Gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz
                            (Vom 23. Mai 2007)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zugang zu amtlichen Dokumenten der Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Bearbeiten von Personendaten durch öffentliche Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Geltungsbereich
                            a) unterstellte Bereiche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Organe des Kantons, der Bezirke und Ge  -  meinden, soweit sie hoheitlich handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Handelt ein öffentliches Organ privatrechtlich, sind beim Bearbeiten von Perso  -  nendaten die Bestimmungen des Bundesrechts massgebend. Die Aufsicht richtet  sich jedoch nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Ausnahme der allgemeinen Datenschutzgrundsätze nach §  8 findet dieses  Gesetz keine Anwendung auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gerichte vorbehältlich ihrer Verwaltungsaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die anderen Justizbehörden sowie die Verwaltungsbehörden und -kommissio  -  nen in ihrer Rechtspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die gesetzgebenden Behörden des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sowie  deren Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Kantonalbank  und  andere  Anstalten  des  Kantons,  der  Bezirke  und  Ge  -  meinden, welche am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen und privatrecht  -  lich handeln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Allmendgenossenschaften und ähnliche Körperschaften gemäss §  18 des  Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14.  Septem  -  ber 1978 (EGzZGB)  4  , die Flurgenossenschaften gemäss §  68 EGzZGB und die  Wuhrkorporationen gemäss §§  51  f. des Wasserrechtsgesetzes vom 11.  Sep  -  tember 1973  5  , soweit sie nicht in Erfüllung einer ihnen vom Kanton, von einer  Gemeinde oder einem Bezirk übertragenen, öffentlichen Aufgabe handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 6 b) Spezialgesetzgebung
                            1   Spezielle Bestimmungen anderer Erlasse, nach denen bestimmte Informationen  als geheim gelten oder welche den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflege. Es bleibt auch nach dem Abschluss  des Verfahrens vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 7 Begriffe
                            Im Sinne dieses Gesetzes sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentliche Organe: Regierungsrat, Erziehungsrat, Behörden, Kommissionen,  Verwaltungsstellen und Anstalten des Kantons, der Bezirke und Gemeinden.  Ebenfalls als öffentliche Organe gelten Organisationen und Personen des öf  -  fentlichen und privaten Rechts, soweit sie mit der Erfüllung öffentlicher Auf  -  gaben betraut sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  amtliche  Dokumente:  Aufzeichnungen,  welche  die  Erfüllung  einer  öffentli  -  chen Aufgabe betreffen, unabhängig von der Darstellungsform und vom Infor  -  mationsträger.  Ausgenommen  sind  Aufzeichnungen,  die  nicht  fertig  gestellt  oder ausschliesslich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Personendaten: Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare  natürliche oder juristische Person beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besonders schützenswerte Personendaten: Angaben über:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die religiöse, weltanschauliche oder politische Ansicht, Zugehörigkeit und
                            Betätigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. den persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen
                            oder  körperlichen  Zustand,  die  Intimsphäre,  die  sexuelle  Orientierung  sowie das Erbgut;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die ethnische Herkunft;
4. biometrische Merkmale, welche die eindeutige Identifizierung ermögli -
                            chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Massnahmen der Sozialhilfe sowie des Kindes- und Erwachsenenschut -
                            zes;
                        
                        
                    
                    
                    
                6. polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren, Straftaten und die dafür ver -
                            hängten Strafen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Datensammlung: Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die  Daten  nach  den  betroffenen  Personen  erschliessbar  sind.  Eine  Hilfsdaten  -  sammlung liegt vor, wenn diese eine ausschliesslich unterstützende und un  -  selbständige Funktion hat, wie reine Adress- und Teilnehmerlisten sowie vor  -  läufige   oder   zum   persönlichen   Gebrauch   dienende   Aufstellungen   und  Auswertungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bearbeiten von Personendaten: jeder Umgang mit Personendaten, unabhän  -  gig von den angewandten Mitteln und Verfahren, wie das Beschaffen, Aufbe  -  wahren,  Speichern,  Verändern,  Verknüpfen,  Bekanntgeben,  Veröffentlichen,  Archivieren, Löschen oder Vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Profiling:  jede  Art  der  automatisierten  Bearbeitung  von  Personendaten,  um  bestimmte persönliche Merkmale einer Person zu analysieren oder Entwick  -  lungen vorherzusagen, beispielsweise bezüglich der Arbeitsleistung, der wirt  -  schaftlichen Verhältnisse, der persönlichen Vorlieben und Interessen, der Cha  -  raktereigenschaften,  der  Gesundheit,  der  Intimsphäre,  des  Aufenthaltsortes  oder der Mobilität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  betroffene Person: natürliche oder juristische Person, über die Personendaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Öffentlichkeitsprinzip
                            1    Jede  Person  hat  Anspruch  darauf,  amtliche  Dokumente  einzusehen  und  Aus  -  kunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Würde die Bearbeitung des Gesuchs dem öffentlichen Organ einen ausserordent  -  lich hohen Aufwand verursachen, kann der Zugang zu den amtlichen Dokumenten  vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einsicht wird gewährt, indem der gesuchstellenden Person das Dokument vor  -  gelegt, ihr eine Kopie ausgehändigt oder sie auf die Veröffentlichung des Doku  -  ments in einem amtlichen Publikationsorgan oder auf einer Internetseite hinge  -  wiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Ausnahmen
                            1   Kein Anspruch auf Zugang besteht für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  amtliche Dokumente von Administrativuntersuchungen und Disziplinarverfah  -  ren sowie von hängigen verwaltungsrechtlichen Einsprache- und Beschwerde  -  verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  amtliche Dokumente aus internen Mitberichtsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen. Beschlüsse sind  unter Vorbehalt von Abs. 2 zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird aufgeschoben, eingeschränkt oder  verweigert, wenn ihm überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen  -  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überwiegende öffentliche Interessen können namentlich angenommen werden,  wenn die Gewährung des Zugangs geeignet ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die öffentliche Sicherheit oder die zielkonforme Durchführung konkreter be  -  hördlicher Massnahmen zu beeinträchtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Position eines öffentlichen Organs in Vertragsverhandlungen zu erschwe  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die freie Meinungs- und Willensbildung eines öffentlichen Organs oder einer  andern Behörde zu behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Überwiegende  private  Interessen  können  namentlich  angenommen  werden,  wenn die Gewährung des Zugangs:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur  Preisgabe  von  Informationen  führen  würde,  die  dem  öffentlichen  Organ  von Dritten freiwillig und unter Zusicherung der Geheimhaltung mitgeteilt wor  -  den sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Offenlegung von Tatsachen zur Folge hätte, die dem Berufs-, Geschäfts-  oder  Fabrikationsgeheimnis  unterliegen  oder  die  urheberrechtlich  geschützt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Adressat und Inhalt des Gesuchs
                            1   Wer Einsicht in ein amtliches Dokument oder Auskunft über dessen Inhalt ver  -  langt, richtet ein Gesuch im Sinne von §  32 an das öffentliche Organ, welches das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gesuchten Dokuments notwendigen Angaben enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für archivierte Dokumente bleibt innerhalb der Sperrfrist das Organ zuständig,  welches die Dokumente zur Archivierung abgeliefert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Datenschutz
§ 8 8 1. Bearbeiten von Personendaten im Allgemeinen
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personendaten  dürfen  nur  mit  rechtmässigen  Mitteln,  unter  Beachtung  des  Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und nach Treu und Glauben bearbeitet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personendaten  müssen  richtig  und,  soweit  es  der  Zweck  des  Bearbeitens  ver  -  langt, aktuell und vollständig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Personendaten  dürfen  nur  zu  dem  Zweck  bearbeitet  werden,  der  bei  der  Be  -  schaffung angegeben wurde, der aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Personendaten  müssen  durch  angemessene  technische  und  organisatorische  Massnahmen gegen unbeabsichtigtes oder unbefugtes Bearbeiten, Schaden und  Verlust geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 9 b) Rechtsgrundlage
                            1    Personendaten  dürfen  nur  bearbeitet  werden,  wenn  dafür  eine  gesetzliche  Grundlage besteht oder wenn das Bearbeiten der Erfüllung einer gesetzlichen Auf  -  gabe dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur bearbeitet oder ein Profi  -  ling darf nur vorgenommen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zulässigkeit sich aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage ergibt  oder die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordert, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zu  -  gänglich gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmsweise dürfen Personendaten im Einzelfall überdies bearbeitet oder ein  Profiling vorgenommen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit  Bewilligung  des  Regierungsrates,  wenn  dies  im  überwiegenden  öffentli  -  chen  Interesse  liegt  oder  wenn  ein  begründeter  Verdacht  auf  Rechtsmiss  -  brauch vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn es notwendig ist, um das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der  betroffenen Person oder eines Dritten zu schützen und es nicht möglich ist,  innert angemessener Frist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9a 10 c) Datenschutzfolgeabschätzung und Vorabkonsultation
                            1   Das verantwortliche öffentliche Organ prüft bei geplanten Datenbearbeitungen  die Einhaltung der Datenschutzvorschriften und nimmt eine Abschätzung der Fol  -  gen für die Rechte der betroffenen Person vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            betroffenen Person, unterbreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Folge  -  abschätzung  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  früh  -  zeitig zur Vorabkonsultation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt Umfang und Inhalte der Datenschutzfolgeabschätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9b 11 d) Datenschutzberatung
                            1   Der Regierungsrat sorgt für die Einsetzung von Datenschutzberatern, soweit dies  nach Art. 32 ff. der Richtlinie (EU) 2016/68012 erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Datenschutzberater hat namentlich die folgenden Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er  berät  das  verantwortliche  öffentliche  Organ  und  die  datenbearbeitenden  Stellen bei ihren Datenschutzpflichten und -folgeabschätzungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er wirkt auf die Einhaltung der anwendbaren Datenschutzvorschriften hin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er  arbeitet  mit  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 2. Beschaffen von Personendaten
                            a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personendaten  sind  grundsätzlich  bei  der  betroffenen  Person  selbst  oder  im  Rahmen von § 9 aus einer bestehenden Datensammlung zu beschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nur wenn besondere Gründe es rechtfertigen oder es gesetzlich vorgesehen ist,  dürfen Personendaten bei Dritten erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechtsgrundlage, der Zweck des Bearbeitens und die vorgesehenen Empfän  -  ger der Personendaten werden der befragten Person angegeben, wenn sie es ver  -  langt oder wenn Personendaten systematisch erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 13 b) Informationspflicht
                            1   Das öffentliche Organ, das die Personendaten nicht bei der betroffenen Person  beschafft, hat diese mindestens zu informieren über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  seine Funktion bezüglich der Datenbearbeitung und seine Kontaktdaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die bearbeiteten Daten oder Datenkategorien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechtsgrundlage und den Zweck des Bearbeitens;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  allfällige weitere Datenempfänger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ihre Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Informationspflicht besteht, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die betroffene Person bereits im Sinne von Abs. 1 informiert wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Datenbearbeitung durch ein Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Information  nicht  oder  nur  mit  unverhältnismässigem  Aufwand  möglich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Information  kann  im  Übrigen  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  einge  -  -  nahme in die eigenen Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Andern öffentlichen Organen und Privaten dürfen bekannt gegeben werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum einer Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Daten, welche die betroffene Person allgemein zugänglich gemacht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Einwohneramt kann auf Gesuch hin neben den in Abs.  1 erwähnten Daten  Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit, Datum und Ort des Zuzugs und des Wegzugs  einer einzelnen Person oder einer Mehrzahl von Personen bekannt geben, wenn  dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Systematisch  geordnet  dürfen  Daten  im  Sinne  von  Abs.  1  und  2  nur  bekannt  gegeben werden, wenn sich der Empfänger der Daten ausdrücklich dazu verpflich  -  tet, sie ausschliesslich für schützenswerte ideelle Zwecke zu verwenden und sie  nicht an Dritte weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Datensperre gemäss § 13 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Datensperre
                            1   Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann  vom verantwortlichen öffentlichen Organ verlangen, dass es die Bekanntgabe be  -  stimmter Personendaten sperrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das öffentliche Organ verweigert die Sperrung oder hebt sie nach Anhörung der  betroffenen Person auf, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine gesetzliche Bestimmung die Bekanntgabe vorschreibt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  öffentliche oder private Interessen das Interesse der betroffenen Person über  -  wiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die betroffene Person kann vom öffentlichen Organ ohne Nachweis eines schüt  -  zenswerten Interesses verlangen, dass ihre Daten nach §  12 Abs.  3 Privaten nicht  in systematisch geordneter Art bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 c) Amtshilfe
                            Personendaten dürfen einem anderen öffentlichen Organ bekannt gegeben wer  -  den, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Datenlieferant gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtigt ist, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Datenempfänger dartut, dass er zur Bearbeitung der verlangten Personen  -  daten berechtigt ist und der Bekanntgabe keine Geheimhaltungspflicht ent  -  gegensteht, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die betroffene Person eingewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 d) Bekanntgabe an Private
                            Personendaten dürfen Privaten bekannt gegeben werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Rechtsatz dazu verpflichtet oder ermächtigt, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die betroffene Person eingewilligt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unter den Voraussetzungen von §§  14 bzw. 15 dürfen Personendaten öffentli  -  chen Organen und Privaten auch durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besonders  schützenswerte  Personendaten  oder  ein  Profiling  dürfen  durch  ein  Abrufverfahren nur zugänglich gemacht werden, wenn das Gesetz es ausdrücklich  vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16 f) Veröffentlichung
                            Personendaten können veröffentlicht werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Publikation gesetzlich vorgesehen ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  daran ein öffentliches Interesse besteht und die Publikation weder besonders  schützenswerte Personendaten noch ein Profiling enthält oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die betroffene Person dazu ihre Einwilligung gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 g) Bekanntgabe ins Ausland
                            Personendaten dürfen nicht ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn dadurch  die Persönlichkeit der betroffenen Person schwerwiegend gefährdet würde, nament  -  lich weil eine Gesetzgebung fehlt, die einen angemessenen Schutz gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 4. Besondere Formen der Datenbearbeitung
                            a) für nicht personenbezogene Zwecke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Personendaten  dürfen  für  nicht  personenbezogene  Zwecke,  insbesondere  für  Forschung, Planung und Statistik bearbeitet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ergebnisse so zugänglich gemacht werden, dass die betroffenen Personen  nicht bestimmbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Personendaten  dürfen  für  nicht  personenbezogene  Zwecke  bekannt  gegeben  werden, wenn der Datenempfänger für die Einhaltung der Bedingungen gemäss  Abs.  1  Gewähr  bietet  und  sich  verpflichtet,  die  Personendaten  nicht  an  Dritte  weiterzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 b) durch Dritte
                            1    Lässt  ein  öffentliches  Organ  Personendaten  durch  Dritte  bearbeiten,  stellt  es  durch Vereinbarung oder in anderer verbindlicher Weise wirksam sicher, dass die  Personendaten nur so bearbeitet werden, wie es das öffentliche Organ tun dürfte.  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  beauftragte  Dritte  darf  die  Personendaten  nur  im  Unterauftragsverhältnis  bearbeiten lassen, wenn das öffentliche Organ:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorgängig seine schriftliche Zustimmung erteilt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung der Datenschutzpflichten uneingeschränkt einfordern kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  seine Kontrollrechte ungehindert ausüben kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffentlichen  Organ.  Betroffene  Personen  haben  ihre  Rechte  gegenüber  dem  öf  -  fentlichen Organ geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 c) mit Überwachungsgeräten
                            1   Öffentlich zugängliche Orte dürfen zum Schutz von Personen und Sachen mit  Bildübermittlungs- und Bildaufzeichnungsgeräten überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Anbringen  von  Bildüberwachungsgeräten  kann  von  jenem  öffentlichen  Organ angeordnet werden, dem das Benützungsrecht oder die Hoheit über den zu  überwachenden Ort zusteht. Es hat die beauftragte Person für Öffentlichkeit und  Datenschutz darüber zu informieren und sicherzustellen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Überwachung in geeigneter Weise erkennbar gemacht wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die gespeicherten Personendaten nach spätestens 120  Stunden gelöscht oder  innerhalb dieser Frist mit einem Strafantrag bzw. einer Strafanzeige der Poli  -  zei übergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 18 d) Archivieren und Vernichten
                            Personendaten,  die  von  den  öffentlichen  Organen  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  nicht mehr benötigt werden, sind unter Vorbehalt gesetzlicher Löschungspflichten  aufzubewahren, soweit erforderlich zu anonymisieren, zu archivieren oder zu ver  -  nichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 19 5. Wiederherstellung der Datensicherheit
                            1    Das  verantwortliche  öffentliche  Organ  meldet  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit und Datenschutz so rasch als möglich eine festgestellte oder von  einem beauftragten Dritten gemäss §  20 mitgeteilte Verletzung der Datensicher  -  heit, die voraussichtlich zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffe  -  nen Person führt, namentlich wenn die Personendaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  endgültig vernichtet wurden oder verloren gingen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  unbeabsichtigt oder unbefugt verändert oder offenbart wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Unbefugte zugänglich geworden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Meldung beinhaltet die Art der Verletzung der Datensicherheit, deren Aus  -  wirkungen und die bereits ergriffenen sowie weiteren Behebungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das verantwortliche öffentliche Organ informiert die betroffene Person und den  Empfänger  der  Personendaten  über  die  Verletzung  der  Datensicherheit  und  die  Behebungsmassnahmen.  Diese  Information  kann  eingeschränkt,  aufgeschoben  oder unterlassen werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für sie keine Notwendigkeit besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Drit  -  ter es erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton,  die  Bezirke  und  Gemeinden  führen  über  die  Datensammlungen  nach diesem Gesetz, welche von ihnen selber, von ihren Anstalten, von den von  ihnen mit einer öffentlichen Aufgabe betrauten Dritten oder von einem Zweckver  -  band geführt werden, ein öffentliches Register. Die Bezirke und Gemeinden haben  dem Kanton auf Verlangen ein solches Register zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht in das Register werden Datensammlungen aufgenommen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die nur kurzfristig geführt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren Inhalt rechtmässig veröffentlicht ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die als Hilfsdatensammlung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Register  enthält  für  jede  Datensammlung  mindestens  Angaben  über  die  Rechtsgrundlage, den Zweck, die Art der bearbeiteten Daten, die verantwortliche  Stelle und allfällige weitere, daran beteiligte Stellen sowie gegebenenfalls über  regelmässige Empfänger der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 21 b) Einsichtnahme, Auskunft
                            1   Jede betroffene Person kann kostenlos:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei der registerführenden Stelle in das Register der Datensammlungen Ein  -  sicht nehmen oder eine Kopie verlangen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim  verantwortlichen  öffentlichen  Organ  Auskunft  darüber  verlangen,  ob  über sie in einer bestimmten Datensammlung Personendaten bestehen oder  bearbeitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beim  verantwortlichen  öffentlichen  Organ  Auskunft  über  ihre  in  einer  be  -  stimmten  Datensammlung  verzeichneten  Personendaten  verlangen.  Soweit  die Mittel und das Verfahren des Bearbeitens es zulassen, wird ihr in die Da  -  tensammlung Einsicht gewährt. Auf Verlangen wird ihr ein Ausdruck oder eine  Kopie ihrer Personendaten abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Auskunft über die eigenen Personendaten umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Angaben, die bei der Informationspflicht nach §  11 gemacht werden müs  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren Herkunft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  deren Aufbewahrungsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 c) Einschränkungen
                            1    Auskunft  und  Einsicht  können  eingeschränkt,  aufgeschoben  oder  verweigert  werden, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wichtige öffentliche Interessen oder besonders schutzwürdige Interessen Drit  -  ter es erfordern, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Daten ausschliesslich zu einem nicht personenbezogenen Zweck bearbei  -  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können der betroffenen Person Auskunft oder Einsicht nicht gewährt werden,  weil diese sie zu stark belasten würde oder andere wichtige Gründe dagegen spre  -  chen, so kann sie einer Person ihres Vertrauens gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Jede betroffene Person kann vom verantwortlichen öffentlichen Organ schriftlich  und kostenlos verlangen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unrichtige oder unvollständige Personendaten berichtigt oder vervollständigt  werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das unbefugte Bearbeiten von Personendaten festgestellt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das unbefugte Bearbeiten von Personendaten unterlassen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Folgen unbefugter Bearbeitung von Personendaten beseitigt werden, na  -  mentlich  indem  die  sie  betreffenden  Personendaten  vernichtet  werden  oder ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bestreitet das verantwortliche öffentliche Organ die Unrichtigkeit der Personen  -  daten, hat es dies zu begründen, es sei denn, dass es der betroffenen Person zu  -  mutbar ist, den Nachweis selber zu erbringen. Lässt sich weder die Richtigkeit  noch Unrichtigkeit nachweisen, bringt das verantwortliche öffentliche Organ bei  den Daten einen Bestreitungsvermerk an, wenn es die betroffene Person verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Berichtigung oder Vernichtung der Personendaten unterbleibt, wenn diese  unverändert aufbewahrt werden müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu Beweiszwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Durchführung einer behördlichen oder gerichtlichen Untersuchung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Organisation und Verfahren
§ 27 23 1. Zuständigkeit
                            1   Für die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten ist das öffentliche  Organ zuständig, das im Besitz des betreffenden Dokuments ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Datenschutz verantwortlich und für den Erlass von Verfügungen nach  Massgabe der Bestimmungen über den Datenschutz zuständig ist das öffentliche  Organ,  das  die  betreffenden  Personendaten  bearbeitet.  Bearbeiten  mehrere  öf  -  fentliche Organe einen gemeinsamen Datenbestand, regeln sie die Verantwortung,  soweit durch Gesetz oder andere Vorschrift nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  verantwortliche  öffentliche  Organ  muss  nachweisen,  dass  es  die  Daten  -  schutzbestimmungen einhält. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 24 2. Beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz
                            a) Wahl und Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsrat wählt jeweils für eine Amtsdauer eine in Datenschutzfragen spe  -  zialisierte Person als Beauftragte für Öffentlichkeit und Datenschutz sowie eine  qualifizierte Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beantragt dem Kantonsrat die Bewilligung der für die Aufgabenerfüllung er  -  forderlichen finanziellen Mittel und verfügt darüber;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  erfüllt ihre Aufgaben unabhängig und selbstständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ist administrativ einem Departement oder der Staatskanzlei zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die  Aufgaben  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  einer  geeigneten Person bzw. Stelle eines anderen Kantons zu übertragen oder mit an  -  deren Kantonen ein gemeinsames Organ für diese Aufgaben einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 25 b) Aufgaben
                            1   Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht  die  Anwendung  der  Vorschriften  über  das  Öffentlichkeitsprinzip  und den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  berät die Behörden bei der Anwendung der Vorschriften über das Öffentlich  -  keitsprinzip und den Datenschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nimmt Stellung zu Entwürfen von Erlassen und zu Massnahmen, die für den  Zugang zu amtlichen Dokumenten oder für den Datenschutz von erheblicher  Bedeutung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  vermittelt zwischen öffentlichen Organen und Privaten und führt gegebenen  -  falls das Schlichtungsverfahren durch;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sensibilisiert die öffentlichen Organe und die Öffentlichkeit für die Anliegen  des Datenschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen Entwicklungen,  namentlich im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz erfüllt diese Aufga  -  ben, indem sie insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrollen bei den öffentlichen Organen durchführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  geplante Datenbearbeitungen, die besondere Risiken für die Grundrechte der  betroffenen Person bergen, vorgängig überprüft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Eingaben behandelt, welche den Zugang zu amtlichen Dokumenten oder den  Datenschutz betreffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  mit den Datenschutzbehörden der anderen Kantone, des Bundes und des Aus  -  landes zusammenarbeitet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  dem Kantonsrat sowie den Bezirken und Gemeinden gegenüber Rechenschaft  über  ihre  Tätigkeit  ablegt  und  sie  sowie  die  Öffentlichkeit  periodisch  über  wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 26 c) Befugnisse
                            1    Die  beauftragte  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  wird  von  Amtes  wegen oder auf Anzeige hin tätig. Sie kann bei geringfügigen Beanstandungen auf  eine Untersuchung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab und ist berechtigt, bei den ver  -  antwortlichen öffentlichen Organen und bei Dritten, die mit dem Bearbeiten von  Daten beauftragt sind oder denen Daten bekannt gegeben worden sind, ungeach  -  tet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht Auskünfte einzuholen, Akten und Do  -  kumente  herauszuverlangen  und  sich  Datenbearbeitungen  vorführen  zu  lassen.  Die öffentlichen Organe und die Dritten sind zur Mitwirkung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfolgte die Anzeige durch die betroffene Person, hat die beauftragte Person für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz  sie  über  die  unternommenen  Schritte  und  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zu Datenbearbeitungen und festgestellten Verletzungen von Vorschriften über  das Öffentlichkeitsprinzip und den Datenschutz Hinweise und Empfehlungen  abgeben, zu deren Beachtung sich das öffentliche Organ zu äussern hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die übergeordnete Behörde aufsichtsrechtlich anrufen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ihre Empfehlung oder Teile davon in Form einer anfechtbaren Verfügung er  -  lassen, wenn das öffentliche Organ diese ablehnt oder nicht befolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Werden  schutzwürdige  Interessen  offensichtlich  gefährdet  oder  verletzt,  kann  die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine Datenbearbeitung  vorsorglich einschränken oder untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegen die vorsorgliche Anordnung und die Verfügung kann beim Verwaltungs  -  gericht Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 28 e) Schweigepflicht
                            Die  beauftragte  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz,  ihre  Stellvertretung  sowie ihre Hilfspersonen sind in Bezug auf Informationen und Personendaten, die  sie bei ihrer Tätigkeit erfahren, zur gleichen Verschwiegenheit verpflichtet wie das  zuständige öffentliche Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 3. Verfahren
                            a) Gesuch  Ansprüche nach diesem Gesetz können mündlich oder schriftlich beim zuständi  -  gen öffentlichen Organ geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 29 b) Stellungnahme
                            1   Sind bei Gutheissung des Gesuchs schutzwürdige Interessen Dritter betroffen,  ist diesen das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zieht das zuständige öffentliche Organ die teilweise oder vollständige Abweisung  des Gesuchs in Betracht, teilt es dies der gesuchstellenden Person mit kurzer Be  -  gründung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  gesuchstellende  Person  wird  gleichzeitig  darauf  hingewiesen,  dass  sie  in  -  nert  20  Tagen seit Zustellung der Stellungnahme den Erlass einer anfechtbaren  Verfügung oder bei Ansprüchen aus dem Öffentlichkeitsprinzip bei der beauftrag  -  ten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz stattdessen auch die Durchführung  des Schlichtungsverfahrens nach § 34 verlangen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 30 c) Schlichtungsverfahren
                            1   Die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz versucht, bei Ansprü  -  chen  aus  dem  Öffentlichkeitsprinzip  zwischen  dem  öffentlichen  Organ,  der  ge  -  suchstellenden Person und allfällig betroffenen Dritten zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Dauer des Schlichtungsverfahrens steht das Verfahren vor dem zu  -  ständigen öffentlichen Organ still.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            tung erzielt, gibt die beauftragte Person für Öffentlichkeit und Datenschutz eine  schriftliche Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 31 d) Verfügung und Rechtsmittel
                            1   Verlangt die gesuchstellende Person weder die Durchführung des Schlichtungs  -  verfahrens noch den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, gilt das Gesuch mit der  Stellungnahme gemäss § 33 als erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige öffentliche Organ entscheidet über das Gesuch mit einer Verfü  -  gung, wenn die gesuchstellende Person es verlangt hat oder das Schlichtungsver  -  fahren erfolglos geblieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  die  Verfügung  sind  die  Rechtsmittel  nach  Massgabe  des  Verwaltungs  -  rechtspflegegesetzes zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 32 4. Anwendbares Verfahrensrecht
                            1    Das  Schlichtungsverfahren  vor  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz ist formlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Im  Übrigen  richten  sich  Verfahren  und  Rechtsschutz  nach  dem  Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz.33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 34 5. Gebühren und Entgelte
                            1   Für die Bearbeitung von Gesuchen Privater wird eine Gebühr nach Massgabe der  Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz35  erhoben. Eignen sich amtliche Dokumente für eine gewerbliche Nutzung, kann ein  Entgelt erhoben werden, das sich nach dem Marktwert richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Gebühr wird erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn  der  Zugang  zu  amtlichen  Dokumenten  einen  geringen  Aufwand  erfor  -  dert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Bearbeitung von Gesuchen, welche die eigenen Personendaten betref  -  fen, ausser sie erfolgen missbräuchlich oder verursachen einen ausserordent  -  lich hohen Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Im  Schlichtungsverfahren  vor  der  beauftragten  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi  -  gungen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Strafbestimmung
§ 38 Übertretung
                            Mit Busse wird bestraft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wer  systematisch  geordnete  Daten  nicht  für  schützenswerte  ideelle  Zwecke  verwendet oder sie an Dritte weitergibt (§ 12 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wer  für  nicht  personenbezogene  Zwecke  überlassene  Personendaten  zweck  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Auftrag gebenden öffentlichen Organs Personendaten für sich oder andere  verwendet oder anderen bekannt gibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 39 36 Übergangsbestimmungen
                            1    Die  Bestimmungen  über  das  Öffentlichkeitsprinzip,  namentlich  §§  5   –   7,  sind  auf  amtliche  Dokumente  anwendbar,  die  nach  Inkrafttreten  des  Gesetzes  von  einem öffentlichen Organ erstellt oder empfangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderungen  dieses  Gesetzes  vom  22.  Mai  2019  finden  wie  folgt  Anwen  -  dung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ausserhalb  des  Anwendungsbereichs  der  Richtlinie  (EU)  2016/680  richten  sich die Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten nach §  11  sowie  die  Datenschutzfolgeabschätzung  und  Vorabkonsultation  nach  §  9a  noch während zwei Jahren nach Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen  nach dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Datenbearbeitungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Be  -  stimmungen  abgeschlossen  sind,  richten  sich  nach  dem  bisherigen  Recht.  Datenbearbeitungen, die unter bisherigem Recht begonnen wurden und an  -  dauern, müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten der geänderten Be  -  stimmungen dem neuen Recht genügen. §  9a findet auf solche Datenbearbei  -  tungen   keine   Anwendung,   wenn   sich   Zweck   und   Gegenstand   der  Datenbearbeitung nicht verändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Hängige  Gesuche,  Untersuchungen  und  Verfahren  wie  auch  hängige  Be  -  schwerden gegen erstinstanzliche Entscheide, die vor Inkrafttreten der geän  -  derten Bestimmungen ergangen sind, unterstehen dem bisherigen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung über den Datenschutz  vom 29. Januar 1992  37   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Änderung bisherigen Rechts
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Mai 1987
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14
                            Die Einwohnerkontrolle darf Dritten Personendaten nach Massgabe von §  12 des  Gesetzes  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwaltung  und  den  Datenschutz  bekannt  geben.  Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1
                            1    Die  amtlichen  Veröffentlichungen  erfolgen  im  Amtsblatt  und  nach  Massgabe  dieses Gesetzes in andern Publikationsorganen. Die rechtsetzenden Erlasse wer  -  den auch in elektronischer Form verfügbar gemacht.  Abschnittstitel A  wird aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Systematische Gesetzsammlung
                            1   Die systematische Gesetzsammlung (SRSZ) ist eine mindestens jährlich nach  -  geführte und nach Sachgebieten geordnete Sammlung der geltenden Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In die systematische Gesetzsammlung werden aufgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonsverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesetze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die rechtsetzenden Erlasse des Kantonsrates und die Konkordate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  rechtsetzenden  Erlasse  des  Regierungsrates,  des  Erziehungsrates,  der  kantonalen Gerichte sowie der Konkordatsorgane, die zur Rechtsetzung befugt  sind, unter Vorbehalt von Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht in die Gesetzsammlung aufgenommen werden rechtsetzende Erlasse der  in Abs. 2 Bst. d genannten Behörden, die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  lediglich einen eng begrenzten, bestimmbaren Adressatenkreis betreffen, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  deren Gültigkeitsdauer auf höchstens zwei Jahre befristet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Rechtswirkung
                            Für  rechtsetzende  Erlasse  ist  die  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  rechtswirksam  und massgebend.  Abschnittstitel B und § 8  werden aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Geschäftsordnung  für  den  Kantonsrat  des  Kantons  Schwyz  vom  28.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1977  40
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Abs. 3 (neu)
                            3   Die Sitzungen der Ratsleitung, von Kommissionen und Ausschüssen sind nicht  öffentlich.  Anhang: Aufgabenbereiche der ständigen Kommissionen des Kantonsrates  Rechts- und Justizkommission (erster Spiegelstrich)  –  Oberaufsicht  über  die  Rechtspflege  (exklusive  verwaltungsinterne  Verwal  -  tungsrechtspflege)  sowie  über  die  beauftragte  Person  für  Öffentlichkeit  und  Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 1 und 5
                            1   Die Kantonspolizei bearbeitet die zur recht- und zweckmässigen Erfüllung ihrer  Aufgaben erforderlichen Daten. Sie ist berechtigt, Personendaten bei Dritten zu  erheben; sie braucht keine Angaben über den Zweck und die Empfänger der Daten  zu machen und die betroffene Person nicht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Öffentlichkeit der  Verwaltung  und  den  Datenschutz,  soweit  das  Bundesrecht  oder  Spezialerlasse  nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 42 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-153 mit Änderungen vom 17.  Dezember 2008 (Einwohnermeldewesen, GS 22-54b), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober
                            2015 (GO-KR, GS 24-48a), vom 18.  November 2015 (ArchG, GS 24-57a) und vom 22.  Mai 2019  (GS 25-53).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen an der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008 mit 24  781 Ja gegen 9011 Nein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 451.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Bst. d bis g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 22.  Mai 2019, bisheriger Bst. g wird  zu Bst. h.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 4 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 2 Einleitungssatz und Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Richtlinie des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27.  April 2016 zum Schutz natürlicher  Personen  bei  der  Verarbeitung  personenbezogener  Daten  durch  die  zuständigen  Behörden  zum  Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvoll  -  streckung sowie zum freien Datenverkehr, ABl. L 119/89 vom 4. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 in der Fassung vom 22. Mai 2019.   Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 18. November 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Überschrift und Abs. 2 Bst. c in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Überschrift, Abs.  1 Einleitungssatz, Bst. b und c, Abs.  2 in der Fassung vom, Abs.  1 Bst. d und  Abs. 3 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs.  2 Bst. a bis d und Abs.  3 in der Fassung vom 21.  Oktober 2015; Abs.  1 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Überschrift in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Abs. 3 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Abs. 1 in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Abs. 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Abs. 2 Bst. b in der Fassung vom 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 22. Mai 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   SRSZ 140.410; GS 18-215.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   SRSZ 111.110; GS 17- 659.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   SRSZ 140.200; GS 17-681.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   SRSZ 142.110; GS 16-841.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   SRSZ 520.110; GS 19-572.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Inkrafttreten am 1.  November 2008 (Abl 2008 2245); Änderungen vom 17.  Dezember 2008  am  1.  Januar  2009  (Abl  2009  307),  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974),  vom  21.  Oktober  2015  am  1.  April  2016  (Abl  2016  434),  vom  18.  November  2015  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. April 2016 (Abl 2016 563) und vom 22. Mai 2019 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2836) in Kraft
                            getreten.