  naler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar  drohenden  oder  bereits  eingetretenen  Umweltverschmutzungen  kann  er  die  notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anor  dnen, wenn der Pflichtige  dazu  nicht  im  Stande  oder  nicht  willens  ist.  Die  nachträgliche  Genehmigung  dieser  Massnahmen  und  die  Anordnung  weiter  gehender  Massnahmen  obliegen  dem Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7. Information
                            1  Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den  Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private  und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von  Umwelts  chutzmassnahmen (Art. 44 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie  anderen  Amtsstellen  über  deren  Vollzugstätigkeiten  informieren  lassen.  Verf  ü-  gungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG   sind dem Amt für  Um  weltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8. Beizug Privater
                            Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbe-  hörden  verlangen,  dass  Inhaber  von  Anlagen  für  Beratungen,  Messungen  und  Kontrollen spezialisierte Büros   oder Labors beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9. Zutrittsrecht zu Anlagen
                            1   Die  Vollzugsstellen  der  kantonalen  Verwaltung,  die  Umweltschutzbeauftragten  der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete  und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Polizeiorgane  weisen  sich  mit  ihrem  Polizeiausweis  aus,  welcher  diesem  Kontrollausweis gleichgestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            trollausweis vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 10. Mitteilungsrecht
                            Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden  sind  zur  Weitergabe  von  Akten  sowie  Anzeigen  und  Strafentscheiden  an  andere  Amtsstellen  und  Behörden  berechtigt,  soweit  sie  für  deren  Vollzugsaufgaben  erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Luft
                            A.  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 1. Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und  Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 33 2. Amt für Umweltschutz
                            1   Das  Amt für Umweltschutz   vollzieht die Luftreinhalte-  Verordnung bei  a)   Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;  b)   Anlagen  mit  einer  Feuerungswärmeleistung  über  1000  kW,  die  mit  Heizöl  «extra leicht» oder Gas betrieben werden;  c)   Anlagen  mit  einer  Feuerungswärmelei  stung  über  70  kW,  die  mit  Holz  oder  Kohle betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und best  e-  henden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Sanierungen nach Ar  t. 8 LRV vollzieht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9  LRV anordnet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6  LRV kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Emissionsmess  ungen  und  Kontrollen  nach  Art.  13  LRV  anordnet  und  die  Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immiss  i-  onsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur  LRV   in   Kleinanlagen   mit   einer   Feuerungswärmeleistung   von   mehr   als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem  es:  a)   für den Aufbau und Bet  rieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die  Resultate  der  ermittelten  Immissionen  (Art.  27  bis  29  LRV)  publiziert  und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt;  d)   einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV)  ;  e)   mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für  Landwirtschaft  im  Einzelfall  Bewilligungen  gemäss  §  24  Abs.  2  dieser  Ver-  ordnung erteilt;  f)   Einschränkungen  oder  Verbote  gemäss  §  24  Abs.  4  dieser  Verordnung  aus-  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Falle  von  übermässigen  Immissionen  ar  beitet  das  Amt  für  Umweltschutz  den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabg  a-  be auf flüchtigen organischen Verbindungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 34 3. Amt für Landwirtschaft
                            1    Das  Amt  für  Landwirtschaft  vollzieht  die  Luftreinhalte-  Verordnung  bei  allen  Landwirtschaftsbetrieben.  Die  Empfehlungen  über  Mindestabstände  von  Tier  -  haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und  Landtechnik (FAT-  Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  trifft  Massnahmen  zur  Emissionsbegrenzung  bei  neuen  (Art.  3  LRV)  und  bestehenden  Betrieben  (Art.  8  LRV)  und  erlässt  verschärfte  Emissionsbegren-  zungen gemäss Art. 9 LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es verfügt gestützt auf   den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Besei-  tigung  übermässiger  Immissionen  gemäss  Art.  33  LRV  notwendigen  Massnah-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 35 4. Baudepartement
                            1   Das  Baudepartement  vollzieht  die  Luftreinhalte-  Verordnung  bei  den  Haupt  -  strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der  Immissionsmessungen  nach  §  12  gemäss  den  Emissionsfrachten  des  Strassen-  verkehrs im Kanton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV  sowie  gestützt  auf  den  Massnahmenplan  zur  Verhinderung  oder  Beseitigung  übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  Verkehrsanlagen  im  Zuständigkeitsbereich  der  Bezirke  und  Gemeinden  überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 36
§ 16 37
§ 17 38 7. Gemeinden
                            a) Feuerungskontrolle: Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zustän-  dig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            «extra leicht» oder Gas betrieben werden;  b)   Anlagen bis zu einer Feueru  ngswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder  Kohle betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie führen dazu einen Kataster der Öl  -, Gas  - und  Holzfeuerungen  und  wählen  einen  geeigneten,  ausgewiesenen  Fachmann  zum  amtlichen  Feuerungskontrol-  leur.  Sie  können  Dritte  mit  der  Katast  erführung  und  der  Administration  der  Routinemessungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Gemeinden  stellen  im  Rahmen  der  Feuerungskontrolle  und  des  Bewill  i-  gungsverfahrens  bei  Neuanlagen,  Umbauten  und  Sanierungen  sicher,  dass  nur  typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 39 Zulassung zur Kontrolle
                            1    Feuerungskontrollen  dürfen  nur  von  Personen  mit  einer  Ausbildung  und  Aus-  rüstung  gemäss  Vorgaben  des  Bundesamtes  für  Umwelt  (BAFU)  vorgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  für  Umweltschutz  führt  eine  Liste  der  im  Kanton  Schwyz  zugelass  e-  nen  Feuerungskontrolleure.  Es  kann  nach  schriftlicher  Mahnung  die  Zulassung  entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Umweltschutz  erlässt  Weisungen  betreffend  Ablauf,  Qualitäts  -  sicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Kosten der Kontrolle
                            1   Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung  und  Bereitstellung  von  Daten  und  Materialien  sowie  die  Terminkontrolle,  Quali  -  tätssicherung  und  übrige  Dienstleistungen)  sind  durch  die  Anlagebetreiber  zu  tragen (Art. 2 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  administrativen  Nebenkosten  werden  pauschal  mittels  einer  kantonal  ei  n-  heitlichen Gebührenvignette erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) Betriebe, Bauten und Anlagen
                            1   Bei  allen  Betrieben,  Bauten  und  Anlagen,  für  die  keine  besondere  Zuständi  g-  keit  besteht,  ist  der  Gemeinderat  für  den  Vollzug  der  Luftreinhalte-  Verordnung  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er  :  a)   die vorsorglichen Emissi  onsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und best  e-  henden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;  b)   die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;  c)   zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9  LRV anordnet;  d)   Erleichterungen nach Art. 11   LRV gewährt;  e)   die  vorschriftsgemässe  Ableitung  der  Emissionen  nach  Art.  6  und  7  LRV  kontrolliert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;  g)   Immissionsprognosen  im  Sinne  von  Art.  28  LR  V  oder  eine  Immissionsüber-  wachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 40 c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen
                            1   Die Gemeinden überwachen:  a)   das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen  gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;  b)   das  Verbot  der  Abfallverbrennung  ausserhalb  von  Anlagen  gemäss  Art.  30c  USG, Art  . 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anl  a-  gen.  Nötigenfalls  führen  sie  weitere  Untersuchungen  durch,  verfügen  Massnah-  men und erstatten Strafanzeige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der  Untersuchung  und  Kontrolle.  Die  Gemeinde  kann  beim  Strafrichter  zusätzlich  die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten  beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 d) Verkehrs - und Parkierungsanlagen
                            1    Bei  Verkehrs  -  und  Parkierungsanlagen,  die  seiner  Aufsicht  unterstehen,  sorgt  der  Gemeinderat  dafür,  dass  Massnahmen  zur  vorsorglichen  Emissionsbegren-  zung  nach  Art.  18  LRV  sowie  zur  Verhinderung  und  B  eseitigung  übermässiger  Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.  B. Weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 1. Emissionserklärung
                            1    Wer  eine  Anlage  errichten  will,  die  Luftverunreinigungen  verursacht,  hat  z  u-  sammen  mit  dem  Baugesuch  der  zuständigen  Vollzugsbehörde  eine  Emissions-  erklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftveru  n-  reinigungen  verursachen,  sind  verpflichtet,  der  Vollzugsbehörde  innerhalb  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Tagen  nach  erfolgter  schriftlicher  Aufforderung  eine  Emissionserklärung  gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 41 2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen
                            1   Ausserhalb  der  Wohngebiete  dürfen  natürliche  Wald-  ,  Feld-   und  Gartenabfäl  le  ausserhalb von Anlagen  verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei  nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  Einzelfall  kann  das  Verbrennen  von  nicht  ausreichend  trockenen  Wald  -,  Feld-    und  Gartenabfällen  bewilli  gt  werden,  wenn  ein  überwiegendes  Interesse  besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen  (Art. 26b Abs. 2   LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Brauchtums sind, im Sinne  von Abs. 1   gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Verbrennen  von  Wald-  ,  Feld-    und  Gartenabfällen  kann  für  bestimmte  G  e-  biete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige  Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV
                            Bei  übermässigen  gas  -,  dampf  -  oder  partikelförmigen  Immissionen  sowie  G  e-  ruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde  die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25a 42 4. Luftreinhaltung auf Baustellen
                            Für  alle  Bauvorhaben  im  Kanton  Schwyz  ist  die  Richtlinie  „Luftreinhaltung  auf  Baustellen“  (Baurichtlinie  Luft)  des  Bundesamtes  für  Umwelt  (BAFU)  verbind-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Lärm
                            A. Organisation und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 1. Regierungsrat
                            a) Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen  im Rahmen der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 43 b) Strassen
                            Beim  Neubau  und  bei  bedeutenden  Ausbauten  von  Hauptstrassen  prüft  der  Regierungsrat  die  Einhaltung  der  Vorschriften  der  Lärmschutz  -Verordnung  im  Projektbeschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  2. Amt für Umweltschutz  a) Ortsfeste Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt  für Umweltschutz   die Lärmschutz  -Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  neuen  und  geänderten  Anlagen  erfüllt  es  diese  Aufgabe  insbesondere,  indem es  :  a)   die  Ermittlung  der  zu  erwartenden  Lärmbelastunge  n  anordnet  und  diese  beurteilt (Art. 36 LSV);  b)   vorsorgliche  Emissionsbegrenzungen  im  Sinne  von  Art.  7  Abs.  1  LSV  sowie  von Art. 8 LSV verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 LSV anordnet;
                            e)   die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal-  ten werden können;  f)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Massnahmen  spätestens  ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es  :  a)   prüft,  ob  die  Belastungsgrenzwerte  in  der  Umgebung  bestehender  Anlagen  überschritten werden (Art. 36 LSV);  b)   die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet  (Art. 13 und 17 LSV);  c)   Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;  d)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   im   Sinne   von  Art. 15 LSV anordnet;  e)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Sanierungs  -  und  Schal  l-  schutzmas  snahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durchführung  kontrolliert  (Art. 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 45 b) Bewegliche Geräte und Maschinen
                            Bei  beweglichen  Geräten  und  Maschinen,  die  in  und  um  Betriebe,  die  dem  Arbeitsgesetz  unterstehen,  verwendet  werden  und  nicht  Bauzwecken  dienen,  obliegt der Vollzug der Lärmschutz  -Verordnung dem Amt für Umweltschutz   (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und 4 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29a 46 c) Weitere Aufgaben
                            1    Das  Amt  für  Umweltschutz    stimmt  der  Erteilung  von  Baubewilligungen  in  lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bevor Vollzugsbehörden Erleichterung  en nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2  , 14 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b 47 d) Raumplanung
                            Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde:  a)   die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommun  a-  len Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);  b)   die  Einhaltung  der  Vorschriften  der  Lärmschutz  -Verordnung  bei  kantonalen  Nutzungsplänen für Hauptstrassen;  c)   die  ausnahmsweise  Erschliessung  für  kleine  Teile  von  Bauzonen  im  Sinne  von Art. 30 letzter Satz LSV;  d)   das  Vorgehen  in  Bezug  auf  die  Massnahmen  zur  Einhaltung  der  Planungs-  werte bei der Aus  scheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem  Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 48 3. Amt für L andwirtschaft
                            Das  Amt  für  Landwirtschaft  vollzieht  die  Lärmschutz  -Verordnung  bei  landwir  t-  schaftlichen Bauten und Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)    Aufsicht, Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Aufsicht  über  den  Vollzug  der  Lärmschutz  -Verordnung  im  Bereich  von  Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  sorgt  für  die  Koordination  zwischen  Kanton,  Bezirken    und  Gemeinden,  indem es  :  a)   die  Ermittlung  von  Aussenlärmimmissionen  im  Auswirkungsbereich  von  verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);  b)   die  Beitragsgesuche  der  Bezirke  und  Gemeinden  sammelt,  welche  in  die  Programmvereinbarungen   mit   dem   Bund   aufgenommen   werden   sollen  (Art.   21 LSV)   und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem   Bund einreicht  ;  c)   die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV)  ;  d)   mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es:  a)   dem BAFU jährlich Bericht   über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 LSV);  b)   dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 50 b) Strassenbau
                            1  Beim  Neubau  und  bei  der  Änderung  von  Hauptstrassen  vollzieht  das  Tiefbau-  amt die Lärmschutz  -Verordnung, indem es  :  a)   die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);  b)   die  Auswirkungen  durch  die  Mehrbelastung  anderer  Verkehrsanlagen  in  Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);  c)   Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Baupr  o-  jekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;  d)   Schallschutzmassnahmen  an  bestehenden  Gebäuden  anordnet  (Art.  10  LSV);  e)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Massnahmen  spätestens  ein Jahr nach der Inbet  riebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es:  a)   die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);  b)   die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);  c)   nach  Anhörung  des  Amtes  für  Umweltschutz  Erleichterungen  im  Sinne  von  Art.  14  LSV  gewährt  und  die  erforderlichen  Schallschutzmassnahmen  a  n-  ordnet (Art. 15 LSV);  d)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Sanierungs  -  und  Schal  l-  schutzmassnahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durchführung  kontrolliert  (Art. 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während  dem  Bau  von  Hauptstrassen  trifft  es  Massnahmen  zur  Vermeidung  und  Begrenzung  des  Baulärms.  Die  Baulärm  -Richtlinie  des  BAFU  ist  verbind-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 51
§ 35 6. Gemeinden
                            a) Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  voll  ziehen  die  Lärmschutz  -Verordnung  beim  Erlass  von  kom-  munalen Richt  - und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs  - und Bauge-  setz festgelegten Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  ordnen  insbesondere  den  verschiedenen  Nutzungszonen  Empfindlichkeit  s-  stufen gemäss Art. 43 LSV zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 b) Ortsfeste Anlagen
                            1  Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht  unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz  -Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  neuen  und  geänderten  Anlagen  erfüllt  er  diese  Aufgabe  insbesondere,  indem er  :  a)   die  Ermittlung  der  zu  erwartenden  Lärmbelastungen  anordnet  und  diese  beurteilt (Art. 36 LSV);  b)   vorsorgliche  Emissionsbegrenzungen  im  Sinne  von  Art.  7  Abs.  1  sowie  von  Art. 8 LSV verfügt;  c)   Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;  d)   die  Aus  wirkungen  durch  die  Mehrbelastung  einer  Verkehrsanlage  in  Zusam-  menarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);  e)   Schallschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   im   Sinne   von  Art. 10 LSV anordnet;  f)   die Bewilligung verweigert, wenn die Lärms  chutzvorschriften nicht eingehal-  ten werden können;  g)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Massnahmen  spätestens  ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er  :  a)   prüft,  ob  die  Immissionsgrenzwerte  in  der  Umgebung  bestehender  Anlagen  überschritten sind (Art. 36 LSV);  b)   die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet  (Art. 13 LSV);  c)   Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;  d)   Schal  lschutzmassnahmen   bei   lärmbelasteten   Gebäuden   im   Sinne   von  Art. 15 LSV anordnet;  e)   die  Einhaltung  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Sanierungs  -  und  Schal  l-  schutzmassnahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durchführung  kontrolliert  (Art. 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 53 c) Strassen
                            1    Beim  Neubau  und  bei  der  Änderung  von  Strassen,  die  der  Aufsicht  des  G  e-  meinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz  -Verordnung, indem er  :  a)   die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);  b)   die  Auswirkungen  durch  die  Mehrbelastung  anderer  Verkehrsanlagen  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);  d)   die  Einhaltung  und  W  irksamkeit  der  angeordneten  Massnahmen  spätestens  ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  bestehenden  Strassen,  die  unter  der  Aufsicht  des  Gemeinderates  stehen,  erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er  :  a)   die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);  b)   ...  c)   die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);  d)   Erleichterungen  im  Sinne  von  Art.  14  LSV  gewährt  und  die  erforder  -  lichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15  LSV);  e)   die  Einhaltun  g  und  Wirksamkeit  der  angeordneten  Sanierungs  -  und  Schal  l-  schutzmassnahmen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Durchführung  kontrolliert  (Art. 18 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
                            Der  Gemeinderat  erteilt  Baubewilligungen  in  lärmbelasteten  Gebieten  nach  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 LSV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 e) Schallschutz an neuen Gebäuden
                            1  Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schal  l-  schutz an neuen Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er  :  a)   die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;  b)   unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lär  m-  dämmung der Aussenbauteile verlangt;  c)   Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;  d)   nach  Abschluss  der  Bauarbeiten  kontrolliert,  ob  die  Schall  schutzmassna  h-  men die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 54 f) Bewegliche Geräte und Maschinen
                            1  Bei  beweglichen  Geräten  und  Maschinen,  die  nicht  in  und  um  Betriebe,  die  dem  Arbeitsgesetz  unterstehen,  verwendet  werden,  ist  der  Gemeinderat  für  den  Vollzug der Lärmschutz  -Verordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).  Er  kontrolliert,  ob  nur  typengeprüfte  und  gekennzeichnete  bewegliche  Geräte  und Maschinen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  den  Lärmschutz  auf  Baustellen  ist  die  Baulärm  -Richtlinie  des  BAFU  ver-  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 7. Bezirke
                            1   Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die  Lärmschutz  -Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.
§ 42 Lärmprognose
                            1  Wer eine ortsfeste Anlage neu   errichten oder eine bestehende ändern will, die  Lärmimmissionen  verursacht,  hat  zusammen  mit  dem  Baugesuch  der  zuständi-  gen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Eigentümer  oder  Betriebsinhaber  von  bestehenden  Anlagen,  die  Lärmi  m-  missionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60  Tagen  nach  erfolgter  schriftlicher  Aufforderung  eine  Lärmprognose  gemäss  Art. 36 LSV abzugeben.  IV.  Belastungen des Bodens  55
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 56 Amt für Umweltschutz
                            Das Amt für Umwelt  schutz:  belastung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt  sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von  Bodenverdichtung  und  -erosion  (Art.  6  VBBo)  sowie  für  den  korrekten  U  m-  gang mit ausgehobenem Boden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ermittelt die Schadst  offquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  klärt  ab,  ob  die  Massnahmen  nach  den  Bundesvorschriften  genügen  (A  rt. 8  Abs. 2 VBBo);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  trifft  weiter  gehende  Massnahmen  nach  Mitteilung  an  das  B  AFU    (Art.  34  USG und Art. 8 bis 10 VBBo).
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
                            A. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 57 Zuständige Behörde
                            1   Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung,  soweit  nicht  besondere  Aufgaben  ausdrücklich  anderen  Stellen  übertragen  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere obliegt ihr  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nach  Anhörung  des  Amtes  für  Umweltschutz  der  Entscheid,  ob  bei  der  E  r-  richtung  oder  Änderung  einer  Anlage  eine  UVP  durchgeführt  werden  muss  (Art. 1 und 2 UVP);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art.  16  Abs.  2  Bst.  a  UVPV),  die  Vornahme  ergänzender  Abklärungen  und  der Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der  Entscheid  über  Anträge  des  Gesuchstellers  zur  Geheimhaltung  (Art.  16  Abs. 2 Bst. c UVPV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Bekanntmachung  über  die  Zugänglichkeit  des  Berichtes,  der  weiteren  Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Koordination  mit  anderen  Bewilligungen  nach  Art.  21  UVPV  und  mit  Subventionsentscheiden  nach  Art.  22  UVPV  sowie  nach  weiteren  Vorschri  f-  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Zustellung  des  Umweltverträglichkeitsberichtes  und  der  Beurteilung  der  kantonalen  Umweltschutzfachstelle  an  das  BAFU,  soweit  dieses  anzuhören  ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  kann  die  Koordination  zwischen  Gesuchsteller  und  kantonaler  Umweltschutzfachstelle  direkt  dem  Amt  für  Umweltschutz  oder  einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).  B. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 58 1. Massgebliches Verfahren
                            1  Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die  Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird  für  die  Errichtung  oder  Änderung  einer  Anlage  ein  kantonaler  Nutzungs-  plan,  eine proj  ektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt  das  entsprechende  Erlassverfahren  als  massgebliches  Verfahren,  soweit  es  eine  umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsver-  fahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine  Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs  - und Baugesetzes  60   erforder-  lich,  so  gilt  diese,  an  Stelle  der  Baubewilligung,  als  massgebliches  Verfahren.  Ausgenommen  sind  Anlagen,  für  die  der  Anhang  das  Konzessionsverfahren  als  massgebliches Verfahren bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 61 2. Voruntersuchung und Pflichtenheft
                            1   Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswi  r-  kungen  seiner  Anlage  zusammen  (Art.  8a  UVPV)  und  ergänzt  sie  mit  einem  Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gemäss  Art.  8a  UVPV  gelten  Voruntersuchungen  als  Bericht,  wenn  darin  die  Auswirkungen  des  Vorhabens  auf  die  Umwelt  und  die  Umweltschutzmassnah-  men  abschliessend  ermittelt  und  dargestellt  werden.  In  diesen  Fällen  kann  auf  die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in  der Regel innert zwei Monate Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei m  ehrstufigen UVP  -Verfahren  sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Gesuchsteller  erarbeitet  gestützt  auf  die  Voruntersuchung,  das  Pflichten-  heft  und  die  Stellungnahme  des  Amtes  für  Umweltschutz  den  Umweltverträg-  lichkeitsbericht  (Art.  9  UVPV).  Für  diesen  Bericht  sind  die  Richtlinien  der  U  m-  weltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massge-  bend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das  Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es  Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  kann  vom  Gesuchsteller  gestützt  auf  die  Anträge  des  Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
                            1  Die  Bekanntmachung  des  Umweltverträglichkeitsberichtes  (Art.  15  UVPV)  erfolgt  im  kantonalen  Amtsblatt  zusammen  mit  der  öffentlichen  A  uflage  für  die  Anlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation  im  Amtsblatt  mit  dem  Hinweis,  wo  der  Bericht  während  30  Tagen  eingesehen  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zuständige  Behörde  leitet  Einsprachen,  die  gegen  das  Proj  ekt  eingereicht  werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwel  t-  schutz zur Kenntnisnahme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 63 5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
                            1  Das  Amt  für  Umweltschutz  koordiniert  die  Beurteilung  des  Umweltverträg-  lichkeitsberichtes  durch  die  kantonalen  Amtsstellen  und  die  Standortgemein-  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen  zuständig,  so  sind  diese  durch  die  zuständige  Behörde  mit  dem  massgeblichen  Verfahren zu koordinieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  für  Umweltschutz  nimmt  in  der  Regel  innert  zwei  Monaten  nach  der  Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umwel  verträglichkeitsbericht  (§  48  Abs.  3)  die  Gesamtbeurteilung  vor.  Es  stellt  der  zuständigen  Behörde  unt  er  Beilage  der  eingegangenen  Stellungnahmen  seine  Beurteilung  zu;  wenn  nötig  beantragt  es  Auflagen  und  Bedingungen  (Art.   13  Abs. 4 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 6. Projektänderung
                            Ändert  der  Gesuchsteller  sein  Projekt  wesentlich,  so  ist  der  Umweltverträglich-  keitsbericht  anzupassen.  Es  erfolgt  eine  neue  Beurteilung  gemäss  §  49  dieser  Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden  Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  zuständige  Behörde  ent  scheidet  unter  Berücksichtigung  der  Beurteilung  des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kan-  tonalen Vorschriften übereinstimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gibt durch  Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren  Unterlagen  und  der  Entscheid  während  30  Tagen  eingesehen  werden  können  (Art. 20 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gleichzeitig  mit  dem  Entscheid  über  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  sind  die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 8. Koordination mit Subventionsentscheiden
                            1  Stellt  die  zuständige  Behörde  fest,  dass  ein  Projekt  voraussichtlich  nur  mit  einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor  ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über  Subventionen  zuständig  sind,  gewähren  bei  Projekten,  die  auf  ihre  Umweltver-  träglichkeit  geprüft  werden  müssen,  die  Subvention  erst  nach  Abschluss  der  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der  Subventionierung  daran  gebunden,  sofern  sich  die  Voraussetzungen  für  die  Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 64 9. Kantonal e Aufgabe bei Bundes -UVP und Anhörung des B AFU
                            1   Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behör-  de  entscheidet  und  ein  Mitbericht  des  Kantons  erforderlich  ist,  koordiniert  das  Amt  für  Umweltschutz  das  Mitberichtsverfahren  und  stel  lt  dem  für  die  Beurtei-  lung  des  Umweltverträglichkeitsberichts  zuständigen  Bundesamt  die  kantonale  Stellungnahme zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Projekten, zu denen das B  AFU   anzuhören ist, reicht das Amt für Umwel  t-  schutz  das  Pflichtenheft  dem  B  AFU    zur  Stellungnahme  ein  (Art.  8  A  bs.  6  UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 65 1. Amt für Umweltschutz
                            1   Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser  Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt:  a)   koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;  b)   unterstellt  weitere  Betriebe,  Verkehrswege  oder  Rohrleitungen  unter  die  Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            len und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8b sowie Anhang 2 StFV);  d)   kontrolliert  die  Einreichung  und  Nachführung  der  Kurzberichte  bei  Betri  e-  ben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);  e)   beurteilt  und  überprüft  die  Kurzberichte  und  die  Risikoermittlungen  (Art.  6  und 7 StFV);  f)   ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);  g)   stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 StFV);  h)   ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);  i)   kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus  (Art. 11 StFV);  j)   sorgt  für  die  Koordination  zwischen  Störfallvorsorge  und  Raumplanung  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11a Abs. 2 StFV);  k)   koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art  . 15 StFV);  l)   erstellt  den  Kataster  der  Gefahrenpotentiale  und  Risiken,  führt  diesen  nach  und informiert das BAFU (Art. 16 und 17 StFV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 66 2. Amt für Militär, Feuer - und Zivilschutz
                            Das Amt für Militär, Feuer  - und Zivilschutz:  a)   koordiniert  die  Erei  gnisdienste  mit  der  Einsatzplanung  der  Inhaber  (Art.  14  StFV);  b)   erstellt  die  Einsatzpläne  für  stationäre  Betriebe,  Verkehrswege  und  Rohrlei-  tungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betri  e-  be mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;  c)   stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort  -  und Weiterbildung sicher  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 3. Kantonspolizei
                            1  Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 USG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie i  nformiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons  sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie  koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sicher-  gestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 4. Gemeinden
                            Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  für  das  Aufstellen  und  Einrichten  der  Sirenen  zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Zuständigkeit und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 68 1. Regierungsrat
                            1   Der  Regierungsrat  erlässt  die  Abfallplanung  (Art.  31  USG;  §  8  EGzUSG)  und  legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrenn-  ten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 12 und 13 VVEA).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlas-  sen (Art. 17 Abs. 3 VVEA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 69 2. Amt für Umweltschutz
                            Das  Amt  für  Umweltschutz  vollzieht  die  Vorschriften  im  Umgang  mit  Abfällen,  soweit nicht die Gem  einden oder Inhaber zuständig sind, indem es:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Private  und  Behörden  über  die  Verminderung,  Vermeidung  und  Verwertung  von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  die  Einhaltung  der  nötigen  fachlichen  Ausbildung  des  Personals  v  on  Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 8 VVEA);  c)   die Verwertung von Abfällen aus Industrie-  , Gewerbe-   und Dienstleistungsbe-  trieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);  d)   jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);  e)   die  Abfallpl  anung  alle  fünf  Jahre  überprüft  und  wenn  nötig  anpasst  (Art.  4  Abs. 3 VVEA);  f)   die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);  g)   Errichtung  und  Betrieb  von  Abfallanlagen  bewilligt  (Art.  26  bis  30  und  38  bis 40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);  h)   ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 VVEA);  i)   die  Überwachung  der  Deponien  während  dem  Betrieb  und  nach  Abschluss  gewährleistet (Art. 25 sowie 41 bis 43 VVEA);  j)   die  Abfallanlagen  kontrol  liert  und  beim  Feststellen  von  Mängeln  die  Behe-  bung dieser anordnet (Art. 28 VVEA);  k)   den Betrieb der Kompostierungs  - und Vergärungsanlagen überwacht und die  notwendigen Massnahmen verfügt (Art. 33 und 34 VVEA);  kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);  m)  die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);  n)   die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von B  ewi  l-  ligungen vorgängig anhört;  o)   den  Abgeberbetrieben  von  Sonderabfällen  sowie  den  Entsorgungsunterneh-  men,  die  Sonderabfälle  oder  andere  kontrollpflichtige  Abfälle  entsorgen,  nach  den  Vorgaben  des  BAFU  eine  Betriebsnummer  erteilt  (Art.  40  Abs.  1  VeVA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);  q)   die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von  Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 70 3. Laboratorium der Urkantone
                            Das  Laboratorium  der  Urkantone  organisiert  die  Entsorgung  von  Sonderabfällen  aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 71 4. Gemeinden
                            Die  Gemeinden  erfüllen  die  Aufgaben  in  der  Abfallentsorgung  (§§  10  ff.  E  G-  zUSG; §§ 62 f.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sonderabfälle  und  andere  kontrollpflichtige  Abfälle,  deren  Inhaber  unbekannt  oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anwei-  sung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeinden  ordnen  die  kor  rekte  Verwertung  oder  Entsorgung  von  Abfällen  insbesondere  Altfahrzeugen,  die  nur  auf  bewilligten  Plätzen  zwischengelagert  werden  dürfen,  an  (§  12  EGzUSG).  Als  Altfahrzeuge  gelten  im  Regelfall  Fahr-  zeuge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  welche  nur  mittels  grösseren  Aufwendungen  in  einen  betriebsbereiten  Z  u-  stand versetzt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.  B. Weitere Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 72 1. Bauabfälle
                            1   Für   Bauvorhaben   von   Gemeinden,   Bezirken   und   Kanton   ist   die   Norm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430/1993  des  Schweizerischen  Ingenieur  -  und  Architektenvereins  (SIA)  über  die  Entsorgung  von  Bauabfällen  einzuhalten  (Art.  17  VVEA;  §  3  Abs.  3  E  G-  zUSG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  kommunalen  Baubehörden  prüfen  die  Einhaltung  der  Vorschriften  betref-  fend Abfällen auf den Baustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für  Bauabfälle und publiziert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 73 2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme
                            1   Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassen-  sammlerschlämmen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugs-  hilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des  BAFU umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  der  Weg  zur  nächsten  E  ntsorgungsanlage  unzumutbar,  kann  das  Amt  für  Umweltschutz Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 74 1. Amt für Umweltschutz
                            1   Das  Amt  für  Umweltschutz  erstellt  und  führt  den  Kataster  der  belasteten  Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist weiter zuständig für:  a)   die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);  b)   die  Stellungnahme  zur  Voruntersuchung  und  zum  Pflichtenheft  (Art.  7  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 AltlV);  c)   die  Beurteilung  der  Überwachungs  -  und  Sanierungsbedürftigkeit  belasteter  Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);  d)   die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überw  a-  chung (Art. 13 AltlV);  e)   die Aufforderung zur Ausarbeitung  eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV),  dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforder-  lichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);  f)   die  Entgegennahme  und  Beurteilung  von  Sanierungsberichten  (Art.  19  AltlV);  g)   die  Verpflichtung  Dritter  zur  Durchführung  von  Untersuchungen  oder  zur  Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);  h)   die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);  i)   die  Anhörung  des  BAFU  und  die  Einreichung  von  Abg  eltungsgesuchen  an  das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA)  ;  j)   die  Meldung  der  Angaben  nach  den  Art.  5  Abs.  3  und  6  AltlV  sowie  der  Angaben  für  die  sanierten  Standorte  nach  Art.  17  AltlV  an  das  BAFU  (Art.   21 Abs. 1 AltlV)  ;  k)   die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von  Untersuchungs  -,   Überwachungs  -   und   Sanierungskosten   von   belasteten  Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung  (§ 39a Abs. 1 EGzUSG);  l)   das Verlangen ei  ner Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Unters  u-  chung,  Überwachung  und  Sanierung,  wenn  von  einem  belasteten  Standort  schädliche  oder  lästige  Einwirkungen  zu  erwarten  sind  (Art.  32d  bis    Abs.  1  und 2 USG);  m)  die  Erteilung  einer  Bewilligung  zur  Veräusserung  oder  Teilung  eines  Grund-  stücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener  Standort befindet (Art. 32d  bis   Abs. 3 USG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es  erteilt  auf  schriftliche  Anfrage  Auskunft  über  Einträge  im  Kataster  der  be  -  lasteten Standorte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5 2. Gemeinden
                            1  Die  Gemeinden  prüfen  bei  allen  Zonenplanänderungen  sowie  der  Erstellung  und  Änderung  von  Bauten  und  Anlagen,  ob  sich  der  betreffende  Standort  im  Kataster  der  belasteten  Standorte  oder  im  Verzeichnis  der  Verdachtsflächen  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weltschutz  via  kantonale  Baukontrolle  zur  Beurteilung  einzureichen.  Ist  der  Standort  nur  im  Verzeichnis  aufgeführt,  erlässt  die  zuständige  Behörde  im  ent-  sprechenden Verfahren die notwendig  en Auflagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  melden  dem  Amt  für  Umweltschutz  alle  belasteten  sowie  ver-  dächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können  in  Absprache  mit  dem  Amt  für  Umweltschutz  die  Abklärungen  bei  belasteten  Standorten   auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Stoffe, Gen - und Biotechnologie
§ 66 75 1. Laboratorium der Urkantone
                            1   Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz  vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Veror  d-  nung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  vollzieht  die  Bestimmungen  betreffend  die  Gen-    und  Biotechnologie,  76  soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer  anderen Stelle zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 77 2. Amt für Landwirtschaft
                            Das Amt für Landwirtschaft:  a)   erteilt  die  Bewilligung  für  die  berufliche  und  gewerbliche  Anwendung  von  Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbe-  trieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);  b)   organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzen-  schutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);  c)   bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);  d)   überwacht  die  vorschriftsgemässe  Verwendung  von  Pflanzenschutzmitteln,  Biozidprodukten  und  Düngern  in  der  Landwirtschaft  sowie  im  Gemüse-  ,  Obst  - und  Weinbau  (Anhang  2.5  Ziff.  1  und  Anhang  2.6  Ziff.  3  ChemRRV;  Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);  e)   kontrolliert die  Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der  Verwendung  von  Pflanzenschutzmitteln  in  der  Landwirtschaft  sowie  im  G  e-  müse-  , Obst  - und Weinbau (Art. 62 PSMV);  f)   kontrolliert,  ob  berufliche  Verwender  von  Pflanzenschutzmitteln  in  der  Landwirtschaft  und  im  Gartenbau  (Gemüse,  Obst  und  Weinbau)  über  den  Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 78 3. Amt für Umweltschutz
                            Das Amt für Umweltschutz  :  a)   berät  Private  und  Behörden,  soweit  nicht  das  Laboratorium  der  Urkantone  oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhal-  ten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;  c)   überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflan-  zenschutzmitteln,  Holzschutzmitteln  und  anderen  Biozidprodukten  sowie  Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in  Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, A  n-  hang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhan  g 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47  VBP; Art. 68 PSMV);  d)   legt  für  die  Verwendung  von  Pflanzenschutzmitteln  und  Düngern  in  den  Zuströmbereichen Z  u   und Z  o   Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze  der  Gewässer  erforderlich  ist  (Anhang  2.5  Ziff.  1.1  Abs.  4  und  Anhang  2.6  Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);  e)   erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof  - und Recy  c-  lingdünger  in  der  Zone  S2  von  Grundwasserschutzzonen  (Anhang  2.6  Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);
                            f)   überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser  sowie  die  Erfüllung  der  Aufgaben  der  Inhaberinnen  von  Kompostier  -  und  Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und  Ziff. 4 ChemRRV);  g)   ordnet   erforderlichenfalls   die   Ausserbetriebnahme   und   Entsorgung   von  schadstoffhaltigen  (z.B.  PCB  -haltigen)  Kondensatoren  und  Transformatoren  an (Anhang 2.14 ChemRRV);  h)   koordiniert  im  Rahmen  einer  kantonalen  Arbeitsgruppe  bestehend  aus  Ver-  tretern  des  Amtes  für  Natur,  Jagd  und  Fischerei,  des  Amtes  für  Wald  und  Naturgefahren,  des  Amtes  für  Landwirtschaft,  des  Tiefbauamtes  sowie  bei  Bedarf  weiterer  Fachstellen  (z.B.  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales,  Labor  a-  torium  der  Urkantone)  die  Bekämpfung  der  Neobioten  und  ordnet  die  für  den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV);  i)   überprüft die Verwendung von aliphatischen Chorkohlenwasserstoffen, ozon-  abbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (A  n-  hänge  1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);  j)   berät  Privatpersonen  und  Betreiber  bei  Asbestverdacht  betreffend  Entsor-  gung (Anhang 1.6 ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 79 4. Tiefbauamt
                            Das  Tiefbauamt  vollzieht  die  Bestimmungen  über  die  Verwendung  von  Auf-  taumittel im öffentlichen Winterdiens  t (Anhang 2.7 Ziff.   3.3 ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69a 80 5. Amt für Wald und Naturgefahren
                            Das Amt für Wald und Naturgefahren:  a)   überwacht  die  Einhaltung  der  Vorschriften  über  die  Anwendung  von  Pflan-  zenschutzmitteln,  Holzschutzmitteln  und  anderen  Biozidprodukten  sowie  Düngern  im  Wald  (Anhang  2.4  Ziff.  1.4,  Anhang  2.5  Ziff.  1.1,  Anhang  2.6  Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);  b)   erteilt  die  Ausnahmebewilligungen  zur  Verwendung  von  Pflanzenschutzmi  t-  teln  und  Düngern  im  Wald  (Anhang  2.5  Ziff.  1.2  Abs.  3  und  Anhang  2.6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);  d)   kontrolliert,  ob  berufliche  oder  gewerbliche  Verwender  von  Pflanzenschut  z-  mitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewi  l-  ligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69b 81 6. Amt für Natur, Jagd und Fischerei
                            Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschrän-  kungen  und  Verbote  bei  der  Verwendung  von  Pflanzenschutzmitteln  und  Dü  n-  gern  in  Gebieten,  die  gestützt  auf  eidgenössisches  oder  kantonales  Recht  unter  Naturschutz  stehen,  soweit  die  dazugehörenden  Vorschriften  nichts  anderes  bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Fel  dgehölzen sowie  in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen  (Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69c 82 7. Amt für Arbeit
                            Das Amt für Arbeit:  a)   kontrolliert  in  Betrieben,  welche  dem  Arbeitsgesetz  unterstehen,  die  Lage-  rung  und  Handhabung  der  gefährlichen  Stoffe,  Zubereitungen  und  Gege  n-  stände (Art. 21 und 31 ChemG);  b)   berät  Private  und  Betriebe  bei  Asbestverdacht  betreffend  Arbeitssicherheit  (Anhang 1.6 ChemRRV);  c)   überprüft  das  Verbot  zur  Verwendu  ng  von  Lösungsmitteln,  die  ozonschich-  tabbauende  oder  in  der  Luft  stabile  Stoffe  enthalten  nach  Anhang  2.3  ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                X. Strahlung
§ 70 83 1. Amt für Umweltschutz
                            Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimm  ungen der Verordnung über den  Schutz  vor  nichtionisierender  Strahlung  (NISV)  sowie  die  Strahlenschutzveror  d-  nung (StSV), indem es:  a)   vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);  b)   ergänzende  oder  verschärfte  Emissionsbegrenzungen    anordnet  (Ar  t.  5  NISV);  c)   die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7   bis  9  NISV);  d)   die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);  e)   die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15  NISV);  f)   die  erforderlichen  Sanierungen  anordnet  und  Sanierungsmassnahmen  fes  t-  legt (Art. 113   und  116 StSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            regelmässig  über  den  Stand  der  Sanierungen  informiert  (Art.  117  Abs.  2  StSV);  h)   bei  Neu-    und  Umbauten  den  zuständigen  Behörden  geeignete  bauliche  Massn  ahmen beantragt (Art. 114 StSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70a 84 2. Laboratorium der Urkantone
                            Das  Laboratorium  der  Urkantone  vollzieht  die  Strahlenschutzverordnung,  indem  es:  a)   die Radongebiete im Kanton Sch  wyz ermittelt (Art. 111  und  115 StSV);  b)   dem  Amt  für  Umweltschutz  und  dem  BAG  regelmässig  die  aktualisierten  Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Schall und Laser
§ 71 85 Gemeinde
                            Die  zuständige  Gemeindebehörde  vollzieht  die  Bestimmungen  der  Schall  -  und  Laserverordnung  (SLV),  86   indem sie:  a)   die  Meldung  en  auf  Vollständigkeit  überprüft  und  bei  Lücken  den  Veranstal-  ter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV);  b)   Veranstaltungen  stichprobenmässig  kontrolliert  ,  Massnahmen  anordnet    und  bei  Überschreitungen  die  Verantwortlichen  zur   Emissionsbegrenzung  auffor-  dert (Art. 14 und 15 SLV).
                        
                        
                    
                    
                    
                XII. Schlussbestimmungen
§ 72 1. Übergangsbestimmungen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Verfahren,  die  beim  Inkraftt  reten  dieser  Vollzugsverordnung  hängig  sind,  wer-  den von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  wird  die  Kommission  für  Störfallvor-  sorge aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 87 b) Feuerungskontrolleure
                            1    Nicht  amtliche  Feuerungskontrol  leure,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Veror  d-  nung  den  Besuch  des  Vorkurses  und  eine  feste  Anstellung  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen,  haben  aber  die  Anforderungen  des  B  AFU    innerhalb  von  zwei  Jahren  nach  I  n-  krafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Amtliche  Feuerungskontrolleure  mit  einer  Ausbildung  gemäss  den  bisherigen  Vorgaben  haben  die  Anforderungen  des  B  AFU    innerhalb  von  zwei  Jahren  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  die  Anforderungen  nicht  erfüllt,  erlöscht  eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieser Verordnung erteilte Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 c) Strassenwischgut
                            Die Entsorgung von St  rassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2003 verboten.
§ 75 2. Änderung von Erlassen
                            Die Vollzugsverordnung zum Planungs  - und Baugesetz vom 2. Dezember 1997  88  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Satz 1
                            Der  Gemeinderat  kann  Reglemente  zur  Erteilung  von  Konzessionsverträgen  und  einzelne  Konzessionsverträge  dem  Justizdepartement  zur  Vorprüfung  ein-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse
                            1  Der  Anhang  zur  Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  über  die  Umweltverträg-  lichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsveror  d-  nung mit folgenden Änderungen weiter:  Titel  Anhang: UVP  -Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz  (Gemäss § 45 , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)  (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                814.011)
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                21.4 Anlagen zur Nutzung der
                            Erdwärme (einschliesslich der  Wärme von Grundwasser) mit  mehr als 5 MWth  Gewässerschutzrechtliches  Bewilligungsverfahren  (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20,  und Art. 1 und 10 VWF, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                814.226.21) oder
                            Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  für Wärme von Grundwasser  Konzessionsverfahren  (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz,  SRS  Z 451.100)  Amt für Umweltschutz  (Art. 22 GSchG, SR 814.20,  und § 4 Abs. 2 Bst. d  VVzGSchG  , SRSZ 712.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            Regierungsrat  (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                451.100)
30.3 Schüttungen in Seen von mehr
                            als 10 000 m³  Gewässerschutzrechtliches  Bewilligungsverfahren  Amt für Umweltschutz  (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Energiegewinnung dienende  Materialentnahmen aus dem  Boden mit einem abbaubaren  Gesamtvolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000 m³  bzw. § 8 Gesetz   über das  Bergregal und die Nutzung des  Untergrundes  GBNU, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                215.110) oder
                            Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung  zum GBNU, SRSZ 215.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            2  Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben:  a)   Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-  Verordnung vom 18. August 1987;  89  b)   Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  über  Schadstoffe  im  Boden  vom  25.  August 1987;  90  c)   Vollzugsverordnung zur Lärmschutz  -Verordnung vom 28. November 1989;  91  d)   Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  über  die  Umweltverträglichkeitsprüfung  vom 8. September 1992;  92  e)   Vollzugsverordnung  zur  Verordnung  über  den  Schutz  vor  Störfällen  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Mai 1994.
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 4. Inkrafttreten
                            1    Diese  Vollzugsverordnung  tritt  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Bund  94   rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.  95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.  Anhang: UVP  -Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz  96  (Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)  (Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
                        
                        
                    
                    
                    
                814.011)
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Zuständige Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Verkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Strassenverkehr
                        
                        
                    
                    
                    
                11.2 Hauptstrassen, die mit Bunde s-
                            hilfe ausgebaut werden *  (§ 5 Str  aG  )  Projektgenehmigungsverfahren  (§§ 15 ff. Str  aG)  Regierungsrat  (§ 18 Str  aG)
                        
                        
                    
                    
                    
                11.3 Andere Hochleistungs - und
                            Hauptverkehrsstrassen (HLS und  (§§ 5, 6  Str  aG  )  Projektgenehmigungsverfahren  (§§ 14, 15 ff. StraG  )  Regierungsrat  (§ 18 Str  aG) oder  (§ 21  Str  aG  )
                        
                        
                    
                    
                    
                11.4 Parkhäuser und - plätze für mehr
                            als  500 Motorwagen  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            13  Schifffahrt
                        
                        
                    
                    
                    
                13.2 Industriehafen mit ortsfesten
                            Lade  - und  Entlade  -  Einrichtungen  Bewilligungsverfahren für  Anlagen für die Schifffahrt  (§ 7 VO über den Einsatz sowie  das Stationieren und Anlegen  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            als 50 Bootsplätzen in Fliessge-  wässern  (§ 7 VO über den Einsatz sowie  das Stationieren und Anlegen  von Schiffen, SRSZ 784.311)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Erzeugung von Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                21.2 Anlagen zur thermischen
                            Energieerzeugung  * mit einer  Feuerungswärmeleistung oder  einer pyrolytischen Leistung von  −  mehr als 100 MWth bei  fossilen Energieträgern  −  mehr als 20 MWth bei  erneuerbaren  Energieträgern  −  mehr als 20 MWth   bei  kombinierten Energieträgern  (fossil und erneuerbar)  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  97  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Ab  s. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
21.2a Vergärungsanlagen mit einer
                            Behandlungskapazität von mehr  als 5000 t Substrat (Frischsu  b-  stanz) pro Jahr  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz, SR 822.11)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                21.3 Speicher - und Laufkraftwerke
                            sowie Pumpspeicherwerke mit  einer installierten Leis  tung von  mehr als 3 MW *  Mehrstufige UVP
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Stufe:
                            Konzessionsverfahren  (Art. 38 BG vom 22.12. 1916  über die Nutzbarmachung der  Wasserkräfte WRG; SR 721.80)
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Stufe:
                            Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Bezirk oder Kantonsrat  (§ 28 f. Wasse  rrechtsgesetz,  SRSZ 451.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
21.4
                            98  Anlagen zur Nutzung der  Erdwärme (einschliesslich der  Wärme von Grundwasser) mit  mehr als 5 MWth  Konzessionsverfahren (§ 8  Gesetz   über das Bergregal und  die Nutzung des Untergrundes  GBNU, SRSZ 215.110)  oder  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  für Wärme von Grundwasser  Konzessionsverfahren  (§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz,  SRSZ 451.100)  Volkswirtschaftsdepartement  oder Amt   für Raumentwicklung  (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung  zum GBNU  , SRSZ 215.111)  99  Gemeinderat  (§  76  Abs.  1  PBG,  SRSZ 400.100)  Regierungsrat  (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                451.100)
21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  Baubewilligungsverfahren  100  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von
                            Erdöl Erdgase oder Kohle  Konzessionsverfahren  Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                21.8 Anlagen zur Nutzung der
                            Windenergie mit einer installie  r-  ten Leistung von mehr als 5 MW  Plangenehmigungsverfahren  Industrie,   Gewerbe und Handel,  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  101  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            als 5 MW, die nicht an Gebäu-  den angebracht sind  Industrie, Gewerbe und Handel,  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  102  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat   Abs. 1 PBG SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100
                            (§ 76)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Übertragung und Lagerung von  Energie
                        
                        
                    
                    
                    
                22.3 Lager für Gas, Brennstoff und
                            Treibstoff, die bei Normalbedi  n-  gungen mehr als  50 000 m³  Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit  enthalten  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  103  (§ 77 PBG , SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            3  Wasserbau
                        
                        
                    
                    
                    
                30.1 Werke zur Regulierung des
                            Wasserstandes oder des Abflu  s-  ses von natürlichen Seen von  mehr als 3 km² mittlerer  Seeoberfläche einschliesslich  Betriebsvorschriften  Baubewilligungsverfahren  gemäss VO über den öffentlichen  Strandboden und Materialent-  nahmen aus öffentlichen  Gewässern  (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen
                            wie: Verbauungen, Eindämmun-  gen, Korrektionen, Geschiebe-  und Hochwasserrückhalteanl  a-  gen im Kostenvoranschlag von  mehr als 10 Millionen Franken.  Baubewilligungsverfahren  (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrecht  s-  gesetz)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
30.3
                            104  Schüttungen in Seen von mehr  als 10 000 m³  Gewässerschutzrechtliches  Bewilligungsverfahren  (Art. 39 GSchG, SR 814.20)  Amt für Umweltschutz  (§ 4 Abs. 2 Bst. g   VVzGSchG  ,  SRSZ 712.111)
                        
                        
                    
                    
                    
                30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und
                            anderem Material aus Gewässern  von mehr als 50 000 m³ pro  Jahr (ohne einmalige Entnahme  aus Gründen der Hochwassers  i-  cherheit)  Konzessionsverfahren  gemäss  VO über den öffentlichen  Strandboden und Materialent-  nahmen aus öffentlichen  Gewässern  (§  1 Abs.  1 VO,  SRSZ 454.110)  Regierungsrat  (§ 7 VO, SRSZ 454.110)  oder  Bezirksrat  (§ 10 VO, SRSZ 454.110)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Entsorgung
                        
                        
                    
                    
                    
                40.4 Inertstoffdeponien mit einem
                            Deponievolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 000 m³  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§  76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren
                            (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren
                            (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            mechanische Behandlung von      mehr  als 10   000  t Abfällen         pro Jahr  b. Anlagen für die biologische      Behandlung von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5000  t Abfällen pro Jahr  c. Anlagen für die thermische      oder chemische Behandlung      von mehr als 1000   t Abfällen  pro Jahr  Industrie, Gewerbe und Handel)  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  105  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
40.8 Zwischenlager für mehr als
                            5000  t Sonderabfälle  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie,   Gewerbe und Handel)  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  106  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für
                            eine Kapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000 Einwohnergleichwerten  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel)  (Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  107  (§ 77 PBG, SRSZ 40  0.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            5  Militärische Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sport, Tourismus und Freizeit
                        
                        
                    
                    
                    
                60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer
                            Geländekammern oder für den  Zusammenschluss von Schnee  -  sportgebieten  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
60.3 Terrainveränderungen von mehr
                            als 5000 m²  für  Schneesportan-  lagen  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die
                            beschneibare  Fläche über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  000m  2  beträgt  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SR  SZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
60.5
                            Sportstadien mit ortsfesten  Tribünenanlagen für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 000 Zuschauer  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
60.6 Vergnügungsparks mit einer
                            Fläche von mehr als 75 000 m²  oder  für eine Kapazität von mehr  als 4000 Besucher pro Tag  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
60.7 Golfplätze mit neun und mehr
                            Löchern  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§  76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            7  Industrielle Betriebe
                        
                        
                    
                    
                    
                70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  108  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.  111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  109  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  110  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und
                            Verhüttung von Schrott und  Altmetallen  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  111  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgeset  z,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m
                            2  Betriebsfläche oder einer  Produktionskapazität von mehr  als 1000  t pro Jahr zur Synthese  von chemischen Produkten  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über   die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  112
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 PBG, SRSZ 400.100)
                            Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.5a
                            Anlagen mit einer Produktion  s-  kapazität von mehr als 100   t pro  Jahr zur Synthese von Pflanze  n-  schutzmittel  -, Biozid  - und  Arzneimittelwirkstoffen  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbei  tsgesetz; SR 822.11)  oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 PBG, SRSZ 400.100)
                            Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m
                            2  Plangenehmigungsverfahren  Amt für Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verarbeitung von chemischen  Produkten   nach den Anlagetypen  Nrn. 70.5 und 70.5a  oder  Baubewilligungsverfahren  114  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.7 Chemikalienlager mit einer
                            Lagerkapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000 t  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  115  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung   zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabr i-
                            ken  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligu  ngsverfahren  116  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.9 Schlächtereien und Fleisch
                            verarbeitende Betriebe mit einer  Produktionskapazität von mehr  als 5000 t im Jahr  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  117  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  118  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.10a Belagswerke mit einer Produkt i-
                            onskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  000   t pro Jahr  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  119  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.11 Glashütten mit einer Produkt i-
                            onskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  000 t im Jahr  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  120  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.12 Zellstoff -(Zellulose- )Fabriken mit
                            Plangenehmigungsverfahren  Amt für Arbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder  Baubewilligungsverfahren  121  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren
                            (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  122  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            8  Andere Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                80.1
                            Gesamtmeliorationen  a. Gesamtmeliorationen von      mehr als 400 ha  b.   Gesamtmeliorationen mit      Bewässerungen oder Entwäs  -      serungen von Kulturland von      mehr als 20 ha oder mit      Terrainveränderungen von      mehr als 5 ha  c. Landwirtschaftliche Gesamt  -      erschliessungsprojekte von  mehr als 400 ha  Projekti  erungsverfahren  (§ 6 Gesetz   über land-   und  forstwirtschaftliche Flurgeno  s-  senschaften sowie Einzelmas  s-  nahmen zur Bodenverbesserung;  SRSZ 312.310)  oder  Baubewilligungsverfahren  123  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Volkswirtschaftsdepartement  (§ 7 Gesetz über land  - und  forstwirtschaftliche Flurgeno  s-  senschaften sowie Einzelmas  s-  nahmen zur Bodenverbesserung  ,  SRSZ 312.310)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
80.2 Forstliche Erschliessungsprojek-
                            te von mehr als 400   ha  Projektierungsverfahren  (§ 6 Gesetz   über land-   und  forstwirtschaftliche Flurgeno  s-  senschaften sowie Einzelmas  s-  nahmen zur Bodenverbesserung;  SRSZ 312.310)  oder  Baubewilligungsverfahren  124  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Volkswirtschaftsdepartement  (§ 7 Gesetz über land  - und  forstwirtschaftliche Flurg  enos-  senschaften sowie Einzelmas  s-  nahmen zur Bodenverbesserung  ,  SRSZ 312.310)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
80.3
                            125  Kies  - und Sandgruben, Stei  n-  brüche und andere nicht der  Energiegewinnung dienende  Materialentnahmen aus dem  Boden mit einem abbau  baren  Gesamtvolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300 000 m  3  Konzessionsverfahren (§ 8  Gesetz   über das Bergregal und  die Nutzung des Untergrundes  GBNU, SRSZ 215.110)  oder  Baubewilligungsverfahren (§ 77  PBG, SRSZ 400.100)  Volkswirtschaftsdepartement  oder Amt für Raumentwicklung  (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung  zum GBNU  , SRSZ 215.111)  126  Gemeinderat  (§  76  Abs.  1  PBG,  SRSZ 400.100)
                        
                        
                    
                    
                    
                80.4 Anlagen für die Haltung lan d-
                            wirtschaftlicher Nutztiere, wenn  die Gesamtkapazität des Be-  trie  bs 125 Grossvieheinheiten  (GVE) übersteigt. Ausgenom  men  sind Alpställe.   Raufutter verzeh  -  rende Tiere zählen nur mit dem  halben GVE  -Faktor gemäss der  Landwirtschaftlichen Begriff  s-  verordnung, LBV vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Dezember 1998
                            Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte
                            mit einer Verkaufsfläche von  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fläche  von  mehr als 20   000  m²  oder einem Lagervolumen von  mehr als 120  000  m  3
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
80.7 Ortsfeste Funkanlagen**
                            (nur Sendeeinricht  ungen) mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500 kW oder mehr Senderleis  -  tung  Baubewilligungsverfahren  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
80.8 Betriebe, in denen mit gentech-
                            nisch veränderten oder pathoge-  nen Organismen eine Tätigkeit  der Klasse 3 oder 4   nach der  Einschliessungsverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                25. August 1999 127 durchg e-
                            führt werden soll  Plangenehmigungsverfahren  (Art. 7 des BG über die Arbeit in  Industrie, Gewerbe und Handel,  Arbeitsgesetz; SR 822.11)  oder  Baubewilligungsverfahren  128  (§ 77 PBG, SRSZ 400.100)  Amt für Arbeit  (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsve  r-  ordnung zum Arbeitsgesetz,  SRSZ 351.111)  Gemeinderat  (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
                        
                        
                    
                    
                    
                400.100)
                            *  Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt  (BAFU)  angehört werden.  **  Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldean-  lagen (SR 784.101.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  20  -137  mit  Änderungen  vom  18.  Dezember  2001  (GS  20  -190),  vom  17.  Juni  2008  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  -22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22  -19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22  -91), vom 17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfassung,  GS  23  -97)  und  vom  11.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 (GS 25  -7).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 814.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 814.50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 813.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 711.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Überschrift  und  Einleitung  in  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  17.  Juni  2008,  Abs.  1  Bst.  g,  k,  m  und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. f und j in der Fassung  vom und Bst. t neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 814.318.142.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 814.41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 814.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 814.011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SR 814.018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 814.600.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SR 814.610.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 814.016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   SR 814.017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SR 814.681.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 814.710.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   SR 813.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 814.911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   SR 813.12.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   SR 814.81.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 814.012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   SRSZ 581.220.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4; Abs. 3 Bst. e und f   neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst.  b und c in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Au  fgehoben am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Abs. 1 Bst. a  und  b in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung  vom 11. April 2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung vom 17. Juni   2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11.  April 2017, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49    Abs. 2 Bst. b  und  c  und  Abs.  3  Bst.  a  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  2010;  Abs.  1,  Abs.  2  Bst. a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und  Abs. 3 in der   Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Aufgehoben am 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   SRSZ 442.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufg  e-  hoben am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69    Bst.  n  und  o  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  2010;  Bst.  a  bis  m  und  p  bis  q  in  der  Fassung  vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung vom 1. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74    Abs.  2  Bst.  j  in  der  Fassung  vom  2.  Februar  2  010;  Abs.  1,  Abs.  2  Bst.  c,  f,  h  und  i  in  der  Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird  zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Ein  schliessungsverordnung, SR 814.912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a bis f in der Fassung vom, Bst. g  bis j neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Fassung vom 2.   Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Neu eingefügt am 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Bst. a, b und  g in de  r Fassung vom 11. April 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden  Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28  . Februar 2007, SLV, SR 814.49.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   SRSZ 400.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   GS 17  -707.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   GS 17  -683.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   GS 18  -33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   GS 18  -269.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   GS 18  -444.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24.  September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010 und vom 11. April 2017  am 24. August 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95    Änderungen  vom  18.  Dezember  2001  (Abl  2002  10)  am  1.  Januar  2002,  vom  17.  und  18.  Juni  2008  am  1.  Juli  2008  (Ab  l  2008  1323,  1339),  vom  2.  Februar  2010  am  1.  April  2010  (Abl  2010  336),  vom  2.  Februar  2010  am  1.  April  2010  (Abl  2010  336),  vom  17.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 2169) in Kraft getret  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu eing  e-  fügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Fassung vom 18. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Bei   Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118   Bei Anlagen  , die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht un  terstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125   Fassung vom 18. Dezember 2001.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126   Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127   SR 814.912.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128   Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.