Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Tierschutz
                            SRSZ 1.2.2009  1  (Vom 5. August 1997)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978  2   sowie    §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46 Abs. 1 der Verfassung des eidgenössischen Standes Schwyz vom 23. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1898,  3  beschliesst:  I. Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Regierungsrat
                            1   Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht   über den Vollzug der Tierschutzgesetz-  gebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt die Mitglieder der Tierversuchskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Departement des Innern
                            1   Das Departement des Innern übt die Aufsicht über den Vollzug der Tierschutz-  gesetzgebung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist zuständig für die Bewilligung von Tierversuchen (Art. 18 Abs. 1 TSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Kantonstierarzt
                            1   Der Kantonstierarzt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung, soweit diese Verord-  nung nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann Bezirkstierärzte und Fleischkontrolleure beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er ist insbesondere zuständig für:  a)  die  Kontrolle  von  Tierhaltungen  sowi  e  die  Anordnung  von  Tierhalteverboten  und  anderen  Massnahmen  bei  Vernachlässigung  oder  unrichtiger  Haltung  von Tieren (25 TSchG);  b)  die Anordnung von Tierhalteverboten (Art. 24 TSchG);  c)  die Überwachung der Versuchstierha  ltung sowie der Durchführung von Tier-  versuchen (Art. 18 Abs. 1 TSchG);  d)  die Bewilligung von gewerbsmässigen  und privaten Wildtierhaltungen (Art. 6  TSchG);  e)   die Bewilligung des gewerbsmässigen  Handels sowie der Werbung mit Tieren  (Art. 8 TSchG);  f)  die   Bewilligung   des   Einfangens   freilebender   Tiere   zu   Erwerbszwecken  (Art. 19 NHG  6  ) sowie zu wissenschaftlichen und zu Lehr- und Heilzwecken  (Art. 22 NHG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  g)  die    Bewilligung    des    Einsatzes    von    Personen    ohne    Tierpfleger-  Fähigkeitsausweis (Art. 11 Abs. 3 TSchV);  h)   die Sicherstellung der fachger  echten Betreuung von Findeltieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3a 7 Kantonspolizei
                            Die Kantonspolizei ist Meldestelle für Findeltiere (Art. 720a Abs. 2 ZGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Tierversuchskommission
                            1   Die Tierversuchskommission besteht au  s 3 bis 5 Fachleuten. Der Kantonstier-  arzt hat den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüft Gesuche zur Durchführung von  Tierversuchen und stellt Antrag an die  Bewilligungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Fleischkontrolleure
                            1   Die Fleischkontrolleure vollziehen die  Tierschutzgesetzgebung in den Schlacht-  betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstehen dem Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 8 Amt für Landwirtschaft
                            Das Errichten oder Ändern von Bauten zur Haltung von Nutztieren erfordert eine  Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft. Im Übrigen richtet sich das Bau-  bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzge-  bung.  II. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Verfahren
                            1    Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungsrechts-  pflege (VRP).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich nach der  Gebührenordnung für die Verwaltung und  die Rechtspflege im Kanton Schwyz.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Strafentscheide
                            Strafentscheide, die Widerhandlungen  gegen die Tierschutzgesetzgebung betref-  fen, sind dem Kantonstierarzt zuzustellen.  III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die  Kantonale  Vollzugsverordnung  zum  Tierschutzgesetz  vom  14.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1983  11   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2009  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bundesrat   auf den  Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 19-206 mit Änderungen vom 8. März  2005 (GS 21-13), vom 17. Juni 2008 (GS 22-22ag)  und vom 18. Juni 2008 (GS 22-19j).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 455.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 100.000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17.  Juni 2008; Abs. 2 in der Fassung vom 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                2005.
                            5   Abs. 3 Bst. a und b in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 8. März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 451.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Neu eingefügt am 8. März 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 18. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   SRSZ 234.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   GS 17-491.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 12. September 1997.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13    19.  September  1997  (Abl  1997  1375);  Änderungen  vom  8.  März  2005  sind  am  1.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 (Abl 2005 442) und vom 17. und 18. Juni  2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339)  in Kraft getreten.