Volksschulgesetz
                            (Vom 19. Oktober 2005)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            Dieses Gesetz regelt das Volksschulwesen, welches den Kindergarten, die Primar  -  stufe, die Sekundarstufe  I, die Sonderschulung, das Sonderpädagogische Ange  -  bot und die Spezialdienste beinhaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Grundsatz
                            1    Die  öffentliche  Volksschule  orientiert  sich  bei  der  Erziehung  und  Bildung  an  christlichen, humanistischen und demokratischen Wertvorstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie gewährleistet allen Kindern und Jugendlichen ohne Rücksicht auf das Ge  -  schlecht, die Religion, die soziale und regionale Herkunft die gleichen Bildungs  -  chancen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zweck
                            1    Die  Volksschule  vermittelt  den  Schülerinnen  und  Schülern  eine  angemessene  Grundausbildung nach Massgabe ihrer Anlagen und Eignungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert die Entwicklung zur selbstständigen, verantwortungsbewussten Per  -  sönlichkeit und schafft die Grundlagen für das Zusammenleben in Gesellschaft  und Demokratie, für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Lebenstüchtigkeit  sowie für verantwortungsvolles Verhalten gegenüber der Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Rahmen ihres Bildungsauftrages unterstützt sie die Erziehungsberechtigten  auf partnerschaftliche Weise in der Erziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Recht auf Schulbesuch und Schulpflicht
                            1   Alle Kinder mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht und die Pflicht, die öf  -  fentliche  Volksschule  zu  besuchen.  Vorbehalten  bleibt  der  Besuch  von  privaten  Sonderschulen, anerkannten privaten Volksschulen und bewilligtem Privatunter  -  richt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulpflicht beginnt mit dem einjährigen Kindergarten und dauert grund  -  sätzlich zehn Jahre, längstens jedoch bis zum Abschluss der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat kann Kinder und Jugendliche aus wichtigen Gründen vollständig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kinder, die bis und mit 31.  Mai das 5.  Altersjahr vollenden, werden auf Beginn  des nächsten Schuljahres schulpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vollendet  das  Kind  bis  31.  Juli  das  5.  Altersjahr,  ist  es  zum  Schuleintritt  be  -  rechtigt.  Vollendet  das  Kind  das  5.  Altersjahr  nach  dem  31.  März,  können  die  Erziehungsberechtigten  es  um  ein  Jahr  in  der  Schulpflicht  zurückstellen.  Sie  haben ihren Entscheid um vorzeitigen Schuleintritt oder Rückstellung dem Schul  -  rat bis 31. Januar schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat kann in besonderen Fällen auf Gesuch der Erziehungsberechtigten  einen früheren oder späteren Schuleintritt bewilligen. Sind Schulschwierigkeiten  voraussehbar, kann er auf Antrag der Schulleitung den Eintritt in den Kindergarten  oder in die Primarstufe jeweils um ein Jahr aufschieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Schulrat  kann  im  Zusammenhang  mit  der  früheren  Aufnahme  oder  der  Rückstellung eine schulpsychologische Abklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Schulaustritt
                            1    Schülerinnen  und  Schüler,  welche  die  Sekundarstufe  I  abgeschlossen  haben,  treten aus der Volksschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein vorzeitiger Austritt ist gestattet, wenn die Schülerin oder der Schüler in eine  weiterführende Schule übertritt oder zehn Schuljahre absolviert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aus wichtigen Gründen kann der Schulrat Schülerinnen und Schüler auf Gesuch  der  Erziehungsberechtigten  vorzeitig  aus  der  Schulpflicht  entlassen,  frühestens  jedoch nach neun Schuljahren oder dem vollendeten 15.  Altersjahr. Vorbehalten  bleibt der vorzeitige Austritt auf Grund eines disziplinarischen Ausschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Schulort
                            1   Die Schulpflicht ist in der Regel am Wohnsitz des Kindes zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat kann auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn be  -  sondere Gründe es rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die beteiligten Schulträger regeln den auswärtigen Schulbesuch durch Verein  -  barung. Der Schulträger des Aufenthaltsortes kann vom entlasteten Schulträger  ein Schulgeld verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Können sich die Schulträger nicht einigen, entscheidet das zuständige Departe  -  ment.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Unentgeltlichkeit
                            1   Der Unterricht an der öffentlichen Volksschule ist unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrmittel  und  allgemeines  Schulmaterial  werden  unentgeltlich  zur  Verfügung  gestellt. Für Schulreisen, Exkursionen, Klassenlager, Verpflegung in der Schule usw.  können von den Erziehungsberechtigten angemessene Beiträge erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wo den Schülerinnen und Schülern der Schulweg nicht zugemutet werden kann,  sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Wenn es die Umstände erfordern, sorgen die Schulträger für die Mittagsverpfle  -  gung  und  Betreuung  der  Schülerinnen  und  Schüler.  Die  Schulträger  beteiligen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulträger können im Interesse der Weiterentwicklung der Volksschulbil  -  dung  Schulversuche  durchführen.  Diese  bedürfen  der  Bewilligung  des  Erzie  -  hungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schulversuche,  die  Strukturänderungen  beinhalten  oder  Mehrkosten  verursa  -  chen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates; der Erziehungsrat stellt ihm  hiezu Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bewilligungsbehörde  kann  für  die  Durchführung  von  Schulversuchen  von  diesem  Gesetz  und  von  ihren  Ausführungsvorschriften  abweichende  Sonderbe  -  stimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Schulversuche werden befristet, fachlich begleitet und ausgewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Qualitätssicherung und -entwicklung
                            1   Der Erziehungsrat legt ein Qualitätssystem zur Steuerung und Überwachung für  die Volksschule fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulen werden durch das zuständige Amt beaufsichtigt und beurteilt. Das  Amt kann zu diesem Zweck Personendaten bearbeiten, Schulbeurteilungen durch  -  führen und mit anderen Institutionen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 3 Datenverwaltung
                            1   Der Kanton betreibt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Bezirken eine  zentrale Schuldatenplattform, in welcher sämtliche für den Vollzug dieses Geset  -  zes  notwendigen  Daten  des  Schulpersonals  und  der  Schülerinnen  und  Schüler  gespeichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Datenhoheit liegt bei den jeweiligen Schulträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Soweit  ihnen  Aufgaben  im  Rahmen  des  Vollzugs  dieses  Gesetzes  übertragen  sind, können an die Schuldatenplattform angeschlossen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulleitungen, Lehrpersonen und Mitarbeitende der beteiligten Schulträger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kantonale und kommunale Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  andere Stellen und Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 4 Datenbearbeitung
                            1   Behörden, Stellen und Personen, die an der Schuldatenplattform angeschlossen  sind, dürfen dort diejenigen Daten abrufen, die sie für die Erfüllung ihrer gesetz  -  lichen Aufgaben benötigen. Dabei können auch besonders schützenswerte Perso  -  nendaten im Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement erlässt die technischen und organisatorischen Vor  -  schriften  für  den  Datenaustausch  über  die  zentrale  Schuldatenplattform  unter  Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Grundsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A. Schularten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 5 Kindergarten
                            1   Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule. Er fördert die ganzheitliche  Entwicklung der Kinder und bereitet sie auf die Primarstufe vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kindergartenangebot umfasst zwei Jahre. Die Gemeinden sind verpflichtet,  den Zweijahreskindergarten zu führen. Der Besuch des ersten Kindergartenjahres  ist freiwillig, der Besuch des zweiten Kindergartenjahres ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Besuch  des  Kindergartens  gilt  für  die  Erfüllung  der  Schulpflicht  als  ein  Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise eine Gemeinde von der Pflicht zur Füh  -  rung eines Kindergartens dispensieren und besondere Formen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Primarstufe
                            a) Primarschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Primarschule  vermittelt  den  Kindern  die  Grundausbildung.  Sie  führt  die  Kinder zum strukturierten Lernen, fördert sie in ihrer Selbstständigkeit und Ge  -  meinschaftsfähigkeit und bereitet sie auf den Übertritt in die Sekundarstufe  I vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Primarschule umfasst sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 b) Einführungsklasse
                            1   Die erste Primarklasse kann als Einführungsklasse geführt werden. Die Einfüh  -  rungsklasse vermittelt den Lehrstoff der ersten Primarklasse in zwei Jahren und  gilt für die Erfüllung der Schulpflicht als ein Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 c) Kleinklasse
                            1   Kinder mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen können in besonderen Klas  -  sen mit kleinerer Schülerzahl unterrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulträger können verschiedene Typen von Kleinklassen führen, insbeson  -  dere Klassen für lernbehinderte, verhaltensauffällige oder fremdsprachige Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kleinklasse umfasst sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Sekundarstufe I
                            a) Ziel und Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Sekundarstufe  I werden die auf der Primarstufe erworbenen Erkenntnisse  vertieft und erweitert und die Jugendlichen auf die berufliche oder eine weitere  schulische Ausbildung vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Sekundarstufe  I kann entweder dreiteilig mit den drei Stammklassen Sekun  -  dar-, Real- und Werkschule oder kooperativ mit drei Stammklassen (höhere, mitt  -  lere oder Grundansprüche) und mit zwei Niveauklassen in ausgewählten Fächern  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es können besondere Klassen namentlich für lernbehinderte, verhaltensauffäl  -  lige oder fremdsprachige Kinder geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 7 Sonderschule
                            Die  kantonalen  Heilpädagogischen  Zentren  gewährleisten  die  individuelle  Bil  -  dung,  Förderung  und  Erziehung  geistig-  und  körperbehinderter  sowie  mehrfach  behinderter Kinder und Jugendlicher.  B. Ergänzende Schulangebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Begabungsförderung
                            1   Schülerinnen und Schüler mit besonderen Begabungen und Hochbegabungen  können namentlich durch folgende Massnahmen gefördert werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unterrichtliche Massnahmen in der Klasse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  schulorganisatorische Massnahmen wie frühzeitige Einschulung, Angebot von  Förderstunden,  Überspringen  einer  Klasse,  vorzeitiger  Eintritt  in  die  Mittel  -  schule, Dispensation von gewissen Fächern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Schulung in Sonderklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bevor entsprechende Massnahmen getroffen werden, kann die Schulleitung eine  schulpsychologische Abklärung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besucht eine besonders begabte oder hochbegabte Schülerin oder ein besonders  begabter  oder  hochbegabter  Schüler  eine  öffentlich  anerkannte  Sonderklasse,  leistet  der  Schulträger  einen  Schulgeldbeitrag,  der  höchstens  dem  gewichteten  Durchschnittswert  der  Kosten  pro  Schulkind  nach  Gemeindefinanzstatistik  ent  -  spricht. Im Rahmen von interkantonalen Vereinbarungen legt der Regierungsrat  den Schulgeldbeitrag der Schulträger fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Kanton beteiligt sich im Rahmen des Pauschalbeitrags an den Schulkosten  des Schulträgers.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Tagesstrukturen
                            1   Die Schulträger können einen Mittagstisch oder weitere familienunterstützende  Tagesstrukturen anbieten oder entsprechende Angebote privater Institutionen mit  Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Benützung dieser Angebote sind von den Erziehungsberechtigten ange  -  messene Beiträge zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 8 Schulträger
                            1   Die Gemeinden führen den Kindergarten und die Primarstufe. Sie sind berech  -  tigt, jedoch nicht verpflichtet, Einführungsklassen und Kleinklassen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Bezirke  führen  die  Sekundarstufe  I.  Der  Bezirksrat  legt  auf  Antrag  des  Schulrates die Organisationsform der jeweiligen Sekundarstufe  I fest. Innerhalb  eines Bezirks sind beide Organisationsformen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kanton ist Träger der Heilpädagogischen Zentren. Er kann weitere Sonder  -  schulen anbieten, sofern ein entsprechendes Bedürfnis besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schulträger erbringen das Volksschulangebot selbst oder in Zusammenarbeit  mit anderen Schulträgern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Schulkreise, Schulort
                            1   Das Angebot der Schulträger wird von einer oder mehreren Schulen erbracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulträger gestalten die Einzugsgebiete der einzelnen Schulhäuser, dass  jede Schule unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse in  Bezug auf die Anzahl Schülerinnen und Schüler und die zur Verfügung stehenden  Einrichtungen wirkungsvoll geführt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sekundarstufe  I ist in regionalen Mittelpunktschulen zu führen. Der Regie  -  rungsrat bezeichnet die Schulorte der Sekundarstufe  I nach Anhören der Bezirke  und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat bezeichnet die Zahl der kantonalen Sonderschulen und legt  die Schulorte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Schule als pädagogische Organisation
                            1   Eine Schule umfasst als betrieblich-organisatorische Einheit eines oder mehrere  Schulhäuser. Jede Schule ist im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verantwort  -  lich für die Gestaltung des Schullebens sowie die Planung und Durchführung des  Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulträger setzt zur pädagogischen, personellen und administrativen Füh  -  rung der Schule eine Schulleitung ein. Die Schulleitung verfügt über einen aner  -  kannten Ausbildungsabschluss gemäss §  49 sowie eine angemessene Führungs  -  ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede Schule verfügt über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein  Organisationsstatut,  das  die  Kompetenzzuweisung  und  die  Organisation  der Schule regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Schulentwicklungsplanung, welche die Leitideen, die mittelfristigen Pro  -  jekte sowie die jährlichen Schwerpunkte der Schule festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein  Qualitätskonzept,  das  die  Sicherung  und  Entwicklung  der  Schul-  und  Unterrichtsqualität regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise besondere Organisationsformen für die  Schulleitung bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schulträger statten die Schulen mit geeigneten Räumen und Anlagen sowie  mit den zur Erreichung der Bildungsziele erforderlichen Einrichtungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt nach Anhören des Erziehungsrates Vorschriften über  den Bau und die Ausstattung der Schulanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Schulbetrieb
§ 24 Schuljahr
                            Das Schuljahr beginnt am 1.  August und endet am 31.  Juli des folgenden Kalen  -  derjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Klassenzuteilung und -grösse
                            1   Der Schulrat bestimmt die Schulhauszuteilung für die Schülerinnen und Schü  -  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung legt die Klassenzuteilung für die Schülerinnen und Schüler fest  und weist die Klassen den Lehrpersonen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  legt  nach  Anhören  des  Erziehungsrates  Richtzahlen  für  die  Klassengrössen in den einzelnen Schularten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Blockzeiten
                            1   Die Blockzeiten umfassen mindestens vier Lektionen (à 45  Minuten) Unterricht  an fünf Vormittagen für den obligatorischen Kindergarten und die Primarstufe. Der  Schulrat bestimmt den einheitlichen Beginn der Unterrichtszeiten und eine an  -  gemessene Unterrichtspause.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulträger regelt für kurzfristige Schulausfälle und unterrichtsfreie Zeiten  innerhalb der festgelegten Blockzeiten die Betreuung für die betroffenen Kinder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Unterrichtsbetrieb
                            Der  Erziehungsrat  erlässt  weitere  Bestimmungen  zum  Unterrichtsbetrieb  (Lehr  -  plan, Lehrmittel, Lektionentafel, Beurteilung, jährliche und wöchentliche Unter  -  richtszeit, Ferien, Dispenswesen usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Sonderpädagogisches Angebot
§ 28 Trägerschaft und Zweck
                            Die Bezirke und Gemeinden sorgen für ein sonderpädagogisches Angebot. Dieses  dient  der  Schulung  von  Schülerinnen  und  Schülern  mit  besonderen  pädagogi  -  schen Bedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das sonderpädagogische Angebot umfasst integrative Förderung, Therapien und  besondere Klassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Integrative Förderung ist die gemeinsame Schulung der Schülerinnen und Schü  -  ler  mit  und  ohne  besondere  pädagogische  Bedürfnisse  durch  die  Regelklassen  -  lehrpersonen, unterstützt durch Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Therapie ist die Unterstützung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen  pädagogisch-therapeutischen Bedürfnissen durch Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Besondere Klassen sind ausserhalb der Regelklassen geführte Lerngruppen oder  Kleinklassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates Art und Umfang der  einzelnen Angebote sowie das Zuweisungsverfahren durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Sonderschulung
§ 30 9 Grundsatz
                            1   Der Kanton ist zuständig für die Sonderschulung. Er zieht die Wohnsitzgemein  -  den und die Bezirke zu angemessenen Leistungen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kinder und Jugendliche mit besonderen heilpädagogischen oder erzieherischen  Bedürfnissen,  deren  schulische  Bedürfnisse  nicht  durch  sonderpädagogische  Massnahmen  gemäss  §  29  abgedeckt  werden  können,  haben  für  die  Dauer  der  Schulpflicht  Anspruch  auf  eine  ihrer  Bildungsfähigkeit  entsprechende  Sonder  -  schulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulbesuch kann bereits ab vollendetem 4.  Altersjahr ermöglicht und in  begründeten  Fällen  in  Übereinstimmung  mit  der  Bundesgesetzgebung  über  die  Invalidenversicherung bis zum 20. Altersjahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Kinder im Vorschulalter werden bis zum Schuleintritt im Rahmen der heilpäda  -  gogischen Früherziehung pädagogisch-therapeutisch gefördert. Der Kanton kann  sich  an  den  Kosten  der  Frühberatungs-  und  Therapiestellen  beteiligen,  soweit  deren Aufwendungen nicht durch Dritte gedeckt werden. Einzelheiten regelt der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Arten
                            1   Die Sonderschulung erfolgt in kantonalen oder ausserkantonalen, öffentlichen  oder privaten Institutionen, als Einzelunterricht oder als integrierte Sonderschu  -  lung im Rahmen der Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Amt  legt  im  Einzelfall  die  Art  der  Sonderschulung  und  den  Durchführungsort unter Einbezug des Schulträgers und der Erziehungsberechtig  -  ten fest. Stehen für die Sonderschulung gleichwertige Institutionen zur Verfügung,  ist der kostengünstigeren Lösung der Vorzug zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 10 Verfahren und Kostentragung
                            1   Der Regierungsrat regelt nach Anhören des Erziehungsrates das Verfahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meinde einen Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Kindergarten- und Pri  -  marstufenjahre sowie für die nachobligatorischen Schuljahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Bezirk  leistet  an  die  Sonderschulung  von  Kindern  aus  dem  Bezirk  einen  Beitrag. Die Kostenbeteiligung gilt für die Schuljahre der Sekundarstufe I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Beitrag für separierte Sonderschulung entspricht pro Kind und Schuljahr der  Hälfte  des  Durchschnittswerts  der  kantonalen  Aufwendungen  pro  Sonderschul  -  kind. Der Beitrag für integrierte Sonderschulung entspricht pro Kind der Hälfte  der zusätzlichen Aufwendungen für das integrierte Kind. Keine Kostenbeteiligung  gilt bei der heilpädagogischen Früherziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Erziehungsberechtigten leisten Beiträge an die Kosten von Verpflegung und  Unterkunft. Diese werden vom Regierungsrat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Der Kanton trägt die Kosten der Sonderschulung, die nach Abzug aller Beiträge  inklusive Beitrag der Invalidenversicherung verbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Spezialdienste
§ 33 11 Kantonale Spezialdienste
                            1   Der Kanton führt folgende Abteilungen für spezielle Dienste:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schulpsychologie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Logopädie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat legt die Organisation und die Aufgaben dieser Dienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Schulärztlicher und schulzahnärztlicher Dienst
                            1    Die  Schulträger  sorgen  für  den  schulärztlichen  und  den  schulzahnärztlichen  Dienst und tragen die entsprechenden Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Untersuchungen und Impfungen der Schülerinnen und Schüler sind unent  -  geltlich, sofern sie im Rahmen von Reihenuntersuchungen und -impfungen durch  -  geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bereitstellung der Impfstoffe übernimmt der Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Schulsozialdienst
                            1   Die Schulträger können einen Schulsozialdienst anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulsozialdienst berät Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte,  Lehrpersonen und Schulbehörden bei schwierigen Schulsituationen und Proble  -  men im Schulalltag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten dieses Dienstes trägt der Schulträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Zustimmungserfordernis
                            Abklärungen durch Spezialdienste bedürfen der Zustimmung der Erziehungsbe  -  rechtigten.  Verweigern  diese  die  Zustimmung,  kann  der  Schulrat  eine  entspre  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Grundsätze
                            1   Der Unterricht orientiert sich an der Entwicklung der Schülerinnen und Schüler.  Diese sind zur Mitarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schülerinnen  und  Schüler  sind  über  schulische  Fragen  und  ihren  Leistungs  -  stand angemessen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Pflichten
                            1    Schülerinnen  und  Schüler  haben  den  Unterricht  und  die  als  obligatorisch  er  -  klärten Schulveranstaltungen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tragen angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess. Sie haben  sich anständig und rücksichtsvoll zu verhalten, so dass der Lernprozess der an  -  dern nicht behindert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie haben Weisungen und Anordnungen von Lehrpersonen und Behörden zu be  -  folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Disziplinarordnung
                            a) Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Schülerinnen  und  Schüler,  deren  Verhalten  zu  Beanstandungen  Anlass  gibt, können folgende Disziplinarmassnahmen angeordnet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verwarnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzliche Hausaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zusätzliche Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  schriftlicher Verweis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Disziplinarnote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Versetzung in eine andere Klasse oder in eine andere Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Vorübergehender Ausschluss vom Unterricht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Ausschluss aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der vorübergehende Unterrichtsausschluss kann mehrmals angeordnet werden.  Insgesamt darf der Ausschluss vom Unterricht nicht mehr als acht Wochen pro  Schuljahr betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei einem vorübergehenden Ausschluss sorgen die Erziehungsberechtigten für  eine  angemessene  Beschäftigung.  Die  Schülerin  oder  der  Schüler  hat  den  ver  -  passten Schulstoff in eigener Verantwortung aufzuarbeiten. Allfällige Kosten tra  -  gen die Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  -  schluss aus der Schule mit der Anordnung einer anderen geeigneten Schulung zu  verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 b) Zuständigkeit
                            1    Die  Lehrpersonen  sind  befugt,  Disziplinarmassnahmen  gemäss  §  39  Abs.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulrat kann die Disziplinarmassnahme gemäss §  39 Abs.  1 Bst.  j verfü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 12 c) Verfahren
                            1   Die Lehrperson kann Disziplinarmassnahmen auch mündlich anordnen, soweit  die  Schriftform  nicht  vorgegeben  ist.  Die  Schülerin  oder  der  Schüler  ist  vorher  anzuhören.  Die  Erziehungsberechtigten  sind  über  angeordnete  Disziplinarmass  -  nahmen zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Disziplinarmassnahmen gemäss §  39 Abs.  1 Bst.  g bis j werden schriftlich  verfügt. Den Erziehungsberechtigten ist vor Erlass einer Disziplinarverfügung das  rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kindesschutzbehörde ist über Disziplinarmassnahmen gemäss §  39 Abs.  1  Bst.  i und j zu benachrichtigen. Sie hat im Rahmen des Kindesschutzes entspre  -  chende Abklärungen zu treffen und die nötigen Massnahmen einzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Für  Tatbestände,  die  dem  schweizerischen  oder  kantonalen  Strafgesetz  unter  -  liegen, gelten die Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung. Solche  Fälle  hat  die  Lehrperson  der  Schulleitung  zur  Weiterleitung  an  die  zuständige  Untersuchungsbehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 d) Einzug von Gegenständen
                            Die Schulleitung und die Lehrpersonen sind berechtigt auf dem Schulgelände, an  Schulanlässen und -veranstaltungen, Waffen, waffenähnliche Gegenstände, sowie  Gegenstände,  die  der  geistigen  und  körperlichen  Entwicklung  der  Schülerinnen  und Schüler schaden oder den Unterricht stören können, wegzunehmen. Wegge  -  nommene  Gegenstände  sind  zur  Rückgabe  an  die  Erziehungsberechtigten  bis  Ende des Schuljahres bereitzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schulweg
                            1   Die Schülerinnen und Schüler stehen auf dem Schulweg unter der Verantwor  -  tung der Erziehungsberechtigten. Vorbehalten bleibt der vom Schulträger organi  -  sierte Transport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulträger ist verantwortlich für eine angemessene Verkehrssicherheit der  regelmässig begangenen Schulwege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Kosten  von  baulichen  und  anderen  Massnahmen  für  die  Sicherung  des  Schulweges werden zwischen dem Schulträger und dem Strassenträger entspre  -  chend der Interessenlage verteilt. Lässt sich über die Kostenverteilung keine Ei  -  nigung erzielen, kommt § 55 Abs. 2 des Strassengesetzes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 und Abs. 3 gehen § 52 Abs. 2 des Strassengesetzes vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Zusammenarbeit und Information
                            1   Schulbehörden, Schulleitung, Lehrpersonen, Fachpersonen und Erziehungsbe  -  rechtigte arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten in Erziehung und Bildung  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsberechtigten werden regelmässig in geeigneter Weise über wich  -  tige Schulangelegenheiten und über das Verhalten und die Leistungen ihres Kin  -  des informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Mitwirkung
                            Die  Erziehungsberechtigten  können  sich  an  der  Gestaltung  der  Schule  und  des  schulischen Umfeldes beteiligen. Art und Umfang der Mitwirkung legt das Orga  -  nisationsstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Rechte und Pflichten
                            1    Die  Erziehungsberechtigten  tragen  die  Verantwortung  für  den  regelmässigen  Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihres Kindes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erziehungsberechtigten werden bei wichtigen Fragen und Entscheiden, die  ihr Kind betreffen, einbezogen. Sie haben für Gespräche und weitere Kontakte zur  Verfügung zu stehen. Sie können Einsicht in die Schulakten ihres Kindes verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Erziehungsberechtigten können nach Absprache mit der Lehrperson oder der  Schulleitung Besuche im Unterricht ihrer Kinder abhalten, soweit der Schulbe  -  trieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Verletzung der Pflichten
                            Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr.  200.-- bis Fr.  5   000.-- be  -  straft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§ 69);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ohne Bewilligung privat unterrichten lässt (§ 69).
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Lehrpersonen
§ 48 Anstellung
                            Das Anstellungsverhältnis der Lehrpersonen an der öffentlichen Volksschule wird  im Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule  13   ge  -  regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  als  Lehrperson  an  der  Volksschule  unterrichten  will,  benötigt  einen  nach  internationalem oder interkantonalem Recht anerkannten Ausbildungsabschluss.  Der Erziehungsrat kann weitere Ausbildungsabschlüsse anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Erziehungsrat  bestimmt,  welche  Ausbildungsabschlüsse  für  die  einzelnen  Schularten und für die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen  pädagogischen Bedürfnissen vorausgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 Lehrbewilligung
                            Der Erziehungsrat kann ausnahmsweise einer Person, die über keinen anerkann  -  ten  und  vorausgesetzten  Ausbildungsabschluss  verfügt,  eine  dauernde  oder  be  -  fristete  Lehrbewilligung  erteilen,  wenn  ihre  Befähigung  anderswie  ausgewiesen  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 Verbot der Lehrtätigkeit
                            1   Der Erziehungsrat untersagt einer Lehrperson, die ihre Verpflichtungen in schwer  wiegender Weise missachtet, sich grober Verfehlungen schuldig gemacht oder sich  den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat, die Lehrtätigkeit an  den öffentlichen und privaten Volksschulen im Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf Gesuch hin kann der Erziehungsrat der Lehrperson die Lehrtätigkeit wieder  bewilligen,  wenn  diese  glaubhaft  macht,  dass  die  Ursachen  entfallen  sind,  die  zum Verbot der Lehrtätigkeit geführt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erziehungsrat informiert die Schulträger und die zuständige interkantonale  Stelle über Beschlüsse nach Absatz 1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Mitwirkung
                            1   Die Lehrerschaft ist berechtigt, sich insbesondere im Rahmen von Vernehmlas  -  sungsverfahren zu wichtigen schulischen Fragen zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann für die Arbeit in Kommissionen und Fachgruppen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwischen dem zuständigen Departement und Vertretungen der Lehrerorganisa  -  tionen finden regelmässige Gespräche statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Gestaltung des Unterrichts
                            Die Lehrpersonen gestalten im Rahmen ihres Auftrages einen pädagogisch, fach  -  lich  und  didaktisch  ausgewiesenen  Unterricht,  der  den  Erfordernissen  der  Bil  -  dungsziele, des Lehrplans und des Lernprozesses entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                IX. Organe des Kantons
§ 54 1. Regierungsrat
                            tutionen Vereinbarungen im Schulwesen abzuschliessen und finanzielle Verpflich  -  tungen einzugehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Kantonsrates für Verträge, die Investi  -  tionsbeiträge oder die Beteiligung an interkantonalen Trägerschaften vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 2. Erziehungsrat
                            a) Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat übt die unmittelbare Aufsicht über das Volksschulwesen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, soweit  dazu nicht ausdrücklich der Regierungsrat ermächtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  nimmt  Stellung  zu  Entwürfen  der  vom  Regierungsrat  zu  erlassenden  Vor  -  schriften, sofern sie pädagogisch bedeutende Fragen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Er hat Beschlüsse, die erhebliche finanzielle Folgen haben, dem Regierungsrat  zur Genehmigung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 b) Organisation
                            1   Der Erziehungsrat besteht aus sieben bis neun Mitgliedern. Der Vorsteher oder  die  Vorsteherin  des  zuständigen  Departements  gehört  dem  Erziehungsrat  von  Amtes wegen als Präsident oder Präsidentin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement besorgt das Sekretariat des Erziehungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 c) Kommissionen
                            Der Erziehungsrat kann ständige oder nicht ständige Kommissionen für besondere  Aufgaben bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 3. Departement und Amt
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement leitet das gesamte Volksschul  -  wesen des Kantons. Es nimmt für den Regierungsrat und den Erziehungsrat die  Aufsicht über das Volksschulwesen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Amt vollzieht die Volksschulgesetzgebung, soweit dieses Gesetz  oder die Vollzugsbestimmungen nichts anderes vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 14 4. Schulleitung
                            1    Für  Schulen,  die  vom  Kanton  geführt  werden,  stellt  das  zuständige  Amt  eine  Schulleitung an. Es legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung hat die Lehrpersonen in wichtigen Schulplanungs- und Schul  -  entwicklungsfragen anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 1. Bezirks- und Gemeinderat
                            1   Der Bezirks- bzw. Gemeinderat legt das kommunale Volksschulangebot auf An  -  trag des Schulrates und unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm ins  -  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Beschaffung der finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Festlegung der Anzahl Klassen und Lehrerstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anstellung der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit er diese Aufgabe  nicht dem Schulrat überträgt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das Schulange  -  bot.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezirks- bzw. Gemeinderat kann mit anderen Bezirken oder Gemeinden Ver  -  einbarungen  über  die  gemeinsame  Führung  einer  Schule,  einer  Schulart  oder  -stufe  und  eines  sonderpädagogischen  Angebots  beschliessen.  Der  Schulrat  ist  vorher anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 2. Schulrat
                            a) Wahl  Der Bezirksrat wählt für den Bezirk und der Gemeinderat wählt für die Gemeinde  einen Schulrat, dem mindestens fünf Mitglieder angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 b) Vertretungen
                            1   Die Lehrerschaft ist im Schulrat mit Sitz und Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  hat  mit  beratender  Stimme  Einsitz  im  Schulrat.  Sie  hat  das  Recht, dem Schulrat in allen das Schulwesen betreffenden Angelegenheiten An  -  trag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 c) Aufgaben und Kompetenzen
                            1   Der Schulrat übt die unmittelbare Aufsicht über die vom Schulträger geführten  Schulen aus. Er ist für die strategischen Belange der Schule zuständig und vertritt  die  Schule  nach  aussen.  Ihm  obliegen  alle  Aufgaben,  die  nicht  einem  andern  Organ des Schulträgers zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat hat das Recht, dem Bezirksrat oder dem Gemeinderat in allen das  Schulwesen betreffenden Angelegenheiten Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Neben den durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben obliegen ihm na  -  mentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Festlegung der Organisation der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung des Qualitätskonzepts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erstellung des Budgetentwurfs für die Volksschule zuhanden des Bezirks- oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anstellung des Lehrpersonals gemäss Personalrecht, soweit diese Aufgabe an  ihn delegiert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Aufsicht und Beurteilung der Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Schul- und Infrastrukturplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Aufsicht über die Einhaltung der Schulpflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Entscheid über Schülertransport und Schülerverpflegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Erlass von Hausordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 d) Schulratspräsidium
                            In dringenden Fällen kann das Schulratspräsidium Verfügungen und Entscheide  treffen. Diese sind dem Schulrat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 3. Schulleitung
                            1   Die Schulleitung ist dem Schulrat unterstellt. Sie ist für die operativen Belange  der Schule zuständig. Unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit des Schulrates ist  sie für die pädagogische, administrative und personelle Leitung und Führung der  Schule verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sind  mehrere  Personen  für  die  Schulleitung  eingesetzt,  wird  einer  Person  die  Hauptverantwortung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulleitung obliegen namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Planung und Gestaltung des Angebotes der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beratung des Schulrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verwaltung der zugeteilten finanziellen Mittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Information des Schulrates und innerhalb der Schule;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Öffentlichkeitsarbeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Mitwirkung  bei  den  Personalgeschäften,  insbesondere  bei  der  Personalaus  -  wahl;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Umsetzung  des  Qualitätskonzepts,  insbesondere  Beurteilung  der  Lehrperso  -  nen sowie Förderung und Koordination der Weiterbildung der Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                XI. Finanzen
§ 66 Grundsatz
                            Kanton, Bezirke und Gemeinden tragen die Kosten der Volksschulen, des Sonder  -  pädagogischen Angebots und der Spezialdienste, soweit sie Träger sind und die  Rechtsordnung keine Ausnahmen vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Kantonsbeiträge
                            1   Der Kanton richtet den Bezirken und Gemeinden für die Kosten gemäss §  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chen Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe  I, sonderpädagogisches Angebot  und Schulleitung auf Grund der letzten abgeschlossenen Rechnung der Gemein  -  den  und  dem  sich  daraus  ergebenden  gewichteten  Durchschnittswert  aller  Ge  -  meinden ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Pauschalbeitrag pro Schulkind beträgt 20  Prozent des ermittelten gewichte  -  ten Durchschnittswertes aller Gemeinden. Für die Bezirke gilt die Regelung zur  Berechnung des Pauschalbeitrages sinngemäss. Der Regierungsrat setzt den Pau  -  schalbeitrag pro Schulkind jährlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Halten  die  Bezirke  und  Gemeinden  die  vom  Kanton  erlassenen  Vorgaben  bei  ihrer  Aufgabenerfüllung  nicht  ein,  kann  der  Regierungsrat  den  Pauschalbeitrag  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 15 Beiträge der Bezirke und Gemeinden
                            1    Die  Wohnsitzgemeinden  und  die  Bezirke  leisten  gemäss  §  32  Beiträge  an  die  Sonderschulung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulträger tragen die Kosten für den Unterricht in Spital- und Klinikschu  -  len. Sie leisten Beiträge an den Einzelunterricht von Kindern, die aus gesundheit  -  lichen Gründen für längere Zeit die öffentliche Schule nicht besuchen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                XII. Private Volksschulen
§ 69 Bewilligung
                            1   Die Führung privater Volksschulen und der Besuch von Privatunterricht zur Er  -  füllung der Schulpflicht bedürfen einer Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Erziehungsrat umschreibt die Bewilligungsvoraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bewilligungen für private Volksschulen erteilt der Erziehungsrat. Den Besuch  von Privatunterricht bewilligt das zuständige Amt. Die Bewilligungen können mit  Auflagen und Bedingungen versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 Aufsicht
                            1    Die  privaten  Volksschulen  und  der  Privatunterricht  stehen  unter  Aufsicht  des  zuständigen Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungsinstanz kann Lehrpersonen, die an Privatschulen unterrichten  oder Privatunterricht erteilen, bei schweren Pflichtverletzungen das Unterrichten  untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 Beiträge
                            1   Die Schulträger können Trägern von privaten Volksschulen Beiträge ausrichten,  wenn ihr Angebot dem öffentlichen Interesse entspricht und sie dem Gemeinwe  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durchschnittswerts der Kosten pro Schulkind nach Gemeindefinanzstatistik nicht  überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 Weitere Leistungen
                            Schülerinnen und Schüler, die eine private Volksschule besuchen oder privat un  -  terrichtet werden, haben in gleichem Mass Anspruch auf Leistungen der kantona  -  len Spezialdienste wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Volksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                XIII. Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 73 1. Verfahren und Rechtsschutz
                            1    Der  Regierungsrat  ist  Beschwerdeinstanz  gegen  Verfügungen  und  Entscheide  des Erziehungsrates, der in §  45 Abs.  1 Bst.  b und c des Verwaltungsrechtspflege  -  gesetzes  16   bezeichneten Instanzen sowie der Schulräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schulrat ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verfahren  und  Rechtsmittel  richten  sich  im  Weiteren  nach  dem  Verwaltungs  -  rechtspflegegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 2. Übergangsbestimmungen
                            a) Schuleintritt (§ 5)  Die Schulträger haben den neuen Stichtag für den Schuleintritt gestaffelt innert  zwei  Jahren  seit  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  einzuführen.  Es  gelten  folgende  Stichtage:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schuljahr 2006/2007: 31. Mai
2. Schuljahr 2007/2008: 30. Juni
3. Schuljahr 2008/2009: 31. Juli
§ 75 b) Schulversuche (§ 9)
                            Vor  Inkrafttreten  dieses  Erlasses  bewilligte  Schulversuche  werden  nach  bisheri  -  gem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 c) Berufsvorbereitungsschule
                            Die  Bezirke  führen  die  Berufsvorbereitungsschule,  die  als  Schulart  der  Volks  -  schule nicht mehr vorgesehen ist, solange weiter, bis ein entsprechendes Angebot  auf der Sekundarstufe  II vorhanden ist. Solange die Berufsvorbereitungsschule als  Schulart  der  Volksschule  geführt  wird,  gilt  die  Volksschulgesetzgebung  und  der  Kantonsbeitrag wird im bisherigen Rahmen geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton übernimmt bis Ende Schuljahr 2009/2010 einen Teil des sonder  -  pädagogischen Angebots für die Schulträger, indem er die Durchführung und Fi  -  nanzierung der Legasthenie- und Dyskalkulietherapie im bisherigen Rahmen ge  -  währleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bezirke und Gemeinden haben ab dem Schuljahr 2010/2011 die Legasthe  -  nie- und Dyskalkulietherapie in ihr sonderpädagogisches Angebot zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 3. Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1   Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung über die Volksschulen  vom 25. Januar 1973  17   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verordnung über die Bibliotheken vom 20. Oktober 1983  18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der Volksschule  vom 27. Juni 2002  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Weiterbildung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26a b) Begriffe
                            1    Die  Weiterbildung  dient  der  Erweiterung  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  der  Schulleitungen, Lehrpersonen und Schuleinheiten. Sie trägt zur Optimierung der  Unterrichts- und Schulqualität bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit einer Zusatzausbildung erwerben Lehrkräfte zusätzliche berufliche Qualifi  -  kationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Schulträger kann Lehrkräften unter besonderen Voraussetzungen eine Inten  -  sivweiterbildung gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26b c) Finanzierung
                            1   An die Kurskosten der Lehrerweiterbildung und der Intensivweiterbildung leistet  der Kanton Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann an die Kosten der Zusatzausbildung der Lehrpersonen  Kantonsbeiträge ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26c d) Auftragsurlaub
                            1    Die  Anstellungsbehörden  können  Lehrkräfte  zur  Ausführung  bestimmter  Auf  -  träge vom Unterricht beurlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Besoldung während des Urlaubs geht zu Lasten des Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Beitragsleistung nach der Verordnung über die Volksschule setzt voraus, dass  die Schulträger diese Verordnung einhalten und die Anstellungsverträge mit den  Lehrpersonen und Stellvertretungen sofort nach Abschluss dem zuständigen De  -  partement einreichen. Der Regierungsrat kürzt oder verweigert die Beitragsleistun  -  gen, wenn die Beitragsvoraussetzungen nicht eingehalten werden.  Abs. 2 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48
                            wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 20 5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§  34 oder 35 der Kantons  -  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm  -  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  21  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Juni 2012  Die  Gemeinden  haben  spätestens  ab  dem  Schuljahr  2017/18  den  Zweijahres  -  kindergarten gemäss § 11 Abs. 2 anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21-38 mit Änderungen vom 28.  März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115g), vom 18.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 (JV, GS 22-82ak), vom 14.  September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivil  -  gesetzbuch, GS 23-14k), vom 28.  Juni 2012 (GS 23-45), vom 17.  Dezember 2013 (RRB Anpas  -  sung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 27. Mai 2020 (GS 26-15).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 27. Mai 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Neu eingefügt am 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 2 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Überschrift in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Absatz in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 3 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs.  2 in der Fassung vom und Abs.  3 und 4 neu eingefügt am 28.  Abs. 3 und 4 werden zu Abs. 5 und 6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Abs.  4  in  der  Fassung  vom  18.  November  2009;  Abs.  3  in  der  Fassung  vom  14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                2011.
                            13   SRSZ 612.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 1 in der Fassung vom 28. Juni 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   GS 16-221.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   SRSZ 672.110 (GS 17-743).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 2398), vom 18.  November 2009 am 1.  Januar 2011 (Abl 2010 1508), vom 14.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012  2962),  vom  28.  Juni  2012  am  1.  Januar  2013  (Abl  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2124), vom 17.  Dezember 2013 am 1.  Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 27.  Mai 2020 am