Gesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
                            (Vom 13. Mai 1981)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf das Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in  Berggebieten, vom 20. März 1970,  3   auf Antrag des Regierungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            Der Kanton unterstützt Massnahmen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse in  Berggebieten durch fachliche Beratung und Gewährung von Beiträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit
                            1   Der Regierungsrat entscheidet über die Beitragswürdigkeit und die anrechen-  baren Kosten aufgrund der sozialen und finanziellen Lage des Gesuchstellers,  genehmigt die Projekte und setzt den Kantonsbeitrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere Verfügungen trifft das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Kantonsbeitrag
                            1   Der Kantonsbeitrag beträgt höchstens 24 Prozent der anrechenbaren Kosten je  verbesserte oder neuerstellte Wohnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei besonders schwierigen finanziellen Verhältnissen oder wenn die notwendi-  ge Verbesserung der Wohnverhältnisse trotz dem Bundesbeitrag und der in § 3  Abs. 1 dieses Gesetzes vorgesehenen Beiträge zu einer übermässigen Belastung  des Gesuchstellers führt, kann der Kantonsbeitrag bis höchstens 33 Prozent der  anrechenbaren Kosten betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das zuständige Departement ist zur Koordination des Beitragsverfahrens mit  dem Baubewilligungsverfahren verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bezirksbeiträge
                            1   Leistet der Kanton einen Beitrag, so hat auch der Bezirk einen Beitrag auszu-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Bezirksbeitrag entspricht einem Drittel des Kantonsbeitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Höchstbeitrag
                            Die Bundes-, Kantons- und Bezirksbeiträge betragen zusammen höchstens 50  Prozent, in Fällen nach § 3 Abs. 2 höchstens 75 Prozent der anrechenbaren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Vorschriften des Bundesgesetzes und der dazugehörigen Vollzugsverordnung  sind sinngemäss auch für die Kantons- und Bezirksbeiträge anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5 Geltungsdauer
                            1   Zusicherungen von Kantonsbeiträgen auf Grund dieses Gesetzes dürfen längs-  tens bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003  6   zur  Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund  und Kantonen erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Kantonsrat ist ermächtigt, die Geltungsdauer zu verlängern, sofern auch  der Bund nach diesem Zeitpunkt Beiträge ausrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung geltenden Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Verbesserung  der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 27. Januar 1971  7   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 8 Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens  9   und ist mit dem  Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-341, mit Änderungen vom 24. Januar 1991 (GS 18-91), vom 8. Mai 1996 (PBG, GS 19-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126), vom 30. Mai 2001 (GS 20-96), vom 17. Mai 2006 (GS 21-67), vom 25. September 2013  (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ak) und vom 17. Dezember 2013 (RRB  Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. November 1981 mit 15 573 Ja gegen 4677  Nein (ABI 1981 1023). Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 13. Januar 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 844.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 3 neu eingefügt am 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 17. Mai 2006; Abs. 3 aufgehoben am 25. September 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   BBl 2003 6591.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 16-4, 16-56, 16-385, 17-23, 17-299.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Am 1. Januar 1982 in Kraft getreten (GS 17-342); Änderungen vom 24. Januar 1991 am 1.  Februar 1991 (GS 18-92), vom 8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 30. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001 am  1.  Juli  2001  (Abl  2001  1127),  vom  17.  Mai  2006  am  18. April 2006 (mit BG-  Änderung, AS 2006 1260), vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2851) und  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.