Haft-, Straf- und Massnahmevollzugsverordnung
                            (Vom 19. Dezember 2006)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  2  gestützt auf Art.  372 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21.  Dezem  -  ber 1937 (StGB),  3   Art.  73  ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und  Ausländer vom 16.  Dezember 2005 (AuG)  4   sowie Art.  115 des Asylgesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                26. Juni 1998 (AsylG),
                            5    Art.  28  ff.  und  189  ff.  des  Militärstrafgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                13. Juni 1927 (MStG),
                            6   Art.  49 des Bundesgesetzes über internationale Rechts  -  hilfe  in  Strafsachen  vom  20.  März  1981  (IRSG),  7    Art. 234  Abs. 2,  Art. 235  Abs.  5, Art.  237, Art.  439 Abs.  1 und Art.  442 Abs.  3 der Schweizerischen Straf  -  prozessordnung  vom  5.  Oktober  2007  (StPO),  8    §§  114,  116,  116a  Abs.  3  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122 des Justizgesetzes vom 18.  November 2009 (JG)  9   und §  4 des Gesetzes über  den kantonalen Sicherheitsstützpunkt Biberbrugg vom 17.  März 1999 (SSBG)  10  ,  11  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 12 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Durchführung des Freiheitsentzuges im Kantonsgefängnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- und Sicher  -  heitshaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Vollzug von Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Durchführung der Bewährungshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorbehalten  bleiben  die  besonderen  Bestimmungen  des  Militärstraf-  und  Ju  -  gendstrafrechts sowie des Ausländer- und Asylrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo sie innerhalb des Strafvollzugskonkordats verbindlich erklärt sind oder wo im  kantonalen Recht nichts anderes bestimmt ist, gelten die Richtlinien des Straf  -  vollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Konkordatsrichtlinien).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 14 Organisation und Aufsicht
                            1   Das Amt für Justizvollzug führt und beaufsichtigt den Strafvollzug, den Bewäh  -  rungsdienst und das Kantonsgefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Durchsetzung und Erfüllung der Vollzugsaufgaben nach dieser Verordnung  können im Rahmen der Amtshilfe andere Behörden sowie Polizeiorgane zugezo  -  gen oder Private (Arztdienste, Seelsorge usw.) unter Vertrag genommen und ein  -  gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Amtsleitung  erlässt  die  notwendigen  organisatorischen  und  betrieblichen  Weisungen und führt Inspektionen durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Haftarten
                            1   Das Kantonsgefängnis dient dem Vollzug von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Polizei-, Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sowie prozessua  -  lem Freiheitsentzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen an Erwachsenen und Freiheitsentzug an  Jugendlichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Arreststrafen gemäss Militärstrafgesetzgebung;  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vorbereitungs-,  Ausschaffungs-  und  Durchsetzungshaft  sowie  kurzfristige  Festhaltungen gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vorübergehend  können  weitere  Freiheitsentzüge  oder  für  den  Vollzug  im  Kan  -  tonsgefängnis geeignete Massnahmen vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben Strafvollzüge im Rahmen des Strafvollzugskonkordats der  Nordwest- und Innerschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die von der Kantonspolizei betriebenen Postenzellen gelten die Bestimmun  -  gen dieser Verordnung analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 16 Führung des Kantonsgefängnisses, Gefängnisordnung
                            1   Das Kantonsgefängnis wird nach den Vollzugsgrundsätzen von Art.  74  ff. StGB,  den Spezialgesetzen und dieser Verordnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Sicherheitsdepartement  erlässt  eine  Gefängnisordnung,  welche  insbeson  -  dere regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Eintritt und die Unterbringung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  allgemeine  Verhaltensregeln  (wie  Tages-  und  Zellenordnung,  Rauchen,  Ein  -  kauf);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Bewegung  im  Freien  und  die  Freizeitgestaltung  (Sport,  Lesen,  Medien  -  konsum, PC);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Inhaftiertenarbeit und deren Entschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Soziales (Gruppenvollzug, Gesundheit, Religion und Fürsorge);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Verkehr  mit  der  Aussenwelt  (insbesondere  Besuche,  Geschenke,  erhaltene  Gegenstände, Post, Telefonverkehr);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Urlaubs- und Disziplinarwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Massnahmen zur Sicherheit und zum Schutz der Inhaftierten und des Perso  -  nals sowie zur Gewährleistung des ordentlichen Gefängnisbetriebes, nament  -  lich  die  technische  Überwachung  und  die  damit  verbundene  Datenbearbei  -  tung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sicherheitsdepartement legt die gemäss §  5 f. SSBG erforderlichen Para  -  meter zur Betriebsrechnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 17 Aufnahme, Einweisung
                            Die Aufnahme ins Kantonsgefängnis erfolgt aufgrund:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Anordnung einer Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  des Festnahmerapportes der Kantonspolizei Schwyz oder eines andern Polizei  -  korps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  des Auslieferungshaftbefehls des zuständigen Bundesamtes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  des Vollzugsauftrages der zuständigen Vollzugsbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  des Vollzugsauftrages des Amtes für Justizvollzug gemäss MStG oder Verfü  -  gung der zuständigen militärischen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Einweisungsverfügung einer Administrativbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 18 Eintritt
                            1   Beim Eintritt werden die Inhaftierten über ihre Rechte und Pflichten orientiert.  Ihnen wird das Bargeld zur Eröffnung der Insassenkonti (Sperr- und Verbrauchs  -  konto) abgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mitgebrachte  oder  während  des  Vollzugs  erhaltene  Gegenstände  können  den  Inhaftierten  aus  Gründen  der  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  sowie  Gesundheit  und Hygiene abgenommen werden. Übermässige Waren können zurückgewiesen  oder auf Kosten des Inhaftierten eingelagert, notfalls nach Massgabe der Haus  -  ordnung verwertet oder vernichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Halten von Haustieren im Kantonsgefängnis ist nicht erlaubt. Sie werden  notfalls auf Kosten des Inhaftierten tiergerecht platziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ausweisschriften  sind  beim  Kantonsgefängnis  zu  hinterlegen.  Für  den  Urlaub  erhält der Inhaftierte einen Urlaubspass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Personen im Strafvollzug erstellt die Gefängnisleitung möglichst bald nach  dem Eintritt einen Vollzugsplan insbesondere betreffend Vollzugsziele, Unterbrin  -  gung, Betreuung, Aus-/Weiterbildung, Wiedergutmachung, Beziehungen zur Aus  -  senwelt sowie Vorbereitung der Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Hafterstehungsfähigkeit
                            1   In jedem Fall wird beim Eintritt eine Abklärung des allgemeinen Gesundheits  -  zustandes durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  speziellen  Abklärungen  zur  Hafterstehungsfähigkeit  durch  medizinisches  Fachpersonal  erfolgen  im  Auftrag  der  einweisenden  Behörde,  die  darüber  auch  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 19 Entlassung, Versetzung
                            1    Die  für  die  Inhaftierung  zuständige  Behörde  meldet  dem  Kantonsgefängnis  schriftlich Datum und Zeitpunkt der Entlassung oder Versetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kantonsgefängnis kann mittellosen Inhaftierten, die in die Freiheit entlas  -  sen werden, bei Bedarf ein geringes Handgeld oder ein Billett zum nächstgelege  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Inhaftierten werden grundsätzlich in Einzelhaft untergebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Vollzug der Haftarten nach §  3 Abs.  1 Bst. b und d ist in Gemeinschafts  -  zellen  möglich.  Die  einweisende  Behörde  kann  auch  für  die  übrigen  Haftarten  Gemeinschaften  zur  Durchführung  gestatten,  sofern  diese  mit  dem  Anstaltsbe  -  trieb vereinbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Inhaftierten  sind  nach  den  einzelnen  Haftarten  gemäss  §  3  Abs.  1  und  2  sowie nach Geschlecht in getrennten Bereichen unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 21 Sicherungsmassnahmen
                            1   Die für die Inhaftierung zuständige Behörde oder in dringenden Fällen die Ge  -  fängnisleitung kann gegen Inhaftierte mit erhöhter Fluchtgefahr oder Gefahr von  Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen geeignete  Sicherungs- und Überwachungsmassnahmen treffen. Die für die Inhaftierung zu  -  ständige Behörde ist in den dringenden Fällen umgehend zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Massnahmen kommen insbesondere in Frage:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstü  -  cken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschränkung  oder  Entzug  des  Aufenthaltes  im  Freien  oder  im  Sportraum  sowie des Besuchs- und Korrespondenzrechts und des Medienempfangs bei  Gefahr eines Missbrauchs. Vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und  dem Verteidiger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Versetzung  in  eine  besondere  Zelle  mit  technischen  Überwachungsein  -  richtungen und/oder Zwangsbelüftung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  besteht  keine  andere  Möglichkeit,  ist  die  Anwendung  von  physischem  oder  anderem unmittelbar wirksamem Zwang zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Massnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gründliche Durchsuchungen von Zelle und persönlichen Effekten oder Kontrol  -  len  von  Geschenken  oder  erhaltenen  Gegenstände  Dritter  bleiben  jederzeit  vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Entgegennahme von Geschenken und Gegenständen Dritter kann beschränkt  werden, wenn deren Umfang eine genügende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 22 Medizinische Behandlungen ausserhalb des Kantonsgefängnisses
                            1   Die für die Inhaftierung zuständige Behörde entscheidet über ärztliche Behand  -  lungen ausserhalb des Gefängnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dringenden Fällen entscheidet darüber der Gefängnisarzt und informiert die  für die Inhaftierung zuständige Behörde umgehend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es sind geeignete Sicherungsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Aufenthalt im Freien
                            Spätestens ab dem Tag nach Ablauf von 24  Stunden seit Eintritt erhält der In  -  haftierte täglich Gelegenheit zu einem Aufenthalt im Freien von mindestens einer  Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Es  besteht  kein  Anspruch  auf  Urlaub.  Er  kann  indessen  -  ausser  während  der  Untersuchungshaft - bei guter Führung und im Rahmen der Konkordatsrichtlinien  sowie von Art.  75 Abs.  1 StGB von der für die Inhaftierung zuständigen Behörde  gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Soziale Betreuung, Seelsorge
                            Die Gefängnisleitung kann einem Inhaftierten auf dessen Wunsch soziale Betreu  -  ung  und  nach  Möglichkeit  religiöse  Betreuung  durch  einen  Seelsorger  seines  Glaubens vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 23 Besuche
                            1   Verfügt die einweisende Behörde nichts anderes, dürfen die Inhaftierten nach  Ablauf einer Woche seit Eintritt wöchentlich einen Besuch empfangen. Bespre  -  chungen mit dem Rechtsbeistand, Seelsorger, Arzt, Bewährungsdienst oder So  -  zialdienst gelten nicht als Besuche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gefängnisleitung kann zusätzliche Besuche gestatten, wenn eine persönli  -  che  Angelegenheit  des  Inhaftierten  (Prozesse,  familiäre  oder  geschäftliche  Be  -  lange) keinen Aufschub duldet und keine Gründe dagegen sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Inhaftierten in Untersuchungs- und Sicherheitshaft entscheidet die zustän  -  dige Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde über den Empfang von Besuchern. In  der Regel ist nur der Besuch von Angehörigen erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Zulassung  von  Besuchern  wird  davon  abhängig  gemacht,  dass  sich  diese  einer  Durchsuchung  ihrer  Kleider  und  mitgebrachter  Effekten  unterziehen  und  korrekt verhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bei  Inhaftierten  in  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft  erfolgen  die  Besuche  hinter einer Trennscheibe. Nach Rücksprache mit der einweisenden Behörde ent  -  scheidet die Gefängnisleitung über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Besuche  ohne  Trennscheibe  bei  Untersuchungs-  und  Sicherheitshaft,  wenn  eine begründete Ausnahme vorliegt;  Besuche mit Trennscheibe bei anderen Haftarten, wenn die Gefahr von Gewaltan  -  wendung oder Missbrauch besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 24 Korrespondenz und Massenmedien
                            1   Den Inhaftierten ist es erlaubt, Briefe zu schreiben und zu empfangen. Der Brief  -  verkehr unterliegt der Kontrolle der Gefängnisleitung oder bei Untersuchungs- und  Sicherheitsinhaftierten der Kontrolle der für den Freiheitsentzug zuständigen Be  -  hörde. Der Briefverkehr kann beschränkt werden, wenn sein Umfang eine genü  -  gende Kontrolle erheblich erschwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Briefe, die den Haftzweck oder die Sicherheit des Gefängnisses gefährden oder  sich  auf  ein  hängiges  Strafverfahren  beziehen,  werden  nicht  weitergeleitet.  Der  Inhaftierte wird darüber informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Briefe an Rechtsvertreter oder die Rechtsmittelbehörden werden unkontrolliert  an die zuständige Instanz weitergeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fängnisordnung  im  üblichen  Umfang  möglich.  Bei  Polizei-  und  Untersuchungs  -  inhaftierten  ist  zudem  die  Bewilligung  der  für  den  Freiheitsentzug  zuständigen  Instanz vorausgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 25 Arbeit
                            1   Nach Möglichkeit wird den Inhaftierten gegen Entgelt Arbeit zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Inhaftierte,  die  eine  Freiheits-  oder  eine  Ersatzfreiheitsstrafe  zu  verbüssen  haben, sind gemäss Art.  81 StGB zur Arbeit verpflichtet. Arbeitsverweigerung wird  disziplinarisch sanktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Untersuchungs-  und  Sicherheitsinhaftierte  dürfen  nur  mit  Bewilligung  der  für  die Haft zuständigen Behörde Arbeiten verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Inhaftierten dürfen keine Arbeitsutensilien, -materialien und -produkte aus  den Arbeitsräumen mitnehmen. Die Gefängnisleitung führt entsprechende Kont  -  rollen durch. Widerhandlungen werden disziplinarisch sanktioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Gefängnisordnung regelt die Verfügbarkeit, Kautionierung und Verwendung  des Arbeitsentgelts.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Disziplinar- und Beschwerdewesen
§ 17 26 Disziplin
                            Die Inhaftierten haben die Gefängnisordnung einzuhalten, sich anständig zu ver  -  halten und den Anordnungen der Leitung und der Funktionäre des Kantonsgefäng  -  nisses Folge zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 27 Disziplinarsanktionen
                            1   Gegen Inhaftierte, die schuldhaft gegen Strafvollzugsvorschriften wie diese Ver  -  ordnung, ihren Vollzugsplan, die Gefängnisordnung oder gegen Anordnungen der  Gefängnisleitung verstossen, sind in Anwendung von Art.  91 StGB folgende Dis  -  ziplinarsanktionen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschränkung  oder  Entzug  der  Verfügung  über  die  Geldmittel  bis  auf  die  Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beschränkung oder Entzug der Freizeitbeschäftigung der Inhaftierten bis auf  die  Dauer  von  zwei,  im  Wiederholungsfall  von  drei  Monaten  (insbesondere  Empfang  oder  Besitz  schriftlicher  oder  elektronischer  Medien,  Sport,  Rau  -  chen, Einkauf);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechts bis auf die  Dauer von zwei, im Wiederholungsfall drei Monaten, ausgenommen den Ver  -  kehr mit dem Rechtsbeistand und mit den Behörden und vorbehältlich anders  lautender Anordnungen der für die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft zu  -  ständigen Behörde.  e)   Beschränkung oder Entzug des Rechts auf Urlaub und Entgegennahme von  Geschenken und Gegenständen Dritter bis auf die Dauer von drei Monaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Tätlichkeiten und Drohungen gegen Gefängnisfunktionäre, Dritte oder Mitin  -  haftierte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wiederholte Widersetzlichkeit und Ungehorsam gegenüber von Gefängnisfunk  -  tionären;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausbruch, Entweichung oder Versuch dazu;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nichtrückkehr ins Kantonsgefängnis oder Rückkehr unter Drogen- oder mass  -  geblichem Alkoholeinfluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einführen, Herstellen, Besitzen, Weitergeben, Handeln nicht erlaubter Waren  wie Alkohol, Drogen, Bargeld oder Waffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vorsätzliche erhebliche Sachbeschädigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliche Verursachung von  Gesundheitsschäden, die ärztliche Behandlung erfordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  unerlaubte Kontaktnahme mit Mitinhaftierten oder Personen ausserhalb der  Anstalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  wiederholte unentschuldigte Arbeitsverweigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  schwerwiegende  oder  wiederholte  rechtswidrige  Eingriffe  in  fremde  Vermö  -  genswerte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Anstiftung oder Gehilfenschaft zu Disziplinarvergehen anderer Inhaftierter  gemäss Abs. 2 Bst. a bis j.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrere Disziplinarsanktionen, jedoch nicht Arrest und Busse, können mitein  -  ander verbunden werden. Das Besuchs-, Korrespondenz- und Urlaubsrecht darf  aber,  ausser  im  Arrestvollzug,  nur  dann  eingeschränkt  oder  entzogen  werden,  wenn sich der Inhaftierte bei der Ausübung dieser Rechte disziplinwidrig verhal  -  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Strafzumessung
                            Bei der Ausfällung einer Disziplinarmassnahme sind das Verschulden, die bishe  -  rige Führung im Strafvollzug, die persönlichen Verhältnisse sowie mildernde Um  -  stände zu berücksichtigen. Art. 47 und 48 StGB sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 28 Zuständigkeit und Verfahren
                            1   Zuständig für die Verhängung von Disziplinarsanktionen gegen Inhaftierte ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gefängnisleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Leitung  des  Amtes  für  Justizvollzug,  so  weit  sich  Disziplinarverstösse  gegen die Gefängnisleitung richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Instanz klärt den Sachverhalt ab und hört den Inhaftierten an.  Sie erlässt die Disziplinarverfügung schriftlich mit kurzer Begründung und Rechts  -  mittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Arrest wird in einer dazu ausgestatteten Zelle unter besonderen Haftbedin  -  gungen  vollzogen  wie  namentlich  Rauchverbot,  Ausschluss  von  Arbeit,  Freizeit  -  beschäftigung und Einkauf sowie Medien-, Literatur-, Korrespondenz-, Urlaubs-  und Besuchersperre. Der Verkehr mit Behörden und dem Rechtsbeistand bleibt in  jedem Fall frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gefängnisleitung kann Erleichterungen vorsehen, wenn besondere Gründe  dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Inhaftierte  erhält  täglich  Gelegenheit  zum  Einzelspaziergang  von  mindes  -  tens einer Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Busse  wird  vom  Arbeitsentgelt  oder  ab  den  Bargeldkonti  des  Inhaftierten  bezogen und der Staatskasse überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Sicherstellung und Verwertung
                            Gegenstände, die bei der Begehung von Disziplinarverstössen verwendet, mitge  -  führt oder erlangt wurden, werden sichergestellt und zu den Effekten des Eigen  -  tümers gelegt. Ist dies nicht möglich oder kann ein Gegenstand nur rechtswidrig  gebraucht werden, wird er zu Gunsten der Staatskasse verwertet resp. vernichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 30 Beschwerden der Inhaftierten
                            1   Unter Angabe der Gründe können Beschwerde erheben:  a)   gegen die Haftbedingungen sowie Anordnungen oder das Verhalten der Lei  -  tung und der Funktionäre des Kantonsgefängnisses alle Inhaftierten bei der  für die Inhaftierung zuständigen Behörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gegen  Anordnungen  oder  Verfügungen  der  für  die  Inhaftierung  zuständigen  Behörde:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Untersuchungs- und Sicherheitsinhaftierte beim Kantonsgericht;
2. die übrigen Inhaftierten beim Verwaltungsgericht.
                            2   Beschwerden gegen das Verhalten der Leitung und der Funktionäre des Kantons  -  gefängnisses können jederzeit eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anordnungen und Verfügungen sind innert zehn Tagen seit deren Eröffnung mit  Beschwerde  anfechtbar.  Die  Beschwerde  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  die  jedoch  von  der  Rechtsmittelinstanz  in  begründeten  Fällen  auf  Antrag  gewährt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen
                            31  A. Allgemeine Bestimmungen  32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23a 33 Zuständigkeit, Zustellung der Entscheide und Abtretung
                            1   Das Amt für Justizvollzug vollzieht die Strafen und Massnahmen gemäss §  114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behörde gemäss § 114 JG ihre rechtskräftigen Entscheide umgehend zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Sicherheitsdepartement ist zuständig für Entscheide betreffend die Über  -  stellung  von  verurteilten  Personen  zum  Strafvollzug  ins  Ausland  oder  in  die  Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23b 34 Aktenbeizug
                            Die zuständige Vollzugsbehörde kann bei den Strafverfolgungs- und Gerichtsbe  -  hörden  die  für  die  Durchführung  des  Vollzugs  notwendigen  Strafakten  mittels  Gesuch anfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23c 35 Geschäftsführung
                            1    Die  Vollzugsaufträge  werden  als  Geschäfte  elektronisch  erfasst,  verwaltet  und  abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jedes Geschäft wird ein Aktendossier angelegt, welches insbesondere ent  -  hält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personalien der verurteilten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die zu vollziehenden Mandate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die massgebenden Urteile, Berichte, Gutachten und Verfügungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die während des Vollzugs anfallende Korrespondenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Eingang sämtlicher Akten wird datiert. Alle Akten werden systematisch im  Aktendossier abgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Jedes Geschäft erhält eine eindeutige Geschäfts- und Archivnummer. Die Archi  -  vierung erfolgt chronologisch nach diesen Nummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23d 36 Geschäftskontrolle
                            Die zuständige Vollzugsbehörde weist die Vollzugsaufträge mit den massgebenden  Daten in einer Geschäftskontrolle aus. Diese umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Namen und Vornamen der verurteilten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsnummer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zu vollziehenden Mandate;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Urteils- und Verjährungsdatum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den aktuellen Vollzugsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23e 37 Controlling
                            1   Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden halten die Vollzugsaufträge pendent  und können sich bei der zuständigen Vollzugsbehörde jederzeit über den Stand  des Vollzugsverfahrens informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Vollzugsbehörde teilt den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehör  -  den den Abschluss der Vollzugsaufträge schriftlich oder elektronisch mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 39 Zuständigkeiten
                            1   Rechtskräftige Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten werden vom Amt für  Justizvollzug eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erweist sich die Vollstreckung der Verfahrenskosten wegen Zahlungsunfähigkeit  von vorneherein als aussichtslos, kann auf deren Einzug verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Vollzug von Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
1. Einleitung und Beendigung des Vollzugsverfahrens
§ 25 40
§ 26 41 Vorprüfung und Einleitung des Vollzugs
                            1   Die zuständige Vollzugsbehörde prüft die Vollstreckbarkeit sowie die Frage offe  -  ner Sanktionen in andern Kantonen und regelt allenfalls die Vollzugsübernahme  oder -abtretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die verurteilte Person wird zu einem Vollzugsgespräch vorgeladen. Bei Freiheits-  und Ersatzfreiheitsstrafen von weniger als 60  Tagen kann die verurteilte Person  direkt zum Strafantritt vorgeladen und bei Nichterscheinen polizeilich zugeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist die Verbüssung in verschiedenen Vollzugsformen möglich, orientiert die zu  -  ständige Vollzugsbehörde die verurteilte Person und setzt ihr Frist zur Gesuchs  -  stellung betreffend Vollzugsform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die zuständige Vollzugsbehörde legt zusammen mit dem Entscheid zur Hafter  -  stehungsfähigkeit in einem Vollzugsbefehl den Strafantritt und die Modalitäten für  die  besonderen  Vollzugsformen,  den  offenen  oder  geschlossenen  Vollzug,  den  Massnahmevollzug  oder  allenfalls  den  Vollzug  in  einer  abweichenden  Form  ge  -  mäss Art. 80 StGB fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der verurteilten Person kann eine angemessene Zeit für die Regelung der beruf  -  lichen  und  persönlichen  Angelegenheiten  eingeräumt  werden,  sofern  weder  der  Vollzug der Strafe in Frage steht noch erhöhte Sicherheitsrisiken entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 42
§ 28 43 Bedingte Entlassung
                            Das  Amt  für  Justizvollzug  entscheidet  in  Beachtung  der  Konkordatsrichtlinien  über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Wesentliche Vollzugsöffnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wesentliche Vollzugsöffnungen im Sinne von § 116a JG sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der regelmässige externe Aufenthalt im Rahmen des geschlossenen Vollzugs;  b)   die erstmalige Gewährung des begleiteten und unbegleiteten Ausgangs sowie  des begleiteten und unbegleiteten Urlaubs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Versetzung in eine offene Abteilung und in den offenen Vollzug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bewilligung des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die bedingte Entlassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den Voraussetzungen von §  116a Abs.  1 JG kann die zuständige Behörde  die Staatsanwaltschaft vor der Gewährung von weiteren Vollzugsöffnungen anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28b 45 b) Verfahren
                            1   Die zuständige Behörde hört die Staatsanwaltschaft schriftlich an. Sie stellt ihr  zusammen mit den Akten den Verfügungsentwurf zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  innerhalb  von  12  Monaten  mehrere  Vollzugsöffnungen  geplant,  kann  die  zuständige Behörde die Oberstaatsanwaltschaft zu diesen gemeinsam anhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Normalvollzug
§ 29 46 Strafbeginn und Vollzug im Kantonsgefängnis, Strafunterbruch,
                            externer  Strafvollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Strafe ist im Kantonsgefängnis anzutreten und dort oder gemäss den Vor  -  schriften  und  Richtlinien  des  Strafvollzugskonkordats  der  Nordwest-  und  Inner  -  schweiz in einer Straf- oder Massnahmevollzugsanstalt zu vollziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  für  Justizvollzug  entscheidet  über  den  Strafunterbruch  gemäss  Art. 92 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Justizvollzug  kann  die  Vollzugsprogressionsstufen  Arbeitsexternat  sowie Wohn- und Arbeitsexternat nach Art.  77a StGB laut den Konkordatsrichtli  -  nien gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 47
3. Besondere Vollzugsformen bei Freiheits- und Ersatzfreiheitsstrafen
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Voraussetzungen und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Amt für Justizvollzug prüft auf Gesuch hin, ob beim Vollzug von Freiheits-  und Ersatzfreiheitsstrafen die Voraussetzungen für folgende besonderen Vollzugs  -  formen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  gemeinnützige Arbeit (Art. 79a StGB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vollzugsformen  (gemeinnützige  Arbeit,  elektronische  Überwachung,  Halbgefan  -  genschaft), insbesondere in Bezug auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zeitlichen und persönlichen Voraussetzungen;  b)    das  Bewilligungsverfahren,  die  Aufgaben  der  Bewilligungsbehörde  und  die  einzureichenden Gesuchsunterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Vollzugsplan und die Vollzugsöffnungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Vorgehen bei Regelverstössen oder Nichteinhalten des Vollzugsplans;  d)    die  Änderungen  der  Zulassungsvoraussetzungen  nach  erteilter  Bewilligung  oder während des Vollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Abbruch des Vollzugs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Beendigung des Vollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die gemeinnützige Arbeit bleiben §§ 34 ff. dieser Verordnung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 50 Kostgeld
                            1   Die verurteilte Person mit Ausnahme des militärischen Arrestanten hat ein Kost  -  geld zu entrichten. Dieses ist bei Strafantritt mit einer oder mehreren Barbevor  -  schussungen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Justizvollzug legt in Übereinstimmung mit den Konkordatsrichtli  -  nien die Höhe des Kostgeldes sowie der Barbevorschussung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Justizvollzug  kann  die  verurteilte  Person  auf  Gesuch  hin  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 121 Abs. 2 JG ganz oder teilweise von der Zahlung des Kostgelds und der Leis -
                            tung des Barvorschusses befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 51 Vollzugserleichterungen
                            Dem Inhaftierten können bei klaglosem Verhalten im Vollzug und am Arbeitsplatz  vom  Amt  für  Justizvollzug  Vollzugserleichterungen  im  Rahmen  der  Konkordats  -  richtlinien gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Vollzug von Massnahmen
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33a 53 Allgemeines
                            Die Bestimmungen über den Strafunterbruch, den externen Vollzug, die Vollzugs  -  erleichterungen, die bedingte Entlassung beim Vollzug von Freiheits- und Ersatz  -  freiheitsstrafen und den Beizug der Oberstaatsanwaltschaft bei Vollzugsöffnungen  gelten sinngemäss auch beim Vollzug von Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33b 54 Stationäre Massnahmen
                            1   Der Vollzug der stationären Massnahme erfolgt in einer dazu geeigneten Mass  -  nahmeanstalt, vorzugsweise des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Inner  -  schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Justizvollzug regelt nach Absprache mit der Massnahmenvollzugs  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bei Vorliegen besonderer Gründe können weitere Anweisungen gegeben wer- den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33c 55 Ambulante Massnahmen
                            1   Die Durchführung der ambulanten Behandlung wird durch das Amt für Justiz  -  vollzug  zusammen  mit  der  verurteilten  Person  und  der  behandelnden  Stelle  in  einer Vollzugsregelung festgelegt. Art. 63 Abs. 3 StGB bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  behandelnde  Stelle  schliesst  mit  der  verurteilten  Person  im  Rahmen  der  Vollzugsregelung  einen  Behandlungsvertrag  ab,  der  Ziele,  Form  und  Ablauf  der  Therapie  sowie  die  Entbindung  des  Behandlungspersonals  von  der  Schweige  -  pflicht regelt. Dies gilt in der Regel auch für freiwillige, deliktpräventiv ausgerich  -  tete Therapien während oder unabhängig von einem Freiheitsentzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33d 56 Entbindung von der Schweigepflicht
                            Mit der Aufnahme der Therapie entbindet die verurteilte Person die therapeuti  -  sche Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem Amt für Justizvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33e 57 Kontrolle und Berichterstattung
                            1    Das  Amt  für  Justizvollzug  holt  periodisch,  mindestens  einmal  jährlich,  einen  Bericht über den Therapieverlauf und die Einhaltung der Therapieziele ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die therapeutische Fachperson erstattet dem Amt für Justizvollzug auf Verlan  -  gen oder zu vorgängig vereinbarten Terminen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie informiert das Amt für Justizvollzug unverzüglich und unaufgefordert über  aussergewöhnliche Vorkommnisse, welche die Fortführung einer Therapie in Frage  stellen, und über wiederholtes Nichteinhalten von Abmachungen durch die ver  -  urteilte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33f 58 Massnahmekosten
                            Die von der behandelnden Einrichtung oder Fachperson in Rechnung gestellten  Kosten der ambulanten oder stationären Massnahme werden vom Kanton getra  -  gen, soweit sie nicht von Dritten zu übernehmen sind oder der verurteilten Person  auferlegt werden können.  E. Vollzug von Weisungen  59
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33g 60 Zuständigkeit
                            Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol  -  gungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bilden ärztliche Kontrollen wie die Einhaltung von Alkohol- oder Drogenabstinenz  oder  psychiatrische  und  psychologische  Therapien  Gegenstand  einer  Weisung,  gelten die Bestimmungen über den Vollzug von ambulanten Massnahmen sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33i 62 Weisungskosten
                            Die  Kosten  der  Durchführung  einer  Weisung  sind  vom  Kanton  zu  übernehmen,  soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind oder der verurteilten Person auferlegt  werden können.  F. Vollzug von gemeinnütziger Arbeit  63
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 64 Einleitung und Verfahren
                            1   Nach Eingang des Vollzugsauftrages setzt das Amt für Justizvollzug der verurteil  -  ten Person eine Frist, innert der sie sich zu melden hat. Fristversäumnis gilt als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Justizvollzug regelt die Vollzugsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die verurteilte Person hat bei der Suche nach einer geeigneten Arbeit innerhalb  der festgelegten Vorgaben mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 65 Dauer des Vollzugs
                            1   Pro Woche sind in der Regel mindestens acht Stunden gemeinnützige Arbeit zu  leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gemeinnützige  Arbeit  wird  neben  der  normalen  Arbeitstätigkeit  erbracht.  Dabei dürfen insbesondere die Vorschriften über Arbeitssicherheit und Gesund  -  heitsschutz nicht unterlaufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 66 Vereinbarung, Überwachung
                            1   Das Verhältnis zwischen dem Amt für Justizvollzug, der verurteilten Person und  der arbeitgebenden Institution wird mit einer Vereinbarung geregelt. Diese enthält  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Namen der verurteilten Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Namen der arbeitgebenden Institution;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Art und Dauer der unentgeltlichen, gemeinnützigen Arbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollzugsbeginn und Arbeitszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Erklärung der verantwortlichen Leitung der Institution, die gemeinnützige  Arbeit zu überwachen sowie die Verletzung der Arbeitspflicht oder andere Un  -  regelmässigkeiten sowie den Abschluss umgehend zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Schweigepflicht der Institution und die Folgen deren Verletzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Erklärung  des  Kantons,  für  Schäden  aufzukommen,  die  eine  verurteilte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chungen  mit  dem  Amt  für  Justizvollzug  und  der  arbeitgebenden  Institution  zu  unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Amt für Justizvollzug überwacht die Ausführung der gemeinnützigen Arbeit.  Es kann am Arbeitsplatz Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Haftung und Versicherung
                            1   Der Kanton haftet für Schäden, die eine verurteilte Person während der gemein  -  nützigen  Arbeit  verursacht.  Nach  der  Zahlung  tritt  der  Staat  in  die  Rechte  des  Geschädigten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  verurteilte  Person  ist  während  der  Verrichtung  der  gemeinnützigen  Arbeit  einschliesslich des direkten Weges zu und von der Arbeit durch den Kanton gegen  Unfall versichert, sofern keine andere Unfallversicherung leistungspflichtig wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 67 Zusätzliche Leistungen der verurteilten Person
                            Die verurteilte Person trägt selber die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung  der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich die Auslagen für Arbeitsweg, Verpfle  -  gung und allfällige Übernachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 68 Aussetzung
                            1   Die arbeitgebende Institution oder das Amt für Justizvollzug können die gemein  -  nützige Arbeit für höchstens sechs Monate vorläufig aussetzen, wenn die verur  -  teilte Person durch ihr Verhalten dazu Anlass gibt oder wenn andere Gründe das  Erbringen der gemeinnützigen Arbeit behindern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Justizvollzug entscheidet über das weitere Vorgehen. Es kann die  verurteilte  Person  insbesondere  formell  verwarnen,  Wiederaufnahme  der  Arbeit  bei  der  gleichen  Institution,  Wechsel  des  Arbeitsplatzes  oder  den  Abbruch  der  gemeinnützigen Arbeit verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 69
§ 41 70 Beendigung der gemeinnützigen Arbeit
                            Die arbeitgebende Institution stellt dem Amt für Justizvollzug eine Bescheinigung  über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit sowie auf Verlangen  weitere statistische Angaben aus.  G. Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbot  71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 72 Zuständigkeit
                            1   Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die von den Strafverfol  -  gungs- und Gerichtsbehörden angeordneten Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonver  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            oder dem Gericht unverzüglich, wenn der Verurteilte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Tätigkeits-, Kontakt- oder Rayonverbot missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sich der damit verbundenen Bewährungshilfe entzieht, diese undurchführbar  oder nicht mehr erforderlich ist.  IV.  Vollzug von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicher  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 74 Zuständigkeit
                            Das Amt für Justizvollzug vollzieht auf geeignete Weise die vom zuständigen Ge  -  richt anstelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordneten Ersatzmass  -  nahmen gemäss Art. 237 StPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Weisungen und Ersatzmassnahmen bei häuslicher Gewalt
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 76 Zuständigkeit, Abtretung und Kostenvergütung
                            1   Das Amt für Justizvollzug vollzieht die von den Strafverfolgungs- und Gerichts  -  behörden des Kantons und der Bezirke angeordneten Pflichtberatungen und Lern  -  programme gegenüber Tätern und Täterinnen im Bereich häusliche Gewalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden stellen dem Amt für Justizvollzug  die Vollzugsaufträge umgehend zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die gewaltausübende Person kann zu einem angemessenen Kostenbeitrag ver  -  pflichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  die  vom  Regierungsrat  abgeschlossenen  interkantonalen  Vereinbarungen über die Zusammenarbeit bei der Durchführung von Pflichtbera  -  tungen und Lernprogrammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Bewährungshilfe und soziale Betreuung
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Freiwillige soziale Betreuung Ablauf der Probezeit angeboten. Die Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden in -
                            formieren rechtzeitig über den Bedarf und machen auf das Angebot aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 78 Bewährungshilfe
                            1   Die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches angeord  -  nete Bewährungshilfe wird durch den Bewährungsdienst ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In einzelnen Fällen können Sozialberatungen auch nach Beendigung des gesetz  -  lichen Auftrages auf Wunsch oder mit dem Einverständnis der verurteilten Person  weitergeführt werden, wenn die Weiterführung zur Sicherung der Resozialisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Bewährungsdienst  kann  von  den  Strafverfolgungs-,  Gerichts-  und  Strafvoll  -  zugsbehörden  für  die  Abklärung  einer  sozialen  Situation  oder  eine  notwendige  Betreuung beigezogen werden. Über die Ergebnisse wird in geeigneter Form Be  -  richt erstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 80 Bezugspersonensystem
                            1   Für jeden Betreuungsfall wird während der Bewährungszeit eine Bezugsperson  bestimmt, welche für die Betreuung zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Bezugspersonen können im Einverständnis mit der zuständigen Vollzugsbe  -  hörde bei Eignung auch freiwillige Mitarbeitende bezeichnet werden. Diese Be  -  zugspersonen  unterstehen  der  Aufsicht  des  Bewährungsdienstes.  Dieser  unter  -  richtet die freiwilligen Mitarbeitenden über ihre Rechte und Pflichten und ist für  eine angemessene Einführung, fachliche Begleitung und Fortbildung besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Führung der Bewährungshilfe kann im Patronat an einen anderen Kanton  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 81 Akteneinsicht
                            Die  Strafverfolgungs-,  Gerichts-  und  Strafvollzugsbehörden  gewähren  dem  Be  -  währungsdienst im Rahmen ihrer Aufgabe Akteneinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 82 Besuchsrecht
                            Mitarbeitende des Bewährungsdienstes und die von ihm bezeichneten freiwilligen  Bezugspersonen  können  die  betreuten  Personen  in  den  Vollzugsanstalten  besu  -  chen;  vorbehalten  bleiben  Weisungen  während  der  Untersuchungs-  und  Sicher  -  heitshaft und die Regelungen der Gefängnisordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Entschädigung
                            Freiwillige  Mitarbeitende  leisten  ihre  Betreuungsarbeit  ehrenamtlich,  haben  je  -  doch Anspruch auf Spesenentschädigung nach den kantonalen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 83 Ausschreibung
                            Ist der Aufenthalt einer zu betreuenden Person unbekannt oder entzieht sie sich  beharrlich der Bewährungshilfe und besteht die Gefahr, dass sie straffällig wird,  kann der Bewährungsdienst eine polizeiliche Ausschreibung veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 84 Betreuungsbericht
                            Die Auftraggeber des Bewährungsdienstes werden über den Verlauf einer Betreu  -  ung wie folgt informiert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Nichtbewährung, namentlich wenn die Bezugsperson Kenntnis von straf  -  baren Handlungen erhält oder die Gefahr dazu besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Ungewissheit über den Aufenthalt der zu betreuenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  vor Ablauf der Probezeit über entscheidrelevante Fakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 54 Übergangsbestimmung
                            1   Für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten das Übergangsrecht des Bundes  (insbesondere Art. 388 StGB) sinngemäss und die Konkordatsrichtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anderweitige  laufende  Verfahren  werden  nach  bisherigem  Recht  zu  Ende  ge  -  führt, wenn sie zu einer milderen Regelung führen, sonst nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 Aufhebung bisheriger Erlasse
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gefängnisordnung, vom 18. August 1981;  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen, vom 10. Juni 1987;  86  c)   Verordnung über den Vollzug kurzer Freiheitsstrafen durch gemeinnützige Ar  -  beit, vom 30. Juni 1992;  87  d)  Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz, vom 5.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1989.
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1.  Januar 2007 in Kraft.  89   Sie wird im Amtsblatt ver  -  öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 21-106 mit Änderungen vom 18.  Dezember 2007 (VzBG über die Ausländerinnen und Aus  -  länder und zum Asylgesetz; GS 21-169a), vom 17.  Juni 2008 (Departementsreform, GS 22-22i),  vom 7.  Dezember 2010 (GS 22-130), vom 27.  November 2018 (GS 25-37) und vom 10.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 (VOSta, GS 26-25e).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 311.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 142.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 142.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 321.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 351.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 312.0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 231.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 250.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Ingress in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Abs.  1  und  2  in  der  Fassung  vom  7.  Dezember  2010;  Abs.  4  aufgehoben  am  27.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            13   SRSZ 250.210 und 250.210.1; www.prison.ch/int/handbuch.html.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Abs.  3 in der Fassung vom 27.  November 2018; Abs.  2 aufgehoben am 10.  November 2020,  bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bst. h neu eingefügt am 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Fassung vom 7. Dezember 2010 (ohne Bst. d); Bst d in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 3 neu eingefügt am 7. Dezember 2010; bisherige Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 4 und 5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Abs. 4 und 5 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Abs.  1 in der Fassung vom 17.  Juni 2008 und Abs.  3 und 4 in der Fassung vom 7.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010; bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 5; Abs. 5 in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Abs. 4 in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abs.  1 bis 4 in der Fassung vom 7.  Dezember 2010, Abs.  5 in der Fassung vom 27.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            26   Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs.  1 Bst. e und Abs.  2 Bst. a, i, j und k (neu) sowie Abs.  4 (neu) in der Fassung vom 7.  De  -  zember  2010;  Abs.  1  (Einleitungssatz),  Abs.  2  Bst.  b  bis  d  und  Abs.  2  (Einleitungssatz)  in  der  Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Abs. 3 in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Abs.  1 bis 3 in der Fassung vom und Abs.  4 neu eingefügt am 27.  November 2018; Abs.  3 auf  -  gehoben am 10. November 2020, bisheriger Abs. 4 wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Abs.  1 in der Fassung vom und Abs.  2 und 3 aufgehoben am 10.  November 2020, bisheriger  Abs. 4 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Aufgehoben am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Abs.  1 bis 3 und Abs.  5 (neu) in der Fassung vom 7.  Dezember 2010; Abs.  4 in der Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. November 2018.
                            42   Aufgehoben am 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Neu eingefügt am 27.  November 2018; Überschrift und Abs.  2 in der Fassung vom 10.  Novem  -  ber 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47    Aufgehoben  am  27.  November  2018;  Gliederungstitel  vor  §  30  aufgehoben  am  27.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                2018.
                            48   Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Abs.  2 und 3 in der Fassung vom und Abs.  4 aufgehoben am 27.  November 2018, Abs.  1 in der  Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010; Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Neu eingefügt am 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ber 2018; Abs.  1 in der Fassung vom und Abs.  2 aufgehoben am 10.  November 2020, bisherige  Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Abs. 1 in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Aufgehoben am 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Gliederungstitel in der Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010; Abs. 2 aufgehoben am 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   Fassung vom 7.  Dezember 2010; Abs.  2 aufgehoben am 10.  November 2020, bisherige Abs.  3,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und 5 werden zu Abs. 2, 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Abs. 1 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Abs. 2 in der Fassung vom 7. Dezember 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Fassung vom 27. November 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   SRSZ 250.311; GS 17-311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   SRSZ 250.411; GS 17-673.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   SRSZ 250.412; GS 18-263.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88   SRSZ 250.511; GS 17-870.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89   Änderungen vom 18.  Dezember 2007 am 1.  Januar 2008 (Abl 2008 33), vom 17.  Juni 2008  am 1.  Juli 2008 (Abl 2008 1339), vom 7.  Dezember 2010 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 2705),  vom 27.  November 2018 am 1.  Januar 2019 (Abl 2018 2714) und vom 10.  November 2020 am