Kantonales Lebensmittelgesetz
                            (Vom 18. Mai 2011)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in Ausführung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstän-  de vom 9. Oktober 1992 (Lebensmittelgesetz, LMG)  2  und des Konkordats betref-  fend das Laboratorium der Urkantone (Konkordat) vom 14. September 1999  3  ,  nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses  Gesetz    regelt den Vollzug der eidgenössischen Lebensmittelgesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Besondere Vorschriften des eidgenössischen, interkantonalen und kantonalen  Rechts  bleiben  vorbehalten,  insbesondere  das  Konkordat  und  das  kantonale  Veterinärgesetz.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Aufgabenübertragung
                            Der Regierungsrat, das Laboratorium und der Gemeinderat können im Rahmen  des Bundesrechts Kontrollaufgaben vertraglich Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Sprachliche Gleichbehandlung
                            Sämtliche  Personenbezeichnungen  beziehen  sich  gleichermassen  auf  Frauen  und Männer.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Organisation und Zuständigkeit
§ 4 Regierungsrat und Aufsichtskommission
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Lebensmittelge-  setzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Aufsichtskommission des Laboratoriums führt die direkte Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Laboratorium der Urkantone
                            1   Das Laboratorium vollzieht die Lebensmittelgesetzgebung, soweit der Kanton  zuständig ist und das Konkordat und dieses  Gesetz    nichts anderes besti  mmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vollzugs  -  und Kontrollorgane des Laboratoriums sind:  a)  Kantonschemiker,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d) Kantonstierarz  t,  e) amtliche Tierärzte sowie amtliche Fachassistenten,  f) weitere für den Vollzug erforderliche Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 K antonschemiker und Kantonstierarzt
                            1   Der Kantonschemiker leitet den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, soweit  nicht der Kantonstierarzt zuständig ist, und erfüllt die anderen ihm durch die  Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonschemiker und der Kantonstierarzt koordinieren den Vollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Kompetenzstreitigkeiten entscheidet die Aufsichtskommission des Labor  a-  toriums der Urkant  one.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Leb ensmittelkontrollen
                            1   Die Kontrollorgane führen in ihrem Zuständigkeitsbereich Lebensmittelkontrol-  len durch. Dabei haben sie namentlich die damit verbundenen Massnahmen und  Verfügungen zu treffen, Bescheinigungen und Zertifikate für Betriebe auszuste  l-  len,  die  der  Lebensmittelkontrolle  unterstehen,  und  die  Öffentlichkeit  über  allfällige Gesundheitsgefährdungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie sind insbesondere befugt:  a) Personalien festzustellen,  b) Behältnisse, Räume und Fahrzeuge und dergleichen zu kont  rollieren,  c) Lebensmittel und Gegenstände sicherzustellen und zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie weisen sich bei Amtshandlungen aus und können polizeiliche Hilfe bean-  spruchen, wenn ihnen bei einer Amtshandlung Widerstand geleistet wird oder  solcher zu erwarten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 P ilzkontrolle
                            1   Die  Gemeinden  können  für  die  Kontrolle  nicht  gewerbsmässig  gesammelter  und verwendeter, wildgewachsener Pilze einzeln oder gemeinsam eine Kontrol  l-  stelle führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie melden die eingesetzten Pilzkontrolleure dem Laboratorium.  III  . V  erfahr  en
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Ver gütung
                            Vergütungsansprüche für nicht beanstandete Proben sind vom Eigentümer innert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Tagen seit der Zustellung des Untersuchungsberichts beim Laboratorium der  Urkantone geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 0 Melde- und Bewilligungspflichten
                            1   Die zuständigen Behörden melden dem Laboratorium:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lebensmittelrecht unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zu Baugesuchen für Betriebe, deren Tätigkeit dem Lebensmittelrecht unterst  e-  hen, nimmt das Laboratorium im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Stel-  lung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Rechtsschutz
                            1   Gegen Verfügungen der Vollzugs  -  und Kontrollorgane kann innert fünf Tagen  seit  Eröffnung  beim  Kantonschemiker  oder  beim  Kantonstierarzt  Einsprache  erhoben werden (Art. 55 Abs. 1 LMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegen  Einspracheentscheide  kann  innert  zehn  Tagen  seit  Eröffnung  beim  Regierungsrat Beschwerde erhoben werden (Art. 55 Abs. 2 LMG). Im Bereich  der Schlachttier  -  und Fleischuntersuchung beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage  (Art. 55 Abs. 3 LMG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Verfahren richtet sich nach  dem  Verwaltungsrechtspflegegesetz  ,  6   soweit  das Bundesrecht, Konkordat oder dieses  Gesetz    nichts ande  res bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2 Gebühren
                            1   Die Gebühren für die Lebensmittelkontrolle richten sich nach den Bestimmun-  gen, welche die Aufsichtskommission im Rahmen des Konkordats erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richten sich die Gebühren nach der kantonalen Gebührenordnung.  7  IV.  S  chlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Aufhebung eines Erlasses
                            Die Kantonale Vollziehungsverordnung zur   Bundesgesetzgebung über den Ver-  kehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 20. April 1943  8   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 4 9 R eferendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem faku  ltativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 -7  mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas  sung, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 -97)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 581.220.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 312.420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 333.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7     SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 12   -312.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Überschrift,  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   1. Januar 2012 (Abl 2011 2236); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014  (Abl 2013 2974) in Kraft getreten  .