Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Turnen und Sport
                            (Vom 4. August 1975)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vom  17.  März  1972  über  die  Förderung  von  Turnen  und  Sport,  die  Verordnung  des  Bundesrates  vom  26.  Juni  1972  zum  Bundesgesetz über die Förderung von Turnen und Sport, sowie die Verordnungen  des   Eidgenössischen   Militärdepartements   über   «Jugend   und   Sport»   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Juni 1972 und über Turnen und Sport in der Schule vom 21. Dez ember
                            1972,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 2
                            Die Aufsicht über den obligatorischen Turn-   und Sportunterricht in den Schulen  und über die Institution „Jugend und Sport“ obliegt dem Bildungsdepartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Der  Erziehungsrat  erlässt  die  für  den  Vollzug  der  Bundesgesetzgebung  über  Turnen und Sport erforderlichen Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3
                            1  Im Sinne von Art. 17 Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Förde-  rung  von  Turnen  und  Sport  obliegt  der  Abteilung  Sport  die  Durchführung  der  Institution „Jugend und Sport“.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt eine beratende Kommission von höchstens elf   Mitglie-  dern,  in  der  interessierte  Verbände  und  Institutionen  vertreten  sind.  Der  Leiter  der  Abteilung  Sport  ist  Vorsitzender.  Das  Bildungsdepartement  erlässt  Weisun-  gen über den Geschäftsgang und Aufgabenbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Entschädigung  der  Kommissionsmitglieder  richtet  sich  nach  der  Veror  d-  nung  über  die  Entschädigung  der  nebenamtlichen  Richter,  Erziehungsräte  und  ausserparlamentarischen Kommissionsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 4
                            Das  Amt  für  Finanzen  schliesst  die  für  di  e  Durchführung  von  «Jugend  und  Sport» bun  desrechtlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5
                            Lagerung,  Wartung  und  Versand  des  „Jugend  und  Sport“-  Materials  besorgt  die  Retablierungsstelle für Angehörige der Armee und des Zivilschutzes (AdA/AdZS)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Alle  mit  ihm  in  Widerspruch  stehenden  Bestimmungen,  insbesondere  der  Regierungsratsbeschluss  vom  18.  Horner  1953  über  die  Durchführung  des  freiwilligen  turnsportlichen  Vorunterrichts  im  Kanton  Schwyz,  7    werden  aufgeho-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16  -689 mit Änderung vom 17.   Juni 2008 (GS 22  -16)   und vom 9. Dezember 2015 (FHV, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  -60i)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung vom 17. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    28.  November  1975  ;  Änderung  en  vom  17.  Juni  2008    am  1.  Juli  2008  (Abl  2008  1328)  und  vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2849) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   GS 13  -452.