Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            versicherung  1  (Vom    10. September 2013)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz  ,  in  Aus   führung    der  Verordnung  des  Bundesrates  über  die  Einschränkung  der  Zulassung  von  Leistungserbringern  zur  Tätigkeit  zulasten  der  obligatorischen  Krankenpflegeversicherung vom 3.   Juli 2013,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Diese Verordnung regelt  die Einschränkung  en der Zulassung von  Leistungse  r-  bringern zur  Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung  im Kanton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Von den Einschränkungen gemäss Bundesrecht sind ausgenommen:  a)  Ärzte mit den Weiterbildungstiteln Allgemeine Innere Medizin,   praktischer  Arzt als einziger Weiterbildungstitel, Kinder-  und  Jugendmedizin,  Kinder  -  und Jugendpsychiatrie und  -psychotherapie, Psychiatrie und Psychotherapie,  sowie Zahnärzte;  b)  Ärzte, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich der Spitäler ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmezulassungen
                            1   In jeder Kategorie von Leistungserbringern, die nach Bundesrecht  und dieser  Verordnung  einer Beschränkung unterliegen, können ausnahmsweise zusätzliche  Leistungserbringer  gemäss  Art.   4  der  bundesrätlichen  Verordnung  zugelassen  werden,   wenn in der betreffenden Kategorie eine Unterversorgung besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausnahmezulassung fällt dahin, wenn davon nicht innert eine  m  Jahr seit  der Erteilung Gebrauch gemacht wird. Das zuständige Amt kann die Frist in  Ausnahmefällen erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständi gkeit und Verfahren
                            1   Das für die Bewilligung zur Berufsausübung zuständige Amt entscheidet auch  über die Ausnahmezulassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen richten sich Verfahren und Rechtsschutz nach der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege vom 6.   Juni 1974  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese  Verordnung  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  nach  Inkrafttreten  während ihrer Geltungsdauer in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie tritt mit der Publikation in Kraft  4   und gilt während der Geltungsdauer der  bunde  srätlichen Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 23-    78.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 832.103.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  20. September 2013 (Abl 2013  2083).