Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm
                            (Vom 6. September 2007)  Das Umwelt  departement des Kantons Schwyz,  2  gestützt auf § 10 des Planungs  -  und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,  3   auf § 13  der Strassenverordnung vom 15. September 1999,  4   auf § 7 Abs. 2 der Veror  d-  nung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. Septem-  ber 1992,  5   auf Art. 18a Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur  -  und Hei-  matschutz  vom  1.  Juli  1966  6    sowie  auf  die  Bundesverordnungen  über  den  Schutz  der  Auengebiete  von  nationaler  Bedeutung  (Auenverordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Oktober 1992, 7 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nati o-
                            naler  Bedeutung  (Hochmoorverordnung)  vom  21.  Januar  1991,  8    über  den  Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) vom
                        
                        
                    
                    
                    
                7. September 1994 9 und über den Schutz von Moorlandschaften von besonde rer
                            Schönheit  und  von  nationaler  Bedeutung  (Moorlandschaft  sverordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mai 1996,
                            10  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Zweck und Geltungsbereich
§ 1 Zweck und Schutzziele
                            1  Diese Verordnung regelt die  Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr.   1  Rothen   thurm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor  -, Zwischenmoor  -, Ried-  und Aue  n-  bereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als  Lebensraum  der  darin  typisch  vorkommenden  Pf  lanzen-  und  Tierwelt  und  in  ihrer landschaftlichen Eigenart erhal  ten, gepflegt und gefördert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere:  a)  eine  extensive  landwirtschaftliche  Nutzung  und  eine  standortangepasste  Wal dpflege gefördert werden;  b)  Fliessgewässer ökologisch aufgewer  tet und fischgängig gemacht werden;  c)  Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und  d)  die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorland-  schaft informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 11 Zoneneinteilung und Geltungsbereich
                            1   Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt:  Empfindlichkeitsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  a)  Naturschutzzone A  II  b)  Landschaftsschutzzone B  II  c)  Strassenkorridor C  III  d)  Waldzone D  II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der  verschiede  nen Zonen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit  erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im  Gelände markiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Grundsatz
                            1   Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht  entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherige land-  und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infr  a-  struktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht wider-  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern  und  Bewirtschaftern können im Rahmen  der Schutzziele  von  den  Schutzvor-  schriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 13 Allgemeine Verhal tensvorschriften
                            1   Im Schutzgebiet ist unter  sagt:  a)  das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Fl  ächen hiezu;  b)  das Feuermachen, ausgenommen an den fest eingerichteten und markierten  Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land-  und forstwirtschaftlichen  Nutzung ausserhalb der N  aturschutzzone A;  c)  das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und derglei  chen;  d)  das freie Laufenlassen von Hunden,  e)  das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege;  f)  das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge-  nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;  g)  das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;  i)  das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, ausgenommen in der Zone E  ,  im Wald  , im Hofraum und in den bestehenden Gärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Befahren  der  im  Nutzungsplan  mit  einem  Fahrverbot  gekennzeichne-  ten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenom-  men sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst  öffentlicher  oder  privater  Versorgungswerke  notwendig  sind.  Die  Fahrverbote  werd en mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»  (Signal 2.14  14  ) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und  mit der Zusatztafel «Land-  und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  im  Nutzungsplan  bezeichneten  Radwege  sind  für  Radfahrer  besonders  geeignete Routen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement erlässt in Zusammenarbeit mit den interessierten  Gemeinden, Amtsstellen, Organisationen und Grundeigentümern Konzepte zur  Besucher  lenkung für die verschiedenen Freizeit  -  und Erholungsaktivitäten.  Im  Rahmen der Schutzziele können in den Konzepten Ausnahmen von den Vor-  schriften in den einzelnen Zonen vorge  sehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Namentlich  aus  besonderen  Schutzgründen  oder  zu  Gunsten  der  landw  irt-  schaftlichen  Nutzung  kann  die  öffentliche  Begehbarkeit  bestehender  Wege  geändert oder können neue Wege angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Besucher sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Moorlandschaft  und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Langlaufsport
                            1   Das Ausüben des Langlaufsports ist bei geschlossener Schneedecke gestattet.  Das  maschinelle  Präparieren  der  Loipen  erfolgt  nach  Rücksprache  mit  dem  zuständigen Departement.  Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist unter-  sagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Linienführung der Loipen ist zwischen dem zuständigen Departement und  den Organi  satoren abzusprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Organisatoren  sind  verpflichtet,  Loipenmarkierungen,  Hilfsbrücken  und  Abfälle am Sais  onende, in der Regel bis zum 15. März zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bauten und Anlagen
                            1   Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme  von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten  und Anlagen  sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen.  Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen D  epartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditi  o-  nellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Übrigen gelten die Planungs  -  und Bauvorschriften von Bund, Kanton und  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 15 Bewirtschaftung
                            1   Eine den Schutzzielen angepasste land-  und forstwirtschaftliche Nutzung ist  zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Untersagt sind:  a)  das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen  und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der  periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestat  tet;  b)  das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen  Elementen;  c)  das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Neuansäen von Wiesland in der Zone E;  e)  das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln;  f)  das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des  Waldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungs-  verträge gehen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Grabenunterhalt
                            1   Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unter-  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen  des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Gewässerrenaturierung
                            1   Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgän-  gigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Sondervorschriften für einzelne Zonen
§ 11 Naturschutzzone A
                            a) Zweck und Nutzungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch-  und Hei  -  demooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruc  h-  wäldern  und offenen  Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen  sollen in einen  möglichst naturnahen Zu  stand zurückgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende  Nutzungsvorschriften:  a)  Verbot  von  Nutzungsintensivierungen  (Entwässerungen,  Terrainveränderu  n-  gen etc.);  b)  Weideverbot;  c)  allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzen-  schutzmittel;  d)  Streuland: höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1.   September bis
                        
                        
                    
                    
                    
                15. März;
                            e)  Trockenstandorte: ein-  bis zweimalige Mahd ab dem 1.   Juli.  f)  die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Verbot für das Sammeln von Beeren und Pilzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird m  it  Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen  sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehen-  der Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusät  z-  lich beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der  übrigen Bestimmungen zulässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Errichten und Ändern der im Nutzungsplan bezeichneten Wander  we ge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anlagen zur Hochmoorregeneration in den im Nutzungsplan bezeichneten  Berei  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Anlagen, die der Lenkung und der Information der Besucher sowie einer  geordneten Benutzung des Gebietes dienen, an den im Nutzungsplan be-  zeichneten Orten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Betrete n
                            1   Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten,  im  Nutzungsplan  speziell  bezeichneten  Wegen  betreten  werden.  Vorbehalten  bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nut-  zungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Davon ausgenommen  sind:  a)  Grundeigentümer, Bewirtschafter sowie Unterhaltsequipen öffentlicher und  privater Werke zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anl  agen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Jäger für die Ausübung der Patentjagd nach Massgabe der Jagdvor  schriften;  c)  Fischer zur Ausübung der Patentfischerei nach Massgabe der Fischereivor-  schriften,  ausgenommen in den fischereilichen Schongebieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wildhut und Forstorgane sowie weitere vom zuständigen Departement  bezeichnete Aufsichtsorganen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Landschaftsschutzz one B
                            a) Zweck und Nutzungsvorschri  ften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes  (inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker)   und die Vermeidung störender Ei  n-  wirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der  Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trocke  n-  standorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernet-  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele  gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In  Flächen  mit  vertraglicher  Extensivierung  gelten  zusätzlich  die  folgenden  Nutzungs  vorschriften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenom-  men in den seit vor 1985 bestehenden Pflanzgärten (Wölbäcker)  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1     Wo im Nutzungsplan Extensivierungsflächen vorgesehen sind, kann das z  u-  ständige  Departement  mit  Grundeigentümern  und  Bewirtschaftern  freiwillige  Nutzungsextensivierungen  vereinbaren.  Solche  Extensivierungen  werden  mit  Beitr  ägen gefördert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Extensivierungen ausserhalb dieser Flächen werden mit Beiträgen gefördert,  wenn sie im Rahmen eines Vernetzungsprojek  tes nach der Öko  -Qualitätsverord-  nung des Bundes  16   erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wird ein freiwilliger Extensivierungsvertrag aufgelöst, so darf die ursprüngliche  Nutzung wieder aufgenommen werden. Die ursprüngliche Nutzung ist im Vertrag  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 6 Strassenkorridor C
                            1   Der Strassenkorridor   C legt den Strassenraum für die Hauptstrasse Nr. 8,  ihre  Ne benanlagen  sowie für deren Verlegung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In dem im Nutzungsplan bezeichneten Bereich soll eine Wildtierunterführung  angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 7 Waldzone D
                            1   Die Pflege der Waldzone D richtet sich nach den regionalen Waldplänen, wel-  che die Schutzziele zu berücksichtigen haben. Über Zielkonflikte entscheidet  der Regierungs  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehal  ten.  §  17a  17  Zon  e öffentlicher Bauten und Anlagen E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Zone öffentlicher   Bauten und Anlagen E sind alle Vorkehren zuläs  sig,  die für den Unterhalt der ausserhalb der Moorlandschaft angrenzenden Schulan-  lage notwendig sind und den Schutzzielen nicht wider  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Insbesondere unzulässig sind Vorkehren, welche die angrenzende alte Letzi  beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 8 Pufferzonen
                            1   An den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende  Pufferzonen auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement   regelt Ausscheidung und Nutzung der Pufferz  o-  nen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht  Uneinigkeit  bezüglich  der  ökologisch  ausreichenden  Pufferz  onen,  so  ermittelt sie das zuständige Departement aufgrund standardisierter Vegetations-  erhebungen oder Bodenprobe  nuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 9 Bewirtschaftungs - und Abgeltungsverträge
                            1   In  Berücksichtigung  der  Schutzziele  und  der  anwendbaren  Bestimmungen  kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs  -  oder  Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon  ausgenommen  sind  Verträge  über  freiwillige  Extensivierungen  gemäss  §  15  Abs.   1.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 0 Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen
                            Die  Ausrichtung  von  Bewirtschaftungsbeiträgen  und  Abgeltungen  richtet  sich  nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 2 1 Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
                            1   Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung  und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroff  e-  nen Gemeinden und interes  sierten Organisationen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung  auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mi  n-  destens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 Ersatzvornahme
                            Wird  die  zur  Pflege  notwendige  Nutzung  unterlassen,  kann  das  zuständige  Departement  die  notwendigen  Arbeiten  auf  Kosten  des  Kantons  durchführen  lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benach  richti   -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Wiederherstellung
                            1   Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-  stand zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist  ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-  bung  des  vorschriftswidrigen  Zustandes  durch  einen  Dritten  auf  Kosten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der  gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schut  z-  zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturge-  fahren erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 5 18 R echtsschutz
                            Verfügu  ngen,  die  in  Anwen  dung  dieser  Verord  nung  erla  ssen  wer  den,  können  nach Ma  ssgabedes  Verwaltungsr  echtspfl  egegesetzes vom 6. J  uni  1974  angef  och-  ten werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 6 19 S trafbestimmungen
                            Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich  a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderu  n-  gen vornimmt (§§ 7 und 12);  b) das Schutzgebiet befährt oder betritt  (§ 13) ;  c) die in §§ 4, 8, 9, 11, 14  und 17a erlassenen Schutzvorschriften ver  letzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 7 Modellflugplatz
                            1   Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehe  n-  de Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist  kann nicht erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehen-  de Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnah-  men zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bis  zum  Zeitpunkt  der  Betriebseinstellung  darf  der  Modellflugplatz  im  Wolfschachen mit folgenden Einschrän  kungen betrieben werden:  a) die Durchführung von Veranstaltungen ist verbo  ten;  b) es sind nur lärmarme Modellflugzeuge zuge  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 8 Flächenabtausch
                            Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) wer  den  vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler B  edeu-  tung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbe  schluss und  der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nut  zung gemäss  den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kom-  pensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückz  uführen bzw. zu  exten  sivieren:  a) D  ie auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen  sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entspr  e-  chende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt   der Intensivierung zu erfol-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zeichnet  en Extens  ivierungs  flächen  müssen  ab dem Zeitpunkt   der Intens  ivie-  rung  als  weni  g  intens  iv  genut  ztes  Wiesland    im  Sinne  der  eidgenössi  schen  Direkt  zahl  ungsve  rordnu  ng  vom  7.  Dezember    1998  12    bew  irts  cha  fte  t  werden.  Ihre  Extens  ivierung  ist  nicht    fre  iwillig    und  kan  n  nicht  rückg  ängi  g  gem  acht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Aufheb ung bisher igen Recht s und von öffent lichen Wegen
                            1   Mit  dem    Inkr  aftt  reten  dieser  Ver  ordnu  ng  werden  ng  zum  Schu  tze  der   Hochm  oor  ebene Biberbrugg-Rothent  hurm vom 22. März 198  8  14  , die Ver  ord-  nun  g zum Schut  ze des   Südteiles  (Gemeindeg  ebi  et Rothent  hur  m) der   Hochm  oo-  reben  e  Biber  brugg-Rothent  hur  m  vom  28.    März  1995  15    und  der  Nutzungs  plan  Ausbau  Haupt  stra  sse    Nr.  8,  Zweite  Altmatt  –  Dritte    Altmatt    Süd  vom  23.    Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2006   aufgeh  oben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Öffent  liche  Wege  innerhal  b  der  Schut  zgebi  ete,  die  im  Schut  zplan  nicht  als  öffent  lich  begehbar    geken  nzeichnet   sind,   werden  auf  geho  ben. Öffe  ntliche  Weg-  recht  e  ge  mäss  Wegr  odel    bleiben    bes  tehe  n,  aus  genomme  n  sind  die  zeitlichen  Einschr  änk  ungen  gemäss    Schut  zplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inkr afttre ten
                            1   Diese  Ver  ordnun  g  wird  im  Amtsblatt    publiz  iert  und  in  die  Gesetzsa  mml  ung  auf  genomme  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird rückw  irken  d auf  den  1. Sept  ember  2007  20   in Kraft ges  etzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  21-142  mit  Ände  rungen  vom    9.  Feb  ruar    2011    (GS  23-1)  und  vom  17.    Dez  em  ber    201  3  (RRB  Anpassung  an neue K  an  ton  sve  rfa  ssung, GS   23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ingr  ess  in der   Fassu  ng   vom   9. Feb  ruar 2011  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 400.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 442.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 721.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 451.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 451.32.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SR 451.33.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SR 451.35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 Bst. e   (neu  ) und Abs. 2 in der Fassung  vom   9. Februar   2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    Empfindlich  kei  tsstufen    gem  äss  der    ei  dgen  össi  schen  Lärms  chutz-Ver  ordnung   vom    15.  Dez  em-  ber   1986,   SR 814.  41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Abs. 1 Bst. i in der   Fas  sung  vom 9. Februar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Sign  alis  at  ion  sve  ror  dnu  ng   vom 5. September 1979, SR 741.21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 2 Bst. d in der   Fassu  ng   vom   9. Februar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 9  10.14.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   SR 910.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  SRSZ 234.  110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   GS 17-767  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abl 2007 1623;   Änderung  en  vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278)  und  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl  2013 2974)  in Kraft getreten.