Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz --> 100.100
                            SRSZ 1.2.2009  1  (Vom 23. Oktober 1898)  2  3  4  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz beschliesst:  5  Die Kantonsverfassung vom 11. Juni 1876  6   wird abgeändert, wie folgt:  I. Titel  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Der Kanton Schwyz ist ein demokratischer   Freistaat, und als solcher, soweit die  Kantonalsouveränität  durch  die  Bundesve  rfassung  nicht  beschränkt  ist,  ein  souveräner Stand der schweizerischen Eidgenossenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7
                            1   Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  freie  Bildung  religiöser  Gemeinschaften  und  die  freie  Ausübung  gottes-  dienstlicher  Handlungen  sind  gewährleist  et,  soweit  sie  nicht  die  öffentliche  Ordnung und den konfessionellen Frieden ernsthaft stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 8
                            1   Die politischen Rechte haben alle Sc  hweizerbürger und Schw  eizerbürgerinnen,  die das achtzehnte Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach Massgabe des  Gesetzes davon ausgeschlossen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aktivbürger kann im Kanton, im Bezirk und in der Gemeinde nach Mass-  gabe  des  Gesetzes  an  Wahlen  und  Abstimmungen  teilnehmen  und  vom  Recht  der Initiative und des Referendums Gebrauch machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Wahlfähigkeit  als  Mitglied  einer  Be  hörde  oder  als  Beamter  regelt  das  Ge-  setz, soweit die Verfassung keine Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Alle Bürger sind vor dem Gesetze glei  ch und geniessen gleiche staatsbürgerliche  Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Die persönliche Freiheit und die Unverl  etzlichkeit der Wohnung sind gewährleis-  tet.  Niemand  unterliegt  der  Verha  ftung  und  gegen  niemand  kann  die  Haus-  durchsuchung  verfügt  werden,  ausser  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes;  ebenso kann niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 9
§ 7
                            In  allen  Zivilrechtsfragen  soll  jeder  ohne  Hinderung  an  die  Gerichte  gelassen  werden. Schiedsgerichte infolge Vertrages sind gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 10
                            1   Die Verhandlungen des Kantonsrates, der Bezirksgemeinde, der Gemeindever-  sammlung und der Gerichte sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Der Kanton sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundes-  verfassung für genügenden Primarunterrich  t, inbegriffen die Wiederholungsschu-  len, und unterstützt die Sekundarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Primarunterricht ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unent-  geltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            Die  freie  Meinungsäusserung  in  Wort  und  Schrift  ist  gewährleistet.  Die  Strafe  des  Missbrauchs  derselben  wird  das  Ge  setz  bestimmen,  daherige  Klagen  beur-  teilen die Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            Jedermann  besitzt  das  Recht,  auf  dem  Wege  der  Petition  Wünsche  oder  Be-  schwerden an den Kantonsrat zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            Das  Recht  zur  Bildung  von  Vereinen,  welche  weder  in  ihren  Zwecken  noch  in  den dazu bestimmten Mitteln rechtswidrig sind, ist garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 11
                            1    Die  Verfassung  gewährleistet  die  Un  verletzlichkeit  des  Eigentums.  Jedem  Bezirk,  jeder  Gemeinde,  sowie  jeder  geistlichen  und  weltlichen  Korporation  bleibt auch die Verwaltung und die Be  fugnis, die Art und Weise der Benutzung  und der Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen, gesichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Abtretungen zu öffentlichen Zwecken hat der Staat nach den Bestimmun-  gen des Gesetzes gerechte Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sofern  für  die  Erstellung  von  öffentlichen  oder  privaten  Wasserwerkanlagen,  welche  im  allgemeinen  Interesse  oder  in    demjenigen  eines  grossen  Teiles  des  Kantons liegen, die Erwerbung von Grundei  gentum oder Rechten notwendig ist,  so kann diese Erwerbung auf dem Wege der Expropriation erfolgen. Das Nähere  bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            1    Die  Handels-  und  Gewerbefreiheit  sowie  das  Recht  der  freien  Niederlassung  sind  nach  den  Bestimmungen  des  eidgenössischen  Rechtes  und  des  darauf  fussenden kantonalen Gesetzes garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gesetzgebung  trifft  innert  den  Grenzen  der  Bundesverfassung  diejenigen  Einschränkungen,  weIche  das  allgemeine  Wohl  erfordert,  insbesondere  mit  Rücksicht auf den Hausierhandel und das staatliche Submissionswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            Jeder  Kantonsbürger  und  jeder  im  Kanton  wohnende  Schweizer  hat  die  allge-  meine  Wehrpflicht  zu  erfüllen  oder  im  Falle  der  Unfähigkeit  den  gesetzlichen  Ersatz zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 12
                            1   Alle Einwohner des Kantons sowie alle Korporationen, Handels- und Erwerbs-  gesellschaften unterliegen nach Anleitung des Gesetzes der Steuerpflicht für die  Bedürfnisse der allgemeinen Wohlfahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steuerfreiheit  geniessen  das  Kirchen-  und  Pfrundvermögen  sowie  das  Schul-  und Armengut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 13
                            1    Behördenmitglieder  und  Beamte  üben  ihre  Funktionen  während  einer  durch  Rechtssatz zu bestimmenden Amtsdauer aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  regelt  die  vermögensrechtlic  rechtliche  Verantwortlichkeit  der  Behördenmitglieder  und  der  Funktionäre  der  öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1   Jeder verfassungsmässig Gewählte ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volks-  wahl ihm übertragene Beamtung auf eine Amtsdauer anzunehmen. Das Nähere  über den Amtszwang bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geldbusse wegen Amtsverweigerung  übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Annahme  der  Wahlen  in  den  Kant  onsrat  und  Regierungsrat  besteht  kein  Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            Wahlbestechungen sind untersagt. Die S  trafe wird das Gesetz bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            Die bestehenden Klöster sind gewährlei  stet und geniessen den Schutz des Staa-  tes. Sie unterliegen als Korporationen de  m allgemeinen Steuergesetze, bezahlen  aber ihre Steuer am Orte ihrer Niederlassung und da, wo sie Vermögen besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1   Keine Liegenschaft kann mit einer nichtloskäuflichen Last, gemäss weIcher der  Grundeigentümer zu einer Leistung verpflic  htet ist, belegt werden, und es ist die  fortdauernde Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinse garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auch besonders schädliche Dienstbarkeiten, wie das Weide- und Beholzungs-  recht in Wäldern, das Farren- und Streuesammeln und dergleichen, können nach  den  Bestimmungen  und  unter  den  Vorbehalten  des  Gesetzes  von  den  Eigentü-  mern der dienenden Grundstücke losgekauft werden.  II. Titel  GebietseinteiIung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            Der Kanton ist in sechs Bezirke eingeteilt, nämlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schwyz 4. Einsiedeln
2. Gersau 5. Küssnacht
3. March 6. Höfe
§ 23 14
                            1    Der  Bezirk  Schwyz  begreift  die  Gemeinden  Schwyz,  Arth,  Ingenbohl,  Muota-  thal,  Steinen,  Sattel,  Rothenthurm,  Ober  iberg,  Unteriberg,  Lauerz,  Steinerberg,  Morschach, Alpthal, Illgau, Riem  enstalden. - Hauptort: Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bezirk Gersau. - Hauptort: Gersau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezirk March begreift die Gemeinde  n Lachen, Altendorf, Galgenen, Vorder-  thal,  Innerthal,  Schübelbach,  Tuggen,  Wangen,  Reichenburg.  -  Hauptort:  La-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Bezirk  Einsiedeln  begreift  die  Ge  meinde  Einsiedeln.  -  Hauptort:  Einsie-  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Bezirk  Küssnacht  umfasst  die  Gemeinde  Küssnacht.  -  Hauptort:  Küss-  nacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  Bezirk  Höfe  begreift  die  Gemeinden  Wollerau,  Freienbach,  Feusisberg.  -  Hauptort: Wollerau je zu vier Jahren und Pfäffikon je zu zwei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  5  III. Titel  Abgeordnete in die schweizerische Bundesversammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            Die  Wahlen  in  den  Nationalrat  finden  nach  Massgabe  der  diesbezüglichen  eid-  genössischen  Bestimmungen  in  den  Gemei  nden  statt.  Die  zwei  schwyzerischen  Abgeordneten  in  den  Ständerat  werden  in  geheimer  Abstimmung  in  den  Ge-  meinden gleichzeitig und auf gleiche Amts  dauer wie die Mitglieder des National-  rates frei aus den stimmfähigen Bürgern gewählt.  Staatsorgane  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 16
I. Kantonale Organe
                            a)   Aktivbürgerschaft  b)   Kantonsrat  c)   Regierungsrat  d)   Kantonale   Gerichte  Schwyz ist als Hauptort der Sitz aller Kantonsbehörden.  II. Bezirksorgane  a)   Bezirksgemeinde  b)   Bezirksrat  c)   Bezirksgericht  III. Gemeindeorgane  a)   Gemeindeversammlung  b)   Gemeinderat  c)   Vermittler  I. Kantonsbehörden  a) Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 17
                            1    Der  Kantonsrat  wird  in  geheimer  Abstimmung  in  den  Gemeinden  nach  dem  Verhältnis  der  Wohnbevölkerung  gewählt  .  Die  Wohnbevölkerung  bestimmt  sich  nach dem Ergebnis der jeweils letzten eidgenössischen Volkszählung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kantonsrat  wird  aus  100  Abgeordneten  gebildet.  Jede  Gemeinde  bildet  einen  Wahlkreis.  Die  Sitze  werden  unter  die  Gemeinden  im  Verhältnis  zu  ihrer  Wohnbevölkerung verteilt, wobei jede Gemeinde Anspruch auf mindestens einen  Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Teilungsquotient wird ermittelt,  indem die Wohnbevölkerung des Kantons,  abgerundet  auf  das  nächste  1000,  durch  100  geteilt  wird.  Jede  Gemeinde  erhält vorerst soviel Mandate, als sich ihre Wohnbevölkerung durch den Quotien-  ten teilen lässt. Nachher erhalten diejen  igen Gemeinden je ein Mandat, die den  Quotienten nicht erreichen. Die verbleibenden Mandate werden den Gemeinden  zugeteilt, die bei der ersten Teilung den grössten Rest aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Kantonsrat  wird  nach  dem  Grundsat  z  der  Verhältniswahlen  bestellt.  Ein  Gesetz stellt dafür die nähern Vorschriften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 18
                            Der  Kantonsrat  unterliegt  alle  vier  Jahre  der  Gesamterneuerung.  Die  Austreten-  den  sind  wieder  wählbar.  Während  der  Amtsdauer  notwendig  werdende  Ersatz-  wahlen  werden  vom  Regierungsrate  gemäss  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über die Wahlen des Kantonsrates  nach Verhältniszahl angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1   Der Kantonsrat wählt aus seiner Mitte  auf ein Jahr den Präsidenten, den Vize-  präsidenten und die Stimmenzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Landammann und der Statthalter dürfen hiefür nicht gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            Der Kantonsrat wird vom Präsidenten, unter Mitteilung der Traktanden an sämt-  liche  Mitglieder,  einberufen.  Ordentliche  rweise  besammelt  er  sich  zweimal  im  Jahr,  zu  einer  Sommersitzung  und  zu  einer  Wintersitzung.  Ausserordentlicher-  weise:  a)   so oft es der Präsident für nötig findet;  b)   wenn der Regierungsrat es verlangt;  c)   wenn  15  Mitglieder  gemeinsam  unter    Angabe  des  Grundes  hiefür  beim  Präsidenten das Verlangen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 19
                            1    Gesetzesentwürfe  werden  vom  Kantonsrat  in  ein-  oder  zweimaliger  Beratung  vorbereitet und sodann der Volksabstimmung unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Abstimmung  unterliegen  auch  al  le  Beschlüsse  des  Kantonsrates,  die  für  den  gleichen  Zweck  entweder  eine  ei  nmalige  neue  Ausgabe  von  mehr  als  Fr.  250’000.-  oder  eine  wiederkehrende  neue  Ausgabe  von  jährlich  mehr  als  Fr. 50’000.- zur Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wird  vom  Kantonsrate  auf  gewichti  ge  Gründe  hin  und  auf  Antrag  des  Regie-  rungsrates in der Form eines Gesetzesvorschlages die Trennung einer Gemeinde  vorgenommen, so ist darüber ebenfalls die Genehmigung des Volkes einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf dem Wege der Gesetzgebung können neue Gemeinden gebildet werden sei  es durch Trennung oder Vereinigung schon bestehender Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1   Bedingterweise unterliegen der gleichen   Volksabstimmung alle vom Kantonsra-  te  ratifizierten  Verträge  mit  andern  St  aaten,  sowie  alle  Dekrete  und  Verordnun-  gen des Kantonsrates, sofern innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Veröffentli-  chung  derselben  im  Amtsblatte  beim    Regierungsrate  von  2000  Bürgern  ein  schriftliches Begehren dafür gestellt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Abstimmung  des  Volkes  muss  ferner  unterstellt  werden  die  Abänderung  oder Aufhebung eines Gesetzes oder die Erlassung eines neuen Gesetzes, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 stimmberechtigte Bürger ein daheriges Verlangen steIlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            Auch  ohne  diese  verfassungsmässige  Verpflichtung  kann  der  Kantonsrat  bei  Gutfinden  jeden  seiner  Beschlüsse  der  Volksgenehmigung  unterbreiten  und  umgekehrt  für  die  definitive  Erlassung  ei  nes  Gesetzes  sich  von  vorneherein  durch Volksabstimmung ermächtigen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            Jedes  Mitglied  besitzt  das  Recht,  irgendeinen  Gesetzeserlass  in  Anregung  zu  bringen.  Vorgelegte  Entwürfe  unterliegen  in    diesem  Falle  stets  der  vorangehen-  den Prüfung durch eine Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            Die  Auslegung  zweifelhafter  Gesetzesstellen  gibt  der  Kantonsrat,  jedoch  nie  in  Anwendung auf einen einzelnen, vor den Gerichten schwebenden Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            Er  erteilt  ferner  das  Kantonsbürgerrecht,    sofern  die  Erwerbung  oder  Zuteilung  eines  Gemeindebürgerrechts  bereits  erfolgt  ist.  Das  Nähere  bestimmt  das  Ge-  setz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 20
                            1  Der Kantonsrat wählt:  a)   den Landammann und den Statthalter aus der Mitte des Regierungsrates;  b)  den Präsidenten und die vom Kantonsrat zu wählenden Mitglieder des Kan-  tonsgerichtes;  c)   den Präsidenten des Verwaltungsger  ichtes und die weiteren Mitglieder;  d)   den Präsidenten des kantonalen Strafgerichtes und die weiteren Mitglieder;  e)   den Staatsanwalt und dessen Vertreter;  f)   den   Erziehungsrat;  g)   den  Bankrat,  die  Bankkommission  und  aus  seiner  Mitte  die  Prüfungskom-  mission für die Rechnungs- und Geschäftsführung der Kantonalbank;  h)   den Staatsschreiber und den Standesweibel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  i)   die Behörden und Beamten, deren Wahl durch Gesetz dem Kantonsrat über-  tragen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Wahl der unter den Buchstaben f und g bezeichneten Behörden ist auf  die Vertretung der Minderheiten Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 21
                            1   Die Amtsdauer der vom Kantonsrat gewählten Behörden und Beamten beträgt  vier Jahre. Sie sind wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Landammann und Statthalter werden auf zwei Jahre gewählt; sie sind für die  nächste Amtsdauer nicht wieder wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            Dem  Kantonsrat  steht  das  Recht  zu,  bei  politischen  Verbrechen  und  Vergehen  Amnestie zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39
                            Über  Kompetenzkonflikte  der  administrativen  und  richterlichen  Gewalt  ent-  scheidet  der  Kantonsrat  bei  Austritt  de  r  allfälligen  Mitglieder  der  streitenden  Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 22
                            Der  Kantonsrat  übt  die  Oberaufsicht  übe  r  die  Kantonsverwaltung,  mit  Inbegriff  der Kantonalbank:  a)   er  bestimmt  jährlich  den  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Kantons;  b)  er bewilligt die Erhebung der zur Bestreitung der Staatsbedürfnisse nötigen  Steuern;  c)   er bewilligt die Aufnahme und die Konversion von Darlehen für den Staat;  d)   er bestimmt die Gehalte der Beamten und Angestellten des Kantons;  e)   er  ordnet  das  Erziehungs-,  Polizei-,  Gesundheits-,  Militär-  und  Strassenwe-  sen sowie die Salzverwaltung;  f)    er  lässt  sich  jährlich  vom  Regierungsrat  über  alle  Teile  der  Kantonsverwal-  tung  und  über  Einnahmen  und  Ausgaben  Bericht  und  Rechnung  ablegen,  genehmigt diese oder verfügt das Nöti  ge darüber. Die Mitglieder des Regie-  rungsrates haben bei der daherigen Verhandlung nur beratende Stimme. Ei-  ne Übersicht der Jahresrechnung und des ökonomischen Zustandes des Kan-  tons,  sowie  der  Jahresbericht  über  di  e  Verrichtungen  des  Regierungsrates  werden dem Volke durch den Druck bekanntgemacht;  g)   er nimmt jährlich vom Bankrat die Rechnung und den Geschäftsbericht der  Kantonalbank entgegen. Die Mitglieder des Bankrates haben bei den daheri-  gen Verhandlungen nur beratende Stimme;  h)  er erlässt Vorschriften über das Verwaltungsverfahren, über die Organisation,  die  Kompetenzen  und  das  Verfahren  für  sämtliche  Gerichte.  Diese  Erlasse  werden dem fakultativen Referendum unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 23
§ 42
                            Er prüft alle Verkommnisse und Verträge mit andern Kantonen und Staaten und  verwirft oder genehmigt dieselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43
                            Er sorgt für Ruhe und Sicherheit im Kanton. Im Falle eines daherigen Truppen-  aufgebotes hat er sich unverzüglich zur Beratung der notwendigen Massnahmen  zu versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44
                            1   Dem Kantonsrat steht die Prüfung  und Anerkennung der Gesetzmässigkeit aller  Wahlen in die Kantonsbehörden zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  entscheidet  desgleichen  über  Entlassungsgesuche  aus  kantonalen  Beam-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 24
                            Wegen  Verletzung  der  Amtspflicht  kann  der  Kantonsrat  seine  Mitglieder  sowie  die  Mitglieder  der  von  ihm  gewählten  Kommissionen,  des  Regierungsrates  und  der kantonalen Gerichte nach Massgabe des Gesetzes zur Verantwortung ziehen.  b) Regierungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1    Der  Regierungsrat  ist  die  oberste  Vo  llziehungs-  und  Verwaltungsbehörde  des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  besteht  aus  sieben  Mitgliedern  und  wird  in  geheimer  Abstimmung  in  den  Gemeindeversammlungen frei aus den Stimmberechtigten des Kantons gewählt.  Sämtliche Gemeinden bilden für die Regi  erungsratswahlen einen einzigen Wahl-  kreis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Alle vier Jahre findet die Gesamterneu  erung statt. Die Austretenden sind wie-  der wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Notwendig werdende Ersatzwahlen werden vom Regierungsrat angeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Zur  Wahl  in  den  Regierungsrat  ist  das  Alter  von  erfüllten  25  Jahren  erforder-  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Kein Mitglied des Regierungsrates darf  zugleich Mitglied eines Gerichtes oder  eines Bezirks- oder Gemeinderates sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Diejenigen  Mitglieder  des  Regierungsr  ates,  weIche  nicht  zugleich  dem  Kan-  tonsrat  angehören,  haben  in  demselben  beratende  Stimme  und  das  Recht  der  Antragstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 25
                            Ehegatten  oder  Personen,  die  in  gerader    Linie  oder  bis  und  mit  dem  zweiten  Grad der Seitenlinie blutsverwandt oder   verschwägert sind, dürfen nicht gleich-  zeitig dem Regierungsrat als Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 26
                            Der Regierungsrat besorgt:  a)   die  Kantonsverwaltung;  zu  diesem  Behufe  verteilt  er  die  Geschäftszweige  unter seine Mitglieder, welche Gutachten und Anträge an den Regierungsrat  entwerfen, dessen Beschlüsse vollziehen und ihm für ihre Verrichtungen ver-  antwortlich sind;  b)  den Vollzug der Beschlüsse des Kantonsrates und der Entscheidungen kan-  tonaler Gerichte nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49
                            Er  erstattet  dem  Kantonsrat  über  seine  Geschäftsführung  jährlich  vollständigen  Bericht, und über besondere Teile, so oft der Kantonsrat es fordert. Er entwirft  den  Voranschlag  des  künftigen  Rechnungsjahres  und  verbindet  mit  der  Ablage  der Jahresrechnung ein Inventar über die Staatsgüter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            Bei  Gefährdung  der  Sicherheit  im  Innern  oder  von  aussen  ist  er  berechtigt,  Truppen  aufzubieten,  hat  aber  gleichzeitig  den  Kantonsrat  zur  Festsetzung  der  weitern Massregeln einzuberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 27
§ 52 28
                            1   Der Regierungsrat prüft die Ergebnisse   kantonaler Abstimmungen und die von  der Bezirksgemeinde oder Gemeindeversammlung getroffenen Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beschwerden gegen die Ergebnisse kantonaler Abstimmungen und von Wahlen  und Abstimmungen in Bezirken und Gemeinden werden von der durch das Ge-  setz bestimmten Behörde beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53
                            Er  übt  die  Aufsicht  über  die  Verwal  tung  der  Bezirke  und  Gemeinden  aus  und  wacht über die Erhaltung des Vermögens derselben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 29
                            Der  Regierungsrat  entscheidet  über  verwal  nicht nach dem Gesetz eine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55
                            Er bewilligt die Entlassungsbegehren aus dem Staatsverband.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56
                            Der  Regierungsrat  ernennt  auf  Grund  erwi  esener  Fähigkeit  sämtliche  Offiziere,  soweit deren Wahl dem Kanton zusteht.  Er wählt ferner die Kreiskommandanten  und  Sektionschefs,  den  Zeugwart  und  die  Verwalter  der  kantonalen  Depots  für  Militäreffekten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57
                            Der  Regierungsrat  wählt  den  Archivar,  di  e  Steuereinzüger  für  den  Kanton,  die  Salzauswäger,  die  Eichmeister,  die  Gebäudeschätzer  und  die  kantonalen  Poli-  zeidiener.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58
                            Gesetze,  welche  dem  Volksentscheid  unterliegen,  und  ebenso  die  bedingten  Vorlagen, hinsichtlich weIcher nach § 31 die Volksabstimmung begehrt worden  ist,  müssen  wenigstens  14  Tage  vor  der  Volksabstimmung  im  Drucke  und  in  angemessener Zahl unter dem Volk verbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59
                            Bei  den  Beratungen  und  Beschlüssen  des  Regierungsrates  müssen  wenigstens  fünf Mitglieder anwesend sein.  c) Kantonale Gerichte  30
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 31
                            1  Das  Kantonsgericht  ist  oberste  kantonale  Behörde  der  Zivil-  und  Strafrechts-  pflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufga-  ben nach Gesetz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bezirke  Schwyz,  March  und  Höfe  wählen    auf  die  Dauer  von  vier  Jahren  je  zwei und die übrigen Bezirke je einen Ka  ntonsrichter. Der Kantonsrat wählt die  weiteren Kantonsrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 32
                            Das  Verwaltungsgericht  ist  oberste  kantonale  Behörde  der  Verwaltungsrechts-  pflege. Es übt die Aufsicht über gerichtliche Behörden und weitere Justizaufga-  ben nach Gesetz aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 33
                            Das Strafgericht ist kantonale Behörde  der erstinstanzlichen Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 34
                            Das  Gesetz  kann  weitere  gerichtliche  Behörden  vorsehen.  Es  bestimmt  deren  Wahl und Aufgaben.  §§ 64-69  II. Bezirke und Gemeinden  36  A. Gemeinsame Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70
                            Bezirke  und  Gemeinden  sind  selbständi  ge  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71
                            1    Bezirke  und  Gemeinden  können  sich  zu  r  gemeinsamen  Erfüllung  bestimmter  Aufgaben  zu  einem  öffentlichrechtlichen  Zweckverband  zusammenschliessen  oder eine gemeinsame Anstalt betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Gesetz  regelt  die  Voraussetzungen  und  die  Aufsicht  über  die  Zweckver-  bände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 37
                            1    Wahlen  und  Abstimmungen  werden  an  der  Bezirksgemeinde  und  an  der  Ge-  meindeversammlung  mit  offenem  Handmehr  vorgenommen.  Die  Bezirksge-  meinde  oder  Gemeindeversammlung  ka  nn  geheime  Wahl  oder  Abstimmung  beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Bezirken  und  Gemeinden  steht  es  frei,  für  die  Wahlen  das  Urnensystem  einzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  die  Sachgeschäfte  der  Bezirksgemeinde  oder  der  Gemeindeversammlung,  ausgenommen  Voranschlag  und  Rechnung  sowie  Erteilung  des  Ehrenbürger-  rechts durch die Gemeindeversammlung,  kann das Urnensystem allgemein oder  für besondere Fälle eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Gesetz regelt das Verfahren für die geheimen Wahlen und Abstimmungen  sowie für die Urnenabstimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73
                            1    Jeder  Stimmberechtigte  ist  befugt,  be  im  Bezirksrat  oder  Gemeinderat  ein  schriftliches lnitiativbegehren einzureich  en, weIches sich auf einen Gegenstand  bezieht,  der  in  die  Zuständigkeit  der  Be  zirksgemeinde  oder  der  Gemeindever-  sammlung fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das lnitiativbegehren kann sich auf den Erlass, die Abänderung oder die Auf-  hebung einer Verordnung oder eines Verwal  tungsaktes beziehen. Wird der Erlass  oder die Abänderung einer Verordnung anbegehrt, so kann das Begehren nur in  der Form der allgemeinen Anregung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen regelt das Gesetz die Voraussetzungen des lnitiativrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74
                            1    Die  stimmberechtigten  Einwohner  eines  Bezirkes  bilden  die  Bezirksgemein-  de,  die  stimmberechtigten  Einwohner  einer  Gemeinde  die  Gemeindeversamm-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezirksgemeinden  und  Gemeindeversammlungen  werden  ordentlicherweise  jährlich  bis  spätestens  am  ersten  So  nntag  im  Mai  einberufen.  Aus  wichtigen  Gründen kann der Regierungsrat Ausnahmen gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ausserordentliche  Bezirksgemeinden  und  Gemeindeversammlungen  werden  in  den durch das Gesetz vorgeschriebenen Fällen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75
                            1    Bezirke  und  Gemeinden  mit  mehr  als  fünfzehnhundert  Stimmberechtigten  können  durch  die  Bezirks-  oder  Gemeindeordnung  eine  ausserordentliche  Be-  zirks- oder Gemeindeorganisation einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dabei  können  einzelne  Aufgaben  der  Bezirksgemeinde  und  des  Bezirksrates  oder  der  Gemeindeversammlung  und  des  Gemeinderates  einem  Bezirks-  oder  Gemeindeparlament  zur  vorläufigen  od  er  endgültigen  Erledigung  übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirks- oder Gemeindeordnung r  egelt die Bestellung, die Befugnisse und  das Verfahren des Bezirks- oder Gemeindeparlaments.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  die  Wahlen  in  das  Bezirksparlament    bildet  jede  Gemeinde  des  Bezirkes  einen Wahlkreis und hat Anspruch auf mi  ndestens einen Sitz; im Übrigen gelten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Abs. 1 und 4 dieser Verfassung sinngemäss.
§ 76
                            Die  übrigen  Behörden  und  die  Beamten  der  Bezirke  und  Gemeinden  werden  nach dem Mehrheitssystem gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77
                            1   Die Bezirks- und Gemeinderäte werden al  le zwei Jahre je zur Hälfte erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtsdauer  des  Bezirksammanns,  des  Bezirksstatthalters,  des  Bezirks-  säckelmeisters,  des  Gemeindepräsidenten,  des  Gemeindevizepräsidenten  und  des Gemeindesäckelmeisters beträgt zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer aller übrigen Behördemitglieder und Beamten beträgt 4 Jahre,  sofern das Gesetz keine andere Regelung trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78
                            Die Mitglieder der Behörden und die Beamten der Bezirke und Gemeinden sind  wieder  wählbar,  ausgenommen  der  Bezirksammann  und  der  Bezirksstatthalter,  die nur für eine weitere Amtsdauer wieder wählbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 38
                            Die Bezirks- und Gemeindebehörden sind  beschlussfähig, wenn die Mehrheit der  Mitglieder anwesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80
                            Das  Verfahren  für  die  Verhandlungen  der  Bezirks-  und  Gemeindeorgane  regelt  das Gesetz.  B. Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81
                            1   Die Bezirke erfüllen die ihnen durch das kantonale Recht übertragenen Aufga-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezirke,  weIche  mehrere  Gemeinden  umfassen,  können  zudem  Aufgaben  übernehmen, die den örtlichen Aufgabenbereich der Gemeinde überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82
                            In  den  Bezirken  Gersau,  Küssnacht  und  Einsiedeln  erfüllen  die  Bezirksorgane  gleichzeitig die der politischen oder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 39
                            Der Bezirksgemeinde obliegen:  a)   Erlass  von  Rechtssätzen  im  Bereich  der  dem  Bezirk  zukommenden  Aufga-  ben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig ist;  b)   Wahl  des  Bezirksammanns,  des  Bezirksstatthalters,  des  Bezirkssäckelmeis-  ters und der übrigen Mitglieder des Bezirksrates;  c)   Wahl der Rechnungsprüfungskommi  ssion und des Bezirksratsschreibers;  d)   Wahl der dem Bezirk zugeteilten Kantonsrichter;  e)   Wahl  der  Bezirksrichter  und  der  Ersatzmänner  sowie  des  Bezirksgerichts-  präsidenten;  f)   Genehmigung der Jahresrechnung;  g)   Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Bezirkssteuern;  h)   Beschlussfassung  über  weitere  durch  das  Gesetz  vorgesehene  Verwaltungs-  geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84
                            1   Der Bezirksrat besteht aus dem Bezirksammann, dem Bezirksstatthalter, dem  Bezirkssäckelmeister und weiteren 4 bis 12 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ des Bezirkes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem ande-  ren Bezirksorgan zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 40
                            Das  Bezirksgericht  besteht  aus  dem  Präsidenten  und  6  weiteren  Mitgliedern  sowie 7 Ersatzmännern.  C. Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 41
§ 87 42
                            Die  Gemeinde  erfüllt  die  sich  aus  ihre  r  Autonomie  ergebenden  örtlichen  Oblie-  genheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch Rechtssatz übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88
                            Der Gemeindeversammlung obliegen:  a)   Erlass  von  Rechtssätzen  im  Bereich  der  den  Gemeinden  zukommenden  Aufgaben, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes Organ zuständig  ist;  b)  Wahl des Gemeindepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Gemeindera-  tes;  c)   Wahl des Säckelmeisters, sofern die Gemeindeversammlung den Gemeinde-  rat  nicht  ermächtigt,  die  Finanzverwal  tung  einem  andern  Mitglied  des  Ge-  meinderates zu übertragen;  d)   Wahl  des  Gemeindeschreibers,  des  Vermittlers  und  seines  Stellvertreters  sowie der Rechnungsprüfungskommission;  e)   Genehmigung der Gemeinderechnung;  f)   Festsetzung des jährlichen Voranschlages und der Gemeindesteuern;  g)   Beschlussfassung  über  weitere  durch  das  Gesetz  vorgesehene  Verwaltungs-  geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89
                            1    Der  Gemeinderat  besteht  aus  dem  Präsidenten,  dem  Säckelmeister  und  aus  drei bis zehn weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist vollziehendes und verwaltendes Organ der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch kantonales Recht einem andern  Gemeindeorgan zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90
                            Der Vermittler ist Sühnebeamter in den vo  m Gesetz bezeichneten Streitigkeiten.  IV. Titel  43  Staat und Kirchen  44
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 45
                            1    Die  römisch-katholische  und  die  evange  lisch-reformierte  Kirche  werden  als  Kantonalkirchen  anerkannt.  Sie  sind  öffe  ntlichrechtliche  Körperschaften  mit  eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem Privatrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 46
                            1   Die Kantonalkirchen organisieren sich im Rahmen von Verfassung und Gesetz  nach demokratischen Grundsätzen selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  geben  sich  ein  Organisationsstat  ut,  dessen  Erlass  und  Änderung  der  Ge-  nehmigung des Kantonsrates unterliegt. Diese ist zu erteilen, wenn das Organi-  sationsstatut weder Bundesrecht noch kantonalem Recht widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonalkirchen unterstehen  der Oberaufsicht des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 47
                            1    Kantonseinwohner  gehören  der  Kantonalkirche  ihrer  Konfession  an,  wenn  sie  die im Organisationsstatut genannten Erfordernisse erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Austritt  kann  jederzeit  durch  schr  iftliche  Erklärung  an  die  zuständige  Kirchgemeinde erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Stimm- und Wahlrecht wird durch   das Organisationsstatut geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 48
                            1    Die  Kantonalkirchen  gliedern  sich  für  den  ganzen  Kanton  nach  den  Bestim-  mungen des Organisationsstatuts in Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kirchgemeinden sind selbständige Kö  rperschaften des öffentlichen Rechts  mit eigener Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kirchgemeinden  wählen  nach  dem  okratischen  Grundsätzen  ihre  Organe;  ausserdem obliegen mindestens der Erlass von Rechtssätzen, die Genehmigung  der Jahresrechnung, die Festsetzung des jährlichen Voranschlags und der Kirch-  gemeindesteuern den Stimmberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 49
                            1    Für  die  Erfüllung  kirchlicher  Aufgaben,  die  im  Organisationsstatut  aufgezählt  sind, können die Kirchgem  einden Steuern erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Steuerpflicht  richtet  sich  nach  veranlagung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Den  Kantonalkirchen  steht  das  Recht  zu,  von  ihren  Kirchgemeinden  gleich-  mässige Beiträge zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantonalkirchen sind für einen Fi  nanzausgleich unter den Kirchgemeinden  besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Kantonalkirchen und die Kirchgem  einden verwalten ihr Vermögen und ihre  Einkünfte nach den staatlichen Grundsätzen einer geordneten Haushaltführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 50
                            1    Die  Kantonalkirchen  sind  für  einen  genügenden  Rechtsschutz  der  Konfessi-  onsangehörigen und der Kirchgemeinden besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Letztinstanzliche  Entscheide  der  kantonalkirchlichen  Behörden  sind  nach  Massgabe  des  kantonalen  Rechts  an  das  Verwaltungsgericht  weiterziehbar.  Diesem steht die Rechtskontrolle zu.  §§ 97-101  51
                        
                        
                    
                    
                    
                § 101a 52
V. Titel Revision der Verfassung
§ 102
                            Die Verfassung wird einer Totalrevision unterstellt:  a)   so  oft  2000  Stimmberechtigte  ein  so  lches Verlangen steIlen und die Mehr-  heit des darüber angefragten Volkes es genehmigt;  b)   so  oft  eine  solche  vom  Kantonsrat  mit  der  absoluten  Mehrheit  aller  seiner  Mitglieder beschlossen und durch die Volksabstimmung genehmigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 103
                            Die Verfassung unterliegt einer Partialrevision:  a)   so oft der Kantonsrat es mit Mehrheit beschliesst;  b)  so oft 2000 Stimmberechtigte unter Angabe der zu revidierenden Artikel ein  solches Begehren stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 104
                            Wird die Totalrevision durch die Volksini  tiative verlangt und beschlossen, so ist  dieselbe einem Verfassungsrat zu übertragen  . Derselbe wird nach dem gleichen  Wahlverfahren  und  in  gleicher  Weise  wi  e  der  Kantonsrat  in  den  Gemeinden  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 105
                            Jede Partialrevision und die Totalrevision nach § 102 lit. b geschieht durch den  Kantonsrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 106
                            Die  Total-  oder  Partialrevision  der  Ve  rfassung  muss  in  einer  spätern  Versamm-  lung  der  Behörde  einer  zweiten  Beratung    unterstellt  werden,  bevor  sie  zur  Ab-  stimmung an das Volk gebracht werden kann.  Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Mit  Annahme  der  vorstehend  enthaltenen  Abänderungen  an  der  bestehenden  Verfassung  durch  die  Mehrheit  der  an  der  Abstimmung  teilnehmenden  Stimm-  berechtigten treten sie sofort in Kraft und ist der Regierungsrat beauftragt, nach  Gewährleistung  derselben  durch  die  Bundesversammlung  eine  Neuausgabe  der  Verfassung zu veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die  Neuwahl  der  zwei  schwyzerischen  Abgeordneten  in  den  Ständerat  erfolgt  gleichzeitig mit den Nationalratswahlen im Jahre 1899.  Die  Gesamterneuerungswahlen  des  Kantons-  und  Regierungsrates  finden  zum  ersten Male am letzten Sonntag im April des Jahres 1900 statt.  Die Militär- und die Gesetzgebungskommissi  on treten mit Annahme dieser Parti-  alrevision ausser Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Bis zum Inkrafttreten des in § 26 vorgesehenen Gesetzes über das proportionale  Wahlverfahren  ist  dieses  durch  eine  letz  tinstanzlich  vom  Kantonsrate  zu  erlas-  sende Wahlverordnung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Partialrevision der Verfassung ist  dem Volke zur Annahme oder Verwerfung  vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            Der Regierungsrat ist mit der Vollziehung und Veröffentlichung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  19  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ausarbeitung  des  Organisationsstatuts  erfolgt  durch  einen  aus  Vertretern  der  Kirch-  und  Einheitsgemeinden  zusamme  ngesetzten  Rat.  Die  Mitglieder  werden  von  den  der  jeweiligen  Konfessi  on  angehörigen  Stimmberechtigten  ge-  wählt.  Der  Regierungsrat  legt  das  Wa  hlverfahren  sowie  die  Geschäftsordnung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Organisationsstatut  gilt  als  angenommen,  wenn  ihm  die  Mehrheit  der  an  der  Abstimmung  teilnehmenden  Stimmberech  tigten  der  jeweiligen  Konfession  zustimmt.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Kommt  innert  fünf  Jahren  nach  der  Annahme  dieser  Verfassungsvorlage  die  Gründung der Kantonalkirchen nicht zusta  nde, erlässt der Kantonsrat auf Antrag  des Regierungsrates das erforderliche Organisationsstatut.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Mit dem Inkrafttreten des Organisationsstatuts der römisch-katholischen Kan-  tonalkirche  gelten  die  noch  vorhandene  n  Einheitsgemeinden  als  aufgelöst.  Der  Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 3-161.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Volksabstimmung   über die Verfassungsvorlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Angenommen  in  der  Volksa  bstimmung  vom  23.  Oktober  1898  mi  t  6440  Ja  gegen  632  Nein  (AbI 1898 576, 698). Von der Bundesversammlung am 21. Dezember 1899 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abänderung  der Verfassung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kantonsratsbeschluss vom 28. November 1906 (GS 5-310), angenommen in der Volksab-
                            stimmung vom 21.  gegen  2089 Nein (AbI 1907 274)  . Von der Bundes-  versammlung am 6. April 1908 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsratsbeschluss vom 12. März 1908 (GS 5-600), angenommen in der Volksabstimmung
                            vom 13. September  1908 mit 2933 Ja  gegen  1251 Nein (AbI 1908 683)  . Von der Bundesver-  sammlung am 22. Dezember 1908 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Steuergesetz vom 23. August 1946 (GS 12-515), angenommen in der Volksabstimmung vom
10. November 1946 mi t 5427 Ja gegen 5131 Nein (AbI 1946 885). Von der Bundesversamm-
                            lung am 18. Dezember 1946 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kantonsratsbeschluss vom 26. März 1958 (GS 14-107), angenommen in der Volksabstim-
                            mung vom 7. Septem  ber 1958 mit 1804 Ja   gegen  1200 Nein (AbI 1958 717)  . Von der Bundes-  versammlung am 19. Dezember 1958 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kantonsratsbeschluss vom 26. April 1963 (GS 14-800), angenommen in der Volksabstim-
                            mung vom 1. Septem  ber 1963 mit 4097 Ja   gegen  3277 Nein (AbI 1963 766)  . Von der Bundes-  versammlung am 19. Dezember 1963 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kantonsratsbeschluss vom 29. Oktober 1969 (GS 15-677), angenommen in der Volksabstim-
                            mung  vom  24.  Mai  1970  mit  6390  Ja  gegen  4106  Nein  (AbI  1970  484)  .  Von  der  Bundesver-  sammlung am 17. Dezember 1970 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kantonsratsbeschluss vom 20. Februar 1970 (GS 15-740), angenommen in der Volksabstim-
                            mung  vom  24.  Mai  1970  mit  6194  Ja  gegen  3825  Nein  (AbI  1970  486)  .  Von  der  Bundesver-  sammlung am 17. Dezember 1970 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kantonsratsbeschluss vom 23. April 1971 (GS 16-49), angenommen in der Volksabstimmung
                            vom 5. März 1972  mit 8535 Ja  gegen  3987 Nein (AbI 1972 264). Vo  n der Bundesve  rsammlung  am 11. Dezember 1972 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kantonsratsbeschluss vom 18. Mai 1972 (GS 16-138), angenommen in der Volksabstimmung
                            vom 24. September  1972 mit 9264 Ja  gegen  3620 Nein (AbI 1972 1007)  . Von der Bundesver-  sammlung am 11. Dezember 1972 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kantonsratsbeschluss vom 25. März 1992 (GS 18-297), angenommen in der Volksabstim-
                            mung vom 27. Sept  ember 1992 mit 21 618 Ja   gegen 11  652 Nein (AbI  1992 1221). Von der  Bundesversammlung am 14. Dezember 1993 gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kantonsratsbeschluss vom 22. März 2006 (GS 21-63), angenommen in der Volksabstim-
                            mung vom 21. Mai  2006 mit 20 868 Ja  gegen  7268 Nein (Abl 2006 883)  . Von der Bundesver-  sammlung am 18. Juni 2007 gewährleistet. In Kraft getreten am 1. April 2008 (Abl 2008 659).
                        
                        
                    
                    
                    
                12. Kantonsratsbeschluss vom 13. Dezember 2006 (GS 21-119), angenommen in der Volksab-
                            stimmung  vom  17.  J  uni    2007  mit  19  308  Ja    gegen  11  514  Nein  (Abl  2007  1083).  Von  der  Bundesversammlung  am  6.  März  2008  gewährleistet.  In  Kraft  getreten  am  1.  Juli  2008  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 802).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Kantonsratsbeschluss vom 11. August 1898.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RGS I 33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Abs.  1  in  der  Fassung  vom  23.  April  1971;  Abs.  2  und  3  in  der  Fassung  vom  29.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                1969.
                            9   Aufgehoben am 20. Februar 1970.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 3 in der Fassung vom 12. März 1908.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Abs. 1 in der Fassung vom 23. August 1946.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom und Abs. 3 aufgehoben am 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 3 in der Fassung vom 29. Oktober 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung vom 18. Mai 1972; Ziffer I Bst. d in der Fassung vom und Bst. e und f aufgehoben  am 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 26. April 1963.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 28. November 1906.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Oktober 1969; Abs. 2 in der Fassung vom 26. März 1958.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Buchstabe h neu eingefügt am 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 23. April 1971.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Buchstabe b in der Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung vom 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung vom 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung vom 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung vom 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben am 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   §§ 70-94 in der Fassung vom 29. Oktober 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Abs. 1 und 4 in der Fassung vom 13. Dezember 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Bst. d in der Fassung vom 22. März 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung vom 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Aufgehoben am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Neu eingefügt am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Neu eingefügt am 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Aufgehoben am 29. Oktober 1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Aufgehoben am 18. Mai 1972.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung vom 25. März 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Von den evangelisch-reformierten Stimmberechti  gten an der Volksabs  timmung vom 1. Dezem-  ber 1996 mit 1116 Ja  gegen 169 Nein angenommen;   für die Evangelisch-reformierte Kantonal-  kirche auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt (AbI 1997 1862 und 1870).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55    Für  die  Römisch-katholische  Kantonalkirche  vom  Kantonsrat  am  8.  April  1998  erlassen  (AbI
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 508) mit sofortiger Inkraftsetzung der §§ 4,  38, 39, 41 Abs.  3, 5, 6 und 7 und 42 Abs. 2  sowie der Anhänge I bis IV; im Übrigen auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt.