Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
                            SRSZ 1.2.20  22  1  (Vom 14. September 1978)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in  Ausführung  von  Art.  5  und  Schlusstitel  Art.  52  des  schweizerischen  Zivil  -  gesetzbuches,  beschliesst:  I. Titel:  Zuständige Behörden und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Gerichtsbehörden
§ 1 3 I. Richterliche Behörden
                            Zuständigkeit  und  Verfahren  für  gerichtliche  Entscheidungen  beurteilen  sich  nach  dem    Justizgesetz    und  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung,  soweit  nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Summarisches Verfahren
                            1  Das Bezirksgericht beurteilt einzelrichterlich im summarischen Verfahren nebst  den  in  Art.  249,  271,  302  und  305  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  erwähnten Angelegenheiten:  a)   Personenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Begehren zur Aufhebung, Abänderung oder Verlängerung von Massnahmen
                            gegen häusliche Gewalt (Art. 28b Abs. 4 ZGB in Verbindung mit § 19c des  Polizeigesetzes (PolG  5  );
                        
                        
                    
                    
                    
                2. b) Familienrecht:
1. Einräumung von Zahlungsfristen (Art. 11 SchlTZGB) .
                            c)   Erbrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Aufsicht über den Willensvollstrecker (Art. 517 und 518 ZGB) ;
2. Eröffnung der Verfügungen von Todes wegen (Art. 557 ZGB) ;
3. Ausstellung der Erbbescheinigung (Art . 559 ZGB) ;
4. Entgegennahme von Ausschlagungserklärungen und erforderliche Anordnun-
                            gen (Art. 570 und 574  -576 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anordnung des öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) ;
6. Sicherstellung der Ansprüche von Miterben bei Fortsetzung des Geschäftes
                            des Erblassers (A  rt. 585 Abs. 2 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft und Einräu mung
                            einer weiteren Frist (Art. 587 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Anordnung der amtlichen Liquidation (Art. 593 und 594 ZGB) und Feststel-
                            lung der Überschuldung (Art. 597 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Bestellung eines Vertreters für die Erbengemeinschaft (Art. 602 Abs. 3
                            ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Beauftragung der Schätzungskommission mit der Feststellung des Anrech-
                            nungswertes von Grundstücken vor Anhebung des Erbteilungsprozes  ses (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            618 ZGB)  .  d)   Sachenrecht:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Festlegung einer ungew issen Grenze (Art. 669 ZGB) ;
2. Bewilligung der Durchleitung und Verlegung von Röhren und Leitungen
                            durch ein fremdes Grundstück (Art. 691  -693 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verbot des Betretens von Wald und Weide (Art. 699 ZGB) ;
4. Fristansetzung zur Sicherstellung bei Nutzniessung, Entzug des Besitzes und
                            Anordnung des Inventars (Art. 760, 762 und 763 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anordnung der Abtretung von Nutzniessungsforderungen (Art. 775 ZGB) ;
6. Ordnung der Pfandrechte (Art. 833 ZGB) ;
7. Anordnungen über die Hinterlegung von Zahlungen beim S chuldbrief (Art.
                            851 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Ansprüche aus Besitzesentziehung und Besitzesstörung (Art. 927 und 928
                            ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Massnahmen bei unauffindbarem Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigten
                            oder  Grundpfandgläubiger  sowie  bei  Fehlen  der  vorgeschriebenen  Organe  (Art. 6  66a, 666b, 781a und 823 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Anordnung der Löschung von rechtlich bedeutungslosen Einträgen (Art.
                            976b ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  grund  des  Bundesgesetzes  vom  18.  Juni  2004  über  die  eingetragene  Partner-  schaft gleichgeschlechtlicher Paare  6   die folgenden Ange  legenheiten:  a)   Zuweisung von Miteigentum (Art. 24 PartG)  ;  b)   Aufhebung des Vermögensvertrages (Art. 25 Abs. 4 PartG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2a 7 III. Kantonsgericht
                            1   Das  Kantonsgericht  ist  zuständig  für  die  Beur  teilung  von  Rückführungsges  u-  chen  nach  Art.  7  Abs.  1  des  Bundesgesetzes  über  internationale  Kindesentfüh-  rung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachs  (BG-  KKE) vom 21.   Dezember 2007  .  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist überdies Vollstreckungsbehörde nach Ar  t.   12 Abs. 1 BG-  KKE.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2b 9 IV. Verwaltungsgericht
                            1   Das Verwaltungsgericht beurteilt:  a)  Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Kindes  e-  nenschutzbehörde (Art. 450 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  3  b)  Beschwerden  gegen  die  Anordnung  einer  fürsorgerischen  Unterbri  ngung,  gegen die Zurückbehaltung in einer Einrichtung und die Abweisung von Ent-  lassungsgesuchen,  gegen  die  Behandlung  einer  psychischen  Störung  ohne  Zustimmung  sowie  gegen  Massnahmen  zur  Einschränkung  der  Bewegungs-  freiheit (Art. 439 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verwaltungsgericht beurteilt die Beschwerden nach Massgabe der gesetzl  i-  chen Bestimmungen als Gesamtgericht, in einer Kammer oder als Einzelrichter.  Ergänzend  zu  den  §§  28  und  60  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  10    kann  eine  Beur  teilung  durch  den  Einzelrichter  auch  dann  erfolgen,  wenn  das  Gericht  in kurzem zeitlichem Abstand erneut oder innert Jahresfrist wiederholt angerufen  wird, ohne dass ein geänderter Sachver  halt glaubhaft gemacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Verwaltungsbehörden
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 12 I. Gemeindepräsident
                            Der  Gemeindepräsident    ist  aufgrund  des  Zivilgesetzbuches  zuständig  für  die  Anordnung der Versteigerung gefundener Sachen (Art.   721 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 13 II. Gemeinderat
                            Der  Gemeinderat  ist  aufgrund  des  Zivilgesetzbuches  zuständig  in  folgenden  Fällen:  a)   Aufsicht  über  Stiftungen,  die  ihrer  Bestimmung  nach  ausschlies  slich  der  Gemeinde angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB)  ;  b)   Erhebung  der  Klage  auf  Anfechtung  der  Anerkennung  (Art.  260  Abs.  1  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB)  ;  c)   als beklagte Partei im Vaterschaftsprozess (Art. 261 Abs. 2 ZGB)  ;  d)   Anfechtung der Adoption (Art. 269a Abs. 1 ZGB)  ;  e)   amtliches Begehren um Verschollenerklärung (Art. 550 ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 14 III. Kindes - und Erwachsenenschutzbehörden
                            1   Die  kantonalen  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörden  sind  Fachbe  hörden  und bestehen aus je drei bis fünf Mi  tgliedern (Art. 440 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  nehmen  die  ihnen  im  Zivilgesetzbuch  und  im  übrigen  Bundesrecht  zuge-  wiesenen Aufgaben im Kindesschutz, im Erwachsenenschutz und bei der fürsor-  gerischen Unterbringung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  unterteilt  für  die  K  indes  -  und  E  rwachsenenschutzbehörden  das Kantonsgebiet in Zuständigkeitskreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 15 IV. Departement
                            1   Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement ist die Aufsichtsbehörde über  die Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörden (Art. 441 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist überdies zuständig in folgenden Fällen:  a)  Namensänderung (Art. 30 ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  b)  Erhebung der Eheungültigkeitsklage (Art. 106 Abs. 1 ZGB)  ;  c)  Erhebung der Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art.   9  Abs. 2 PartG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es  ist  Zentrale  Behörde  nach  Art.  2  BG  -KKE  sowie  nach  Art.  3  Bundesgesetz  zum  Haager  Adop  tionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutze des  Kindes  bei  internati  onalen  Adoptionen  vom  22.  Juni  2001  (BG  -HAÜ)  16    und  überdies zuständig in folgenden Fällen:  a)  Aussprechung der Adoption (Art. 268 Abs. 1   ZGB)  ;  b)  Bewilligung zur Aufnahme von Pflegekindern zwecks späterer Adoption s  owie  Aufsicht über diese Pflegeverhältnisse (Art. 316 Abs. 1  bis   ZGB)  ;  c)  beratende  Unterstützung  der  Adoptierten  bei  Nachforschungen  über  die  Personalien ihrer leiblichen Eltern (Art.   268c ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 17 V. Regierungsrat
                            1   Der  Regierungsrat  ist  zuständig,  wo  das  Zivilgesetzbuch  ihm  unmittelbar  Auf-  gaben  zuweist.  Von  ihm  sowie  dem  Departement  zu  erbringende  Dienstleistun-  gen  kann  er  vertraglich  anderen  Kan  tonen,  Organisationen  oder  Privatper  sonen  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  bestellt  eine  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzkommission.  Sie setzt sich aus vier Vertretern der Gemeinden, aus zwei Vertr  etern der Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörden  sowie  dem  Vorsteher  des  zuständigen  Depar-  tements zusammen und hat beratende Funktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er ist überdies in folgenden Fällen zuständig:  a)   Anhebung  der  Klage  auf  Auflösung  eines  Vereins  wegen  widerrechtlichen  oder unsittlichen Zwecken (Art. 78 ZGB)  ;  b)      ...  c)   ...  d)  Ermächtigung  von  Geldinstituten  und  Genossenschaften  zur  Annahme  von  Viehverpfändung (Art. 885 ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 18
§ 8a 19 VII. Zentralschweizer BVG - und Stiftungsaufsicht
                            Die Zentralschweizer BVG  - und Stiftungsaufsicht ist zuständig:  a)  Aufsicht  über  Stiftungen,  die  ihrer  Bestimmung  nach  dem  Kanton  oder  me  hreren  Gemeinden angehören (Art. 84 Abs. 1 ZGB)  ;  b)  Abänderung  der  Organisation  oder  des  Zweckes  einer  Stiftung  (Art.  85,  86  Abs. 1, 86a und 86b ZGB)  .  Il. Titel:  Organisatorische Bestimmungen und kantonales Zivilrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  5
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                            a) Öffe  ntliche Beurkundung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 20 I. Begriff und Gegenstand
                            Öffentliche Beurkundung ist die Aufzeichnung rechtserheblicher Tatsachen oder  rechtsgeschäftlicher  Erklärungen  durch  eine  gemäss  §  10  dazu  befugte  Person,  in  der  vorgeschriebenen  Form  und  dem  dafür  vorges  ehenen Verfahren. Darunter  fallen  die  Beurkundung  individueller  Erklärungen,  die  Protokollierung  veran-  staltungsgebundener  Erklärungen  sowie  die  Beurkundung  bestehender  Tats  a-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 21 II. Zuständigkeit
                            Für die öffentliche Beurkundung sind zuständig:  a)  der    Notar,  wobei  für  die  Beurkundung  von  Verträgen  über  dingliche  Rechte  an  schwyzerischen  Grundstücken  die  eingesetzten  Amtsnotare  des  Kreises  ausschliesslich  zuständig  sind,  in  welchem  das  Grundstück  ganz  oder  der  grös  ste Teil desselben liegt;  b)  die  beim  Kant  onsgericht  als  Urkundspersonen  registrierten  Inhaber  des  schwyzerischen  Anwaltspatents  und  Inhaber  des  schwyzerischen  Wahlfähi  g-  keitszeugnisses  für  Notare,  welche  Wohnsitz  oder  eine  Geschäftsadresse  im  Kanton  haben,  für  alle  Rechtsgeschäfte,  die  nicht  gemäs  s  Bst.  a  den  Not  a-  ren  vorbehalten  sind,  wobei  der  Regierungsrat  für  die  Anerkennung  ausser-  kantonaler Patente Gegenrechtserklärungen abgeben kann;  c)  Gemeindeschreiber   und   deren   Stellvertreter   für   öffentliche   letztwillige  Verf  ügungen und Vorsorgeaufträge.  b) Am  tliche Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 22 I. Begriff
                            Die  amtliche  Beglaubigung  besteht  in  der  Bescheinigung  der  Beglaubigungs  -  person über die Echtheit einer Unterschrift oder eines Handzeichens, die Über-  einstimmung  einer  Abschrift,  eines  Auszuges  oder  einer  andern  Wieder  gabe  mit  dem  vorgelegten  Schrift  stück  sowie  die  korrekte  Vornahme  einer  Überset-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 23 II. Zuständigkeit
                            Für die Vornahme von Beglaubigungen sind zuständig:  a)  die Urkundspersonen gemäss §  10;  b)  der Staatsschreiber und die vom Regierungsrat bezeichneten Mitarbeiter der  Staatskanzlei;  c)  der Staatsarchivar;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  d)  die Gerichtsschreiber der schwyzerischen Gerichte;  e)  die Staatsanwälte;  f)  die vom Bezirksrat bezeichneten Mitarbeiter des Notariats, welche die Wahl-  voraussetzungen eines Gemeindeschreibers erfüllen.  c) Gem  einsame Vorschriften für Beurkundung und Beglaubigung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 24 I. Aufsicht
                            Personen mit der Befähigung der Beurkundung und Beglaubigung stehen bezüg-  lich dieser Tätigkeit unter der Aufsicht des Kantonsgerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 25 II. Ausstand
1. Beurkundung
                            a) Beurkundung individueller Erklärungen und bestehender Tats  a-  chen  Die  Urkundsperson  ist  von  der  Ausübung  ihres  Amtes  ausgeschlossen,  wenn  an  der Beurkundung beteiligt sind:  a)  die Urkundsperson selber;  b)  eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun-  dung handelt;  c)  eine Person, mit der die Urkundsperson verheiratet ist oder war, in eingetr  a-  gener  Partnerschaft  lebt  oder  gelebt  hat,  verlobt  ist  oder  in  faktischer  Le-  bensgemeinschaft lebt;  d)  eine  Person,  welche  mit  der  Urkundsperson  in  gerader  Linie  oder  bis  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Grad der Seitenlinie durch Abstammung oder Adoption verwandt oder ver-
                            schwägert ist, die Stiefeltern und -  kinder sowie die Pflegeeltern und  -kinder  der Urkundsperson;  e)  der Arbeitgeber der Urkundsperson gemäss § 10 Bst. b dieses Gesetzes;  f)  eine  juri  stische  Person,  deren  leitendem  Organ  eine  der  in  diesem  Absatz  genannten Personen angehört;  g)  eine  Kollektiv  -  oder  Kommanditgesellschaft,  welcher  eine  der  in  diesem  Absatz genannten Personen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 26 b) Beurkundung von veranstaltungsgebundenen Erklärungen
                            Die Urkundsperson ist von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn:  a)  sie selber an der Beurkundung beteiligt ist;  b)  eine Person, als deren Vertreter die Urkundsperson im Rahmen der Beurkun-  dung handelt, an der Beurkundung beteiligt ist;  c)  der Veranst  alter oder die Gesellschaft der Arbeitgeber der Urkundsperson ist;  d)  eine der in §  14 genannten Personen dem leitenden Organ des Veranstalters  oder   der Gesellschaft   angehört  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  7
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 a 27 2. Beglaubigung
                            Die  Beglaubigungsperson  ist  von  der  Ausübung  ihres  Amtes  ausgeschlossen,  wenn sie selber  an der Beglaubigung beteiligt ist.  d) Veröffentlichung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Publikationsorgan
                            1   Im Zivilgesetzbuch vorgeschriebene Veröffentlichungen erfolgen im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Gemeinderat  bestimmt  Art  und  Umfang  der  ortsüblichen  Veröffentlichun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Personenrecht
§ 17 28 I. Zivilstandswesen
                            Der Regierungsrat ordnet das Zivilstandswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a 29 II. Wohnsitz
                            Als Sitz der Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörde und damit als Wohnsitz des  bevormundeten  Kindes  und  der  unter  umfassender  Beistandschaft  stehen  den  Volljährigen gilt die Gemeinde (Art. 25, 26 ZGB),  a)   in welcher die betroffene Person bei Errichtung der Vor  mundschaft oder der  umfassenden Beistandschaft ihren Wohnsitz hat,  b)   in  welche  sie  mit  Zustimmung  der  Kindes  -  und  Er  wachs  enenschutzbehörde  innerhalb deren Zuständigkeitskreises ihren gewöhnlichen Aufenthalt verlegt,  oder  c)   in  welcher  sie  bei  Übertragung  der  Massnahme  von  einer  anderen  Kindes  -  und E  rwachsenenschutzbehörde ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 30 III . Juristische Personen nach kantonalem Recht
1. Bestand
                            Bestehende  Allmendgenossenschaften  und  ähnliche  Körperschaften  im  Sinne  von  Art.  59  Abs.  3  ZGB  sind  Genossenschaften  des  kantonalen  öffentlichen  Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 2. Statuten
                            1   Die Statuten dieser Genossenschaften müssen Bestimmungen enthalten über:  a)   Name und Sitz  ;  b)   Zweck;  c)   Mitgliedschaft  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  d)   Organe und Vertretung;  e)   Mittel und Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Änderung der Statuten unterliegt der Genehmigung durch den Regierungs-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 31 3. Anfechtung von Beschlüs sen
                            Jedes  Mitglied  kann  Beschlüsse  der  Genossenversammlung,  die  Gesetze  oder  Statuten  verletzen  oder  ein  wohlerworbenes  Recht  aufheben  oder  beeinträcht  i-  gen, innert zehn Tagen seit der Beschlussfassung nach den Vorschriften über die  Verwaltungsrechtspflege  beim Verwaltungsgericht anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 4. Subsidiäres Recht
                            Enthalten  dieses  Gesetz  oder  die  Statuten  keine  Regel,  so  ist  das  Gemeindeor-  ganisationsgesetz sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 32 IV. Stiftungsaufsicht
                            Der Regierungsrat ordnet die Stiftungsaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Familienrecht
                            a) Eherecht  33
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a 34
§ 22b 35
§ 23 36 III. Ehe - und Familienberatungsstellen
                            Die  Ehe-    und  Familienberatung  wird  den  besonderen  Spezialdiensten  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 13 des Gesetzes über die Sozialhilfe übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  9  b)    Kindes  - und Erwachsenenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 38 I. Organisation
1. Ämter
                            1   Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörden  bilden  zusammen  mit  den  B  e-  hördensekretariaten  und  den  unterstellten  Amtsbeistandschaften  Ämter  der  kantonalen Ver  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat  erlässt  weitere  Bestimmungen  über  die  Organisation  der  Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 39 2. Anstellung
                            Die Mitglieder der Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörden sowie die Mitarbei-  ter  der  Behördensekretariate  und  der  Amtsbeistandschaften  werden  nach  Mas  s-  gabe der Personal  - und B  esoldungsverordnung   angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 41 3. Zuständigkeit
                            1   Örtlich zuständig ist die Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörde am zivilrecht-  lichen Wohnsitz der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ist sachlich zuständig, wo ihr das Zivilgesetzbuch oder ein anderes G  esetz  eine Aufgabe z  uweist. Insbesondere ist dies:  a)   die  Regelung  des  persönlichen  Verkehrs  zwischen  Eltern  und  Kindern  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            273  –  275a  ZGB)  sowie  die  Anordnung  von  Massnahmen  zum  Schutze  des  Kindes und des Kindesvermögens (Art. 307 –   325 ZGB)  ;  b)   die Förderung der eigenen Vorsorge (Art. 360 –   373 ZGB)  ;  c)   die  Abklärung  und  Anordnung  von  Massnahmen  von  Gesetzes  wegen  für  urteilsunfähige Per  sonen (Art. 374 –   387 ZGB)  ;  d)   die Errichtung und Aufhebung von Beistandschaften (Art. 390 –   399 ZGB)  ;  e)   die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ZGB)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 42 4. Besetzung und Vertretung
                            1   Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  trifft  ihre  Verfügungen  und  fällt  ihre Entscheide vorbehältlich abweichender Bestimmungen als Kollegialbehörde  mit drei Mi  tgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Regierungsrat regelt die Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 43 5. Einzelzuständigkeit
                            1   Der Vorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied der Kindes  - und Erwach-  senenschutzbehörde  sorgt  für  die  Verfahrensleitung,  namentlich  den  Erlass  von  Vorladungen, die Prüfung der Zust  ändigkeit und die Einberufung der Behör  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In die Einzelzuständigkeit jedes Mitgliedes fallen folgende Geschäfte des Ki  n-  desschutzes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  a)  Antragstellung auf Neuregelung der elterlichen Sorge beim Schei  dungs  - oder  Trennungsgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB)  ;  b)  Genehmigung  von  Unterhaltsverträgen  sowie  Neuregelung  der  elterlichen  Sorge,  der  Obhut,  des  persönlichen  Verkehrs  und  der  Betreuungsanteile  bei  Einigkeit der Eltern (Art.   134  Abs.   3 und  4 sowie 287  ZGB);  c)  Antragstellung  zur  Anordnung  einer  Kindesvertretung  im  S  cheidungs  -  oder  Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b ZPO);  d)  Zustimmung    zur    Adoption  des    bevormundeten    Kindes    (Art.   265  Abs.   2 ZGB);  e)  Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Adopt  i-  on (Art. 265a Abs. 2 ZGB)  ;  f)  Genehmigung  des  persönli  chen  Verkehrs  des  Adoptivkindes  mit  den  leibl  i-  chen Eltern (Art.   268e Abs.   1 ZGB);  g)  Entgegennahme   der   Erklärung   über   die   gemeinsame   elterliche   Sorge  (Art.  298a   Abs.   4 ZGB);  h)  Zuweisung der elter  lichen Sorge an den Vater (Art.   298b   Abs.   4 ZGB);  i)  Erteilung  der  Bewilligung  zur  Aufnahme  eines  Pflegekindes  und  Aus  übung  der Pflegekinderaufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB)  ;  j)  Anordnung der Inventaraufnahme sowie der periodischen Rechnungs  stellung  und  Berichterstattung  über  das  Kindesvermögen  (Art.  318  Abs.  3  und  322  Abs. 2 ZG  B);  k)  Entgegennahme  des  Kindsvermögensinventars  nach  Tod  eines  Elternteils  (Art. 318 Abs. 2 ZGB)  ;  l)  Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB)  ;  m)  Anordnung  einer  Vertretungsbeistandschaft  für  das  ungeborene  Kind  zur  Wa  hrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1  bis  ;  n)  Mitteilung  an  das  zuständige  Einwohneramt  über  Zutei  lung  der  elterlichen  Sorge und Bevormundung von Ki  ndern;  o)  Mitteilung  der  Ernennung  des  Beistandes  an  das  Betreibungsamt  (Art.  68c  SchKG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  die  Einzelzuständigkeit  jedes  Mitgliedes  fallen  folgende  Geschäfte  des  E  r-  wachsenenschutzes:  a)  Überprüfung, Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrages sowie Einwei-  sung der beauftragten Person in ihre Pflichten (Art. 363 und 364 ZGB)  ;  b)  Zustimmung  zu  Rechtshandlungen  des  Ehegatten  i  m  Rahmen  der  ausseror-  dentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB)  ;  c)  Festlegung  der  Vertretungsberechtigung  bei  medizinischen  Massnah  men  (Art. 381 und 382 Abs. 3 ZGB)  ;  d)  Anordnung  eines  Inventars  und  Anordnung  zur  Aufnahme  eines  öf  fentlichen  Inventars  (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB)  ;  e)  Rechnungsprüfung (Art. 415 Abs. 1 und 425 Abs. 2 ZGB)  ;  f)  Übertragung  der  Zuständigkeit  für  die  Entlassung  einer  Person  an  die  Ei  n-  richtung (Art. 428 Abs. 2 ZGB)  ;  g)  Mitteilung  an  Zivilstandsamt,  Einwohneramt  und  Betreibungsamt  über  das  Bestehen einer umfassenden Beistandschaft (Art. 449c ZGB)  ;  h)  Mitteilung an das Zivilstandsamt über das Bestehen eines Vorsorgeauftrages  (Art. 449c ZGB)  ;  i)  Vollstreckungsverfügung (Art. 450g ZGB)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  11  j)  Information  über  das  Bestehen  einer  Massnahme  des  Erwachsene  nschutzes  und Gewähren des Akteneinsichtsrechts (Art. 451 Abs. 2 und 449b ZGB)  ;  k)  Mitteilung   eingeschränkter   oder   entzogener   Handlungsfähigkeit   an   die  Schuldner (Art. 452 Abs. 2 ZGB)  ;  l)  Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB)  ;  m)  Ein  leitung der Übertragung der bestehenden Massnahme an die Behör  de des  neuen Wohnsitzes (Art. 442 und 444 ZGB)  ;  n)  Mitteilung  der  Vermögensverwaltung  durch  einen  Beistand  oder  eine  vorsor-  gebeauftragte Person an das Betreibungsamt (Art. 68d SchKG)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 44 II. Me lderecht und Meldepflicht
                            1   Jede  Person  ist  berechtigt,  der  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  eine  hilf  sbedürftige Person zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mitarbeitende  des  Kantons,  der  Bezirke  und  Gemeinden  sowie  Lehrpersonen  und  Ärzte,  die  in  Ausübung  ihres  Berufes  von  der  Hilfsbedürftigkeit  Kenntnis  erhalten,  sind  zur  Meldung  verpflich  tet,  sofern  mit  anderen  Massnahmen  keine  Abhilfe geschaffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 45 III. Mandatsführung
1. Beistand
                            1   Als Beistand ist jede natürliche Person ernennbar, welche die für die vor  ges  e-  henen  Aufgaben  notwendigen  persönlichen  und  fachlichen  Voraussetzungen  vorweisen kann (Art. 400 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Berufsbeistände  der  zuständigen  Amtsbeistandschaft  übernehmen  die  Betreuungs  -  und  Verwaltungsmandate,  welche  die  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzbehörde  nicht  einem  Mitarbeiter  einer  Fachstelle  oder  einer  Privatperson  über  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 46 2. Entschädigung und Spesen
                            1   Der Beistand hat Anspruch auf Entschädigung und Spesenersatz nach Massga-  be von Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  kein  Vermögen  vorhanden,  trägt  der  Kanton  die  Entschädigung  und  den  Spesenersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat erlässt die weiteren Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 47 3. Aufsicht
                            Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  nimmt  die  Aufsicht  über  die  Bei-  stände wahr und kann ihnen Weisungen er  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 48 IV. Amtsbeistandschaft
                            1   Jeder  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  ist  mindestens  eine  kantonale  Amtsbeistandschaft  angegliedert,  welche  für  die  Umsetzung  der  behördlichen  Massnahmen verantwortlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ordnet die Amts  beistandschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 49 V. Fürsorgerische Unterbringung
1. Zuständigkeit zur Anordnung
                            1   Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  ist  befugt,  die  fürsorgerische  Unterbringung anz  uordnen (Art. 428 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt  Gefahr  im  Verzug,  ist  nebst  der  Kindes  - und  Erwachsenenschutzbehörde  auch jeder in der Schweiz zur selbstständigen Berufsausübung zugelassene Arzt  befugt, die fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (Art. 429 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  ärztliche  Unterbringungsentscheid  ist  der  Kindes  -  und  Erwachsenen-  schutzbehörde  zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Dauert eine vom Arzt angeordnete Unter  bringung länger als sechs Wochen, hat  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  über  die  weitere  U  nterbringung  zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 50 2. Nachbetreuung
                            1   Besteht  Rückfallgefahr,  so  beantragt  der  behandelnde  Arzt  vor  der  Entlas  sung  bei der Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörde eine geeignete Nachbetreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist  die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  für  die  Entlassung  zuständig,  so holt sie die Meinung des behandelnden Arztes ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kindes  - und Erwachsenenschutzbehörde kann der betroffenen Person einen  Beistand  bestellen  mit  der  Aufgabe,  sie  zu  begleiten  und  durch  geeignete  Kon-  trollen die Einhaltung der Anweisungen zu überwachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a 51 3. Ambulante Massnahmen
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  auf  ärztliche  Vormeinung  ambu  lante Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zulässig  sind  jene  Massnahmen,  die  geeignet  erscheinen,  eine  Einweisung  in  eine Einrichtung zu verhindern oder einen Rückfall zu vermeiden. Insbe  sondere  sind dies  :  a)  die  Verpflichtung,  regelmässig  eine  fachliche  Beratung  oder  Begleitung  in  Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu un  terziehen,  b)  die Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen,  c)  die  Anweisung,  sich  alkoholischer  Getränke  und  anderer  Suchtmittel  zu  enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ambulante Massnahmen können Teil der Nachbetreuung sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35b 52 b) Kontrolle
                            1   Die Anweisung, sich alkoholischer Getränke zu enthalten, kann die Kindes  - und  Erwachsenenschutzbehörde  den  Wirten  und  Alkoholverkaufsstellen  des  Wohn-  sitz  - und  Aufenthaltsortes sowie der näheren Umgebung der betroffenen Person  bekannt ge  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzbehörde  kann  den  Beistand  oder  andere  Beauftragte  ermächtigen,  die  Wohnung  der  betroffenen  Person  in  deren  Anw  e-  senheit zu betreten und die B  efolgung der ambulanten Massnahmen zu kontrol-  lieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 53 VI. Verantwortlichkeit
                            1   Der Kanton haftet für den Schaden, der einer Person im Rahmen der behördl  i-  chen  Massnahmen  des  Kindes  -  und  Erwachsenenschutzes  durch  widerrechtl  i-  ches Handeln oder Unterlass  en ent  standen ist (Art. 454 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  den  Rückgriff  auf  die  Person,  die  den  Schaden  verursacht  hat,  ist  das  kantonale Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlich  keit  seiner Funktionäre  54
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 55 VII. Anwendbares Recht
                            Auf  das  Verfahren  vor  den  Kindes  -  und  Erwachsenen  schutzbehörden  und  vor  Verwaltungsgericht  ist,  unter  Vorbehalt  abweichender  Bestimmungen  dieses  Gesetzes und des Bundesrechts, das  Verwaltungsrechtspflegegesetz   anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b 56
§ 36c 57
4. Abschnitt: Erbrecht
                            a) Gesetzliche Erben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Erbrecht des Gemeinwesens
                            Hinterlässt  der  Erblasser  keine  erbberechtigten  Personen,  so  fällt  die  Erbschaft  unter  Vorbehalt  der  in  Art.  466  ZGB  erwähnten  Nutzniessungsrechte  an  die  Gemeinde seines letzten schwyzerischen Wohnsitzes.  b) Erbgang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 58 I. Erbschaftsamt
                            1   Der Bezirksrat bezeichnet das Erbschaftsamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  kann  die  Aufgabe  des  Erbschaftsamtes  dem  Bezirksgericht  nach  dessen  Anhörung  oder  dem  Erbschaftsamt  eines  anderen  Bezirks  mit  Zustimmung  von  dessen Bezirksrat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38a 59 II. Sicherung des Erbganges
1. Zuständigkeit und Verfahren
                            1   Das Erbschaftsamt trifft die zur Sicherung des Erbganges erforderlichen Mas  s-  nahmen (Art. 490, 546, 548 und 551-  556 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ordnet das Verfahren zur Sicherung des E  rbganges.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 b 60 2. Mitteilung von Todesfall
                            1   Das Zivilstandsamt gibt dem Erbschaftsamt den Hinschied einer Person sofort  bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Erbschaftsamt nimmt das Inventar auf (Art. 553 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Inventar  enthält  ein  möglichst  genaues  Verzeichnis  des  Erbschaftsverm  ö-  gens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 61 3. Siegelung
                            Das Erbschaftsamt ordnet die Siegelung an, wenn es diese als notwendig erach-  tet oder wenn ein Erbe sie verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 62 4. Verfügungen von Todes wegen und Eheverträge
                            a) Hinterlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das  Einwohneramt  ist  die  Hinterl  egungsstelle  für  Verfügungen  von  Todes  w  e-  gen (Art. 504 und 505 Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es registriert die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und bewahrt sie  an einem sicheren Orte auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  einem  Wegzug  händigt  es  die  Verfügungen  von  Todes  wegen  der  wegzi  e-  henden Person aus oder sendet sie ihr per Post nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 63 b) Eröffnung
                            1   Der Einzelrichter eröffnet die eingereichten Verfügungen von Todes wegen und  die Eheverträge (Art. 557 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er teilt dem Willensvollstrecker den Auftrag mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41a 64 5. Erbbescheinigung
                            1   Der Einzelrichter stellt die Erbbescheinigung aus (Art. 559 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann beim Erbschaftsamt ein Verzeichnis der dem Erbschaf  tsamt bekannten  Erben verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 65 III. Öffentliches Inventar
1. Zuständigkeit
                            Der  Einzelrichter  beauftragt  mit  der  Errichtung  des  öffentlichen  Inventars  den  Notar (Art. 580  -584 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 66 2. Verfahren
                            1   Der Notar hat sich vom Erbschaftsamt die Erbschaft mit der amtlichen Inven-  taraufnahme, soweit diese bereits vorliegt, übergeben zu lassen und das öffentl  i-  che Inventar in der Regel binnen dreier Monate zustande zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Liegt die amtliche Inventaraufnahme nicht vor, hat der Notar bei ihr mitzuwi  r-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 67 3. Verwaltung der Erbschaft
                            1   Der  Notar  oder  eine  von  ihm  bestimmte  Person  verwaltet  die  Erbschaft,  bis  sich die Erben gemäss Art. 588 ZGB erklärt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Geld, Wertpapiere und andere Gegenstände, die leicht entwendet werden kön-  nen, sind nach ihrer Aufzeichnung sicher zu verwahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Inventarstücke,  deren  Aufbewahrung  unverhältnismässige  Kosten  verursacht  oder  sie  Schaden  nehmen  lässt,  können  öffentlich  versteigert  werden.  Rasch  verderbliche Waren können auch freihändig verkauft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Erweist sich die Fortsetzung eines Gewerbes als wünschbar, so sind die hiefür  notwendigen  Massnahmen  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  durch  den  Einzel-  richter zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 4. Rechnungsruf
                            1   Der Notar erlässt den Rechnungsruf (Art. 582 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Rechnungsruf  ist  im  Amtsblatt  und  am  Wohnsitz  des  Erblassers  zu  veröf-  fentlichen.  Wo  es  notwendig  erscheint,  kann  der  Notar  di  e  Veröffentlichung  in  weiteren  Publikationsorganen  anordnen,  durch  welche  die  mutmasslichen  Gläu-  biger am ehesten Kenntnis erhalten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 5. Abschluss des Verfahrens
                            1   Der Notar übergibt das Inventar mit dem Schlussbericht dem Einzelrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Ei  nzelrichter  trifft  die  weiteren  vom  Gesetz  vorgesehenen  Massnahmen  (Art. 587 Abs. 1 und 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 6. Andere Fälle
                            Fällt die Erbschaft an das Gemeinwesen (Art. 592 ZGB), finden die Bestimmun-  gen über das öffentliche Inventar sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 68 IV. Amtliche Liquidation
                            Der  Einzelrichter  beauftragt  den  Notar  mit  der  amtlichen  Liquidation  (Art.  595  ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 69 V. Teilung der Erbschaft
1. Erbschaftsamt
                            1   Das Erbschaftsamt is  t zuständig in folgenden Fällen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  a)   Mitwirkung  bei  der  Teilung  anstelle  ei  nes  Erben  auf  Verlangen  seines  Gläu-  bigers (Art. 609 ZGB),  b)   Losbildung (Art. 611 ZGB),  c)   Anordnung der Versteigerung (Art. 612 Abs. 3 ZGB),  d)   Entscheid  über  Veräusserung  oder  Zuweisung  besonderer  Gegenstände  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            613 Abs. 3 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  Versteigerung  gelten  sinngemäss  die  Bestimmungen  der  kantonalen  Einführungsverordnung zum Obligationenrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 2. Güterschätzungskommission
                            1    Die  kantonale  Güterschätzungskommission  setzt  im  Streitfall  den  Anrech-  nungswert von Grundstücken gemäss Art. 618 ZGB fest. Die Kosten des Verfah-  rens gehen zu Lasten der Erbmasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schätzungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 3. Verfahren
                            Über  die  Zuweisung,  Veräusserung  oder  Teilung  eines  landwirtschaftlichen  G  e-  werbes  (Art.  621,  621  quater  ,  625  bis    ZGB)  entscheidet  der  Richter  im  ordentlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Sachenrecht
                            a) Nachbarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 I. Geländeveränderungen
1. Allgemeines
                            Wer  im  Bereich  der  Grenze  Geländeveränderungen  ausführt,  hat  das  Nachbar-  grundstück durch geeignete Mas  snahmen zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 2. Abgrabungen
                            1   Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und ande-  ren Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4 3. Aufschüttungen
                            1    Aufschüttungen  von  Erdreich,  Steinen  und  dergleichen  dürfen  mit  dem  Fus  s-  punkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Übersteigt die Scheitelhöhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel  dieser Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 4. Stützmauern
                            1    Die  Stützmauer  darf  an  die  Grenze  gestellt  werden,  wenn  sie  1.20  m  nicht  übersteigt.  Höhere  Stützmauern  bis  2.50  m  dürfen  bis  einen  halben  Meter  an  die Gren  ze gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Übersteigt  die  Höhe  2.50  m,  so  beträgt  der  Grenzabstand  die  Häl  fte  dieser  Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 II. Einfriedungen
1. Erstellung und Unterhalt
                            1    Wer  durch  die  Art  der  Benützung  seines  Grundstückes  eine  Einfriedung  nötig  macht, hat sie zu erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Trifft  dies  für  beide  aneinandergrenzenden  Grundstücke  zu,  so  haben  deren  Eigentümer  die  Einfriedungen  (Zäune,  Mauern  und  dergleichen)  längs  der  ge-  meinsamen Grenze je hälftig zu erstellen und zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Grünhecken sind alljährlich zurückzuschneiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 2. Abstände
                            1    Einfriedungen  bis  zu  einer  Höhe  von  1.20  m  dürfen  an  die  Grenze  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einfriedungen  mit  einer  Höhe  von  mehr  als  1.20  m  bis  2  m  dürfen  bis  einen  halben Meter an die Grenze gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 3. Gefährliche Einfriedungen
                            Gefährliche Einfriedungen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 III. Bepflanzungen
                            1    Der  Grenzabstand,  gemessen  von  der  Mitte  des  Baumstammes  waagrecht  zur  Grenze, beträgt:  a)   bei  hochstämmigen  Bäumen,  die  nicht  zu  den  Obstbäumen  gehören,  sowie  bei Nuss  - und  Kastanienbäumen 5 Meter;  b)   bei Hochstamm  -Obstbäumen 4 Meter;  c)   bei Niederstamm  -Obstbäumen 2 Meter;  d)   bei  Zwergbäumen  und  Sträuchern  bis  3  m  Höhe  sowie  bei  Reben  einen  hal  ben Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1 Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 IV. Anspruch des Nachbarn
                            1    Der  Nachbar  kann  die  Entfernung  von  Geländeveränderungen,  Einfriedungen  und  Pflanzen  verlangen,  welche  den  Mindestabstand  von  der  Grenze  nicht  ei  n-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieser  Anspruch  geht  innert  zwei  Jahren,  seitdem  der  Nachbar  von  der  A  b-  standsverletzung  Kenntnis  erhalten  hat,  spätestens  jedoch  innert  zehn  Jahren  seit Eintritt der Verletzung, unter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 V. Recht zum Benützen des nachbarlichen Grundstückes
                            1   Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen  oder  Grünhecken  zurückschneiden  will,  darf  nach  vorausgegangener  Mitteilung  das  Grundstück  des  Nachbarn  in  möglichst  schonender  Weise  betreten  und  benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.  b) Inhalt der einzelnen Dienstbarkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2 I. Fussweg
                            1   Das Fusswegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, nicht aber zu fahren, zu  reiten oder Vieh zu treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Breite des Fussweges beträgt 90 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 63 II. Viehfahrweg
                            1    Das  beschränkte  Viehfahrwegrecht  berechtigt,  gefangenes  Vieh  über  den  Weg  zu führen, zu gehen und zu reiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  unbeschränkte  Viehfahrwegrecht  berechtigt  überdies,  ungefangenes  Vieh  zu treiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Breite des Viehfahrweges beträgt zwei Meter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 III. Fahrweg
                            1   Das Fahrwegrecht berechtigt, über den Weg zu gehen, zu fahren, Vieh zu trei-  ben und zu reiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Breite des Fahrweges beträgt 2.70 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 IV. Winterweg
                            Das  Winterwegrecht  berechtigt,  über  das  dienende  Grundstück  von  Martini  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März zu gehen, Vieh zu treiben und mit Schlitten zu fahren.
§ 66 V. Reistweg
                            Das Reistwegrecht gestattet das Reisten von Holz von Martini bis Mitte März.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  19  c) Natur  - und Heimatschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 70 Zuständigkeit
                            Der  Kantonsrat  erlässt  Vorschriften  über  den  Natur  -  und  Heimatschutz  und  die  Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern.  d) Bodenverbesserungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 Grundsätze
                            1    Zur  Durchführung  von  Bodenverbesserungen  innerhalb  und  ausserhalb  des  Baugebietes, wie Weg-   und Strassenanlagen, Trinkwasserversorgungen, Güterz  u-  sammenlegungen,  Alpverbesserungen,  Entwässerungen  usw.,  können  die  betei-  ligt  en Grundeigentümer eine Flurgenossenschaft bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Können  Bodenverbesserungen  nur  gemeinschaftlich  in  zweckmässiger  Weise  durchgeführt  und  unterhalten  werden  und  hat  die  Mehrheit  der  beteiligten  Grundeigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des einbezogenen Bodens  gehört,  dem  Unternehmen  zugestimmt,  so  sind  die  übrigen  Grundeigentümer  zum Beitritt verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im  Übrigen ordnet der Kantonsrat das Verfahren.  e) Wasserrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 I. Private Gewässer
                            Soweit sie das Wasserrechtsgesetz nicht als öffent  lich erklärt, sind Quellen und  Bäche private Gewässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 II. Nutzung
                            1    Wer  private  Gewässer  nutzt,  hat  auf  die  benachbarten  Grundstücke  Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Benützer  hat  namentlich  Rückstau,  künstlichen  Entzug,  Zuleitung  oder  Verunreinigung zu unt  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 III. Wassermangel
                            Wassermangel  trifft  zuerst  die  jüngste  oder,  wenn  das  Alter  nicht  feststeht,  die  unterste Anlage.  f) Bergregal und Untergrund  71
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 72 Hoheit
                            1    Die  Verfügung  über  Bodenschätze,  insbesondere  über  die  Vorkommen  von  Erzen, Kohle, Erdgas und anderen Kohlenwasserstoffen sowie über Salzlagerstät-  ten steht dem Kanton als Regal zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Untergrund  steht  unter  der  Hoheit  des  Kantons.  Privatrechte  bleiben  vor-  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Kantonsrat  kann  die  Verwaltung  des  Bergregals  und  des  Unter  grundes  näher ordnen.  g) Grundpfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 I. Üblicher Zinstag
                            Üblicher Zinstag ist der 11. November (St. Martinstag).  §§ 74  - 76  73
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 74 II. Versicherung
                            1    Die  Gebäude  und  andere  Anlagen  des  Hochbaus  sind  bei  einer  gemäss  Vers  i-  cherungsaufsicht  zum  Ges  chäftsbetrieb  zugelassenen  Versicherungsgesel  lschaft  wertgerecht gegen Feuer  - und versicherbare Elementarschäden zu vers  ichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat erlässt darüber eine Verordnung. Darin hat er den Regierungs  rat  zu  ermächtigen,  mit  den  im  Kanton  arbeitenden  Versicherungsgesellschaften  entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77a 75 III. Kantonale gesetzliche Grundpfandrechte
                            1   Gesetzliche  Pfandrechte  bedürfen  zu  ihrer  Entstehung  keiner  Eintragung  im  Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gesetzlichen Pfandrechte entstehen mit der Forderung, deren Sicherung sie  dienen.  Sie  gehen  allen  übrigen  Pfandrechten  vor  und  stehen  untereinander  im  gleichen Rang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gesetzliche  Pfandrechte  im  Betrag  von  über  Fr.  1000.  --  erlöschen,  wenn  sie  nicht innert vier Monaten nach der Fälligkeit der zugrunde liegenden Forderung,  spätestens  jedoch  innert  zwei  Jahren  seit  der  Entstehung  der  Forderung  im  Grundbuch eingetragen wer  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Vorbehalten  bleiben  abweichende  Regelungen  betreffend  Entstehung  und  Er  -  löschen.  h) Fahrnispfandrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 76 I. Viehverpfändung
                            1    Der  Regierungsrat  erteilt  die  Ermächtigung  zur  Annahme  von  Viehverpfändun-  gen (Art. 885 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Betreibungsamt am Ort der Pfandsache führt das Verschreibungsprot  okoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78a 77 II. Pfandleihgewerbe
1. Bewilligungspflicht
                            Wer das Pfandleihgewerbe im Sinne der Art. 907 ff. ZGB betreiben will, bedarf  einer Bewilligung des R  egierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78b 78 2. Bewilligungsvoraussetzungen
                            1   Die Bewilligung wird erteilt  , wenn der Gesuchsteller:  a)      Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet;  b)      über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt;  c)    eine  ausreichende  Versicherungsdeckung  für  die  Pfandgegenstände  nach-  weist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78c 79 3. Bewilligungserteilung
                            1   Die Bewilligung wird in  der Regel auf fünf Jahre befristet. Sie wird   verlän  gert,  wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  .  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  wird  eine  Gebühr  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  die  Rechtspflege im Kan  ton Schwyz  81   erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78d 82 4. Höchstzinssatz
                            Der Regierungsrat legt den höchstens zulässigen Jahreszins fest. Er darf jedoch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  % nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78e 83 5. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
                            1   Ist der Verpfänder minderjährig, so bedarf der Abschluss des Pfandvertrages zu  seiner Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin oder  des gesetzlichen Vertreters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung muss spätestens beim Vertragsabschluss vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78f 84 6. Kosten
                            1    Die  angemessenen  Kosten  der  Aufbewahrung  und  Versicherung  der  Pfandge-  genstände  dür  fen  dem  Verpfänder  (Darlehensnehmer)  in  Rechnung  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Verpfänder ist davon beim Vertragsschluss in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78g 85 7. Amtlicher Verkauf
                            1    Der  amtliche  Verkauf  (Art.  910  ZGB)  erfolgt  auf  dem  Wege  der  öffentlichen  Versteigerung (Art. 229 ff. OR) durch das Betreibungsamt am Sitz des Pfandlei-  hers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ein Überschuss des Erlöses über die Pfandschuld (Darlehen,   Zins), die aufge-  laufenen  Kosten  gemäss  §  78f  sowie  die  Versteigerungskosten  hat  das  Betrei-  bungsamt  dem  Verpfänder  herauszugeben  oder  für  denselben  auf  einem  Sper  r-  konto  bei  einer  Bank  zu  hinterlegen,  die  über  die  Zulassung  der  zuständi  gen  schweizerischen A  ufsichtsbehörde verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Anspruch des Verpfänders auf den Überschuss infolge Verjährung erl  o-  schen (Art. 911 Abs. 3 ZGB), fällt der hinterlegte Betrag dem Pfandleiher zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Erfolgt  an  der  öffentlichen  Versteigerung  kein  Angebot,  das  die  Forderungen  gemäss Absatz 2 deckt, kann der Pfandleiher den Pfandgegenstand zu Eigentum  beanspruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78h 86 8. Aufsicht
                            1   Der Pfandleiher hat dem zuständigen Departement auf Ersuchen Auskunft über  die bewilligungspflichtige Tätigkeit zu erteilen sowie Einsicht in alle Doku  mente  und Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Kosten  der  Aufsichtstätigkeit  sind  gemäss  der  Gebührenordnung  über  die  Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom Bewilligungsinhaber zu  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78i 87 9. Übergangsbestimmung
                            1    Bereits  erteilte  Bewilligungen  fallen  spätestens  fünf  Jahre  nach  Inkrafttr  eten  der §§ 78a ff. dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die §§ 78  f, 78g   und 78  h gelten auch für diese Bewilligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78d gilt für alle nach dem Inkrafttret en der §§ 78a ff. gewährten Darlehen.
                            i) Grundbuch
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 88 I. Allgemeines
                            1   Das Grundbuch wird nach politischen Gemeinden angelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Notar ist der Grundbuchverwalter. Er führt das Grundbuchamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Grundbuch  kann  in  elektronischer  Form  (informatisier  geführt  werden.  Die  Kosten  für  die  Einführung  und  den  Betrieb  des  informat  i-  sierten Grundbuches tragen die Bezirke nach verhältnismässigen Antei  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der elektronische Geschäftsverkehr für die Grundbuchämter ist nach Massgabe  des Bundes  recht  s zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 II. Aufnahme des öffentlichen Gutes
                            1   Das allgemeine öffentliche Gut ist entweder Eigentum des Kantons, des Bezi  r-  kes  oder  der  Gemeinde  und  muss  als  solches  in  das  Gr  undbuch  aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat ordnet das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 89 III. Notariatskreise
                            1   Der Kanton ist in sieben Notariatskreise eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die einzelnen Kreise umfassen das Gebiet folgender Gemeinden:  Kreis 1:  Gemeinden  Schwyz,  Ingenbohl,  Muotathal,  Oberiberg,  Unteriberg,  Morschach, Alpthal, Illgau und Riemenstalden  Kreis 2:  Gemeinden   Arth,   Steinen,   Sattel,   Rothenthurm,   Lauerz   und  Steinerberg  Kreis 3:  Bezirk Gersau  Kreis 4:  Bezirk Küssnacht  Kreis 5:  Bezirk Einsiedeln  Kreis 6:  Bezirk Höfe  Kreis 7:  Bezirk March
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Bezirk Schwyz kann durch Beschluss seiner Stimmberechtigten die Kreise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81a 90 IV. Zusammenarbeit
                            1   Mehrere  Bezirke  können  durch  Beschluss  ihrer  Stimmberechtigten  einen  ge-  meinsamen Notariatskreis bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Bezirksräte  vereinbaren  den  Sitz  des  Grundbuchamtes,  die  anwendbare  Dienst  -  und  Gehaltsordnung,  die  Aufteilung  der  Kosten,  die  Haushaltsführung  und die Kündigung sowie weitere Einzelheiten der Zusammenarbeit. Die Verei  n-  barung  bedarf  der  Genehmigung  des Regierungsrates. Dieser hört vorgängig das  Kantonsgericht an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Bezirksräte üben ihre Kompetenzen gemeinsam aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 91 V. Notar
                            1   Als Notar ist wählbar, wer das schwyzerische Rechtsanwaltspatent besitzt oder  die Prüfung für Notare bestanden hat. Das Kantonsgericht erlässt das Prüfungs-  reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anwaltsprüfungskommission unter Zuzug des Grundbuchinspektorats prüft  den Kandidaten und stellt ihm ein Wahlfähigkeitszeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Bezirksrat  wählt  den  Notar.  Fehlt  es  an  einer  gesetzlichen  Regelung  des  Bezirkes,  so  setzt  der  Bezirksrat  die  Art  der  Entlöhnung  fest  und  regelt  die  gegenseitigen Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Bezirk und Notar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 92 VI. Stellvertretung
                            1   Der zuständige Bezirksrat bezeichnet für jeden Notariatskreis ei  nen oder meh-  rere Stellvertreter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jeder Notar ist verpflichtet, die Wahl zum Stellvertreter für einen benachbar  ten  Notariatskreis anzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  auch  der  Stellvertreter  verhindert,  so  bestimmt  der  Bezirksammann  für  besondere Fälle eine andere, als Notar wahlfähige Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 93 VII. Versicherung
                            Der  Bezirksrat  hat  für  Schäden,  die  Dritte  durch  die  Amtsausübung  des  Notars  und  seiner  Hilfspersonen  erleiden  und  für  die  der  Bezirk  einstehen  muss,  eine  angemessene Haftpflichtversicherung abzuschli  essen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 94 VIII. Aufsicht
1. Kantonsgericht
                            1   Das  Kantonsgericht  übt  die  Fach-    und  Dienstaufsicht  über  den  Grundbuchin-  spektor und die Fachaufsicht über die Notare aus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es  berichtet  dem  Kantonsrat  über  die  Tätigkeit  des  Grundbuchinspektors  und  der Notare im Rechenschaftsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 95 2. Grundbuchinspektor
                            1   Das Kantonsgericht stellt den Grundbuchinspektor an. Es kann seine Aufgaben  stattdessen einem Privaten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Grundbuchinspektor  prüft  die  von  den  Notaren  geführten  Bücher  und  Register  und  er  stattet  dem  Kantonsgericht  über  das  Ergebnis  seiner  Prüfung  Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er  kann  den  Notaren  fachliche  Weisungen  erteilen  oder  dem  Kantonsgericht  den Erlass von Weisungen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86a
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezirksrat
                            Der Bezirksrat übt die Dienstaufsicht über die Notare aus.  III. Titel:  Schluss  - und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 97
§ 88 II. Vollzugsverordnung des Regierungsrates
                            1   Soweit das Gesetz nicht ausdrücklich eine andere Behörde bezeichnet, erlässt  der Regierungsrat die erforderlichen Vollzugsvorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Re  gierungsrat erlässt die Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 III. Abänderung geltender Erlasse
                            1   Geltende Erlasse werden gemäss Anhang, welcher Bestandteil dieses Gesetzes  ist, abgeändert.  98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  passt  die  von  ihm  erlassenen  Vorschriften  diesem  Gesetze  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 IV. Aufhebung geltenden Rechts
                            1    Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  alle  ihm  widersprechenden  Bestimmungen aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Insbesondere werden aufgehoben:  a)   das Gesetz betreffend die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches  im Ka  nton Schwyz, vom 29. November 1910,  100  b)   die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz vom 29. November 1910  betreffend  die  Einführung  des  schweizerischen  Zivilgesetzbuches,  vom  9.  September 1911,  101  c)   die Verordnung betreffend die Viehverpfändung, vom 26  . Oktober 1911,  102  d)  die  Einführungsverordnung  zu  einer  Änderung  des  Schweizer  ischen  Zivil  -  gesetzbuches  (Adoptionsrecht  und  Kindesverhältnis),  vom  2.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1977.
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 104 V. Beschränkte dingliche Rechte des bisherigen Privatrechtes
1. Zehnten, Grundzinse und Grunddienstbarkeiten
                            1    Zehnten  und  Grundzinse  des  kantonalen  Privatrechtes  bleiben  bis  zu  ihrer  Ablösung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ablösung richtet sich nach den Bestimmungen über die Grundlast.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kantonsrat regelt die Ablösung der Grunddienstbarkeiten alten Rechts  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 105 2. Grundpfandrechte
                            1   Grundversicherungen  des  kantonalen  Privatrechtes,  wie  Versicherungen  (Obl  i-  gationen),  Gülten  und  Schuldbriefe,  Kautionsurkunden,  Widerlagsbriefe,  Aus-  richtungs  -  oder  Auskaufbriefe  und  Kaufschuldbriefe  sind  dem  Schuldbrief  des  neuen Rechtes gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Kreditschein  des  kantonalen  Privatrechtes  ist  der  Grundpfandverschrei-  bung gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 VI. Grundbuchrecht
                            1    Die  bisherige  Grundbuchordnung  ist  unter  Vorbehalt  von  Art.  44  Abs.  1  Schlusstitel ZGB dem neuen Grundbuch gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Konzeptprotokoll  und  das  Handänderungsprotokoll  für  die  Handänderun-  gen  und  das  Konzeptprotokoll  sowie  das  Hypothekenprotokoll  für  das  Hypothe-  karwesen  der  bisherigen  Grundbuchordnung  sind  dem  Tagebuch  des  neu  en  Rechtes gleichgest  ellt, ebenso das bisherige Grundbuch für die Handänderun  gen  und für das Hypothekarwesen dem Hauptbuch des neuen Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 106 VII. Eidgenössisches Grundbuch
                            Mit der Einführung des Eidgenössischen Grundbuches in einer Gemeinde treten  die in den §§ 91  -93 e  nthaltenen Übergangsbestimmungen ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 107 VIII. Güterrechtsregister
                            Das Güterrechtsregister wird beim Handelsregisteramt aufbewahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 96 108 IX. Verfahrensregelung
                            1  Die  nach  bisherigem  Recht  zuständigen  Instanzen  führen  jene  Verfahren  zu  Ende,  die  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  ihnen  rechtshängig  sind.  Vorbe-  halten  bleiben  erstinstanzlich  hängige  Ungültigkeits  -,  Scheidungs  -  und  Tren-  nungsverfahren,  die  formlos  und  von  Amtes  wegen  an  die  zuständige  Instanz  überwiesen  werden;  den  Parteien  w  ird Frist angesetzt, um neue Anträge, Tats  a-  chen und Beweismittel vorzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Verfügungen  und  Entscheide,  die  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eröffnet  werden,  können  an  die  nach  neuem  Recht  zuständige  Rechtsmittelinstanz  wei-  tergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 97 109 X. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  und  Genehmigung  durch den Bundesrat  110   in die Gesetzsammlung aufgenom  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000  Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht  e-  te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset-  zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Mai 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Bezirke  führen  gemeinsam  und  auf  ihre  Kosten,  unter  der  Leitung  des  Kantons, das EDV-  Grundbuch  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt weitere Regelungen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  im  Zei  tpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Änderung  hängigen  Verfahren  zum  Erbgang werden nach neuem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  nach  neuem  Recht    zuständige  Behörde  entscheidet  darüber,  in  welchem  Umfang das bisherige Verfahren ergänzt werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  27  Besondere Übergangsbestimmung zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung zur  Änderung vom 14. September 2011  Das  Einführungsgesetz  zum  schweizerischen  Zi  vilgesetzbuch  vom  14.  Septem-  ber 1978 wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a Abs. 3 (neu)
                            3   Kann  die  Vormundschaftsbehörde  nicht  rechtzeitig  einberufen  werden,  so  entscheidet  der  Vormundschaftspräsident  oder  bei  dessen  Abwesenheit  oder  Verhinderung  der  Vizepräsident.  Solche  Verfügungen  sind  innert  20  Tagen  der  Vormundschaftsbehörde zur Genehmigung zu unterbreiten.  Mit  Inkrafttreten  der  vollständigen  Änderung  vom    14.  September  2011  wird
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a Abs. 3 aufge hoben.
                            Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017  Eine vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht  e-  te  Urkunde  oder  vorgenommene  Beglaubigung  ist  gültig,  wenn  sie  die  Voraus  -  setzungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17  -79 mit Änderungen vom 20. November 1980 (GS 17  -272), vom 30. November 1983 (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  -459), vom 7. März 1985 (GS 17  -538), vom 24. April 1985 (GS 17  -553), vom 14. Mai 1987  (GS  17  -662),  vom  26.  Oktober  1994  (GS  18  -537),  vom  26.  Ok  tober  1994  (GS  19  -10),  vom  4.  Februar  1998  (GS  19  -372),  vom  27.  Oktober  1999  (GS  19  -445),  vom  24.  Mai  2000  (GS  19  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            595), vom 28. Mai 2003 (GS 20  -407), vom 17. Dezember 2003 (GS 20  -478), vom 16. Febr  uar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  (GS  21  -7),  vom  22.  November  2006  (Umsetzung  Partne  rschaftsgesetz,  GS  21  -98b),  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Juni 2007 (Polizeiverordnung, GS 21 -131a) vom 28. Juni 2007 (GS 21 -154), vom 18.
                            November 2009 (Justizverordnung, GS 22  -82q), vom 14. September 2011 (GS 23  -14)  , vom 23.  November 2011 (GS 23  -18a)  , vom 25. September 2013 (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfa  s-  sung  , GS 23  -80i)  , vom 1  7. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)  ,  vom  25.  Oktober  2017  (KRB  Nachführung  der  Justizg  esetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafverfo  lgungsbehörden,  GS  2  5-9f)  ,  vom  14.  März  2018  (KRB  betr.  die  Zu-  sammenarbeit  der  Ge  meinden  und  Bezirke  ,  GS  25  -25d)  ,  vom  18.  September  2019  (KRB  betr.  Organisation  des  Grundbuch-    sowie  des  Betreibungs  -  und  Konkursinspektorats  ,  GS  25  -61a)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. Mai 2020 (PolG, GS 26 -14b) und v om 23. Juni 2021 ( Gesetz über Inkassohilfe und Bevor-
                            schussung von Unterhaltsbeiträgen  , GS 26  -50a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1978 mit 13 245 Ja gegen 8482 Nein  (Abl  1978  1075);  Änderungen  vom  4.  Februar  1998  in  der  Volksabstimmung    vom  7.  Juni  1998  mit  18  117  Ja  gegen  7100  Nein  (Abl  1998  784),  vom  28.  Juni  2007  in  der  Volksabsti  mmung  vom 24. Februar 2008 mit 25 360 Ja gegen 7965 Nein (Abl 2008 485).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 18. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 18. November 2009; Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom  , Bst. c, Ziff. 2 und 3 neu  eing  efügt  (bisherige  Ziff.  2  bis  8  werden  zu  Ziff.  4  bis  10)  am,  Abs.  2  in  der  Fassung  vom  14.  September  201  1;  Abs.  1  Bst.  d  Ziff.  2,  6  und  7  in  der  Fassung  vom  sowie  Ziff.  9  und  10  neu  eing  efügt am 23. November 20  11  ; Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 27. Mai 2020  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 520.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 211.231, Partnerschaftsgesetz, PartG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 211.222.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Neu eingefügt am 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  . September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   aufgehoben am 16. Februar 2005; Abs. 1 und 2 in der Fassung vom   14.  September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  4. September 2011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  ; Bst. c in der Fassung vom 14. September 2011  ; Bst.  b in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  m 27. Oktober 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  vom 14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  ;  Abs.  2  Bst.  b,  d,  f  bis  p  in  der  Fassung  vom  25.  Okt  ober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2107, bisherige Bst. g bis i werden aufgehoben und bisherige Bst. j bis p zu Bst. i bis o  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  . Überschrift vor § 36 a und Abs. 2 aufgeh  oben  am 14. September 2011  . Abs. 3 neu eingefügt am 14. September 2011 (in Kraft getreten am 1.  Novem  ber  2011)  als besondere Übergangsbestimmung gemäss Ziff. IV   und  mit dem Inkrafttreten  der vollständigen Änderung vom 14. September 2011 wi  eder aufgehoben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  22  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  14. September 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  ;  Überschrift  in  der  Fassung  vom  14.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  5. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  ngefügt am 28. Juni 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  ; Abs. 2 in  der   Fassung vom 1  8. September 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  . März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  . März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  ; Überschrift in d  er Fassung vom 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  ; Überschrift in der Fassung vom 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  Abs. 1  , 2 und 3   in der Fassung vom 18. September 2019  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  e-  chenden Erlasse berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   GS 7  -16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   GS 7  -160.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   GS 7  -203.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   GS 16  -871.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Abs. 3 in der Fassung vom 25. S  eptember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   Abs. 1 in der Fassung vom 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 wurde vom Bundesrat nicht genehmigt, soweit er die Ausserkraftsetzung des § 92 b etrifft.
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
                            Randtite  l VIII. und IX. zu IX. und X.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
                            Randtitel VIII. und IX. zu IX. und X; Abs. 1 Fassung vom 27. Oktober 1999.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 neu, Fassung vom 14. Mai 1987. Bisherige §§ 95 und 96 werden zu §§ 96 und 97; ihre
                            Randt  itel VIII. und IX. zu IX. und X; Überschrift, Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                2013.
                            110    Vom  Bundesrat  genehmigt  am  22.  Februar  1979;  Änderungen  vom  24.  Mai  2000  vom  Eidg.  Justiz-    und  Polizeidepartement  am  11.  September  2000  und  vom  28.  Mai  2003  am  17.  Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                2003.
                            111    Am  1.  September  1979  in  Kraft  getreten  (Abl  1979  740);  Änderungen  vom  20.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 am 1. Januar 1981 (GS 17  -273), vom 30. November 1983 am 1. Januar 1984 (Abl 1984
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90), vom 7. März 1985 am 1. Juli 1985 (GS 17  -539),  vom 24. April 1985 am 1. Januar 1987  (GS  17  -554),  vom  14.  Mai  1987  am  1.  Januar  1988  (Abl  1987  1212),  vom  26.  Oktober  1994  am  1. Januar 1996 (GS 18  -538) bzw. am 1. November 1995 (§ 77, Abl 1995 1525), vom 27.  Oktober 1999 am 1. Januar 2  000 (Abl 1999 1846), vom 4. Februar 1998 am 1. Juli 2000 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  1002),  vom  24.  Mai  2000  am  1.  Januar  2001  (Abl  2000  1684),  vom  28.  Mai  2003  am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. August 2003 (Abl 2003 1284), vom 17. Dezember 2003 am 1. März 2004 (Abl 2004 435),
                            vom 16. Februar 2005 a  m 1. Juli 2005 (Abl 2005 1675), vom 22. November 2006 am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 (Abl 2007 51), vom 28. Juni 2007 am 1. September 2007 (Abl 2007 1569) sowie am 1.  September  2008  (Abl  2008  1746),  vom  18.  November  2009  am  1.  Januar  2011  (Abl  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1508), § 36a Abs. 3 vom 14. September 2011 am 1. November 2011 (Abl 2011 2236)  , vom 14.  November 2011   (mit Ausnahme von § 36a Abs. 3) am 1. Januar 2013 (Abl 2012   2962)  , vom 23.  November  2011  am  1.  Januar  2012  (Abl  2012  238)  ,  vom  25.  September  2013  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 (Abl 2013 2851)  , vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  , vom 25.  Oktober 2017 am 1. Februar 201  8 (Abl 2018 83),   vom 14. März 2018 am   1. Januar 2019 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  2836),  vom  18.  September  2019  am  1.  Juni  2020  (Abl  2020  1252),    vom 27. Mai 2020  am  1.  Janua  r  2021  (Abl  2020  2835)  und  vom  23.  Juni  2021  am  1.  Januar  2022  (Abl  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2579)  in Kraft getreten  .