Feuerschutzverordnung
                            (Vom   26. März 2013  )  Der  Regierungsrat des Kantons Schwyz  ,  gestützt  auf  §  §  4  Abs.  2  und  49  Abs.  3  de  s  Feuerschutzgesetzes  (FSG)  vom  12.  Dezember  2012,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zuständigkeit en
§ 1
                            1   Das Sicherheitsdepartement ist das  zuständige  Departement  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt für Militär, Feuer  - und Zivilschutz ist  das  zuständi  ge  Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Vorbeugender Brandschutz
                            A.   Brandschutzbewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 1. Normale Brandgefahr
                            Gebäude und Gebäudeteile  mit normaler Brandgefahr   im Sinne von § 1  1 Abs. 1  Bst.  a FSG   sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wohn  gebäude  bis und mit fünf   Erd  - und Obergeschossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrzeugeinstellräume bis zu einer Grundfläche von 600 m  2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  landwirtschaftliche Bauten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Photovoltaikanlagen  bei   Gebäuden und Anlagen nach Bst. a –   c;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  alle übrigen Gebäude, Räume und Anlagen, die nicht  von § 3   erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Hohe Brandgefahr und grosse Personengef ährdung
                            Als  Gebäude  und  Gebäudeteile  mit  hoher  Brandgefahr  und  grosser  Personenge-  fährdung  im Sinne von § 1  1 Abs. 2 FSG   gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Mehrfamilienhäuser mit sechs   und mehr Erd-   und Obergeschossen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fahrzeugeinstellräume  ab einer Grundfläche von 600 m  2  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beherbergungsbetriebe  wie  Hotels,  Internate,  Berg-    und  Skihäuser  sowie  Massenlager;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Spitäler,  Kliniken  und  dergleichen  sowie    Alters  -,  Pfle  ge-    und  Kinderheime  ,  Kinderkrippen und –  tagesstätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Restaurants, Saalbauten, Jugendlokale, Dancings   und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Theater, Kinos, Ausstellungs  - und Markthallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Kirchen, Schulhäuser, Turn-  , Sport  - und  Mehrzweckhallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            flä che;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Verkaufsgeschäfte  ab  300 m  2   Verkaufs  fläche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Biogasanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Flüssiggas  -Lager und festinstall  ierte Flüssiggas  -Installationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Photovoltaikanlagen  bei   Gebäuden und Anlagen nach Bst. a –   k;  m)  Indoorfeuerwerke  bei Festanlässen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Brandschutznachweis
                            1   Wird in der B  aubewilligung die Erteilung einer technischen Bewilligung vorbe-  halten,  sind  die  nach  den  geltenden  Brandschutzvorschriften    erforderliche  n  baulichen,  technischen,  organisatorischen  abwehrenden  Brandschutzmas  s-  nahmen in einem Brandschutznachweis zu konkretisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der   Gesuchsteller hat den   Brandschutznachweis  mit   den  verlangten  Unterlagen  und  Plänen  spätestens  vier  Wochen  vor  Baubeginn  der  zuständigen  Bewill  i-  gungsbehörde  zur Prüfung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Genehmigung  des  Brandschutznachweises  und  die  Baufreigabe  erfolgt  im  Rahmen der technischen Bewilligung.  B.  Brandschutzkontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 1. Zuständigkeit
                            1   Die  Brandschutzkontrolle  wird  durch  die  von  den  zuständigen  Bewilligungs  be-  hörde  n bezeichneten  kommunalen  oder   kantonalen Brandschutzexperten durch-  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  spezielle  Kontrollen  kann  das  Amt  Fachstellen  oder  Privatfirmen  mit  Spe-  zialkenntnissen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 2. Anforderungen
                            1   Die Brandschutzexperten haben die vom Amt vorgeschriebenen Kurse zu bes  u-  chen und erfolgreich abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gemeinden  er  statten  dem  Amt  jährlich  Bericht  über  die  Tätigkeiten  ihrer  Brandschutz  experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 3. Kontrollbericht
                            1   Nach  der    Bauvollendung  hat    die  Bauherrschaft    die  vollständige  und  mängel-  freie  Umsetzung  der  erforderlichen  Brandschutzmassnahmen  gemäss  der  Bau-  bewilligung  bzw.  der  technischen  Bewilligung  in  einem  Kontrollbericht  zu  be-  scheinigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Kontrollbericht  ist  dem  zuständigen  kommunalen  oder  kantonalen  Brand-  schutzexperten  vor  Bezug  der  Baute  oder  Inbetriebnahme  der  Anlage  einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorbehalt  der    Bauabnahme  nach  §  88  des  Planungs  -  und  Baugesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. Mai 1987
                            3   und soweit erforderlich  die  Brandschutz  kontrolle an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 4. Durchführung
                            1   Die Brandschutzkontrolle ist nach den Weisungen des Amtes wie folgt durchz  u-  führen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Neu-   und Umbauten soweit notwendig nach  der   Fertigstellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei  bestehende  n Bauten  und Anlagen stichprobeweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis der Brandschutzkontrolle ist in einem Rapport festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 5. Mitwirkung der Eigentümer - und Nutzerschaft
                            1   Die Brandschutzkontrolle ist der Eigentümer  - oder Nutzerschaft des Gebäudes  oder der Anlage rechtzeitig anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  verpflichtet,  selbst  oder  durch  eine  Stellvertretung  Zutritt  zu  den  Kontrollobjekten zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 6. Mängelbehebung und Nachkontrolle
                            1   Eine  erfolgte  Mängelbehebung   ist   dem   zuständigen   Brandschutzexperten  schriftlich  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit erforderlich wird eine Nachkontrolle durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Aufwand  für  die  Nachkontrolle  wird    der  Eigentümer  -  oder  Nutzerschaft  zusätzlich in Rechnung gestellt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Reinigung und Kontrolle der Feuerungsanlagen
§ 11 1. Pflichten der Anlageeigentümer
                            1   Die Anlageeigentümer haben die in Gebr  auch stehenden Feuerungsanlagen  zu  kontrollieren und sofern notwendig reini  gen zu lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  m  it  festen  oder  flüssigen  Brennstoffen  betriebenen  Anlagen   mindest  ens  einmal jährlich durch einen ausgebildeten Kaminfeger  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben  en Anlagen  mindestens alle zwei  Jahre  durch eine anerkannte  Fachperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt kann die Reinigungsintervalle für spezielle Gruppen von Feuerungsan-  lagen v  erkürzen oder verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Anlageeigentümer  haben  den    zuständigen  Brandschutzexperten  auf  Ver-  langen  den R  einigungsnachweis nach Abs.   1 vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 2. Pflichten der Kaminfeger und anerkannten Fachpersonen
                            1   Die  Kaminfeger  und  anerkannten  Fachpersonen  sind  verpflichtet,  die  ihnen  obliegenden Arbeiten fachmännisch auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Feuerungsanlagen zu kontrollieren und  soweit  notwendig  zu reinigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im  Rahmen  der  Kontroll  -  und  Reinigungsarbeiten  fest  gestellte  Mängel  dem  Anlageeigentümer und dem   zuständigen  Brandschutz  experten  zu melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem   zuständigen  Brandschutzexperten  auf Verlangen eine Liste der kontrol-  lierten und gereinigten Anlagen vorzulegen.  III  . Abwehrender Brandschutz  A.   Gemeindefeuerwehre  n
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 1. Weitere Aufgaben der Feuerwehr
                            1   Der  Gemeinderat  entscheidet  über  die  Übertragung  des  Seerettungsdienstes  und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes an die Feuerwehr und schafft  die  erforderlichen  organisatorischen und betrieblichen Voraussetzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er bleibt für die Aufsicht und den Vollzug der Aufgaben des Seerettungsdiens-  tes und des sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelementes zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Feuerwehrpflicht
                            1   Als  Feuerwehrdienst  im Sinne von § 26 Abs. 1 FSG  gilt auch  die  Erfüllung der  Aufgaben  des    Seerettungsdienstes  und  des  sanitätsdienstlichen  Ersteinsatzel  e-  mentes durch Angehörige der Feuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  im  Seerettungsdienst  oder  im  sanitätsdienstlichen  Ersteinsatzelement  eingesetz  ten  Feuerwehrangehörigen  erfüllen  die  Vorgaben  gemäss    §  26  Abs.  2  FSG  , indem sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Feuerwehrausbildung  abschliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  und  zusätzlich  die  vom  Gemeinderat  für  den  Seerettungsdienst  bzw.  vom  Departement  des  Innern  für  das  sanitätsdienstliche  Ersteinsatzelement  vor-  geschriebenen   Aus  - und Weiterbildung  en  sowie Übungen  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von der Feuerwehrpflicht befreit sind nach § 27 Abs. 1 Bst. c und f FSG  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Personen,  welche  25  Jahre  aktiven  Feuerwehrdienst  in  einer  anerkannten  Feuerw  ehr in der Schweiz nachweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angehörige  des  Seerettungsdienstes  und  des  sanitätsdienstlichen  Erstein-  satzelementes der Wohnsitzgemeinde.  B.  Stützpunktfeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 5 1. Zuständigkeit
                            1   Als  Stützpunktfeuerwehren  mit  Chemiewehr  werden  die  Feuerwehren  der  G  e-  meinden Schw  yz und Freienbach eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als    Stützpunktfeuerwehren  ohne  Chemiewehr  werden  die  Feuerwehren  der  Bezirke Küssnacht und Einsiedeln eingesetzt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kanton entschädigt die Gemeinden für die Betriebskosten der Stützpunkt-  feuerwehren anteilsmässig mit einer jährlichen Kostenpauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese  Pauschale    richtet  sich  nach  dem    Aufgaben-    und  Einsatzbereich  sowie  den  im  Durchschnitt  über  die  letzten  zwei  Vorj  ahre  ausgewiesenen  Mehrkosten  der Stützpunktfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 3. Kostentragung bei Hilfeleistungen
                            1   Leisten die Stützpunktfeuerwehren den Feuerwehren anderer Gemeinden Hilfe,  können  sie  den  Einsatzgemeinden  für  die  Kosten  der  Verpflegung  und  des  Ver-  brauchsmaterials Rechnung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  übrigen  Einsatzkosten  sind  dur  ch  die  Beitragsleistungen  des  Kantons  abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten  bleibt  die  Überwälzung  von  Einsatzkosten  an  den  Verursacher  nach §  23 Abs. 2   FSG  .
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Strahlenwehr
§ 1 8
                            1   Der Betrieb eines Strahlenwehrstützpunktes für das Einsatzgebiet des Kantons  Schwyz  wird  im  Rahmen  der  Zusammenarbeit  mit  den  Zentralschweizer  Kant  o-  nen  geregelt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Alarmierung  und  das  Aufgebot  bei  Gefährdungen  und  Schadenfällen  rich-  ten sich nach der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Amt  bezeichnet  einen  kantonalen  Strahlenwehrexperten,  welcher  insbe-  sondere folgende Aufgaben wahrnimmt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  er ist die fachliche Ansprechperson  für Behörden,   Führungsstäbe,   Feuerwe  h-  ren und Private für Belange der Strahlenwehr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  er erlässt   Weisungen für die Aus  - und Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  er ist   für d  ie Einsatzplanung und die Übungen  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Ausbildung
§ 1 9 Ernennung und B eförderung
                            1   Die  Ernennung  und  Beförderung  in  den  entsprechenden  Dienstgrad  d  arf     erst  erfolgen,  wenn  die  vorgeschriebenen  Aus  -  und  Weiterbildungsk  urse  mit  Fähi  g-  keitszeugnissen abgeschlossen sind  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  begründeten  Ausnahmefällen können Kaderfunktionen oder Kommandos ad  interim   ausgeübt werden. D  ie notwendigen Aus-   und Weiter  bildungskurse  müssen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 1. Geltungsbereich
                            Die Alarmierung gilt für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  alle Feuerwehren im Kanton  Schwyz;  b)   alle  weiteren    Einsatz  formationen,  die  von  der  kantonalen  Alarmzentrale  aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 2. Zuständigkeiten
                            a) A  larmzentrale
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Einsatzzentrale der Kantonspolizei  ist die kantonale Alarmzentrale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Amt  besorgt  die  weiteren  Vollzugsaufgaben  im  Zusammenhang  mit  dem  Betrieb der Alarmierung, soweit kein anderes Organ als zuständig erklärt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 b) Departement
                            1   Das Sicherheitsdepartement erlässt Richtlinien über:  a)   den Betrieb der Alarmierung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Alarmierungsaufgebot der Feuerwehren und der weiteren Einsatzformat  i-  onen;  c)   die  Kompetenzen, Abläufe und Mittel zur Übermittlung der Alarmmeldungen  und  die  Erreichbarkeit der Bereitschafts  - und Einsatzdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Anforderungen  und  die  Beschaffung  der  Kommunikations  -  bzw.  Alarmi  e-  rungsmittel  richten  sich  im  Übrigen  nach  dem  Raum  -  und  Ausrüstungskonzept  für die F  euerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 3. Finanzierung
                            1   Die  Wartungs  -,  Unterhalts  -,  Alarmierungs  -  und  Abonnementskosten  für  den  Betrieb  der Alarmierung auf der  Einsatzzentrale  werden  nach Anzahl der einzel-  nen Anschlüsse auf die aufgeschalteten Organisationen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Beschaffung  der  Alarmierungsmittel  werden  Beiträge  des  Kantons  gemäss dem Raum  - und Ausrüstungskonzept f  ür    die Feuer  wehren ausgerichtet.  F.   Feuerwehrinspektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4
                            Das  kantonale Feuerwehrinspektorat   überprüft periodisch Organisation, Alarm  ie-  rung,  Führung,  Aus  -  und  Weiter  bildung,  Beförderung,  Ausrüstung,    Gerätschaf-  ten,    Löschmittel,    Versicherung  en,  Feuerwehr  haushalt    und  allgemeine  Berei  t-  schaft der Gemeinde-   und  Betriebsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A.  Ersatzabgabe  und Feuerwehrbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 4 1. Ersatzabgabe
                            1   Massgebend  sind  die  ersatzabgabepflichtigen  Verhältnisse  und  der  Wohnsitz  am  31.  Dezember  des  vorausgehenden  Jahres,  sofern  nicht  eine  unterjährige  Änderung eintritt, die im laufenden Jahr zu berücksichtigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlage für die Bemessung der Ersatzabgabe bildet das kantonal steuerbare  Einkommen  gemäss  der  letzten  rechtskräftigen  Steuerveranlagung.  Liegt  keine  rechtskräftige  Steuerveranlagung  vor,  ist  die  Ersatzabgabe  aufgrund  der  aktuel-  len Einkommensverhältnisse  zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ersatzabgabepflichtige,  die  in  ungetrennter  Ehe  oder  eingetragener  Partner-  schaft leben, haben eine  gemeinsame  Ersatzabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 2. Feuerwehrbeitrag
                            1   Massgebend  sind  die  Eigentumsverhältnisse  am  31.  Dezember    des  vorausge-  henden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Grundlage  für  die  Bemessung    des  Feuerwehrbeitrages  bildet  der  Neubauwert  gemäss    letzter    rechtskräftiger  Schätzungsverfügung  der  kantonalen  Steu  erver-  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für  Gebäude,  die  nicht  eingeschätzt  sind,  veranlagt  der  Gemeinderat  den  Neubauwert  aufgrund der Brandversicherungsschatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 3. Amtshilfe
                            Die  kantonale  Steuerverwaltung  und  die  kommunalen  Steuerämter  sind  ver-  pflichtet,  den  für  die  Bemessung  und  Veranlagung  der  Ersatzabgabe  und  des  Feuerwehrbeitrages  zuständigen  Stellen  die  zu  diesem    Zweck  erforderlichen  Steuerdaten bekannt zu geben.  B.  Kantonsbeiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 1. Grundlage
                            1   Der Regierungsrat legt i  m Raum  - und Ausrüstungskonzept  für die Feuerwehren  die  beitragsberechtigten  Bauten,  Fahrzeuge,  Gerätschaften  und  Ausrüstungen  sowie deren Norm  preise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er  berücksichtigt  dabei  die  Grösse,  die  Bedeutung,  den  Aufgaben-    und  Ei  n-  satzbereich  der  einzelnen  Gemeinde-    und  Betriebsfeuerwehren  sowie  den  Nut-  zen für die Zusammenarbeit der Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Kantonsbeiträge  werden  aufgrund  dieses  Konzeptes  sowie  der  Normpreise  zugesichert und ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   B eitragsberechtigt  e Bau-  und Beschaffungsv  orhaben  sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Neubau  sowie die Erweiterung von Feuerwehrlokalen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Beschaffung von Fahr  zeugen  für die Feuerwehr  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Beschaffung  von  persönlichen  Ausrüstungen,  Kommunikationsmitteln  ,  Lös  ch-  und  Rettungsmaterial   für die Gemeinde-  und Betriebsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unterhalt und Betrieb sind nicht beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Ausrichtung der Beiträge setzt voraus, dass:  a)   das  Bedürfnis für das Vorhaben und dessen Eignung nachgewiesen werden;  b)   und  die  technischen  Anforderungen  und  der  Ersatzturnus  gemäss  dem  Raum  -  und Ausrüstungskonzept für die Feuerwehren erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 5 3 . B eitragshöhe
                            a) Grundbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der  Grundbeitrag  an  beitragsberechtigte  Bau-  und  Beschaffungsvorhaben  der  Gemeinden und Betriebe beträgt 15 Prozent   des Normpreises  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kleinmaterial wird ein jährlicher Sockelbeitrag ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 6 b) Zus atzbeitrag
                            1   Zum  Grundbeitrag  wird  ein  Zusatzbeitrag  zugesichert  und  ausgerichtet,  wenn  ein regionaler Nutzen erzielt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Zusatzbeitrag beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  10  Prozent   für jene Bau-  und Beschaffungsvorhaben, die zufolge der vertrag-  lichen  Zusammenarbeit  der  Feuerwehren  mehrerer  Gemeinden  einmalig  er-  forderlich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  20  Prozent    für  jene  Bau-  und  Beschaffungsvorhaben,  die  zufolge  des  Zu-  sammenschlusses  der  Feuerwehren  mehrerer  Gemeinden  einmalig  erforder-  lich sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  35 Prozent   für die Bau-  und Beschaffungsvorhaben von Stützpunktfeuerweh-  ren,   die sie für ihre besonderen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 4 . B eitragsverfahren
                            a) Gesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das begründete Gesuch  für  Kan  tonsbeiträge ist mit den erforderlichen Unterl  a-  gen dem   Amt   zur Prüfung  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   D em    Gesuch  für  Bauvorhaben  nach  §  2  9   Abs.  1  Bst.  a    sind  die  Planunterla-  gen, die Kubaturen-  und Flächenberechnungen, die Kostenberechnung  sowie der  entsprechende Gemeinderatsbeschluss beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   D em   Gesuch  für  Beschaffungsvorhaben nach § 2  9   Abs. 1 Bst. b   sind  die gült  i-  ge Offerte und der  entsprechende  Gem  einderatsbeschluss beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei  Beschaffungsvorhaben  nach  §  29  Abs.  1    Bst.  c  ist  das  Gesuch  für    Bei-  tragszusicherungen bis   am 31. März einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei  den  übrigen  Beschaffungs  -  und  Bauvorhaben  ist  die  Einreichung  des  G  e-  suches  grundsätzlich an  keine Frist gebunden. D  em Amt ist f  ür die Budget  -  und  Finanzplanung  jedoch  bis am   31. März eine Vororientierung über das Vorhaben  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 c) B eitragszusicherung
                            1   Der Regierungsrat sichert die Kantonsbeiträge zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die    Beitragsberechtigung  entfällt,  wenn  mit  dem  Bau  begonnen  oder  die  B  e-  schaffung  bestellt   wird  , bevor   die Zusicherung des Regierungsrates erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 d) Über prüfung
                            1   Für  die  Auszahlung  der  zugesicherten  Kantonsbeiträge  sind  dem  Amt  die  Schlussabrechnungen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Amt    f ührt  eine  A  bnahme  der  Baute,  Fahrzeuge  und  Gerätschaften  durch,  kontrolliert  die  Einhaltung  der    technischen  Anforderungen  und  erstellt  ein  A  b-  nahmeprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden  die  Bauvorgaben  oder  die  technischen  Mindestanforderungen  gemäss  Raum  -   und  Ausrüstungskonzept  nicht  eingehalten,  erfolgt  eine  Reduktion  der  Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 e) A uszahlung
                            1   D as  Amt   weist die Auszahlung der zugesicherten oder   reduzierten Kantonsbei-  träge  an,    unabhängig  davon,  ob  dem  Gesuchsteller  Mehr  -   oder  Minderkosten  entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Auszahlung  kann  in  Teilbeträgen  erfolgen  und  richtet  sich  nach  den  ver-  fügbaren Voranschlagskrediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 f) A uflagen
                            Bauten  und  Beschaffungen,  an  welche  Kantonsbeiträge  ausgerichtet  worden  sind,  müssen  für  kantonale  Ausbildungskurse  unentgeltlich  zur  Verfügung  ge-  stellt werden.  C.  Finanzierung weiterer Aufgaben  der Gemeindefeuerwehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38
                            1   Die  Finanzierung  des  Seerettungsdienstes  und  des  sanitätsdienstlichen  Ers  t-  einsatzelementes  als  weitere  Aufgaben  der  Feuerwehr  ist  von  der  Spezialfinan-  zierung des Feuerschutzwesens ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die G  emeinden haben Angehörige der Feuerwehr, welche im Seerettungsdienst  oder im sanitätsdienstlichen Ersteinsatzelem  ent  eingesetzt   sind, angemessen zu  entschädigen und ausreichend zu versichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Gebühren
§ 39
                            Die Gebührenansätze für die gebührenpflichtigen Tätigkeiten des Amtes richten  sich  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  di  e  Rechtspflege  im  Kanton Schwyz   vom 20. Januar 1975  7   sowie nach den besonderen Gebührent  a-  rifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
§ 40 1. Übergangsbestimmungen
                            1   Feuerwehrpflichtige,  die  vor  Inkrafttreten  der  Verordnung  über  die  Schaden-  wehr  vom  27.  Januar  1994  8    von  den  Gemeinden  aufgrund  bisher  geltender  Gemeindereglemente von der Feuerwehrpflicht befreit wurden, bleiben befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bisherige  Beitragszusicherungen  gemäss  §  31  der  Verordnung  über  die  Sch  a-  denwehr  vom  27.  Januar  1994  9    und  §§  15  ff.  der  Vollzugsveror  dnung  zur  Ver-  ordnung  über  die  Schadenwehr  vom  7.  Februar  1995  10    fallen  dahin,  wenn  die  entsprechenden  Bau-    und  Beschaffungsvorhaben  bis  zum  31.  Dezember  2014  nicht ausgeführt und abgerechnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Feuerwehrreglemente  der  Gemeinden  und  Betriebe  mit  Bet  riebsfeuerweh-  ren sind bis zum 31. Dezember 2013 an die  neuen Vorschriften anzupassen  und  dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40a 11 1a. Übergangsbestimmung zu r Änderung vom 10. Dezem -
                            ber 2014  Die Zusicherung und Auszahlung von Kantonsbeiträgen,  die bis am 31. Dezem-  ber  2014  vollständig  abgerechnet  sind,  erfolgen  nach  den  bisherigen  Beitrags  -  sätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 2. Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsv  erordnung wird die Vollzugsverordnung zur  Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995  12   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 3. Änderung von Erlassen
                            Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und der Staatskanzlei vom 11. September 2007  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Bst. k
                            (Dem Sicherheitsdepartement sind folgende Aufgaben zugeteilt:)  k)   Feuerschutz, Störfallvorsorge, Katastrophenhilfe,  Bst.   a) bis j  ) sowie l) unverändert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  den  Finanzhaushalt  der  Bezirke  und  Gemeinden  vom  19.  Dezember 1995  14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 1
                            (  1   Als Spezialfinanzierung sind zu führen:)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Feuerschutzwesen;  Bst. b) bis k) unverändert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vollzugsverordnung  zur Personal  - und Besoldungsverordnung vom 4. Dezem-  ber 2007  15
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bst. g
                            (Als  Dienstabwesenheit werden anerkannt  :)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Feuer  wehrdienst.  Bst.  a) bis f  ) unverändert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vollzugsverordnung  zur  Personal  -  und  Besoldungsverordnung  für  die  Lehr-  personen an den Volksschulen vom 10. Dezember 2002  16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Bst. g
                            (Als  Dienstabwesenheit werden anerkannt  :)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Feuerwehrdienst.  Bst.  a) bis f  ) unverändert  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 4. Inkrafttreten
                            1   Diese  Vollzugsv  erordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Geset  z-  sammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt  rückwirkend  auf den 1. Januar 201  3 in Kraft.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  23  -69    mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 10. Dezember 2014 (GS 24  -23)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 530.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 10. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   GS 18  -381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 18  -381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   GS 19  -30.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Neu eingefügt am 10. Dezember 2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 18  -381.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   SRSZ 143.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 153.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   SRSZ 145.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SRSZ 612.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17    Abl  2013  812;  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2974)  und vom 10. Dezember 2014 am 1. Jan  uar 2015 (Abl 2014 2755) in Kraft getreten.