Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            SRSZ 1.2.2010  1  Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)  1  (Vom 3. September 2004)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zent-  ralschweiz (PHZ-Konkorda  t) vom 15. Dezember 2000,  2  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Studierende  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  (PHZ)  gelten  gestützt auf das PHZ-Konkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule  Zentralschweiz (PHZ-Statut) vom 13. September 2002  3   folgende Kategorien:  a)   Studierende der Diplomstudiengänge,  b)   Studierende   im   Rahmen   von   Weiterbildungsangeboten   und   Zusatzaus-  bildungen,  c)   Mobilitätsstudierende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Mobiliätsstudierende  sind  Personen,  die  an  einer  anderen  in-  oder  auslän-  dischen  Hochschule  immatrikuliert  und  im  Rahmen  eines  gesamtschweizerisch  oder  international  anerkannten  Austauschprogramms  oder  einer  Partnerschafts-  vereinbarung  für  eine  bestimmte  Zeitda  uer  an  einer  Teilschule  der  PHZ  einge-  schrieben sind. Sie haben die gleichen R  echte und Pflichten wie immatrikulierte  Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort  ihre Studiengebühren.  Art. 2  Hörerinnen und Hörer  Hörerinnen und Hörer können mit der Bewilligung des Rektorats einer Teilschule  und im Einvernehmen mit den betroffene  n Dozentinnen und Dozenten einzelne  Lehrveranstaltungen besuchen, sofern die Platzverhältnisse dies erlauben.  Art. 3  Organisationen von Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Studierenden  einer  Teilschule  der  PHZ  können  eine  Organisation  bilden,  welche die Interessen der Studierenden gegenüber dem Rektorat vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beziehung zwischen der Studierendenorganisation und dem Rektorat ist in  Statuten zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Studierendenorganisationen der Teilschulen bilden eine gemeinsame Kon-  ferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 4  Information und Mitwirkung der Studierenden  Die  Studierenden  sind  durch  ihre  Teilschule  über  Fragen  der  Aus-  und  Weiter-  bildung  /  Zusatzausbildung  zu  informieren  .  Sie  wirken  in  den  inhaltlichen  und  lernorganisatorischen  Angelegenheiten  ihrer  Teilschule  und  bei  der  Weiterent-  wicklung der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz mit.  Art. 5  Räume für Aktivitäten  Die  Teilschulen  können  den  Studierendenorganisationen    Räume  für  deren  Aktivitäten zur Verfügung stellen.  II. Disziplinar- und Hausordnung  Art. 6  Hausordnung  Die Studierenden haben sich an die an  der jeweiligen Teilschule geltende Haus-  ordnung zu halten.  Art. 7  Disziplinarvergehen und Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Studierende,  die  gegen  die  Bestimmun  gen  dieser  Verordnung,  der  Hausord-  nung,  der  Benutzungsreglemente  oder  gegen  die  Anordnungen  der  zuständigen  Organe  oder  der  Dozentinnen  oder  Dozenten  verstossen,  können  disziplinarisch  bestraft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere  a)  die Störung von Lehrveranstaltungen oder anderer Veranstaltungen der PHZ,  von bewilligten Veranstaltungen Dritter an der PHZ sowie des geordneten Be-  triebs auf den Arealen der PHZ,  b)  die Behinderung von Organen der PHZ,  von Dozierenden, Studierenden oder  Hörerinnen und Hörern sowie von Person  al an der Erfüllung ihrer Aufgaben,  c)  die  Verwendung  von  unerlaubten  Mitteln  bei  der  Ausarbeitung  von  schriftli-  chen Arbeiten, beim Erbringen von Leistungsnachweisen und bei Prüfungen  sowie die Einreichung einer nicht selb  er verfassten schriftlichen Arbeit,  d)  der Missbrauch einer Ausweisschrift oder   einer Vergünstigung, die einem auf  Grund der Zugehörigkeit zur PHZ zukommt,  e)  der  Missbrauch  des  Zugriffs  auf  elek  tronische  Daten  und  das  unbefugte  Eindringen   in   ein   fremdes,   gegen   den   Zugriff   gesichertes   Datenver-  arbeitungssystem,  f)  eine  strafrechtliche  Verfehlung,  die  zu  einer  Verurteilung  geführt  hat  und  durch welche die Interessen der PHZ beeinträchtigt oder gefährdet werden.  Art. 8  Disziplinarmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Disziplinarmassnahmen sind:  a)  mündliche Verwarnung,  b)  schriftlicher Verweis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2010  3  c)   Ausschluss von einzelnen Veranstaltungen, von Prüfungen oder von der Aus-  und Weiterbildung,  d)   Androhung des Ausschlusses aus der PHZ,  e)   Ausschluss aus der PHZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  oder  dem  betroffenen  Studierenden  ist  vor  Anordnung  einer  Disziplinar-  massnahme das rechtliche Gehör zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Rektorat  entscheidet  über  die  E  rteilung  einer  Disziplinarmassnahme  und  spricht die Disziplinarmassnahme aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Art und Dauer der Disziplinarmassnahme richten sich nach der Bedeutung der  beeinträchtigten oder gefährdeten Inte  ressen der PHZ sowie nach dem Verschul-  den, den Beweggründen und dem bisherigen Verhalten des oder der Fehlbaren.  III. Schlussbestimmungen  Art. 9  4  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  Entscheide  im  Zusammenhang  mit  dieser  Verordnung  kann  nach  den  Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern  (VRG)  vom  3.  Juli  1972  beim  Bildungs-  und  Kulturdepartement  des  Kantons  Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.  Art. 10  Inkrafttreten  Die Verordnung tritt sofort in Kraft.  5   Sie ist zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 20-583 mit Änderung vom 2. April 2009 (GS 22-65b).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.510.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 631.510.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 2. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   3. September 2003 (Abl 2004 1665); Änderung vom 2. April 2009 ist am 2. April 2009 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009 1145) in Kraft getreten.