Polizeiverordnung
                            (Vom 22. März 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 28 und 30 des Polizeigesetzes vom 22. März 2000 (PolG)  2  ,  beschliesst:  I.  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation und Führung der Kantonspolizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die speziellen Rechte und Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Rahmenbedingungen für den Dienstbetrieb;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anwendung von Zwangsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die polizeiliche Datenbearbeitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Vollzug von polizeilichen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1    Die  Kantonspolizei  setzt  sich  aus  den  Angehörigen  des  Polizeikorps  und  den  zivilen Angestellten zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Polizeikorps besteht aus den Polizisten, den Polizeiaspiranten und den Si  -  cherheitsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Als Polizisten werden solche mit eidgenössischem Fachausweis und solche mit  besonderen Fachkenntnissen, die von den Anforderungen nach §§  37 und 38 aus  -  genommen sind, bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Zuständigkeiten
                            § 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Kantonspolizei aus, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Leistungsauftrag umschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personalbestand festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen sachlichen Mittel bereitstellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Grundzüge der Organisation regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ernennt den Polizeikommandanten und einen Polizeioffizier als dessen Stell  -  vertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates die bedeut  -  samen Vereinbarungen über die polizeiliche Aufgabenerfüllung und Zusammen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonspolizei ist dem Sicherheitsdepartement unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Sicherheitsdepartement stellt mit Weisungen und Aufträgen die Erfüllung  des  Leistungsauftrags  der  Kantonspolizei  sicher  und  erfüllt  die  ihm  durch  die  Gesetzgebung und diese Verordnung übertragenen weiteren Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es schliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Kantonsrates und des Re  -  gierungsrates die weniger bedeutsamen Vereinbarungen über die polizeiliche Auf  -  gabenerfüllung und Zusammenarbeit mit den anderen Kantonen, dem Bund und  Dritten ab.  III.  Organisation und Aufgaben  A.     Polizeikommandant
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Stellung und Aufgaben
                            1   Der Polizeikommandant ist Amtsvorsteher im Sicherheitsdepartement und führt  die Kantonspolizei. Er nimmt diese Funktion wahr, indem er:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation im Einzelnen festlegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Dienstbetrieb mittels Weisungen regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Aufgaben erfüllt, die ihm durch die Gesetzgebung übertragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Weisungen und Aufträge des Departementsvorstehers umsetzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  unter Vorbehalt der übergeordneten Zuständigkeiten die für die Erfüllung der  Polizeiaufgaben  und  die  Polizeizusammenarbeit  erforderlichen  Vereinbarun  -  gen von beschränkter Tragweite abschliesst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Kantonspolizei nach aussen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erlässt eine Geschäftsordnung, welche insbesondere die Führungs- und Orga  -  nisationsstruktur,  die  Führungsinstrumente,  die  Aufgaben  des  Kommandos  und  der Abteilungen, den Geschäftsgang sowie die Unterschrifts- und Finanzkompe  -  tenzen regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Amtshilfeweise Aufträge von anderen Behörden und Amtsstellen sind an den  Polizeikommandanten zu richten. Vorbehalten bleibt die fallbezogene Weisungs  -  befugnis  der  Staatsanwaltschaft  bei  der  gerichtspolizeilichen  Aufgabenerfül  -  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Unterstellung
                            Dem Polizeikommandanten direkt unterstellt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Stellvertreter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Abteilungsleiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Chef Kommunikation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Assistenz des Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Organisation und Aufgaben
                            1    Die  dem  Polizeikommandanten  direkt  unterstellten  Polizeikader  sowie  weitere  durch ihn ernannte Personen bilden das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Kommando unterstützt den Kommandanten in seiner Führungstätigkeit und  Entscheidfindung, setzt die getroffenen Entscheide um und kontrolliert die Aus  -  führung der Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Angehörigen des Kommandos können vom Polizeikommandanten zusätzlich  mit der Leitung von Sonderformationen oder Einsätzen, der Mithilfe bei der Aus  -  bildung des Polizeikorps, der Erfüllung besonderer Aufgaben sowie Projekten und  Planungen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Abteilungen
§ 8 Gliederung
                            1   Die Kantonspolizei gliedert sich in folgende Abteilungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kommandoabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Abteilung Spezialdienste;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rechtsabteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Sicherheitspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Kriminalpolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant bestimmt die Aufgaben der Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er legt die Anzahl und Bezeichnung der den Abteilungen unterstellten Dienst  -  stellen und Fachbereiche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Sonderformationen
§ 9
                            Die Kantonspolizei unterhält für die Bewältigung von besonderen Aufgaben Son  -  derformationen, insbesondere für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Ordnungsdienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Interventionseinsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Verhandlungseinsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Taucheinsätze;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einsätze von Polizeihunden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Führungsunterstützung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Tatbestandsaufnahme im unwegsamen Gelände.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1   Die Kantonspolizei kann zur Erfüllung der folgenden polizeilichen Aufgaben Si  -  cherheitsassistenten einsetzen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufnahme und Zuführung von Gefangenen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zutrittskontrollen und Objektschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vollzug von sitzungspolizeilichen Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Kontrolle des ruhenden Verkehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Sicherheitsassistenten  können  unter  Kontrolle  und  Verantwortung  eines  Polizisten für weitere Hilfsdienste eingesetzt werden.  IV.  Dienstgrade und Beförderungen  A.     Dienstgrade
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gliederung
                            1   Das Polizeikorps ist hierarchisch gegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Bezeichnung der Hierarchiestufen werden Dienstgrade verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Persönliche Dienstgrade und Funktionsdienstgrade
                            1   Es bestehen persönliche Dienstgrade und Funktionsdienstgrade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der persönliche Dienstgrad ist Ausdruck der Erfahrung als Angehöriger des Poli  -  zeikorps und widerspiegelt die gute Ausführung des Polizeidienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Funktionsdienstgrad wird mit der Übernahme einer Führungsfunktion oder  einer anderweitigen speziellen Funktion und für die Zeitdauer der Ausübung der  entsprechenden Funktion verliehen. Er ist nicht an das Dienstalter oder den per  -  sönlichen Dienstgrad geknüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Einzelne Funktionsdienstgrade
                            a) Offiziere  Die Offiziere des Polizeikorps bekleiden folgende Funktionsdienstgrade:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Polizeikommandant: Oberst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Stellvertreter des Polizeikommandanten: Oberstleutnant;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Abteilungsleiter: Hauptmann oder Major;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Stellvertreter der Abteilungsleiter: Leutnant oder Oberleutnant;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  übrige Offiziere mit spezifischen Funktionen: Leutnant, Oberleutnant, Haupt  -  mann oder Major.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 b) Unteroffiziere
                            1    Der  Polizeikommandant  bestimmt  die  weiteren  Funktionen,  welche  zu  einem  Funktionsdienstgrad berechtigen, und die entsprechenden Dienstgrade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Sicherheitsassistenten bekleiden keinen Dienstgrad, sondern tragen die Funk  -  tionsbezeichnung Sicherheitsassistent.  B.    Beförderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Grundsätze
                            1   Der Departementsvorsteher befördert auf Antrag des Polizeikommandanten die  Angehörigen des Polizeikorps innerhalb der Dienstgrade.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Beförderungsrhythmus  innerhalb  der  persönlichen  Dienstgrade  wird  vom  Polizeikommandanten festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es besteht kein Anspruch auf Beförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Voraussetzungen
                            1    Während  der  zweijährigen  Ausbildung  stehen  die  Mitarbeiter  im  Rang  eines  Polizeiaspiranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Unter  der  Voraussetzung  einer  guten  Arbeitsleistung  können  die  weiteren  Be  -  förderungen in den Rang eines Polizeigefreiten, eines Polizeikorporals und eines  Polizeiwachtmeisters vorgenommen werden.  V.  Rechte der Angehörigen des Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Hoheitliche polizeiliche Gewalt
                            1   Die hoheitliche polizeiliche Gewalt wird den Angehörigen des Polizeikorps mit  dem Arbeitsvertrag übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Den  Polizeiaspiranten  werden  die  polizeilichen  Befugnisse  für  die  Dauer  der  Ausbildung in einem befristeten Arbeitsvertrag eingeräumt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Dienstbeschwerde
                            1   Der Angehörige des Polizeikorps kann bei Verletzung seiner Persönlichkeit durch  einen Vorgesetzten oder einen Mitarbeiter beim Polizeikommandanten Dienstbe  -  schwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dienstbeschwerden  gegen  den  Polizeikommandanten  sind  an  den  Departe  -  mentsvorsteher zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Polizeikommandant oder der Departementsvorsteher klären den Sachverhalt  ab und hören den Betroffenen an. Sie verfügen allenfalls die erforderlichen Mass  -  nahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtsschutz
                            1   Der Regierungsrat kann den Angehörigen des Polizeikorps unentgeltlich Rechts  -  schutz gewähren, wenn sie für die Folgen aus dienstlichem Handeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  als Geschädigte Forderungen einzuklagen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Dringlichkeit kann der Polizeikommandant den Rechtsschutz unter Vorbe  -  halt der nachträglichen Genehmigung durch den Regierungsrat vorzeitig gewäh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung entscheidet der Regierungsrat über  eine allfällige Beschränkung des Anspruchs auf unentgeltlichen Rechtsschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Psychologische Betreuung
                            1    Den  Angehörigen  des  Polizeikorps  wird  in  begründeten  Fällen  unentgeltliche  psychologische Betreuung gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant stellt zu diesem Zweck in erster Linie eine Betreuung  durch geschulte Angehörige des Polizeikorps sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Er  entscheidet  über  Gewährung,  Art  und  Umfang  der  Inanspruchnahme  einer  kostenpflichtigen psychologischen Betreuung durch eine externe Fachperson.  VI.  Pflichten der Angehörigen des Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Dienstauffassung, Disziplin
                            1   Die Angehörigen des Polizeikorps identifizieren sich in hohem Masse mit ihren  Aufgaben im Allgemeinen und der Auftragserfüllung im Besonderen. Sie halten  sich in Dienstsachen an den Dienstweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Angehörigen des Polizeikorps haben den Befehlen ihrer Vorgesetzten Folge  zu leisten. Wenn es Auftrag und Lage zulassen, können sie in die Entscheidfin  -  dung einbezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Stellt  ein  Angehöriger  des  Polizeikorps  während  der  Dienstzeit  die  Begehung  eines Verbrechens oder Vergehens fest, ist er verpflichtet, polizeilich zu handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Auftreten, Haltung, Erscheinungsbild
                            1   Die Angehörigen des Polizeikorps haben ihren Dienst im Auftreten und Verhalten  untadelig zu verrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Kontakt mit der Bevölkerung sind sie höflich, hilfsbereit und bestimmt. Sie  stellen sich mit Namen vor, sofern nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie vermeiden jedes Verhalten, das ihrem persönlichen Ruf sowie dem Ansehen  und der Glaubwürdigkeit der Kantonspolizei schadet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Unbefangenheit
                            1   Die Dienstpflichten sind ohne Ansehen der betroffenen Person zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erkennt  ein  Angehöriger  des  Polizeikorps  Umstände,  welche  ihn  als  befangen  erscheinen lassen, meldet er dies dem Vorgesetzten, der über den Ausstand ent  -  scheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Angehörigen  des  Polizeikorps  sind  verpflichtet,  eine  polizeiliche  Funktion  kommandiert auszuführen, sofern dies betrieblich notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Anwesenheit und Verfügbarkeit
                            1   Die Angehörigen des Polizeikorps unterstehen keiner Wohnsitzpflicht. Vorbehal  -  ten  bleiben  spezifische  höhere  Polizeikader  und  Mitglieder  bestimmter  Sonder  -  formationen, die mit dem Arbeitsvertrag zur Wohnsitznahme im Kanton verpflich  -  tet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeikommandant  legt  nach  den  dienstlichen  Bedürfnissen  fest,  innert  welcher  Zeit  Pikettdienstleistende  und  Mitglieder  von  Sonderformationen  vom  Wohnort aus den Einsatzort erreichen können müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Während den Dienstzeiten und im Pikettdienst ist die Erreichbarkeit und Verfüg  -  barkeit  dauernd  sicherzustellen.  Bei  besonderem  Bedarf  ist  die  Verfügbarkeit  auch in der dienstfreien Zeit sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Arbeitszeiten richten sich nach dem Dienstplan oder sind auf die besonde  -  ren Umstände der Auftragserfüllung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit erforderlich haben die Angehörigen des Polizeikorps an Wochenenden,  zeitverschoben und unregelmässig Dienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Besondere und ausserordentliche Lagen
                            1    In  besonderen  und  ausserordentlichen  Lagen  können  die  Bestimmungen  betref  -  fend Ferien, Urlaub und dienstfreie Tage vorübergehend ausser Kraft gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In diesen Fällen kann der Polizeikommandant für alle oder bestimmte Angehö  -  rige  des  Polizeikorps  die  Erreichbarkeit  oder  Verfügbarkeit  auch  in  dienstfreien  Zeiten anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Streikverbot
                            Die Angehörigen des Polizeikorps dürfen nicht streiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Leistungsvermögen
                            1    Die  Angehörigen  des  Polizeikorps  haben  eigenverantwortlich  ein  der  Funktion  entsprechendes physisches und psychisches Leistungsvermögen zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant kann Angehörigen des Polizeikorps Arbeitszeit für Poli  -  zeisport bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Schiessfertigkeit
                            1   Jeder bewaffnete Angehörige des Polizeikorps hat mit der persönlichen Dienst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            korps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er kann Angehörigen des Polizeikorps für ausserdienstliche Schiessanlässe Ar  -  beitszeit bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VII. Dienstvorschriften
§ 32 Legitimation
                            1    Die  Polizeiuniform  gilt  als  Legitimation.  Auf  Verlangen  ist  der  Polizeiausweis  vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  in  ziviler  Kleidung  handelt,  hat  sich  unaufgefordert  auszuweisen,  sofern  nicht polizeiliche Gründe dagegensprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden Amtshandlungen auf Grund von behördlichen Anordnungen vorgenom  -  men, ist dem Betroffenen der Inhalt des Schriftstückes in der Regel bekannt zu  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Dokumentationspflicht
                            1   Die polizeilichen Handlungen und Abklärungen sind polizeiintern in geeigneter  Form zu dokumentieren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kantonspolizei  rapportiert  in  der  Regel  zuhanden  der  zuständigen  Stellen  und Behörden mittels schriftlichen Berichten oder Anzeigen über ihre Feststellun  -  gen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Ausserkantonale Unterstützungseinsätze
                            1   Planbare Unterstützungseinsätze zugunsten eines anderen Kantons werden auf  Gesuch hin vom Departementsvorsteher bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei dringlichen Unterstützungseinsätzen entscheidet der Polizeikommandant.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Ausserkantonale Handlungen
                            Die Kantonspolizei kann polizeiliche Handlungen in einem anderen Kanton vor  -  nehmen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine ausserkantonale Behörde darum ersucht oder sie bewilligt hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine andere rechtliche Grundlage dazu besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Erhebungen im und vom Ausland
                            1    Erhebungen  im  Ausland  bedürfen  der  Zustimmung  des  Polizeikommandanten  sowie der zuständigen ausländischen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Eine Bewilligung der Staatsanwaltschaft ist notwendig, wenn eine ausländische  Justizbehörde  oder  in  deren  Auftrag  ausländische  Polizisten  auf  Kantonsgebiet
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Anforderungen
                            1   Die Bewerber als Polizeiaspiranten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizer Bürgerrecht oder in der Schweiz assimilierter Ausländer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abgeschlossene Berufsausbildung, gleichwertige Ausbildung oder (Fach-)Mit  -  telschulabschluss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  guter Leumund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  physische und psychische Eignung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Führerausweis der Kategorie B.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Polizeikommandant  kann  Bewerber,  welche  eine  der  Anforderungen  nicht  erfüllen, jedoch für den Polizeidienst besonders geeignet erscheinen, ausnahms  -  weise trotzdem anstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Polizeiausbildung
                            1   Die Ausbildung der Polizeiaspiranten dauert zwei Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Sicherheitsassistenten durchlaufen eine ihrer Funktion und Aufgabenerfül  -  lung entsprechende Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Soweit erforderlich, ist die Ausbildung ganz oder teilweise nachzuholen durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wiedereintretende ehemalige Angehörige des Polizeikorps;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  übernommene aktive oder ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Vereidigung
                            Die Angehörigen des Polizeikorps werden vom Departementsvorsteher mit folgen  -  der Formel in die Pflicht genommen:  «Ich schwöre / Ich gelobe, die Verfassung und die Gesetze zu achten, der Regie  -  rung  des  Kantons  Schwyz  und  den  Vorgesetzten  Gehorsam  zu  leisten,  meine  Pflichten ohne Ansehen der Person, unbestechlich, nach bestem Wissen und Ge  -  wissen zu erfüllen, mich streng an die Wahrheit zu halten, die Rechte des Bürgers  zu achten und zu schützen, über dienstliche Verrichtungen und Wahrnehmungen  verschwiegen zu sein und mit ganzer Kraft meine Aufgaben zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Austritt
                            1   Aus dem Polizeikorps austretende Polizisten haben dem Kanton den Aufwand  für die Polizeischule oder für aufwändige intensive Spezialausbildungen anteils  -  mässig zurückzuerstatten, sofern sie nach Abschluss der Ausbildung nicht min  -  destens drei Jahre Polizeidienst verrichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Während der Ausbildungszeit austretende Polizeiaspiranten haben dem Kan  -  ton in der Regel den Aufwand für die Polizeischule anteilsmässig zurückzuerstat  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Ausstattung
                            1   Der Polizeikommandant stattet die Angehörigen des Polizeikorps zeit- und an  -  forderungsgemäss  mit  Bekleidung,  Bewaffnung,  Ausrüstung,  Hilfsmitteln  sowie  Fahrzeugen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bestimmt, welche Dienste uniformiert und bewaffnet zu leisten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Pflege und Ersatz
                            1   Die Angehörigen des Polizeikorps sind für die einwandfreie Pflege und den Un  -  terhalt der persönlichen Uniform, Schusswaffe und Ausrüstung selber verantwort  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Uniformstücke und Ausrüstungsgegenstände werden bei Bedarf ersetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Veranlasst  ein  Angehöriger  des  Polizeikorps  einen  ausserordentlichen  Ersatz,  kann  er  nach  Massgabe  der  Weisungen  des  Polizeikommandanten  verpflichtet  werden, sich an den Kosten zu beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Schäden
                            1    Mängel  und  Schäden  an  Uniformen,  Waffen,  Ausrüstungsgegenständen  oder  Fahrzeugen sind unverzüglich auf dem Dienstweg zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten für Anpassungen und Reparature  n werden vom Kanton getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Für  Beschädigungen  an  Uniformen,  Waffen,  Ausrüstungsgegenständen  oder  Fahrzeugen, die der Angehörige des Polizeikorps vorsätzlich oder grobfahrlässig  verursacht hat, ist er schadenersatzpflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Abgabe der Dienstwaffe
                            1    Der  Polizeikommandant  kann  austretenden  Angehörigen  des  Polizeikorps  auf  schriftliches  Gesuch  hin  die  persönliche  Dienstwaffe  wie  folgt  vergünstigt  oder  unentgeltlich überlassen:  Austritt                                                       Anschaffungspreis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  im 6. Dienstjahr:  50%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im 7. Dienstjahr:  40%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  im 8. Dienstjahr:  30%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  im 9. Dienstjahr:  20%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  im 10. Dienstjahr:  10%
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  nach dem 10. Dienstjahr:  unentgeltlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der austretende Korpsangehörige hat Gewähr für die Einhaltung der Waffenge  -  setzgebung zu leisten. Die Modalitäten der Abgabe der persönlichen Dienstwaffe  werden in einem Vertrag im Sinne von Art.  11 des Bundesgesetzes über Waffen,  Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG)  3   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Polizeikommandant  kann  die  Abgabe  der  Dienstwaffe  wegen  disziplinari  -  scher Massnahmen, ungenügender Leistungen oder anderer, die ehrenvolle Über  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Zwangsmittel
                            1    Als  Zwangsmittel  im  Sinne  von  §  20  PolG  gelten  körperliche  Gewalt,  Waffen  sowie Hilfsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zulässige Hilfsmittel sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fesselungsmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wasserwerfer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Diensthunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Gummischrot;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  natürliche und synthetische Pfefferpräparate, die nicht mit den Reizstoffen im  Sinne der Waffengesetzgebung gleichzusetzen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zulässige Waffen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schlag- und Abwehrstöcke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reizstoffe  nach  Anhang  2  der  Verordnung  über  Waffen,  Waffenzubehör  und  Munition vom 2. Juli 2008 (Waffenverordnung, WV)  4  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Destabilisierungsgeräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Feuerwaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Schulung und Schaden
                            1    Die  Angehörigen  des  Polizeikorps,  die  Zwangsmittel  anwenden,  müssen  dazu  ausgebildet sein und eine regelmässige Weiterbildung absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erleidet  ein  Angehöriger  des  Polizeikorps  bei  einer  Schulung  im  Umgang  mit  Zwangsmitteln einen Schaden, der nicht durch gesetzliche Haftpflicht- oder Ver  -  sicherungsleistungen abgedeckt ist, entscheidet der Regierungsrat über die ganze  oder teilweise Kostenübernahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Berechtigung
                            a) Polizisten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Alle Polizisten sind befugt, Zwangsmassnahmen anzuordnen oder durchzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gummischrot und Reizstoffe nach Anhang 2 der Waffenverordnung dürfen nur  auf  Anordnung  der  zuständigen  Einsatzleitung  oder  der  verantwortlichen  Vorge  -  setzten  vor  Ort  eingesetzt  werden.  Ausgenommen  sind  Fälle  von  Notwehr,  Not  -  wehrhilfe und Notstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Anordnung einer länger als drei Stunden dauernden vorläufigen Festnahme  bei Übertretungen sind alle Polizisten, welche einen Funktionsdienstgrad beklei  -  den, ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der finale Rettungsschuss muss durch einen Polizeioffizier angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 b) Polizeiaspiranten und Sicherheitsassistenten
                            1   Polizeiaspiranten sind nach Massgabe ihres Ausbildungsstandes zur Ausübung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nahmen befugt, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen. Sie können mit  natürlichen  und  synthetischen  Pfefferpräparaten  und  Destabilisierungsgeräten  ausgerüstet werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  soweit dies zur Erfüllung einer Aufgabe gemäss §  10 Abs.  1 Bst.  a bis c er  -  forderlich ist und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  sie über eine Ausbildung gemäss § 45 Abs. 1 verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 Einsatz
                            1   Zwangsmittel dürfen unter Vorbehalt von §  21 PolG nur zur Aufrechterhaltung  oder  Wiederherstellung  des  rechtmässigen  Zustandes  angewendet  werden,  ins  -  besondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  zur Gefahrenabwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zur Beseitigung von eingetretenen Störungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  zum Schutz von Behörden, der Bevölkerung sowie von privaten oder öffentli  -  chen Gebäuden und Einrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  zur Durchführung des Transportes oder zur Verhinderung der Flucht von Per  -  sonen, die Freiheitsbeschränkungen unterstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Identifizierung von Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  zur Beschlagnahme von Gegenständen, wenn ein Gesetz dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der finale Rettungsschuss ist nach Massgabe von §  21 Abs.  2 Bst.  c PolG nur  zulässig, wenn:  besteht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er das einzige Mittel ist, um den Angreifer auszuschalten und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  kein anderes, weniger einschneidendes Mittel vorhanden ist oder ein solches  je nach Umständen nicht in Betracht kommt.  XI.  Vollzug von polizeilichen Aufgaben  A.     Einsatzleitzentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50
                            1   Die Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei stellt durchgehend die Erreichbarkeit,  das Alarm- und Aufgebotswesen, die Ersteinsatzleitung und die Information der  Polizei-  sowie  der  kantonalen  Rettungskräfte  sicher,  namentlich  in  besonderen  und ausserordentlichen Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Entgegenahme der Notrufe und Alarmmeldungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Aufgebot der zuständigen Einsatzformationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Koordination der Informationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Dokumentation der gemeldeten Ereignisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Administration der aufgeschalteten Einsatzorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51
                            1   Die Kriminalpolizei nimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten anderer Behör  -  den  die  Vollzugsaufgaben  und  die  damit  einhergehenden  Befugnisse  nach  dem  Bundesgesetz über den Nachrichtendienst vom 25.  September 2015 (Nachrich  -  tendienstgesetz, NDG)  5   und dem Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung  der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)  6   wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Nachrichtendienst  hat  als  präventive  Polizei  mögliche  Gesetzesverstösse  frühzeitig zu erkennen und die Vorkehren zu deren Verhinderung zu treffen.  C.  Fund- und Verwertungswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 Zuständigkeiten
                            1   Die Kantonspolizei ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Verwahrung, Herausgabe und Verwertung von Fundsachen und herrenlosen  Sachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  Verwahrung  und  Verwertung  von  polizeilich  sichergestellten  Gegenstän  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwahrung von strafprozessual beschlagnahmten oder eingezogenen Ge  -  genständen im Auftrag der Staatsanwaltschaft und der zuständigen Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Vernichtung und Entsorgung nicht verwertbarer Gegenstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben die speziellen Zuständigkeiten nach anderen Erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Polizeikommandant legt die Einzelheiten der polizeilichen Zusammenarbeit  mit den anderen Behörden und die Abläufe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 Bearbeitung von Funddaten
                            1   Die Kantonspolizei betreibt ein Fundbüro und einen Verwertungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie erfasst die Fundsachen, herrenlosen Sachen und Gegenstände, die ihr zur  Verwahrung und Verwertung übergeben werden, in einer Datenbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantonspolizei und die beteiligten Behörden sind befugt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die mit der Verwahrung und Verwertung der Fundsachen in Zusammenhang  stehenden Personendaten auszutauschen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem  Eigentümer  und  Finder  die  zur  Wahrung  ihrer  gesetzlichen  Ansprüche  erforderlichen Personendaten bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 Herausgabe
                            a) an den Eigentümer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fundsache wird dem Eigentümer ausgehändigt, wenn er mit einer Beschrei  -  bung der Sache und der Umstände des Verlustes seine Berechtigung nachzuwei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Herausgabe  der  Fundsache  erfolgt  unter  dem  Hinweis  auf  den  Ersatz  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auslagenersatz und Gebühren verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 b) an den Finder
                            1    Die  Fundsache  wird  dem  Finder  unter  Verweis  auf  die  Eigentumsrechte  und  gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ausgehändigt, wenn er dies innert eines Jahres  seit der Verwahrung verlangt und die Fundsache keinem Eigentümer zurückgege  -  ben werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verlangt der Finder nicht innert Jahresfrist die Herausgabe der Fundsache, ver  -  zichtet er endgültig auf diese und hat keinen Anspruch auf den Verwertungserlös.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 Verwertung und Entsorgung
                            1    Fundsachen,  die  nicht  innert  Frist  vom  Eigentümer  oder  Finder  beansprucht  werden, können von der Kantonspolizei zum bestmöglichen Erlös zugunsten der  Staatskasse verwertet werden mittels:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentlicher Versteigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  freihändigen Verkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Internet-Versteigerung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Übergabe zur Verwertung an spezialisierte Firmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Verkauf zu festen Preisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Erfordert  die  Aufbewahrung  der  Fundsache  einen  unverhältnismässigen  Auf  -  wand  oder  Unterhalt  oder  ist  sie  raschem  Verderben  ausgesetzt,  kann  sie  die  Kantonspolizei vorzeitig verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nicht verwertbare Fundsachen sind zu vernichten, sach- und umweltgerecht zu  entsorgen oder anerkannten gemeinnützigen Institutionen zu übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 Herrenlose Fahrzeuge
                            1   Herrenlose Motorfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder sowie Motorräder, die auf  öffentlichem Grund abgestellt wurden und verwertbar sind, werden der Kantons  -  polizei zur Verwahrung und Verwertung übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verwahrung werden die herrenlosen Mo  -  torfahrzeuge, Fahrräder, Motorfahrräder und Motorräder verwertet, wenn sie innert  dieser Frist nicht vom Eigentümer beansprucht worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Erlös fällt in die Staatskasse.  D.  Besondere Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 Zeugeneinvernahmen
                            Die Befugnis, im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft Zeugen einzuverneh  -  men, ist den Polizisten der Kriminalpolizei vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 Datensammlungen und -bearbeitungssysteme
                            a) Verantwortliches öffentliches Organ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Kantonspolizei  ist  verantwortlich  für  die  polizeilichen  Datensammlungen  und automatisierten Datenbearbeitungssysteme, welche:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Personen- und Falldaten verwalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Geschäftskontrolle und das Journal unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Erstellung und Bearbeitung von Berichten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant führt eine Übersicht über die einzelnen personenbezo  -  genen Datensammlungen, welche mindestens die Angaben gemäss §  23 Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Öffentlichkeit  und  den  Datenschutz  vom  23.  Mai  2007  (ÖDSG)  7   sowie die Verknüpfungen zwischen Datensammlungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er bestimmt einen Datenschutzberater, der die Aufgaben gemäss §  9b Abs.  2  ÖDSG wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 b) Grundsätze
                            1   Die polizeilichen Datensammlungen und automatisierten Datenbearbeitungssys  -  teme  vereinfachen  die  Arbeitsabläufe,  stellen  den  zeitgerechten  Informations-  und  Datenaustausch  sicher  und  ermöglichen  eine  effiziente  Datenbearbeitung  und sorgen damit für eine wirksame Erfüllung der Polizeiaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es dürfen darin nur jene Daten bearbeitet werden, die für die Erfüllung der poli  -  zeilichen Aufgaben im Sinne von § 4 PolG erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 Zugriffsberechtigung und Bearbeitungsreglemente
                            1   Die Mitarbeitenden der Kantonspolizei haben Zugriff auf die polizeilichen Daten,  soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Polizeikommandant erlässt und aktualisiert für den Betrieb der automatisier  -  ten Datenbearbeitungssysteme ein Reglement, welches namentlich folgende In  -  halte aufweist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bearbeitungszweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kategorien der betroffenen Personen und der bearbeiteten Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Herkunft der bearbeiteten Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufbewahrungskriterien  und  -dauer  der  Personendaten  sowie  Massnahmen  zur Datensparsamkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Vorgehen bei der Ausübung des Auskunftsrechts und der Informationspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Datenbearbeitungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Organisation und Zugriffsberechtigungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Konfigurationseinstellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Schnittstellenbeschreibung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  technische und organisatorische Massnahmen zur Gewährleistung der Infor  -  mationssicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Kantonspolizei ist für die Pflege und Erhaltung der polizeilichen Personen  -  daten zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie trifft alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der Personendaten vor un  -  berechtigtem Zugriff, unbeabsichtigter und unbefugter Veränderung oder Offen  -  barung,  Zerstörung  und  Verlust  sowie  zur  Wiederherstellung  der  Informationssi  -  cherheit bei Datenschutzverletzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für die Informationssicherheit bei den automatisierten Datenbearbeitungssyste  -  men gelten die Vorschriften der Verordnung über die Informations- und Kommu  -  nikations-Technologie vom 1.  September 2015 (IKTV)  8  , soweit diese im polizei  -  lichen Bereich zur Anwendung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                XIII. Aufsichtsbeschwerde
§ 63 Entgegennahme
                            1    Gibt  das  Verhalten  eines  Angehörigen  des  Polizeikorps  der  Kantonspolizei  zu  Beanstandungen Anlass, kann der Betroffene schriftlich Beschwerde einreichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Polizeikommandanten gegen Angehörige des Polizeikorps der Kantons  -  polizei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beim Departementsvorsteher gegen den Polizeikommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Beschwerdeinstanz nimmt die Beschwerde entgegen und ordnet  die notwendigen Massnahmen zu deren Behandlung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 Erledigung
                            1   Der betroffene Korpsangehörige ist anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Beschwerdeinstanz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fordert vom betroffenen Korpsangehörigen eine Stellungnahme ein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  entscheidet,  ob  eine  fehlbare  Handlung  vorliegt  und  ob  sie  allenfalls  mit  einem Verweis geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden muss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gibt dem Beschwerdeführer über das Ergebnis schriftlich Auskunft.  XIV.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 Bisherige Dienstgrade
                            Dienstgrade, die nach bisherigem Recht erworben wurden, bleiben bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 Änderung eines Erlasses
                            Die Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (StraV)  9   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 bis 4
                            2   Die Bewilligung für das Aufstellen, Anbringen und die Änderung von Reklamen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            behältlich der Zuständigkeit des Bundesamtes für Strassen (ASTRA), wenn es  sich um Reklamen auf Grundeigentum des Bundes handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch die Kantonspolizei im Bereich von Hauptstrassen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch den Gemeinderat bei anderen Strassen, vorbehältlich der abschliessen  -  den Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Kantonspolizei.  Bisherige Abs. 3 und 4 werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24b (neu) Wahl- und Abstimmungsplakate
                            1   Das Aufstellen oder Anbringen von Abstimmungs- und Wahlplakaten ist inner  -  orts  gestattet  und  bedarf  keiner  Bewilligung.  Die  Gemeinden  können  in  einem  Reglement Standorte ausscheiden, an denen das Plakatieren ausgeschlossen ist.  Vorbehalten bleibt die Zustimmung des Grundeigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Plakate müssen die Anforderungen an die Verkehrssicherheit gemäss dem  Strassenverkehrsgesetz vom 19.  Dezember 1958 (SVG)  10   und der Signalisations  -  verordnung vom 5. September 1999 (SSV)  11   erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abstimmungs- und Wahlplakate dürfen frühestens sechs Wochen vor dem Ur  -  nengang aufgestellt oder angebracht werden und sind bis spätestens eine Woche  nach dem Urnengang wieder zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 Aufhebung eines Erlasses
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird das Dienstreglement der Kantonspoli  -  zei vom 23. Januar 2001  12   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt am 1. April 2022 in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 26-72.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 514.54.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 514.541.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 121.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SRSZ 143.113.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 4 42.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 741.01.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   SR 741.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 20-22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13