Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich
                            (Vom  20. Juni 2013)  Die  Schweizerische  Konf  erenz  der  kantonalen  Erziehungs  direktoren  (EDK),  ge-  stützt  auf  Artikel  63a  Absätze  3  und  4  der  Schweizerischen  Bundesver  fassung  (BV), beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
                            Die  Vereinbarung  regelt  die  Zusammenarbeit  der  Vereinbarungskantone  unterei-  nander und mit dem Bund bei der Koor  dination im schweizerischen Hochschul-  bereich. Insbesondere schafft sie die Gr  undlage, um im Rahmen des Bundesge-  setzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizer  i-  schen Hochschulbereich (HFKG)  2   gemeinsam mit dem Bund  a)   für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesam  t-  schweizerischen  Hochschulbereichs  zu  sorgen,  namentlich  durch  die  Ei  n-  richtung gemeinsamer Organe;  b)   die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;  c)   die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Berei  chen zu gewährlei  s-  ten;  d)   die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vereinbarungskantone
                            1  Die  Vereinbarungskantone  sind  Mitglieder  der  Schweizerischen  Hochschulkon-  ferenz  und  auf  diese  Weise  gemeinsam  mit  dem  Bund  an  der  Koordination  im  Hochschulbereich beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  sind  Hochschulkantone,  sofern  sie  Träger  einer  anerkannten  Hochschule  oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            Die Vereinbarung ist anwendbar auf  a)   kantonale und inter  kantonale Universitäten,  b)   kantonale und inter  kantonale Fachhochschulen und  c)   kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der  Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zusammenarbeit mit dem Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemei  n-  samen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  kann  zur  Erreichung  des  in  Artikel  1  umschriebenen  Zwecks  mit  dem  B  und  weitere  Vollzugsvereinbarungen  ab-  schliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ergreifen  die  Vereinbarungskantone  die  nötigen  Massnahmen,  um  die  Koordina-  tion ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Gemein same Organe
Art. 5
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarungskantone  und  der  Bund  schaffen  mit  der  Zusammenarbeit  s-  vereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im  schweizerischen Hochschulbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  ist  das  gemeinsame  Organ  von  Bund  und Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:  a)   die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;  b)   der  Schweizerische  Akkreditierungsrat  mit  der  Schweizerischen  Agentur  für  Akkreditierung und Qualitäts  sicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen-  tur).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Orga-  ne regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Schweizerische Hochschulkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  ist  das  oberste  hochschulpolitische  Organ  der  Schweiz.  Sie  sorgt  als  Plenarversammlung  oder  als  Hochschulrat  im  Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordi  -  nation im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskant  o-  ne sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonf  e-  renz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zehn  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdirektoren  der  Universität  s-  kantone,  welche  dem  Interkantonalen  Konkordat  über  universitäre  Koordination  vom  9.  Dezember  1999  beigetreten  sind,  haben  Einsitz  im  Hochschulrat.  Die  Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weit  e-  ren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hoch-  schulen  die  Mitglieder  des  Hochschulrats  vertreten  und  wie  viele  Punkte  ihnen  zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich  aus.  Im  Verhinderungsfall  können  sie  in  begründeten  Fällen  eine  Vertretung  bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
                            Für  die  Gewichtung  der  Stimmen  bei  Beschlüssen  des  Hochschulrats  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl
                            Punkte  proportional  zur  Anzahl  immatrikulierter  Studierender,  die  auf  dem  G  e-  biet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hoch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Finanzierung der gemeinsamen Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Vereinbarungskantone  beteiligen  sich  zu  höchstens  50  Prozent  an  den  Kosten  der  Schweizerischen  Hochschulkonferenz  gemäss  Artikel  9  Absatz  2  HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgen-  dem Verteilschlüssel getragen:  a)   eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;  b)   eine  Hälfte  von  den  Hochschulträgern  entsprechend  der  Zahl  der  von  ihnen  vertretenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertr  e-  tenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent  a)   an  den  Kosten  der  Rektorenkonferenz,  soweit  sich  diese  aus  der  Erfüllung  der  Aufgaben gemäss HFKG ergeben,  b)   und  an  den  Kosten  des  Schweizerischen  Akkreditierungsrats  und  dessen  Akkreditierungsagentur,  soweit  diese  nicht  durch  Gebühren  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Trägerschaften  mit  mehreren  Kantonen  regeln  selbstständig,  wie  diese  Kosten  unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Zusammenarbeitsvereinbarung  enthält  die  Grundsätze,  nach  denen  die  Schweizerische  Hochschulkonferenz  die  Tragung  der  Kosten  der  Rektorenkonf  e-  renz regelt.  III.  Konferenz  der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zusammensetzung und Organisation
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirekt  o-  ren  und  Erziehungsdirektorinnen  der  Kantone  zusammen,  die  der  Vereinbarung  beigetreten sind. Sie konstituiert sich  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  fasst  ihre  Beschlüsse  mit  der  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Aufgaben und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der  Vereinbarung.  Insbesondere  ist  sie  zuständig  für  den  Abschluss  von  Vereinba-  rungen  gemäss  Artikel  4  Absatz  1  und  2,  für  den  Entscheid  über  Massnahmen  gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Fest  legung der Punkte für  die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  schlägt  der  Plenarversammlung  der  Schweizerischen  Hochschulkonferenz  zwei  Erziehungsdirektorinnen  oder  Erziehungsdirektoren  zur  Wahl  als  Vizepräs  i-  dentin oder als Vizepräsidenten vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Interkantonale Hochschul beiträge
                            Die  interkantonalen  Hochschulbeiträge  werden  auf  der  Grundlage  der  Interkan-  tonalen  Universitätsvereinbarung  (IUV)  vom  20.  Februar  1997  3    und  der  Inter-  kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 2003  4   ausgerich  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Titelschutz
Art. 12
                            Bezeichnungs  - und Titelschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  einen  Titel  führt,  der  auf  Basis  kantonalen  oder  inter  kantonalen  Rechts  geschützt  ist,  ohne  dass  er  über  den  ent  sprechenden anerkannten Ausbil  dungs-  abschluss  verfügt,  oder  wer  einen  entsprechenden  Titel  verwendet,  der  den  Eindruck  erweckt,  er  habe  einen  anerkannten  Ausbildungsabschluss  erworben,  wird  mit  Busse  bestraft.  Fahrlässigkeit  ist  strafbar.  Die  Strafverfolgung  obliegt  den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Sc hlussbestimmungen
Art. 13 Vollzug
                            1  Die  Geschäftsführung  im  Vollzug  dieser  Vereinbarung  obliegt  dem  Generalsek-  retariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs  der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungs-  kantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht  andere Zuständigkeiten bestehen, und arbei  tet mit dem zuständigen Bundesamt  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Zusammenarbeit  mit  dem  zuständigen  Bundesamt  bei  der  Geschäftsfüh-  rung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über  die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen  Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Kosten  der  Vereinbarungstätigkeit  werden  unter  Vorbehalt  von  Artikel  8  nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben,  wird  das  Streitbeilegungsverfahren  gemäss  der  Rahm  envereinbarung  für  die  interkantonale  Zusammenarbeit  mit  Lastenausgleich  (IRV)  vom  24.  Juni  2005  angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann  die  Streitigkeit  nicht  beigelegt  werden,  entscheidet  auf  Klage  hin  das  Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgeri  chtsge-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  wird  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Austritt
                            1  Der  Austritt  aus  der  Vereinbarung  muss  dem  Vorstand  der  Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt  auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf  den Zeitpunkt  des I  nkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekt  o-  ren  entscheidet  über  das  Inkrafttreten  der  Vereinbarung,  wenn  ihr  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des  Interkantonalen  Konkordats  über  universitäre  Koordination  vom  9.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttr e-
                            tens des HFKG.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vertretung     im     Hochschulrat     gemäss     Artikel     6     und     Zuordnung  von  Punkten  bei  der  Gewichtung  der  Stimmen  bei  Beschlüssen  des  Hochschul-  rats gemäss Artikel 7  Die  Berechnung  der  Punkte  erfolgt  alle  zwei  Jahre  aufgrund  der  Durchschnitt  s-  werte  der  vorangehenden  Jahre.  Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  veröf-  fentlicht  die  jeweils  aktuelle  Zuteilung  in  diesem  Anhang  zur  Vereinbarung.  Die  nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studieren-  denzahlen  2010/2011  und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie  auf den Angaben der Kantone.  Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte
                            Zürich  : Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagog  i-  s  che Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpä-  dagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  Bern  : Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische  Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique  BEJUNE im Kanton Bern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Waadt  : Universität Lausanne, Haute école  pédagogique du  canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de  Suisse occidentale im Kanton Waadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Genf  : Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée  de Suisse occidentale im Kanton Genf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Basel  -  Stadt  :  Universität Basel, Stand  orte der Fachhochschule  Nordwestschweiz im Kanton Basel  -Stadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Freiburg  : Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Frei-  burg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occide  n-  tale im Kanton Freiburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des Kantons St. Ga  llen, Sta  ndorte  der F  achhochsc  hule Ost-  schweiz im Kant  on St  . Ga  llen  Luzern  : Universitä  t Luzern, Sta  ndo  rte de  r Fa  chhochsc  hule  Zen  tralschweiz   (Hochsc  hule Luzern) im K  ant  on Luzern  , Päda-  gogische Hochschule Luzern (ab 2013)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Neue  nburg  : Universitä  t Neuenburg, Sta  ndo  rte der Haute  école  sp écia  lis  ée de Sui  sse occidentale im K  anton Ne  uenburg,  Stando  rte de  r Haute école pédag  ogi  que BEJ  UNE im K  anton  Neue  nburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Te  ssin  :  Universitä  t Te  ssin, S  cuola universitaria professionale  de  lla Svi  zzera ita  liana
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weitere Ve  rtretungen im Hochs  chulrat  gemä  ss Artikel 6 Absatz 3  Die  Zahl  der  St  udierenden  sämt  licher  Ho  chs  chul  en  entspri  cht  einem  Total  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170  Punkten.  Davon  en  tfa  llen  elf  P  unkte  auf  die  unter  Zi  ffer  2  des  Anhangs  aufgefüh  rten Hochschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.
                            Gemä  ss A  rtikel 6 Absatz 3 wähl  t die Konfer  enz  der  Verein  bar  ungskanto  ne jewe  ils  auf  vier  Jahre  jene  vier  weiteren  Trä  gerk  ant  one,  die  im  Hochs  chulrat  Einsitz  nehmen.  Basierend auf dieser Bestimm  ung k  önnen die Erzi  ehungsdirektorinn  en  oder  Erzieh  ungsdirektoren  der  Tr  äger  folg  ender Ho  chs  chulen in  den Hochschul-  rat  gewähl  t werden:  Pä  dag  ogische H  ochschule Wa  llis  Pä  dag  ogische H  ochschule Graubü  nden  Pä  dag  ogische H  ochsc  hule Thurgau  Pä  dag  ogische H  ochschule Schaff  hausen  Pä  dag  ogische H  ochschule Schw  yz (  ab  2013)  Pä  dag  ogische H  ochschule Z  ug (ab  2013)  Stando  rte de  r Haute école p  édagogiq  ue BEJ  UNE im Kanton Jura  Stando  rte  der  F  achhochschule  Nordwestschweiz  in  d  en  Kanto  nen  Aar  gau,  Basel-La  nds  cha  ft,  Solothurn  Stando  rte  der  Haute  école  s  pécia  lisée  de  Sui  sse  occid  entale  in  den  Kanto-  nen Wa  llis und Jura  Stando  rte de  r Fachhochschule Ostschweiz im Kant  on Gr  aubünden  •  •  •  •  •  •  •  •  •  •
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bundesgesetz  über  die  Förderung  der  Hochschulen  und  die  K  oordination  im  schweizerischen  Hochschulbereich vom 30. September 2011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sammlung der Recht  sgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sammlung der Rech  tsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Bundesgesetz  über  das  Bundesgericht  vom  17.  Juni  2005  (Bundesgerichts  gesetz,  BGG);  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                173.110.
                            6    Gemäss  Beschluss  des  EDK  -Vorstandes  vom  30.  Oktober  2014  tritt  die  die  Interkantonale  Vereinbarung über  den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 am 1. Januar 2015  in Kraft.