Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat
                            (Vom 20. Mai 2019)  Die Kantone,  gestützt auf Art.  48, 106 und 191b Abs.  2 der Bundesverfassung (BV) sowie das  Bundesgesetz über Geldspiele vom 29.  September 2017 (Geldspielgesetz, BGS)  2  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
                            Dieses Konkordat regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  interkantonale  Trägerschaft  Geldspiele  (nachfolgend:  Trägerschaft)  ein  -  schliesslich  das  interkantonale  Geldspielgericht  (nachfolgend:  Geldspielge  -  richt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  interkantonale  Aufsichts-  und  Vollzugsbehörde  gemäss  Art.  105  BGS  (nachfolgend: Interkantonale Geldspielaufsicht, GESPA);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Stiftung Sportförderung Schweiz (nachfolgend SFS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Gewährung  ausschliesslicher  Veranstaltungsrechte  für  die  Durchführung  von Grosslotterien und grossen Sportwetten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Erhebung  und  Verwendung  von  Abgaben  für  die  Finanzierung  des  Auf  -  wands im Zusammenhang mit dem Geldspiel und der Bekämpfung der Spiel  -  sucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele
                            A. Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
Art. 2 Aufgaben der Trägerschaft
                            Die Trägerschaft:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bestimmt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Politik der Kantone im  Bereich  der  Grossspiele  und  setzt  politische  Rahmenbedingungen  für  den  Grossspielsektor;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nimmt die Verantwortung der Kantone als Träger der GESPA wahr; sie übt ins  -  besondere die administrative Aufsicht über die GESPA aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  stellt das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rien und grossen Sportwetten zugunsten des nationalen Sports; sie übt ins  -  besondere die administrative Aufsicht über die SFS aus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ist Depositärin des Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1   Die Trägerschaft ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organe der Trägerschaft sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (nachfolgend: FDKG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Vorstand;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Die Fachdirektorenkonferenz Geldspiele (FDKG)
Art. 4
                            Zusammensetzung  Die Kantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die FDKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten der FDKG
                            Die FDKG:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  verabschiedet Stellungnahmen und Empfehlungen zuhanden der Kantone im  Bereich der Geldspielpolitik;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wählt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Mitglieder des Vorstands;
2. die Revisionsstelle;
3. die Mitglieder des Aufsichtsrats der GESPA sowie deren Präsidium;
4. die Richterinnen und Richter, die Ersatzrichterinnen und -richter sowie die
                            ausserordentlichen Richterinnen und Richter des Geldspielgerichts sowie  dessen Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS sowie dessen Präsidium;
6. die Vertretungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der GESPA im Ko -
                            ordinationsorgan gemäss Art. 113 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bestimmt das Mitglied oder die Mitglieder der Kantone in der Eidgenössischen  Spielbankenkommission gemäss Art. 94 ff. BGS;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  erlässt das Organisationsreglement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Budget;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung;
3. die Höhe des Anteils «Aufsicht» der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 1;
4. den Leistungsauftrag der GESPA jeweils für vier Jahre;
5. auf Antrag der GESPA den jährlichen Beitrag an die GESPA aus dem Ertrag
                            der Abgabe gemäss Art. 67 Abs. 2;
                        
                        
                    
                    
                    
                7. auf Antrag der SFS den Betrag zur Förderung des nationalen Sports jeweils
                            des nationalen Sports jeweils für vier Jahre;
                        
                        
                    
                    
                    
                9. geringfügige Änderungen des Konkordats im vereinfachten Verfahren ge -
                            mäss Art. 71 Abs. 3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  genehmigt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Organisationsreglement der GESPA;
2. das Gebührenreglement der GESPA;
3. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Aufsichtsrats der
                            GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der GESPA;
5. das Geschäftsreglement des Geldspielgerichts;
6. den Jahresbericht und die Sonderrechnung des Geldspielgerichts;
7. die Entschädigungsordnung für die Mitglieder des Stiftungsrats der SFS;
8. den vierjährlichen Rechenschaftsbericht der SFS;
                            g)  nimmt Kenntnis:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. vom jährlichen Budget der GESPA;
2. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der GESPA;
3. vom Jahresbericht und von der Jahresrechnung der SFS;
                            h)  nimmt darüber hinaus alle Zuständigkeiten der Trägerschaft wahr, die keinem  anderen Organ der Trägerschaft übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheidverfahren der FDKG
                            1   Die FDKG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss der FDKG kommt unter Vorbehalt von Art.  34 und Art.  71 Abs.  3  zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Vorstand
Art. 7 Zusammensetzung des Vorstands
                            1   Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei  Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums  oder des Vizepräsidiums aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux  d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz  ein Vorschlagsrecht zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zuständigkeiten
                            Der Vorstand:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereitet die Beschlüsse der FDKG vor, stellt Antrag und setzt die Beschlüsse  der FDKG um;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stim  -  menden zustimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sekretariat
                            1   Der Vorstand verfügt über ein Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich. Das  Bundespersonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Organisationsreglement  kann  davon  abweichende  Bestimmungen  enthalten,  soweit  die  besonderen  Ver  -  hältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Das Geldspielgericht
Art. 11 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1   Das Geldspielgericht besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern, wovon je zwei  aus der französischen und der deutschen sowie eine oder einer aus der italieni  -  schen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dem  Geldspielgericht  gehören  drei  Ersatzrichterinnen  oder  -richter  an,  wovon  zwei aus der deutschen sowie eine oder einer aus der französischen oder der ita  -  lienischen Schweiz stammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; Richterinnen und Richter sowie Ersatzrich  -  terinnen  und  -richter  können  einmal  wiedergewählt  werden.  Die  Amtsdauer  der  Ersatzrichterinnen oder -richter wird für die Bemessung der maximalen Amtszeit  einer Richterin oder eines Richters nicht angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die FDKG kann auf Antrag des interkantonalen Geldspielgerichts ausserordent  -  liche Richterinnen oder Richter ernennen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit infolge Ausstands der ordentlichen Richterinnen und Richter und der  Ersatzrichterinnen und -richter ansonsten keine gültige Verhandlung stattfin  -  den kann oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn für die Beurteilung einer Streitsache besondere Fachkenntnisse erfor  -  derlich sind, über welche die ordentlichen Richterinnen und Richter bzw. die  Ersatzrichterinnen  oder  -richter  nicht  verfügen;  diesfalls  muss  die  ausseror  -  dentliche Richterin bzw. der ausserordentliche Richter über die entsprechen  -  den Fachkenntnisse verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zuständigkeit
                            Das Geldspielgericht beurteilt als letztinstanzliche interkantonale richterliche Be  -  hörde mit voller Kognition in Sachverhalts- und Rechtsfragen Beschwerden gegen  Verfügungen und Entscheide der übrigen mit diesem Konkordat geschaffenen Or  -  ganisationen bzw. deren Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Geldspielgericht ist in seiner Recht sprechenden Tätigkeit unabhängig und  nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Organisation und Berichterstattung
                            1   Das Geldspielgericht erlässt ein Geschäftsreglement, welches der Genehmigung  durch  die  FDKG  bedarf.  Darin  regelt  es  insbesondere  die  Organisation,  die  Zu  -  ständigkeiten, die Entschädigungen, das Personal und die Kommunikation seiner  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit Personal angestellt wird, erfolgt die Anstellung öffentlich-rechtlich, das  Bundespersonalrecht  ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Geschäftsreglement  kann  davon  abweichende  Regelungen  enthalten,  soweit  die  besonderen  Verhältnisse  und die vom Geldspielgericht zu erfüllenden Aufgaben dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Verfahren  vor  dem  Geldspielgericht  richtet  sich  nach  dem  Bundesgesetz  über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG)  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  Geldspielgericht  unterbreitet  der  FDKG  jährlich  einen  Jahresbericht,  zu  -  sammen mit der von der Revisionsstelle der Trägerschaft geprüften Sonderrech  -  nung des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Revisionsstelle
Art. 15
                            Wahl und Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  FDKG  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kantonales  Rechnungsprüfungsorgan  oder eine anerkannte private Revisionsstelle auf eine Amtsdauer von vier Jahren;  Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revisionsstelle  führt  eine  im  Sinne  von  Art.  728a  des  Obligationenrechts  (OR) ordentliche Revision der Rechnung der Trägerschaft, einschliesslich der Son  -  derrechnung des Geldspielgerichts, durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie berichtet der FDKG und stellt Antrag auf Genehmigung oder Nichtgenehmi  -  gung der jeweiligen Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere organisatorische Einheiten
Art. 16 Kommissionen und Arbeitsgruppen
                            1   Die FDKG und der Vorstand können projektbezogene Arbeitsgruppen einsetzen;  die FDKG kann zudem ständige Kommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  einsetzende  Organ  bestimmt  den  Auftrag,  die  Mitglieder  der  Kommission  oder Arbeitsgruppe und die zur Verfügung stehenden Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die eingesetzten Einheiten berichten periodisch über den Stand der Geschäfte  und stellen ihren Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Finanzierung
                            Die Trägerschaft deckt ihren Aufwand über die Abgabe gemäss Art.  67 sowie über  Gebührenerträge des Geldspielgerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Rechnungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Trägerschaft führt eine eigene Rechnung. Die Rechnungslegung erfolgt sinn  -  gemäss nach den Vorschriften des 32. Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Geldspielgericht führt eine Sonderrechnung, als Teil der Rechnung gemäss  Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Die interkantonale Geldspielaufsicht (GESPA)
                            A Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
Art. 19 Aufgaben und Befugnisse
                            1   Die GESPA nimmt die im BGS der interkantonalen Aufsichts- und Vollzugsbe  -  hörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zu  -  gewiesenen Befugnisse. Die Trägerschaft kann mit der GESPA allgemeine Grund  -  sätze zur Aufgabenerfüllung vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GESPA ist das Kompetenzzentrum der Kantone im Bereich Geldspiele. Die  Trägerschaft  erlässt  mittels  Leistungsauftrag  allgemeine  Vorgaben  hinsichtlich  Quantität und Qualität der Aufgabenerfüllung. Die Trägerschaft kann der GESPA  weitere untergeordnete Aufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  GESPA  kann  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  Ausführungsbestimmungen  er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie darf gegen kostendeckendes Entgelt im Auftrag Dritter Leistungen erbringen,  soweit ein enger Zusammenhang zu den Aufgaben gemäss Abs. 1 bis 2 besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie darf selbst keine gewerblichen Leistungen am Markt erbringen und zu die  -  sem Zweck keine Beteiligungen oder Kooperationen eingehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rechtsform, Sitz und Organe
                            1    Die  GESPA  ist  eine  interkantonale  öffentlich-rechtliche  Anstalt  mit  eigener  Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über die folgenden Organe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Aufsichtsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftsstelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die GESPA erfüllt ihre Aufgaben selbständig und unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Präsidium der FDKG führt mit dem Präsidium der GESPA jährlich ein Ge  -  spräch über die Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Organisation und Berichterstattung
                            1   Die GESPA organisiert sich im Rahmen der Vorgaben dieses Konkordats selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  unterbreitet  der  Trägerschaft  jährlich  einen  Jahresbericht  zur  Kenntnis  -  nahme, zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erstattet der Trägerschaft alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Aufsichtsrat
Art. 23 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtszeit
                            1    Der  Aufsichtsrat  besteht  aus  fünf  oder  sieben  sachverständigen  Mitgliedern,  wovon  je  mindestens  zwei  Mitglieder  aus  der  französischen  und  deutschen  Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienischen Schweiz stammen. Mindestens  ein  Mitglied  muss  über  besondere  Kenntnisse  im  Bereich  der  Suchtprävention  verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  beträgt  vier  Jahre;  jedes  Mitglied  kann  zweimal  wiedergewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Zuständigkeiten
                            1   Der Aufsichtsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das Organisationsreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung
                            durch die FDKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. das Gebührenreglement der GESPA, unter Vorbehalt der Genehmigung
                            durch die FDKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Entschädigungsordnung der Mitglieder des Aufsichtsrats, unter Vorbe -
                            halt der Genehmigung durch die FDKG;
                        
                        
                    
                    
                    
                4. die Regulierung betreffend das Personal;
                            b)  kann zuhanden der Kantone Empfehlungen abgeben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. das jährliche Budget der GESPA;
2. den Jahresbericht und die Jahresrechnung der GESPA;
3. den Rechenschaftsbericht zuhanden der FDKG, jeweils für vier Jahre;
                            d)  stellt die Direktorin oder den Direktor und die Vizedirektorin oder den Vizedi  -  rektor an und genehmigt die Anstellung der weiteren Mitarbeitenden der Ge  -  schäftsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Aufsichtsrat übt die Zuständigkeiten gemäss BGS aus sowie darüber hinaus  sämtliche Zuständigkeiten, die für die Erfüllung der mit diesem Konkordat und  mit dem Leistungsauftrag der Trägerschaft übertragenen Aufgaben notwendig und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und verfügt die damit verbundenen Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Aufsichtsrat  kann  im  Organisationsreglement  Zuständigkeiten  an  die  Ge  -  schäftsstelle delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Aufsichtsrat kann Kantonen oder Gemeinden im gegenseitigen Einverneh  -  men und gegen kostendeckendes Entgelt einzelne Aufsichtsaufgaben übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Die Geschäftsstelle
Art. 25
                            Geschäftsstelle und Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Geschäftsstelle steht unter der Leitung einer Direktorin oder eines Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie übt die unmittelbare Aufsicht über den Grossspielsektor aus; der Aufsichts  -  rat kann in Fällen von grosser Tragweite die Zuständigkeit an sich ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie bereitet die Geschäfte des Aufsichtsrats vor, stellt Antrag und vollzieht des  -  sen Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sie  berichtet  dem  Aufsichtsrat  regelmässig,  bei  besonderen  Ereignissen  ohne  Verzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie verkehrt mit Veranstalterinnen, Behörden und Dritten direkt und erlässt in  ihrem Zuständigkeitsbereich nach Massgabe des Organisationsreglements selbst  -  ständig Verfügungen und erhebt Abgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Sie prüft die der GESPA gestützt auf Art.  32 Abs.  2 BGS von den kantonalen  Bewilligungsbehörden zugestellten Bewilligungsentscheide auf Übereinstimmung  mit dem Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Sie vertritt die GESPA vor eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen Ge  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Das Personal wird öffentlich-rechtlich angestellt. Das Bundespersonalrecht ist  sinngemäss  anwendbar.  Das  Reglement  kann  davon  abweichende  Regelungen  enthalten, soweit die besonderen Verhältnisse und die zu erfüllenden Aufgaben  dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Die Revisionsstelle
Art. 26 Wahl, Auftrag und Berichterstattung
                            1    Der  Aufsichtsrat  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kantonales  Rechnungsprüfungs  -  organ  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Revisionsstelle  führt  eine  im  Sinn  von  Art.  728a  OR  ordentliche  Revision  durch und berichtet dem Aufsichtsrat.  B Finanzen und anwendbares Verfahrensrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Reserven
                            1   Die GESPA bildet aus der einmaligen Abgabe (Art.  64) Reserven in der Höhe von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konkordats stets mindestens 50% und höchstens 150% des Betrags ihres auf den  Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre errechneten, jährlichen Gesamtauf  -  wands aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Finanzierung
                            Die GESPA deckt ihren Aufwand über Abgaben gemäss dem 7.  Haupttitel dieses  Konkordats sowie über Beiträge der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Aufbau der Rechnung stellt sicher, dass die Abgaben gemäss dem 7.  Haupt  -  titel korrekt berechnet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen gelten die Vorschriften des 32. Titels OR sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Verteilung eines Aufwand- oder Ertragsüberschusses bei Auflö  -  sung der GESPA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bei  einer  Auflösung  der  Anstalt  wird  ein  Aufwand-  oder  Ertragsüberschuss  im  Verhältnis der Wohnbevölkerung auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone verwenden einen Ertragsüberschuss ausschliesslich für die Finan  -  zierung der Aufsicht über den Grossspielsektor oder für gemeinnützige Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Verfahrensrecht
                            Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundesgeset  -  zes vom 20.  Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren vom 20.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968 (VwVG)  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Die Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS)
Art. 32
                            Errichtung und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantone verwenden einen Teil der Reingewinne von Grosslotterien und gros  -  sen Sportwetten zur Förderung des nationalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Verteilung der Mittel gemäss Abs.  1 wird die rechtlich selbständige öffent  -  lich-rechtliche Stiftung Sportförderung Schweiz (SFS) errichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die SFS gewährt Beiträge zur Förderung des nationalen Sports im Rahmen der  Vorgaben des übergeordneten Rechts, dieses Konkordats sowie der Vorgaben der  FDKG (Stiftungsreglement und Beschluss der FDKG über die Schwerpunkte für  den Einsatz der Mittel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kontrolliert die zweckgemässe Verwendung der Beiträge durch die Destina  -  täre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Sie kann nach Massgabe des Stiftungsreglements weitere Aufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die FDKG legt den Betrag aus dem Reingewinn, welcher der Stiftung jährlich  zugewendet wird, im Verfahren gemäss Art. 34 jeweils auf vier Jahre fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  aus  Reingewinnen  von  Grosslotterien  und  grossen  Sportwetten  geäufnete  Stiftungsvermögen darf ausschliesslich zum Zwecke der Förderung des nationalen  Sports,  insbesondere  für  den  Nachwuchsleistungssport,  für  Aus-  und  Weiterbil  -  dung, für die Information sowie für die Verwaltung der Stiftung eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle einer Auflösung der Stiftung fällt das Stiftungsvermögen im Verhältnis  der Wohnbevölkerung an die Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantone verwenden die Mittel gemäss Abs.  3 ausschliesslich zur Förderung  des kantonalen Sports.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Verfahren für die Festlegung des Betrags zur Förderung des natio -
                            nalen Sports
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Stiftungsrat der SFS stellt der FDKG spätestens 12  Monate vor Ablauf der  Vierjahresperiode Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der FDKG informieren die Regierung des sie entsendenden Kan  -  tons frühzeitig über die bevorstehende Beschlussfassung. Die Regierung kann der  bzw. dem Delegierten das Mandat binden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Beschluss der FDKG kommt zustande, wenn sowohl die Mehrheit der Stim  -  menden der sechs Kantone der Westschweiz als auch die Mehrheit der Stimmen  -  den der zwanzig Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin dem Antrag  zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Betrag wird von den Kantonen im Verhältnis der Einwohnerzahlen getragen.  Die Einwohnerzahlen werden auf der Grundlage der aktuellsten Angaben des Bun  -  desamts für Statistik zum Zeitpunkt der Beschlussfassung ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS verfügt über einen Stiftungsrat als oberstes Organ sowie eine Revisions  -  stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Stiftungsrat  verfügt  über  fünf  oder  sieben  Mitglieder;  bei  der  Zusammen  -  setzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Sprachregionen  zu achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rechnungslegung erfolgt sinngemäss nach den Vorschriften des 32.  Titels OR.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Stiftungsrat  wählt  als  Revisionsstelle  ein  kantonales  Rechnungsprüfungs  -  organ  oder  eine  anerkannte  private  Revisionsstelle  auf  eine  Amtsdauer  von  vier  Jahren; Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die Revisionsstelle führt eine im Sinne von Art.  728a OR ordentliche Revision  durch und prüft insbesondere, ob die Mittelverwendung im Einklang mit den Vor  -  gaben erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die FDKG bestimmt den Sitz der Stiftung und regelt die Einzelheiten auf Antrag  der SFS in einem Stiftungsreglement. Das Reglement regelt namentlich die Auf  -  gaben  der  Stiftung  abschliessend,  die  Organisation  einschliesslich  Rechnungs  -  wesen und Berichterstattung, die Unabhängigkeit von den Destinatären sowie das  Verfahren und die Kriterien für die Mittelverwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS unterbreitet der FDKG jährlich einen Jahresbericht zur Kenntnisnahme,  zusammen mit der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstattet der FDKG alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kriterien und Verfahren für die Mittelvergabe
                            1   Die SFS gewährt Beiträge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  an den Dachverband der nationalen Sportverbände (Swiss Olympic);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  an nationale Sportverbände, welche wie der Fussballverband und der Eisho  -  ckeyverband massgebend in der Schweiz Wettsubstrat generieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  FDKG  regelt  auf  Antrag  der  SFS  das  Verfahren  und  die  Kriterien  für  die  Mittelverwendung im Stiftungsreglement und beschliesst auf Antrag der SFS die  Schwerpunkte des Mitteleinsatzes jeweils für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge der SFS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die SFS legt offen, welche Empfängerinnen und Empfänger für welche Bereiche  wie hohe Beiträge erhalten haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie veröffentlicht die Informationen gemäss Abs.  1 sowie ihre Rechnung jährlich  auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 39
                            Unvereinbarkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Niemand darf gleichzeitig in mehreren mit dem Konkordat geschaffenen Orga  -  nen Einsitz nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Mitglieder der mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organe dürfen  weder Mitglied eines Organs noch Mitarbeitende von Geldspielunternehmen oder  von Fabrikations- und Handelsbetrieben der Geldspielbranche sein noch dürfen  sie  an  solchen  Unternehmungen  beteiligt  sein  oder  ein  Mandat  für  eine  solche  Unternehmung ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Offenlegung von Interessenbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Mitglieder von mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organen legen  ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer sich weigert, seine Interessenbindungen offenzulegen, ist als Mitglied eines  Organs nicht wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Ausstandspflicht
                            1   Wer an einem Geschäft unmittelbar persönliche Interessen hat, ist bei dessen  Behandlung ausstandspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            essen von einem Geschäft unmittelbar berührt werden, in gerader Linie oder in der  Seitenlinie  bis  dem  dritten  Grade  verwandt  oder  verschwägert  oder  durch  Ehe,  eingetragene  Partnerschaft  oder  faktische  Lebensgemeinschaft  verbunden  ist  oder diese Person gesetzlich, statutarisch oder vertraglich vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausstandspflichtige müssen von sich aus ihre Interessenbindung offenlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie dürfen sich vor Verlassen des Raumes zur Sache äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Verpflichtung zur Überbindung auf Mitarbeitende
                            Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen stellen sicher,  dass die Mitarbeitenden von der Geldspielbranche unabhängig sind und bei Inte  -  ressenkonflikten in den Ausstand treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzaufsicht
                            Die mit dem GSK geschaffenen Organisationen unterstehen nicht der Finanzauf  -  sicht der Kantone. Die Finanzaufsicht wird abschliessend durch die FDKG wahr  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Haftung richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen sinn  -  gemäss nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG)  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Schaden, den die GESPA in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten  zufügt, haftet sie nur, wenn ihre Organe oder Mitarbeitenden  a.  wesentliche Amtspflichten verletzt haben und  b.  Schäden nicht auf Pflichtverletzungen eines Beaufsichtigten zurückzuführen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Über streitige Ansprüche von Dritten erlässt die Organisation, gegen welche ein  Anspruch gerichtet wird, eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Gegenüber Organen oder Mitarbeitenden steht der oder dem Geschädigten kein  Anspruch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Soweit die haftpflichtige Organisation die geschuldete Entschädigung nicht zu  leisten vermag, haften die Kantone solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die Kantone tragen einen allfälligen Schaden im Verhältnis ihrer Wohnbevölke  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Datenschutz
                            1    Der  Datenschutz  richtet  sich  sinngemäss  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG)  6   und den Ausführungserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die mit dem vorliegenden Konkordat geschaffenen Organisationen bezeichnen  in  ihrem  Organisationsreglement  eine  unabhängige  Datenschutzaufsichtsstelle.  Deren Aufgaben richten sich sinngemäss nach Art.  27, 30 und 31 DSG. Die üb  -  rigen Bestimmungen des 5. Abschnitts des DSG sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsicht in amtliche Akten richtet sich unter Vorbehalt der nachfolgenden  Absätze sinngemäss nach dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der  Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ)  7   und den Ausführungserlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kein Zugang wird zu amtlichen Akten gewährt, welche die Zulassungs- und Auf  -  sichtstätigkeit der GESPA betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren (Art.  13 bis 15 BGÖ) finden  keine Anwendung. Die um Gewährung der Akteneinsicht ersuchte Behörde infor  -  miert über eine Fristverlängerung oder ihren Entscheid und erlässt auf Verlangen  eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einsicht in Akten von laufenden Verfahren richtet sich nach dem anwend  -  baren Verfahrensrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Publikationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Trägerschaft,  die  GESPA  und  die  SFS  veröffentlichen  ihre  rechtsetzenden  Erlasse und andere zu veröffentlichende Mitteilungen je auf ihrer Website.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Veröffentlichungen in vergaberechtlichen Verfahren erfolgen auf der gemeinsam  von  Bund  und  Kantonen  betriebenen  Internetplattform  für  öffentliche  Beschaf  -  fungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anwendbares Recht
                            Soweit das vorliegende Konkordat oder die gestützt darauf erlassenen Reglemente  keine  besondere  Regelung  enthalten,  gelangt  Bundesrecht  sinngemäss  zur  An  -  wendung.  VI.  Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte für die Durchführung von  Grosslotterien und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Zugelassene Veranstalterinnen oder Veranstalter von Grosslotterien
                            und grossen Sportwetten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anzahl der Veranstalterinnen oder Veranstalter von Lotterien und Sportwet  -  ten ist im Sinne von Art. 23 Abs. 1 BGS auf zwei beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf dem Gebiet der Deutschschweizer Kantone und des Kantons Tessin darf im  Sinne  von  Art.  23  Abs.  2  BGS  bei  gegebenen  Bewilligungsvoraussetzungen  nur  eine einzige Bewilligung für die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten er  -  teilt werden. Die Deutschschweizer Kantone und der Kanton Tessin benennen die  Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtsetzenden interkantonalen Ver  -  einbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Auf dem Gebiet der Westschweizer Kantone darf im Sinne von Art.  23 Abs.  2  BGS bei gegebenen Bewilligungsvoraussetzungen nur eine einzige Bewilligung für  die Veranstaltung von Lotterien und Sportwetten erteilt werden. Die Westschwei  -  zer Kantone benennen die Veranstalterin oder den Veranstalter in einer rechtset  -  zenden interkantonalen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Als Gegenleistung für die Gewährung der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte  gemäss Art.  49 hiervor entrichten die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechen  -  den  Veranstalterbewilligung  der  Trägerschaft  eine  einmalige  sowie  eine  jährlich  wiederkehrende Abgabe nach Massgabe der Art. 65 bis 68 dieses Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Abgaben
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 51 Massgebender Gesamtaufwand
                            Der im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen mit Abgaben zu finanzierende  Gesamtaufwand setzt sich wie folgt zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufwand der Trägerschaft, einschliesslich Geldspielgericht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Aufwand der GESPA;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  auf  die  Kantone  entfallender  Anteil  des  Aufwands  des  Koordinationsorgans  gemäss Art. 114 BGS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Finanzierung
                            1   Der Deckung des Gesamtaufwands gemäss Art. 51 hiervor dienen vorab:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebühren  für  Verfügungen  und  Dienstleistungen  der  GESPA  im  Einzelfall  (Art. 54 ff.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Gebühren für Verfahren vor dem Geldspielgericht im Einzelfall (Art. 59).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Deckung des Anteils des Gesamtaufwands, welcher durch die Gebühren ge  -  mäss Abs.  1 Bst.  a und b vorstehend nicht gedeckt wird, bei welchem jedoch ein  enger  Zurechnungszusammenhang  zu  den  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  von Grossspielen besteht, erhebt die GESPA von den Veranstalterinnen oder Ver  -  anstaltern jährlich pro Aufsichtsbereich eine Aufsichtsabgabe (Art. 60 ff.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der nicht den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von Grossspielen zurechen  -  bare Anteil des Gesamtaufwands wird über den Ertrag aus der wiederkehrenden  Abgabe  für  die  Gewährung  der  ausschliesslichen  Veranstaltungsrechte,  Anteil  «Aufsicht», finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Gebührenreglement der GESPA
                            1   Die GESPA regelt die Einzelheiten der Abgaben in einem zu publizierenden Ge  -  bührenreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie regelt insbesondere die Abgrenzung zwischen dem zurechenbaren und dem  nicht zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands (Art. 52 Abs. 2 und 3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit das vorliegende Konkordat und das Reglement der GESPA keine Rege  -  lungen  enthalten,  gelten  die  Bestimmungen  der  Allgemeinen  Gebührenverord  -  nung des Bundes vom 8. September 2004 (AllgGebV)  8   sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Gebührenpflicht
                            1   Wer eine Verfügung der GESPA veranlasst oder eine Dienstleistung der GESPA  beansprucht, muss dafür Gebühren bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GESPA kann für Verfahren, die einen erheblichen Kontrollaufwand verursa  -  chen und nicht mit einer Verfügung enden, im Einzelfall Gebühren erheben, so  -  fern der Gebührenpflichtige Anlass zu dieser Untersuchung gegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            Bemessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gebühren werden nach dem tatsächlichen, gebotenen Zeitaufwand, und der  erforderlichen  Sachkenntnis,  abgestuft  nach  Funktionsstufen  und  Qualifikation  des ausführenden Personals, bemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Gebühr liegt zwischen Fr. 100.-- und Fr. 350.-- pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die GESPA legt die Ansätze für die einzelnen Funktionsstufen im Gebührenreg  -  lement fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie kann pauschalisierte Rahmentarife für standardisierte Verfahren festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            Gebührenzuschlag  Die GESPA kann Zuschläge bis zu 50% der Gebühren gemäss Art.  54 f. erheben  für Dienstleistungen oder Verfügungen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  auf Ersuchen hin dringlich verrichtet oder erlassen werden oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet oder erlassen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Auslagen
                            1   Auslagen sind zusätzlich zur Gebühr geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Verfügung oder Dienstleis  -  tung zusätzlich anfallen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kosten für beigezogene Sachverständige;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reise- und Transportkosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übernachtungs- und Verpflegungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Reproduktionskosten, Porti, Kommunikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Vorschüsse
                            Die GESPA kann von der oder dem Gebührenpflichtigen bis zur voraussichtlichen  Höhe der geschuldeten Gebühr einschliesslich Auslagen einen Vorschuss verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Gebühren des Geldspielgerichts
Art. 59 Gebühren des Geldspielgerichts
                            Die Gebühren für das Verfahren vor dem Geldspielgericht richten sich sinngemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abgabepflicht
                            Die GESPA erhebt von den Inhaberinnen oder Inhabern einer Veranstalterbewilli  -  gung (Art. 21 BGS) jährlich eine Aufsichtsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Bemessung der Abgabe
                            1   Der Aufsichtsrat der GESPA legt die Höhe der Aufsichtsabgabe jährlich gestützt  auf das Budget der GESPA fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Abgabe ist so festzusetzen, dass die Erträge den nicht durch Ein  -  zelaktgebühren gedeckten, jedoch den Veranstalterinnen oder Veranstaltern von  Grossspielen zurechenbaren Anteil des Gesamtaufwands deckt und die Vorgaben  betreffend die Bildung von Reserven (Art. 27 Abs. 2) eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der jährlich über die Aufsichtsabgabe finanzierte Aufwand darf 70% des jährli  -  chen Gesamtaufwands (Art. 51) nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Veranstalterinnen oder Veranstalter tragen die Aufsichtsabgabe im Verhältnis  ihrer Bruttospielerträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Als Bruttospielertrag gilt die Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den an  die Spieler ausbezahlten Gewinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Beginn und Ende der Abgabepflicht
                            1    Die  Abgabepflicht  beginnt  mit  der  Erteilung  der  Veranstalterbewilligung  und  endet mit deren Entzug bzw. mit der Entlassung aus der Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die  Abgabe pro rata temporis geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Erhebung der Abgabe
                            1    Die  GESPA  stellt  den  abgabepflichtigen  Veranstalterinnen  oder  Veranstaltern  aufgrund ihres Budgets im Rechnungsjahr einen Kostenvorschuss in der Höhe des  voraussichtlich geschuldeten Abgabebetrags in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erstellt im ersten Semester des Folgejahres aufgrund ihrer Jahresrechnung  sowie der definitiven Bruttospielerträge der Abgabepflichtigen die Schlussabrech  -  nung. Differenzen zwischen dem geleisteten Kostenvorschuss und dem tatsäch  -  lich geschuldeten Abgabebetrag werden auf den Kostenvorschuss des Folgejahres  vorgetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Ist die Aufsichtsabgabe strittig, so kann die Veranstalterin oder der Veranstalter  von der GESPA eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Mit der Eröffnung der Verfügung wird der ganze Abgabebetrag fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Einmalige Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstal -
                            tungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die einmalige Abgabe gemäss Art. 50 beträgt gesamthaft 3 Mio. Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Betrag gemäss Abs.  1 wird im Verhältnis der im ersten Jahr nach Inkraft  -  treten  dieses  Konkordats  erzielten  Bruttospielerträge  auf  die  Inhaberinnen  oder  Inhaber der ausschliesslichen Veranstaltungsrechte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus der einmaligen Abgabe gemäss Abs.  1  zur Ausstattung der GESPA mit Kapital (Art. 27 Abs. 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Wiederkehrende Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Ver  -  anstaltungsrechte  Die  jährlich  wiederkehrende  Abgabe  gemäss  Art.  50  setzt  sich  zusammen  aus  einem Anteil «Prävention» und einem Anteil «Aufsicht».
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Anteil «Prävention»
                            1    Der  Anteil  «Prävention»  beträgt  0.5%  des  mit  den  Lotterien  und  Sportwetten  erzielten jährlichen Bruttospielertrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Erträge aus dem Anteil «Prävention» dürfen ausschliesslich für Massnahmen  gemäss Art. 85 BGS eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie werden mit der Zweckbindung gemäss Abs.  2 vorstehend nach dem in den  einzelnen Kantonen erzielten Bruttospielertrag auf die Kantone verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die FDKG erlässt Empfehlungen über die Verwendung der Abgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Anteil «Aufsicht»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Höhe des Anteils «Aufsicht» wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von  Art. 52 Abs. 3 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Auf  -  wands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veran -
                            staltungsrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft  durch die GESPA.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Inkrafttreten
                            1   Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald mindestens 18  Kantone ihren Beitritt er  -  klärt haben.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotte  -  riegesetz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen und dem Bund mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mit Inkrafttreten dieses Konkordats wird die Interkantonale Vereinbarung über  die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder  gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW), welche von der  Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz am 7.  Januar 2005 zur  Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet wurde, aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die gestützt auf die IVLW erlassenen Ausführungsbestimmungen werden auf den  Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Geltungsdauer, Kündigung
                            1   Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Zeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  kann  mit  einer  Frist  von  zwei  Jahren  jeweils  auf  Ende  eines  Jahres  durch  schriftliche Mitteilung an die Trägerschaft gekündigt werden, frühestens auf das  Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kündigung eines Kantons beendet das Konkordat, sofern dadurch die Anzahl  der verbleibenden Vereinbarungskantone unter 18 sinkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung des Konkordats
                            1   Auf Antrag eines Kantons oder der GESPA entscheidet die FDKG darüber, ob sie  eine Teil- oder Totalrevision des Konkordats einleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Änderung  tritt  in  Kraft,  sobald  ihr  alle  Vereinbarungskantone  zugestimmt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anpassungen  von  untergeordneter  Bedeutung  können  in  einem  vereinfachten  Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der FDKG, vorgenommen werden. Die  Trägerschaft  bringt  den  Wortlaut  des  beabsichtigten  Beschlusses  vorgängig  den  Kantonen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Verhältnis zu regional beschränkten Konkordaten
                            Das vorliegende Konkordat geht widersprechenden Bestimmungen der interkanto  -  nalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien, der  Convention relative à la Loterie Romande sowie deren Nachfolgekonkordate vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Übergangsbestimmungen
                            1   Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt die Trägerschaft an die  Stelle  der  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GESPA an die Stelle der Lotterie- und Wettkommission gemäss Art.  3 Bst.  b IVLW.  Die amtierenden Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission können ihre Amts  -  dauer beenden und werden zu Mitgliedern des Aufsichtsrats. Unter Geltung der  IVLW  geleistete  volle  Amtsdauern  werden  für  die  Berechnung  der  maximalen  Amtszeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sämtliche  Rechte  und  Pflichten,  die  gestützt  auf  die  IVLW  entstanden  sind,  gehen unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze auf die GESPA über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die GESPA übernimmt alle Verfahren der Lotterie- und Wettkommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Konkordats tritt das Geldspielgericht an  die  Stelle  der  Rekurskommission  gemäss  Art.  3  Bst.  c  IVLW.  Die  amtierenden  Richterinnen, Richter, Ersatzrichterinnen und -richter der Rekurskommission kön  -  nen ihre Amtsdauer beenden und werden zu Richterinnen, Richtern, Ersatzrichte  -  rinnen  und  -richtern  des  Geldspielgerichts.  Unter  Geltung  der  IVLW  geleistete  volle Amtsdauern werden für die Berechnung der maximalen Amtszeit angerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Das Geldspielgericht übernimmt alle Verfahren der Rekurskommission, die bei  Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Konkordats hängig sind, gilt das bis  -  herige  Verfahrensrecht  bis  zum  Abschluss  vor  der  betroffenen  Instanz.  Für  die  Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist.  Bewilligungsgesuche gestützt auf das BGS werden nach neuem Verfahrensrecht  beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die GESPA ist berechtigt während einer Frist von 5 Jahren ab Inkrafttreten die  -  ses Konkordats von den Inhaberinnen oder Inhabern altrechtlicher Bewilligungen  Vorauszahlungen  und  Abgaben  gestützt  auf  die  altrechtlichen  Bewilligungen  zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Festlegung des Betrags zur Förderung des nationalen Sports gemäss Art.  34  erfolgt erstmals im Jahr 2022 für die Periode 2023  –  2026. Bis Ende 2022 kön  -  nen die Kantone wie bisher einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die  kantonalen Fonds zur Förderung des nationalen Sports verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Die letzte altrechtlich bei den Veranstalterinnen oder Veranstaltern gestützt auf  Art.  21  IVLW  erhobene  Aufsichtsgebühr  gilt  als  Vorauszahlung  im  Sinne  von  Art. 58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 25-69a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 935.51.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 173.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 172.021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 170.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 235.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 152.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 172.041.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    1.    Januar  2021  (Schreiben  Fachdirektorenkonferenz  Lotteriemarkt  und  Lotteriegesetz  vom