Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels
                            (Vom 5. Mai 1980)  Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,  2  gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987  3  , auf Art. 3  Abs. 2 und Art. 25 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die  Binnenschifffahrt  4   und § 2 Abs. 2 Buchstaben a und d der Kantonalen Vollzugs-  verordnung vom 25. Oktober 1979 zum Bundesgesetz über die Binnenschiff-  fahrt  5   sowie auf die Bundesverordnungen über den Schutz der Flachmoore von  nationaler  Bedeutung  (Flachmoor  verordnung)  vom  7.  September  1994  6    und  über den Schutz von Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nati-  onaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) vom 1. Mai 1996,  7  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck
                            1   Der Frauenwinkel wird als  geschütztes Gebiet erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Schutz bezweckt die Erhaltung und  Pflege des Frauenwinkels als Lebens-  raum einer möglichst vielfältigen Pfla  nzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und  Flachwasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart be-  wahrt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 Geltungsbereich
                            1   Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt:  - Landschaftsschutzzone,  - Naturschutzzone,  - Wasserzone und  - für den Wassergraben Steinfabrik: di  e Ausflusszone, die Wasserzone Stein-  fabrik und die Wasserzone Flachwasserbereich.  Überlagernd  werden  Rückführungsflächen  ,  Ökologische  Ausgleichsflächen,  Pufferzonen, Bereiche mit ausschliesslich Klärschlammverbot und Seezugangs-  bereiche ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grenzen des Geltungsbereiches di  eser Verordnung, der einzelnen Zonen  und Flächen sowie der Moorlandschaft  Nr. 351 Frauenwinkel sind im Schutz-  plan Massstab 1:2500 vom 19. September 2002  9   dargestellt. Die Grenzen des  Schutzgebietes  und  die  Zonenabgrenzungen  werden,  soweit  erforderlich,  in  Absprache  mit  den  Grundeigentümern  und  Bewirtschaftern  im  Gelände  mar-  kiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 10 Allgemeines
                            1   Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-  zweck nicht entgegenstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der  nachfolgenden Bestimmungen frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untersagt sind:  a)  das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser den im  Schutzplan bezeichneten Wanderwegen sowie Bauten und Anlagen im Zu-  sammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, nament-  lich ökologische Ausgleichsflächen, Seezugangsbereiche und Naturbeobach-  tungsplätze;  b)  das Campieren, ausgenommen jenes innerhalb der Landschaftsschutzzone  auf der Lützelau;  c)  das Einfangen und Stören frei lebender Tiere;  d)  die Jagd auf Federwild;  e)  das Düngen mit Klärschlamm und Kunstdünger gemäss den Bezeichnungen  im Schutzplan;  f)  das freie Laufenlassen von Hunden; sie sind im ganzen Schutzgebiet strikte  an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Nutzung und Pflege  gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt.  Vorbehalten bleiben weiter gehende privatrechtliche Beschränkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bauten und Anlagen
                            Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser   Verordnung sind alle Arten von Hoch-  und  Tiefbauten,  Um-  und  Anbauten,  Erholungseinrichtungen,  Freileitungen,  Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgra-  bungen, Materialentnahmen) zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 11 Wasserzone
                            1   Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen  Seeuferzustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dieser Zone sind das Baden sowie  das Anlegen, Stationieren und das Durch-  fahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Fahrverbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, der Seerettungsdienst  und  die  Fischereiaufsicht  ausgenommen.    Für  den  Wassergraben  Steinfabrik  bleibt § 12  12   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 13 Naturschutzzone
                            1   Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie  die teilweise Rückführung intensiv bewirts  chafteter Flächen in ihren ursprüngli-  chen Zustand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schränkungen:  a)  Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;  b)  Verbot der Bodenbearbeitung;  c)  Weideverbot mit Ausnahme von bewilligten Versuchen mit Extensivrassen;  d)  allgemeines Düngeverbot;  e)  Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;  f)  Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;  g)  Schnittzeitpunkt  und  -rhythmus  sowie  Grabenunterhalt  richten  sich  nach  den Bewirtschaftungsverträgen, die zwischen dem zuständigen Departement  einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits abge-  schlossen werden. Kommt kein Bewirtschaftungsvertrag zu Stande, so ver-  fügt das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Naturschutzzone bildet die parzellenscharfe Abgrenzung der Flachmoore  Nr. 2354 Moor westlich Unterdorf und Nr. 2355 Frauenwinkel.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 14 Rückführungsflächen
                            1   Für die Rückführungsflächen gelten die  allgemeinen Bestimmungen (§ 3) und  die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone (§ 9).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Rückführung der im Schutzplan speziell bezeichneten Flächen wird mit  Pflegeanleitungen geregelt. Diese sind in  der Regel mit verwaltungsrechtlichen  Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundei-  gentümern und Bewirtschaftern anderseits zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Nach erfolgter Rückführung unterstehen die Flächen den Bestimmungen der  Naturschutzzone (§ 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 16 Ökologische Ausgleichsflächen und Flachwasserbereiche
                            1   Die im Schutzplan speziell bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen und  Flachwasserbereiche dienen der Aufwertung von Moorgebieten sowie der Gestal-  tung von Naturerlebnisbereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufwertungsmassnahmen können vom Kanton oder auf Grund besonderer  Vereinbarung durch Dritte durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 17 Landschaftsschutzzone
                            1   Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des offenen Landschaftsbil-  des.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beeinträchtigende und störende Einwirk  ungen auf die Naturschutzzone sind zu  vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 18 Pufferzonen
                            1   An  den  im  Schutzplan  bezeichneten  Stellen  sind  ökologisch  ausreichende  Pufferzonen auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zuständigen  Departement  einerseits  und  den  Grundeigentümern  und  Bewirt-  schaftern anderseits zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 19 Bauvorschriften Steinfabrik
                            1   Der Baubereich zwischen Baulinie West und Baulinie Ost darf nach den Vor-  schriften  der  Wohnzone  W2  gemäss  Baur  eglement  (BR)  Freienbach  vom  5.  November  1993  (mit  Änderungen  vom  28.  November  1999/26.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000) überbaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon abweichend gelten die folgenden Bauvorschriften:  a)  Bauten und Anlagen müssen im Erdgeschossbereich auf die Baulinie Ost  gesetzt werden, wobei Gebäuderücksprünge, Einschnitte und Wintergärten  zulässig sind, sofern gegenüber der Baulinie Ost eine Brüstung oder ein Ge-  länder erstellt wird;  b)  über die Baulinie Ost vorspringende Gebäudeteile sind im Rahmen von § 59  Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes zulässig;  c)  es ist entlang der Baulinie Ost eine maximale Gebäudelänge von 210 m  zulässig;  d)  der 30 m breite Streifen der Wasserzone zwischen Baulinie Ost und dem  Flachwasserbereich zählt zur anreche  nbaren Landfläche nach Art. 24 BR;  e)  als gewachsener Boden zur Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 60 PBG  und Art. 31/37 BR sowie der Firsthöhe n  ach Art. 31/37 BR gilt die Kote von
                        
                        
                    
                    
                    
                407.40 m.ü.M., soweit der konkrete gewachsene Boden nicht höher liegt
                            und entsprechend massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 20 Wassergraben Steinfabrik
                            Für den Wassergraben Steinfabrik gelten namentlich die folgenden Bestimmun-  gen:  a)  Ausflusszone:     - Der  Durchlass  zum  See  ist  innerhalb  der  im  Schutzplan  bezeichneten  Ausflusszone anzulegen. Dabei ist der Weiterbestand der Seeuferanlage  der Gemeinde im Wesentlichen zu gewährleisten.     - Es ist mit geeigneten Massnahmen si  cherzustellen, dass ein ausreichender  Wasseraustausch stattfinden kann.     - Der Durchlass zum See ist so zu dimensionieren, dass er zum Unterhalt  des Wassergrabens befahren werden kann. Die Bauherrschaft stellt mit ge-  eigneten Massnahmen sicher, dass Boote nicht allgemein in den Wasser-  b)  Wasserzone Steinfabrik:     Der 30-m-Streifen zwischen Baulinie   Ost und der Begrenzungslinie Moor-  landschaft darf durchgehend 2 m Tiefe aufweisen; die Ausbaggerung und  der Unterhalt dieses Streifens sind gewährleistet.  c)  Wasserzone Flachwasserbereich:  Flachwasserbereiche  werden  ausschliesslich  innerhalb  des  20-m-Streifens  auf der Seite der Naturschutzzone gebildet. Dabei ist zum Wassergraben hin  ein ausreichender Schutz vor Erosion und Verlandung sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Linienführung des Fussweges Pfäffikon - Hurden und dessen Abzäunung  ist im Schutzplan verbindlich festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Gebiet Üsser Sack gelten für den Bau und die Gestaltung des Fussweges  sowie die Höhe der Abzäunung die verbindlichen Normalprofile 1 und 2 gemäss  Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Gebiet Inner Sack (Abschnitt Durchs  tichkanal bis Seedamm Plaza) gelten  für den Bau und die Gestaltung des Fussweges sowie die Höhe der Abzäunung  das verbindliche Normalprofil 2 gemäss Anhang. Eine Abzäunung kann auch  entlang des Fussweges in Richtung Unterdorf ausgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 22 Wegrechte
                            1   Bestehende Wegrechte bleiben im Ra  hmen der nachfolgenden Bestimmungen  garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Können  Wegrechte  durch  bauliche  Umgestaltungen  oder  andere  Nutzungen  nicht mehr benutzt werden, so ist für deren Verlegung oder Ersatz zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Einigen sich die betroffenen Grundeigentümer nicht über deren Verlegung oder  Ersatz, legt das Umweltdepartement die notwendigen Rechte mittels Verfügung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Schlussbestimmungen
§ 15 23 Ersatzvornahme
                            Wird die zur Pflege notwendige landwirts  chaftliche Nutzung unterlassen, kann  das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons  durchführen  lassen.  Die  Grundeigentümer  und  Bewirtschafter  sind  vorher  zu  benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 24 Ausnahmen
                            Das zuständige Departement kann im Einzelfall auf Gesuch hin Ausnahmen von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Entschädigung
                            Kommt eine Massnahme auf Grund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer  Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt  oder die mit einer Bewilligung verbun-  denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-  stand zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-  zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des  vorschriftswidrigen Zustandes durch eine  n Dritten und auf Kosten des Pflichti-  gen vornehmen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 25 Strafbestimmung
                            Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer  a)  Hunde nicht an der Leine führt (§ 3 Abs. 2 Bst. f);  b)  die markierten Wege unberechtigterweise verlässt (§ 3 Abs. 3);  c)  den in § 3, 5 und 6 erlassenen Schutzvorschriften zuwiderhandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 26 Übergangsbestimmung
                            Solange der im Schutzplan bezeichnete Seezugang (Z) nicht erstellt ist, bleibt  das Baden an dieser Stelle erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung zum Schutze des Zürichsees vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. Juli 1972
                            28   für das Gebiet der Gemeinde Freienbach aufgehoben, mit Aus-  nahme der Bestimmungen über die Landhauszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-224 mit Änderungen vom 19. Sept  ember 2002 (GS 20-253) und vom 17. Juni 2008  (GS 22-22af).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingress in der Fassung vom 19. September 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 451.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 2 Bst. c und g und Abs. 3 in der Fassung   vom 19. September 2002. Abs. 2 Bst. h und i  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung vom 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Neu eingefügt am 19. September 2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   In Kraft getreten am 16. Mai 1980; Änderungen vom 19. September 2002 am 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002 (Abl 2002 1572) und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   GS 16-147.