Gesetz über die steueramtliche Schätzung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke --> 172.230
                            (Vom 24. November 2004)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  §§  22  Abs.  3  und  42  Abs.  3  des  Steuergesetzes  (StG)  2    vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Februar 2000,
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine B estimmungen
§ 1 3 1. Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Nach  diesem  Gesetz  werden  Eigenmietwert  und  Vermögenssteuerwert  von  nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als  nichtlandwirtschaftlich  gilt  ein  Grundstück,  wenn  es  nicht  in  den  Gel  -  tungsber  eich  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Oktober  1991  über  das  bäuerliche  Bodenrecht (BGBB)  4   fällt. Vorbehalten bleibt §  42 Abs.  2 Satz  2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 2. Verhältnis zum Steuergesetz und dessen übrigen Ausführung s-
                            bestimmungen  Soweit  dieses  Gesetz keine  Regelung  enthält  , gelten  die  allgemeinen  Vorschri  f-  ten des Steuergesetzes und dessen übrige Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3. Sprachliche Gleichstellung
                            Personenbezeichnungen  beziehen  sich  in  gleicher  Weise  auf  Angehörige  beider  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4. Begriffsbestimmung
                            Die Nu  tzniessung ist dem Eigentum und die Pacht der Miete gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Grundlagen
1. Schätzungsobjekte
                            Gegenstand der Schätzung bilden Grundstücke im Sinne von §  42 Abs.  1 StG im  Eigentum  von  natürlichen  Personen  und  von  nicht  steuerbefreiten  juristis  chen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine  generelle  Neuschätzung  aller  Schätzungsobjekte  wird  mit  Wertbasis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2004 vorgenommen.
                            2  Die  Neuschätzungen  finden  erstmals auf  die  Steuerperiode  2007  Anwendung  und behal  ten bis zur nächsten generellen Neuschätzung Gültigkeit, sofern in der  Zwischenzeit nicht eine individuelle Schätzung gemäss §  8 f. erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf  die  Bewertung  eines  Grundstückes  im  Rahmen  der  generellen  Neu  -  schätzung  wird  verzichtet,  wenn  in  der  Zeit  vom    31.  Dezember  2004  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember 2007 eine individuelle Schätzung des ganzen Grundstückes
                            erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Individuelle Schätzung
                            a)   Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Individuelle  Schätzungen  von  einzelnen  Grundstücken  sind  bei  wesentlicher  Bestandes  -, Wert  - und Nu  tzungsänderungen von Amtes wegen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestandes  -, Wert  - und Nutzungsänderungen sind insbesondere:  – Umzonung;  – Parzellierung oder Vereinigung von Grundstücken;  – Neu  -, Um  -, Aus  - und Anbauten oder Abbruch von Dauerbauten;  – Begründung oder Aufheb  ung von Baurechten und Stockwerkeigentum;  – Einräumung von wirtschaftlich wesentlichen Rechten und Lasten;  – Zweckänderung von Dauerbauten;  – Ausbeutung  von  Naturvorteilen,  Errichtung  von  Deponien  und  Rekultivieru  n-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erwirbt  eine  natürliche  Person  eine    bisher  nicht  geschätzte  Liegenschaft,  ist  von Amtes wegen eine individuelle Schätzung vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Um  -, Aus  - und Anbauten erfolgt eine individuelle Schätzung erst ab einer  Bausumme von Fr.  200  000.  -- .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 b) Schätzungszeitpunkt
                            1  Für  die  Ermittlung  der  Schätzungswerte  sind  die  Verhältnisse  bei  Eintritt  des  Schätzungsgrundes massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei baulichen Veränderungen gilt die Schätzung ab dem Zeitpunkt, in welchem  die Arbeiten soweit fortgeschritten sind, dass eine Nutzung möglich ist, bei Neu  -  bauten  spätestens ab Bezugstermin.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4. Schätzungsumfang
                            Bei  generellen  Neuschätzungen  ist immer  das  ganze  Grundstück  neu  zu  schä  t-  zen.  Bei  individuellen  Schätzungen  sind  nur  die  veränderten  Liegenschaftsteile  neu zu schätzen, soweit diese von der übrigen Liegen  schaft schätzungstechnisch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schätzungen  haben  Gültigkeit  bis  zur  nächsten  generellen  oder  individuellen  Schätzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Eigenmietwert
§ 11 1. Grundsatz
                            1  Zielgrösse  zur  Festsetzung  des  Eigenmietwertes    bei  selbstgenutztem  Wohne  i-  gentum ist 65  Prozent des Marktmietwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei geschäftlicher Nutzung der Grundstücke beträgt der Mietwert 100  Prozent  des Marktmietwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Grundstücken im Baurecht erfolgt die Schätzung gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verändert  sich  de  r  selbstgenutzte  Wohnraum,  indem  der  Eigentümer  einen  grösseren  oder  kleineren  Anteil  davon  oder  einen  anderen  Bereich  der  Liegen  -  schaft selber  nutzt,  sind  die  Werte auf  der  Wertbasis  der letzten  Schätzung  an  die veränderten Verhältnisse anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Berechnung
                            1  Der  Marktmietwert  ist  der  im  freien  Handel  erzielbare  Mietzins.  Zur  Berec  h-  nung  des  Marktmietwertes  wird  für  die  Ortschaften  gemäss  Anhang  ein  Mie  t-  preisniveau festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Mietpreisniveau bestimmt sich aus den ortsweise repräsentativ erm  ittelten  Mietzinsen. Die Mietzinsen sind hierzu auf Normmietwerte umzurechnen. Beur  -  teilungskriterien sind dabei wirtschaftliches Alter (Zeitwert), Bauweise, Wohnla  -  ge,  Ausbau,  Anordnung  und  Heizungsart.  Der  Durchschnitt  der  Normmietwerte  ergibt das Mietpr  eisniveau in Franken pro Raumeinheit und pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Einzelfall  ermittelt  sich  der  massgebende  Marktmietwert  auf  Grund  des  örtlichen  Mietpreisniveaus  unter  Berücksichtigung  der  individuellen  Wohn  -  situation und der Beurteilungskriterien gemäss Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das  örtliche  Mietpreisniveau  wird  von  der  Steuerverwaltung  festgelegt  und  jährlich aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Rechtsmittelverfahren  kann  der  Steuerpflichtige  eine  nachvollziehbare  Begründung  über  die  Ermittlung  des  aktuellen  örtlichen  Mietpreisniveaus  ve  r-  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vermögenssteuerwert
§ 13 1. Grundsatz
                            1  Als Vermögenssteuerwert gilt der Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Berechnung  des  Vermögenssteuerwertes  erfolgt  im  Rahmen  der  nachfo  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Ver  kehrswert  entspricht  dem  unter  normalen  Verhältnissen  erzielbaren  Kaufpreis. Er wird in der Regel aus Real  - und Ertragswert ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Verhältnis  von  Real  -  und  Ertragswert  bestimmt  sich  durch  den  Gewich  -  tungskoeffizienten.  Der  Realwert  wird  mit  dem  K  oeffizient  Eins  gewichtet.  Der  Gewichtungsspielraum für den Ertragswert liegt zwischen 0.0 und 5.0 und rich  -  tet  sich  nach  Art,  Nutzung  und  Marktgängigkeit  des  Objektes.  In  der  Regel  ist  der Gewichtungskoeffizient des Ertragswertes bei Einfamilienhäusern un  d Stock  -  werkeigentum tief, bei Mehrfamilien  - und Geschäftshäusern hoch anzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Ertragswert  für  unüberbaute  Grundstücke  wird  mit  dem  Koeffizient  0.0,  der  Ertragswert  für  Einfamilienhäuser  und  Stockwerkeigentumseinheiten  mit  dem Koeffizient von min  destens 0.3 und der Ertragswert für Mehrfamilien  - und  Geschäftshäuser mit dem Koeffizient von mindestens 3.0 gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 3. Realwert
                            1  Der  Realwert  setzt  sich  zusammen  aus  dem  Zeitwert  der  Bauten,  den  Umge  -  bungs  - und Baunebenkosten und dem Landwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Zeitwert  eines  Gebäudes  entspricht  dem  um  die  Wertminderung  (techni  -  sche und wirtschaftliche Alterung) reduzierten Neuwert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  Landwert gilt  bei allen  Grundstücken  der  Verkehrswert von  unüberbautem  Boden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 4. Ertragswert
                            1  Der  Ertragswert  ents  pricht  dem  kapitalisierten  jährlich  erzielbaren  Mietzins  ohne Nebenkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  generelle  Neuschätzungen  mit  Wertbasis  31.  Dezember  2004  setzt  sich  der Kapitalisierungszinssatz zusammen aus dem gewichteten durchschnittlichen  Zinssatz  der  Jahre  1999  bis  20  04  für  variable  erste  Hypotheken  der  Schwyzer  Kantonal  bank und einem Zuschlag für Bewirtschaftungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für individuelle Schätzungen setzt sich der Kapitalisierungszinssatz zusammen  aus  dem  gewichteten  durchschnittlichen  Zinssatz  der  letzten  fünf  Jahr  e  für  variable erste Hypotheken der Schwyzer Kantonalbank am 1.  Januar des Schä  t-  zungsjahres und einem Zuschlag für Bewirtschaftungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kapitalisierungssatz beträgt für Einfamilienhäuser mindestens 5.4 Prozent,  für  Mehrfamilienhäuser  mindestens  6  .0  Prozent  und  für  Geschäftshäuser,  G  e-  werbebauten und Industriegebäude mindestens 6.0 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bewirtschaftungskosten  sind  insbesondere  Betriebskosten,  Unterhaltskosten,  Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle und Rückstellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Organisation u nd Verfahren
§ 17 1. Augenschein
                            1  Schätzungen werden auf Grund eines Augenscheins durch die kantonale Steu  -  erverwaltung  vorgenommen.  Der  Eigentümer  wird  in  der  Regel  über  den  Zeit  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            derung der Grundstücksfläche oder nach Beseitigung einer Baute.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Mitwirkung des Eigentümers
                            Der Eigentümer ist berechtigt und, sofern es die kantonale Steuerverwaltung ver  -  langt,  verpflichtet, der Schätzung beizuwohnen. Er ist dafür verantwortlich, dass  das Grundstück ungehindert betreten werden kann. Er hat alle notwendigen Aus  -  künfte  zu  erteilen  und  alle  Unterlagen  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  für  die  Schätzung von Bedeutung sin  d.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Eröffnung der Schätzungswerte
                            Vermögenssteuerwert und Eigenmietwert werden dem Eigentümer in Form einer  selbstständig  anfechtbaren  Verfügung  eröffnet.  Mit  der  Verfügung  erhält  der  Eigentümer einen nachvollziehbaren Schätzungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Aus führungsbestimmungen
                            Der  Regierungsrat  erlässt  die  Ausführungsbestimmungen  in  einer  Schätzungs  -  anleitung. Dabei berücksichtigt er die Richtlinien des jeweils gültigen Schätze  r-  handbuches   der   Schweizerischen   Vereinigung   kantonaler   Grundstückbewe  r-  tungsexperte  n  und  der  Schweizerischen  Schätzungsexperten  -Kammer  /  Schwe  i-  zerischer Verband der Immobilien  -Treuhänder (SVKG und SEK/SVIT).
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 21 1. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle ihr widersprechende  n Vor  -  schriften  aufgehoben,  insbesondere  die  Verordnung  über  die  steueramtliche  Schätzung von Grundstücken vom 17.  April  1984.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 7 2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kanton  s-  verf  assung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ortschaften  für  die  Festlegung  des  örtlich  en  Mietpreisniveaus  gemäss  §  12  Abs.  1  Ortschaft  Ortschaft  Ortschaft  Alpthal  Illgau  Rothenthurm  Altendorf  Immensee  Sattel  Arth  Ingenbohl  Schindellegi  Bäch  Innerthal  Schübelbach  Bennau  Küssnacht  Schwyz  Biberbrugg  Lachen  Seewen  Brunnen  Lauerz  Siebnen  Buttik  on  Merlischachen  Steinen  Egg  Morschach  Steinerberg  Einsiedeln  Muotathal  Stoos  Euthal  Nuolen  Studen  Feusisberg  Oberarth  Trachslau  Freienbach  Oberiberg  Tuggen  Galgenen  Pfäffikon  Unteriberg  Gersau  Reichenburg  Vorderthal  Goldau  Rickenbach  Wangen  Gross  Ried  Wil  en  Ibach  Riemenstalden  Willerzell  Wollerau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum  unterstehende  Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  -4  mit  Änderungen  ,  vom  25.  September  2013  (  KRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  ssung,  GS 23  -80g)   und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 211.412.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   GS 17  -493.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Überschrift, Abs. 1  , 2    und 3  in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar 2005 (Abl 2005 1410); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014
                            (Abl  2013  2851)  und  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  in  Kraft  getreten.