Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden
                            (Vom 25. Juni 2019)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§  4 Abs.  3, 15 Abs.  2, 26 Abs.  2, 34 Abs.  3, 36 Abs.  2, 42 Abs.  2  und 57 Abs.  3 des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und Gemeinden (FHG-  BG) vom 30. Mai 2018,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1. Geltungsbereich
                            Die Bestimmungen über die Gemeinden gelten für die Bezirke und deren Anstal  -  ten sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2. Unabhängigkeit der Bezirksgerichte
                            1   Die finanzielle Unabhängigkeit der Bezirksgerichte ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie reichen dem Bezirksrat zuhanden der Bezirksgemeinde jährlich die Jahres  -  rechnung und einen Entwurf des Finanzplans ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Grundsätze
                            Im Sinne von § 3 FHG-BG bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gesetzmässigkeit:  Ausgaben  und  Einnahmen  bedürfen  einer  Rechtsgrund  -  lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sparsamkeit: Ausgabenbedürfnisse sind auf ihre Notwendigkeit und Tragbar  -  keit zu prüfen. Die Ausgaben sind in der Reihenfolge der Dringlichkeit vorzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wirtschaftlichkeit: Für jedes Vorhaben ist die wirtschaftlich günstigste Lösung  vorzuziehen. Vermögenswerte sind sorgfältig zu bewirtschaften, um ihre Subs  -  tanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Haushaltsgleichgewicht: Die Erfolgsrechnung ist mittelfristig auszugleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verursacherfinanzierung: Wer besondere Leistungen beansprucht, hat die zu  -  mutbaren Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Vorteilsabgeltung: Wer besondere wirtschaftliche Vorteile aus öffentlichen An  -  ordnungen und Einrichtungen gewinnt, hat dafür zumutbare Beiträge zu leis  -  ten, deren Höhe die Kosten nicht übersteigen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Ordnungsgemässe Rechnungslegung: Die Rechnungslegungsgrundsätze wer  -  den befolgt und Abweichungen ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Finanzdepartement erstellt ein Handbuch über die Steuerung der Finanzen,  die Ausgaben und deren Bewilligung sowie die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Handbuch  enthält  verbindliche  Weisungen  und  Empfehlungen  und  wird  durch den Regierungsrat genehmigt. Die nicht verbindlichen Empfehlungen wer  -  den durch das Finanzdepartement nachgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erlass besonderer Weisungen über Einzelaspekte bei der Steuerung der Fi  -  nanzen sowie die Rechnungslegung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5. Darstellung
                            a) Detaillierungsgrad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kontenrahmen gemäss dem harmonisierten Rechnungslegungsmodell wird  in  Voranschlag,  Finanzplan,  Erfolgs-  und  Investitionsrechnung  wie  folgt  aufge  -  schlüsselt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in der ordentlichen Darstellung nach den zweistelligen Sachgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in der detaillierten Darstellung nach den dreistelligen Sachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Darstellung der Bilanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gegenüber der Aufsichtsbehörde oder der Rechnungsprüfungskommission müs  -  sen sämtliche Sachgruppen ausweisbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Vergleichbarkeit
                            1   Im Finanzplan werden tabellarisch gegenübergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der zu genehmigende Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Finanzplanjahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die letzte abgeschlossene Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der letzte Voranschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In der Jahresrechnung werden tabellarisch gegenübergestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die zu genehmigende Rechnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der dazugehörige Voranschlag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rechnung des vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Steuerung
§ 7 1. Risikobewirtschaftung
                            1   Die Gemeinden identifizieren und überprüfen periodisch ihre Risiken, bewerten  sie hinsichtlich ihrer Eintretenswahrscheinlichkeit sowie ihres Schadensausmas  -  ses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie treffen Vorkehrungen und Massnahmen zur Vermeidung von Risikoverwirkli  -  chungen und zur Bewältigung sowie Minimierung der negativen Auswirkungen von  Schadenereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Unter Risiken werden Ereignisse und Entwicklungen verstanden, die mit einer  gewissen  Wahrscheinlichkeit  eintreten  und  wesentliche  negative  Auswirkungen  auf die Zielerreichung oder die Aufgabenerfüllung der Gemeinde haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Gemeinderat  sorgt  für  ein  zweckmässiges  und  risikoorientiertes  internes  Kontrollsystem (IKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er trifft die notwendigen regulatorischen, organisatorischen, betrieblichen und  technischen Massnahmen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein wahrheitsgetreues Abbild der finanziellen Lage sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Einhaltung der massgebenden Gesetze und Vorschriften zu gewährleisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein strafbares Verhalten zu verhindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Fehler zu erkennen, zu beheben und zu vermeiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die wesentlichen operativen Risiken in Bezug auf den Schutz des Vermögens  zu eliminieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Effizienz und Effektivität der Geschäftstätigkeiten sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 3. Controlling
                            a) Controlling-System
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Gemeinderat hat ein auf seinen Finanzhaushalt abgestimmtes Controlling-  System festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er regelt insbesondere Ablauf, Umfang, Periodizität, Empfängerkreis und Doku  -  mentation des Controllings.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 b) bei Beteiligungen
                            1    Das  Beteiligungscontrolling  bezieht  sich  auf  Beteiligungen  der  Gemeinde  an  öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Instrumente des Beteiligungscontrollings sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Eigentümerstrategien für bedeutende Beteiligungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Berichterstattung im Rahmen des Jahresberichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gemeinderat bezeichnet die bedeutenden Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 c) bei Leistungsvereinbarungen und Beiträgen
                            Wird die Erfüllung einer Aufgabe einem Dritten übertragen, sorgt der Gemeinderat  dafür, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er die Aufgabenerfüllung überprüfen kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die finanzielle Einflussnahme erhalten bleibt, namentlich indem ein Budget  -  vorbehalt vereinbart wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 4. Mittelfristigkeit
                            1   Die Mittelfristigkeit gemäss §  6 FHG-BG umfasst einen Zeitraum von acht Jah  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die finanzpolitische Steuerung massgebend sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die drei zurückliegenden Rechnungsjahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das laufende Rechnungsjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die vier auf das laufende Rechnungsjahr folgenden Planjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Spezialfinanzierungen sind auf den Lebenszyklus einer Anlage auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) Voranschlagskredite  Die Hauptkonten des Voranschlages im Sinne von §  10 FHG-BG sind die in An  -  hang I aufgeführten zweistelligen Sachgruppen der Erfolgs- und Investitionsrech  -  nung gemäss dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungslegungsmodells  (HRM).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 6. Unerlässliche Ausgaben
                            Unerlässliche Ausgaben im Sinne von § 11 Abs. 2 FHG-BG sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personalausgaben  für  die  bestehenden  Anstellungen  und  für  die  bewilligte  Wiederbesetzung vakanter Stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausgaben, für die aufgrund von §  13 FHG-BG eine Kreditüberschreitung be  -  willigt werden könnte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  weitere Ausgaben, ohne deren Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaft  -  lichen Haushaltführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen  würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 7. Anlage von Finanzvermögen
                            1   Das Finanzvermögen kann angelegt werden in:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bargeld;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Forderungen, die auf einen bestimmten Betrag lauten, namentlich Postcheck-  oder  Bankguthaben  sowie  Festgeldanlagen,  die  bei  Unternehmungen  von  guter Bonität oder mit Staatsgarantie angelegt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Obligationen in Schweizer Franken der öffentlichen Hand oder von Privatun  -  ternehmungen und Banken von guter Bonität;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kotierte Aktien von inländischen Schuldnern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Grundstücke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nicht zulässig sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Obligationen in Fremdwährungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausländische Aktien;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  alternative Anlagen wie Hedge Funds, Derivate oder andere Anlagen mit stark  spekulativem Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bonität  eines  Institutes  oder  einer  Privatunternehmung  wird  anhand  von  anerkannten Standards beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 8. Zusätzliche Abschreibungen
                            Solange ein Bilanzfehlbetrag besteht, dürfen keine zusätzlichen Abschreibungen  vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Arten
                            Ausgaben werden beschlossen für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einzelvorhaben (einmalig und wiederkehrend);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in einem Programm zusammengefasste Einzelvorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Projektierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Einheit der Materie
                            1   Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sachlichen und zeitlichen  Zusammenhang  stehen  oder  die  sich  gegenseitig  bedingen,  werden  in  dieselbe  Ausgabenbewilligung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Enthält ein Vorhaben gebundene und neue Ausgaben, können die gebundenen  ausgeschieden werden, wenn sie nicht notwendigerweise mit den neuen zusam  -  menhängen. Sie sind im Bericht auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Berechnung der Ausgabenhöhe
                            1    In  der  Berechnung  der  Ausgabenhöhe  ist  der  gesamte  einmalige  und  wieder  -  kehrende Aufwand zu berücksichtigen, der von der konkreten Projektierung des  geplanten Vorhabens bis zu dessen betriebsfähigem Gebrauch anfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dazu gehört insbesondere der Projektierungsaufwand, der Landerwerb, die Ma  -  terialbeschaffung  oder  die  Übertragung  von  Vermögenswerten  vom  Finanz-  ins  Verwaltungsvermögen, die Erstellungskosten einschliesslich der Kosten für Provi  -  sorien und der für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht eingerechnet werden Ausgaben, für welche bereits eine frühere Ausgaben  -  bewilligung erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Information über weitere Kosten
                            Weitere Kosten, wie namentlich Folgekosten, die in der Berechnung gemäss §  19  nicht enthalten sind, werden im Bericht zur Ausgabenbewilligung ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 5. Kontrolle
                            1   Der Gemeinderat bezeichnet das für die Ausführung des Vorhabens zuständige  Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kontrollorgan hat namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  es führt über die bereits eingegangenen und die künftigen Verpflichtungen im  Rahmen einer genehmigten Ausgabenbewilligung Kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  es erstellt regelmässig Endkostenschätzungen, um die Einhaltung der Ausga  -  benbewilligung sicherzustellen und um nötigenfalls frühzeitig eine Erhöhung  der Ausgabenbewilligung anzufordern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  es ermittelt laufend die teuerungsbedingten Mehrkosten nach Massgabe des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 1. Anwendbare Normen
                            1   Für die Rechnungslegung gelten die in Anhang III aufgeführten Fachempfehlun  -  gen gemäss HRM.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen in Gesetz, Verordnung oder im  Handbuch gemäss § 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 2. Detaillierungsgrad Bilanz
                            Die Bilanz wird sowohl in der ordentlichen wie auch in der detaillierten Darstel  -  lung entsprechend dem vollständigen Kontenrahmen gemäss HRM dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 3. Spezialfinanzierung
                            1   Als Spezialfinanzierungen sind zu führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Feuerschutzwesen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abwasserbeseitigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abfallbeseitigung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schutzraumabgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Parkplatzabgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Alters- und Pflegeheime;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kurtaxen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Kinderspielplatzabgeltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Wasserversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Elektrizitätsversorgung, Energieversorgung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Gemeinschaftsantenne, Kabelfernsehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausgleich von Planungsvorteilen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  weitere, durch die Gemeinden errichtete Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sowie Guthaben von  Sonderrechnungen sind intern zu verzinsen. Der Regierungsrat legt den Zinssatz  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 4. Investitionsrechnung
                            Investitionen bis Fr. 75  000.- im Einzelfall werden der Erfolgsrechnung, darüber  liegende der Investitionsrechnung belastet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 5. Bewertung der Aktiven
                            a) Finanzvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Verkehrswert des Finanzvermögens wird auf Basis der folgenden Werte und  unter Berücksichtigung einer allfälligen Wertberichtigung ermittelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  flüssige Mittel und Guthaben: Nominalwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  festverzinsliche Wertpapiere, Darlehen und Hypotheken: Nominalwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Aktien und Anteilscheine: Jahresschlusskurs der Börse oder Steuerwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Liegenschaften: Anschaffungswert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            falls neu bewertet. Bei Sachanlagen erfolgt die Überprüfung alle fünf Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wesentliche Forderungen, deren Einzug gefährdet ist, sind entsprechend zu be  -  richtigen.  Sämtliche  übrigen  Guthaben  sind  jährlich  im  Umfang  eines  Abzuges  von 5% zu berichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 b) Verwaltungsvermögen
                            1   Der Anschaffungswert entspricht der Nettoinvestition.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsvermögen wird gemäss Anhang II abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Darlehen und Beteiligungen sind nach dem Anschaffungswert zu bewerten und  jährlich auf ihre Werthaltigkeit zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 c) Wechsel zwischen Finanz- und Verwaltungsvermögen
                            1   Bei der Übertragung von Finanzvermögen ins Verwaltungsvermögen ist der Ver  -  kehrswert massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vermögenswerte, die für die öffentliche Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt  werden, sind ins Finanzvermögen zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 d) Anlagebuchhaltung
                            1   Die Vermögenswerte des Finanz- und Verwaltungsvermögens, die über mehrere  Jahre genutzt werden, sind in einer Anlagenbuchhaltung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser  Vermögenswerte aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Anlagekategorien richten sich nach Anhang II.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 6. Bewertung der Passiven
                            a) Grundsatz  Die Passiven werden zum Nominalwert bilanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 b) Rückstellungen
                            aa) Bildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Rückstellungen sind Passiven im Sinne von §  34 Abs.  2 FHG-BG, deren Höhe  oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden bilanziert, wenn sie auf einem konkreten Sachverhalt beruhen und  vom Betrag her wesentlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Vorfinanzierungen  und  Sanierungspflichten  gegenüber  Vorsorgeeinrichtun  -  gen werden keine Rückstellungen gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 bb) Verwendung und Auflösung
                            1   Rückstellungen dürfen nur für das Vorhaben verwendet werden, für das sie ge  -  bildet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Rückstellungen sind aufzulösen, wenn sie die Passivierungskriterien nicht mehr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Unterlagen des Rechnungswesens sind solange aufzubewahren, wie es das über  -  geordnete  Recht  verlangt  oder  sie  als  Beweismittel  sowie  zur  Festlegung  von  Schuld- und Forderungsverhältnissen zur Verfügung stehen müssen, mindestens  jedoch während zehn Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unterlagen  sind  vor  Verlust,  Zerstörung,  nachträglicher  Veränderung  und  unberechtigtem Zugriff zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 8. Elektronische Belege und Unterschriften
                            Elektronische Belege und Unterschriften sind den schriftlichen gleichgesetzt, so  -  fern:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Identifizierung, Authentisierung und Autorisierung der Personen, welche  die Genehmigung erteilen und die Freigabe bewilligen, gewährleistet ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Genehmigung und die Freigabe protokolliert wird und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Integrität der Daten über erfasste Belege und der dokumentierten Geneh  -  migungsvorgänge sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
§ 35 1. Allgemeines
                            1    Die  Gemeinde,  welche  die  Verwaltung  oder  Teile  davon  den  Grundsätzen  der  wirkungsorientierten Verwaltungsführung (WOV) unterstellt, hat deren Umsetzung  in einem Konzept festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Konzept ist gemäss den Vorschriften von §§  36-38 zu erlassen und hat den  Rahmenbedingungen von §§ 39-45 zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 2. Einführung
                            a) Grundsatzbeschluss  Die  Stimmberechtigten  entscheiden  an  der  Urne  über  die  Grundsätze  der  Um  -  setzung, indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Teile der Verwaltung, auf welche sich die wirkungsorientierte Verwaltungs  -  führung bezieht, bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die inhaltlichen Grundzüge der Leistungsaufträge und des Globalbudgets fest  -  legen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Verfahren zur Erteilung der Leistungsaufträge und der Globalbudgets re  -  geln;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Modalitäten der Berichterstattung des Gemeinderates an die Gemeinde  -  versammlung festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Mitwirkung der Rechnungsprüfungskommission vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 b) Umsetzung
                            Der Gemeinderat trifft die notwendigen Vollzugsentscheide, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Controllingsystem einführt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Delegation von Ausgabekompetenzen regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die weiteren Steuerungsentscheide fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 c) Genehmigung
                            Der Gemeinderat reicht für die Genehmigung der Einführung beim Regierungsrat  die folgenden Unterlagen ein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Grundsatzbeschluss der Stimmberechtigten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für  jede  Verwaltungseinheit  die  geplante  Umsetzung  einschliesslich  seiner  Vollzugsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 3. Rahmenbedingungen
                            a) Verwaltungseinheit  -  derung  gemäss  HRM  oder  einer  anderen  nach  Aufgabenbereichen  gegliederten  Aufteilung entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 b) Darstellung
                            1   Im Voranschlag sind die dem Globalbudget zu Grunde liegenden Bruttoaufwen  -  dungen und -erträge aufzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Den Leistungsaufträgen sind Hintergrundinformationen wie Grundauftrag, Leis  -  tungen (Produkte) und Kennziffern der betreffenden Verwaltungseinheit beizufü  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Finanzplanjahre sind der Darstellung von Globalbudget und Leistungsauf  -  trägen beizufügen. Sie müssen die geplante Entwicklung des Globalbudgets aus  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 c) Leistungsauftrag und Globalbudget
                            1   Der Gemeinderat entscheidet über den Inhalt des Leistungsauftrages und über  das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Gemeindeversammlung  genehmigt  jeden  Leistungsauftrag  als  Ganzes  und  beschliesst über das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Eine  teilweise  Umsetzung  eines  Leistungsauftrages  oder  eine  Staffelung  von  einzelnen Teilen ist nicht möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 42  d) Controlling
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Informationen für die Beurteilung der Leistungs- und Wirkungsziele erfasst  und beurteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die erforderlichen Massnahmen ergriffen werden, falls sich ein Nichterreichen  des Leistungsauftrages abzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Gemeinderat kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einen integrierten Aufgaben- und Finanzplan führen, der die Leistungs- und  Finanzsicht in einer rollenden, mehrjährigen Planung verknüpft und nach Ver  -  waltungseinheiten gegliedert ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kontoüberträge  innerhalb  eines  Globalbudgets  für  gewisse  Einzelfälle  ein  -  schränken (Steuerungsentscheide).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 f) Rechnungslegung
                            1   Für die Rechnungslegung bleiben die übrigen Finanzhaushaltsvorschriften an  -  wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gliederung der Verwaltungseinheiten hat keinen Einfluss auf die Darstellung  der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 g) Berichterstattung und Rechnungsprüfung
                            1   Die mit einem Leistungsauftrag ausgestatteten Verwaltungseinheiten besorgen  das Berichtswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  gewährleistet,  dass  die  Rechnungsprüfungskommission  über  die Ausführung der Leistungsaufträge und die Einhaltung des Globalbudgets aus  -  reichend informiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rechnungsprüfungskommission beurteilt die vorgelegten Leistungsaufträge  und deren Ausführung und erstattet der Gemeindeversammlung Bericht und An  -  trag.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Rechnungsprüfungskommission (RPK)
§ 46 Prüfung des Finanzhaushalts
                            1   Die RPK prüft den Finanzhaushalt mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ordentlichen Prüfungen, die sich nach einem durch sie definierten Prüfplan  mit Schwerpunkten richten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zwischenprüfungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  unangemeldeten Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Prüfungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in formeller Hinsicht insbesondere die rechnerische Richtigkeit der Daten und  die Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Belege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in rechtlicher Hinsicht insbesondere die Einhaltung der für den Finanzhaus  -  halt massgeblichen Verfassungs-, Gesetzes-, Verordnungs- und weiteren Aus  -  führungsbestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in materieller Hinsicht insbesondere die Überprüfung der Tragbarkeit der Aus  -  gaben, die Angemessenheit der Investitionen und die Entwicklung des Finanz  -  haushalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 1. Abschreibung des Verwaltungsvermögens
                            (§ 54 Abs. 2 FHG-BG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Be  -  zirke und Gemeinden die Restnutzungsdauer von Sachwerten im Verwaltungsver  -  mögen  bereits  abgelaufen,  so  werden  diese  während  eines  Zeitraums  von  acht  Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Führt die Inkraftsetzung der Finanzhaushaltsgesetzgebung für die Bezirke und  Gemeinden  während  der  letzten  drei  Jahre  vor  Ablauf  der  Nutzungsdauer  von  Sachwerten  im  Verwaltungsvermögen  zu  einer  grossen  Härte  für  die  betroffene  Gemeinde, kann das Finanzdepartement auf deren Gesuch hin die Abschreibungs  -  dauer auf acht Jahre verlängern. Die gewährte Verlängerung beginnt ab dem Tag  der Inkraftsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 2. Neubewertungsreserve
                            (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Reserven  aus  der  Neubewertung  von  Finanzvermögen  sind  am  Ende  des  Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und  Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Reserven aus der Neubewertung von Grundstücken kann auf die Auflösung  verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Entnahmen aus den Reserven:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sind  zwingend  vorzunehmen,  wenn  ein  zuvor  aufgewerteter  Vermögenswert  veräussert wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  können vorgenommen werden, wenn an zuvor aufgewerteten Vermögenswerten  Verluste aufgrund von Wertverminderungen entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 3. Aufwertungsreserve
                            (§ 54 Abs. 3 FHG-BG)  Die Reserven aus der Aufwertung des Verwaltungsvermögens sind am Ende des  Jahres nach der Inkraftsetzung des Finanzhaushaltsgesetzes für die Bezirke und  Gemeinden zu Gunsten des Eigenkapitals aufzulösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VIII. Schlussbestimmungen
§ 50 1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Finanzhaushaltsverordnung für die Bezirke und Gemeinden vom 19.  Dezem  -  ber 1995  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verordnung über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Ver  -  waltungsführung in den Gemeinden und Bezirken vom 7. Juni 2005  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  den  Finanzausgleich  vom  15.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  5   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Die Bezirke und Gemeinden haben dem Finanzdepartement für die jährliche Ge  -  meindefinanzstatistik einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Finanzplan (einschliesslich Voranschlag) bis 31. Dezember jeden Jahres;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jahresrechnung bis 15. Mai jeden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 3. Publikation, Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.  6  Anhang I  Voranschlagskredite gemäss § 13:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Erfolgsrechnung
                            3  Aufwand  4  Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Personalaufwand  40  Fiskalertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Sach- und übriger Betriebsauf  -  wand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Regalien und Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Abschreibungen Verwaltungsver  -  mögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Entgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Finanzaufwand  43  Verschiedene Erträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Einlagen in Fonds und Spezialfi  -  nanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Finanzertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Transferaufwand  45  Entnahmen aus Fonds und Spe-  zialfinanzierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Durchlaufende Beiträge  46  Transferertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Ausserordentlicher Aufwand  47  Durchlaufende Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Interne Verrechnungen  48  Ausserordentlicher Ertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Interne Verrechnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Investitionsausgaben  6  Investitionseinnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Sachanlagen  60  Übertragung von Sachanlagen in  das Finanzvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Investitionen auf Rechnung Dritter  61  Rückerstattungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Immaterielle Anlagen  62  Übertragung immaterielle Anlagen  in das Finanzvermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Darlehen  63  Investitionsbeiträge für eigene  Rechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Beteiligungen und Grundkapitalien  64  Rückzahlung von Darlehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56  Eigene Investitionsbeiträge  65  Übertragung von Beteiligungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Durchlaufende Investitionsbeiträge  66  Rückzahlung eigener Investitions  -  beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Ausserordentliche Investitionsaus  -  gaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Durchlaufende Investitionsbei  -  träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Übertrag an Bilanz  68  Ausserordentliche Investitionsein  -  nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Übertrag an Bilanz  Anhang II  Anlagekategorien gemäss HRM und Abschreibungen:  Anlagekategorie  Nutzungsdauer  in Jahren  Abschreibungs  -  satz (in %)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundstücke  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a  Gebäude/Hochbauten  25  4.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2b  Alters- und Pflegeheime  33  3.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a  Strassen  25  4.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b  Brücken  25  4.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wald  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5a  Kanalbauten  40  2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5b  Gewässerverbauungen  40  2.50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Orts-/Regionalplanungen  –  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7a  Mobilien  5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7b  Maschinen  5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7c  Fahrzeuge, Rettungsfahrzeuge  Bezirke
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Spezialfahrzeuge  15  6.67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Informatik, Hardware  5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10a  immaterielle Anlagen  5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10b  Informatik, Software  5  20.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Jahren  satz (in %)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11a  Investitionsbeiträge für die Erfüllung  einer öffentlichen Aufgabe  nach Nutzungsdauer des finan  -  zierten Objekts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11b  Investitionsbeiträge an Private  5  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Anlagen im Bau  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Darlehen und Beteiligungen im  Verwaltungsvermögen  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Abwasseranlagen  25  4.00
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abfallanlagen  25  4.00  Anhang III  Es gelten folgende Fachempfehlungen des harmonisierten Rechnungslegungsmo  -  dells (§ 26 Abs. 2 FHG-BG):  Nr.  Fachempfehlung  Gültige Version  Abweichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Elemente des  Rechnungsmodells
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            2  Grundsätze ordnungsge  -  mässer Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            3  Kontenrahmen und funk  -  tionale Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            4  Erfolgsrechnung  30.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aktive und passive Rech  -  nungsabgrenzung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            6  Wertberichtigungen  25.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Steuererträge  25.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Spezialfinanzierungen  und Vorfinanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008 Spezialfonds werden nur in der
                            Bilanz ausgewiesen. Ausgaben  und Einnahmen (Fondsrech  -  nung) erfolgen ausserhalb der  Erfolgsrechnung und der Inves  -  titionsrechnung.  Die Bildung von Reserven für  noch nicht beschlossene Vor  -  haben (Vorfinanzierungen) ist  nicht  zu lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Rückstellungen und  Eventualverbindlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008 Für künftige Arbeitgeber-Sa -
                            nierungsbeiträge an die Pensi  -  onskasse des Kantons Schwyz  im Fall einer Unterdeckung ge  -  mäss § 11 des Gesetzes über  die Pensionskasse des Kantons  Schwyz (PKG) vom 21. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20147 oder andere Vorsorge  -  einrichtungen werden weder  Rückstellungen gebildet noch  passive Rechnungsabgrenzun  -  gen verbucht. Die Arbeitgeber-  Sanie  rungsbeiträge werden wie  die ordentlichen Beiträge im  Jahr der Fälligkeit verbucht  sowie im Voranschlag und Fi  -  nanzplan berücksichtigt. Im  Anhang der Jahresrechnung  wird jeweils der Deckungsgrad  per 31. Dezember ausgewie  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Investitionsrechnung  30.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Bilanz  12.05.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Anlagegüter und  Anlagebuchhaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            13  Konsolidierte  Betrachtungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            14  Geldflussrechnung  30.01.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Eigenkapitalnachweis  25.01.2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Anhang zur  Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            17  Finanzpolitische  Zielgrössen und  Instrumente
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008
                            18  Finanzkennzahlen  25.01.2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Vorgehen beim  Übergang zu HRM2
                        
                        
                    
                    
                    
                25.01.2008 Die Reserven aus Neubewer -
                            tung des Finanzvermögens und  aus Aufwertung des Verwal  -  tungsvermögens sind nach  einem Jahr aufzulösen. Bei Re  -  serven aus Neubewertung von  Grundstücken kann auf die Auf  -  lösung verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Finanzinstrumente  25.01.2013  Anlagen von Finanzvermögen  in Obligationen in Fremdwäh  -  rungen, ausländische Aktien  und alternative Anlagen wie  Hedge Funds, Derivate oder  andere Anlagen mit stark spe  -  kulativem Charakter sind nicht  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-56.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 153.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 19-84.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 21-28.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 154.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abl 2019 1581.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 145.210.