Gesetz über das Handelsgewerbe
                            SRSZ 1.2.2007  1  (Vom 8. Februar 1979)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  in  eine  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezial-  kommission,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1   Dieses Gesetz regelt das Marktgewerbe, das Wandergewerbe  und  den  Betrieb  von Waren- und Dienstleistungsautomaten im Kanton Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Gewerbe dürfen nur aufgrund eines Gewerbepatentes im Rahmen dieses  Gesetzes  ausgeübt  werden  (Marktpatent,  Hausierpatent,  Verkaufswagenpatent,  Wanderlagerpatent, Veranstalterpatent, Automatenpatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diesem Gesetz nicht unterstellt sind Veranstaltungen, Verkäufe und Sammlun-  gen, deren Ertrag für gemeinnützige Zw  ecke verwendet wird. Für deren Bewilli-  gung bleibt die besondere Regelung vorbehalten.  II. Patentierungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gesuch
                            Das Gesuch um Erteilung des Gewerbepatentes ist auf amtlichem Formular mit  den entsprechenden Unterlagen der zuständigen Amtsstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Zuständige Amtsstelle
                            Das Hausier-, das Verkaufswagen-, das Wanderlager-  und das Veranstalterpatent  werden  vom  zuständigen  Departement,  das  Markt-  und  das  Automatenpatent  von der vom Gemeinderat bezeichneten Stelle erteilt, verweigert oder entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Persönliche Anforderungen
                            1   Ein Gewerbepatent wird in der Regel nur erteilt, wenn der Gesuchsteller:  a)   das 20. Altersjahr erfüllt hat,  b)   handlungsfähig   ist,  c)   einen unbescholtenen Leumund geniesst,  d)   in der Schweiz Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Abgabe  des  Patentes  ist  zu  verweigern,  wenn  der  Gesuchsteller  in  den  letzten  fünf  Jahren  vor  der  Einreichung  des  Gesuches  wiederholt  gewerbepoli-  zeiliche Vorschriften missachtet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausweispflicht
                            Der  Patentinhaber  hat  das  Patent  während  der  Ausübung  seines  Gewerbes  auf  sich  zu  tragen  und  den  Kontrollorganen  sowie  den  Personen,  denen  er  seine  Ware oder Dienste anbietet, auf Verlangen vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inhalt des Patentes
                            1    Das  Gewerbepatent  lautet  auf  den  Namen  des  Gesuchstellers  und  ist  nicht  übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es enthält die genauen Personalien, die Art und die Dauer des Gewerbes, die  Gebühren und Abgaben sowie allenfalls die mitgeführte Ware oder den Standort  und die Art der vorgeschriebenen Einrichtungen.  III. Patentpflichtige Gewerbe  A. Marktgewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Marktbewilligung
                            Die  Ansetzung  von  Jahr-,  Monats-  und  Wochenmärkten  bedarf  der  Bew  illigung  des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Marktpatent
                            1   Jeder Marktfahrer hat ein Marktpatent zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Bewerber  hat  sich  über  die  persönlichen  Voraussetzungen  gemäss  §  4  auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Von  der  Einholung  des  Patentes  sind  die  ortsansässigen  Marktfahrer  ausge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Marktaufsicht
                            1    Der  Gemeinderat  erlässt  ein  Reglement  über  die  Marktplätze  und  deren  Be-  nützung,  über  die  Handhabung  der  Marktpolizei  sowie  über  die  Marktabgaben.  Es bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wer sich den Anordnungen der Marktpolizei nicht fügt, kann vom Markt gewie-  sen  werden.  Bei  Missachtung  der  Vorschriften  über  die  Marktpolizei  kann  der  Gemeinderat den Ausschluss vom Markt für ein bis fünf Jahre verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausgeschlossene Waren
                            1   Vom Verkauf auf dem Markt sind ausgeschlossen:  a)   Uhren aus Gold, Silber und Platin sowie Pendulen;  b)   Schmuckgegenstände aus Edelmetallen, Edelsteinen  und Perlen;  c)   Edelmetalle und Wertpapiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nachahmungen  von  Schmuckgegenständen  oder  Uhren  aus  Ersatzprodukten  sind deutlich als unecht zu kennzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  3  B. Wandergewerbe
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gemeinsame Bestimmungen
§ 11 Arten der Wandergewerbe
                            Zum Wandergewerbe gehören:  a)   das   Hausiergewerbe;  b)   der Verkauf von Waren aus einem fahrplanmässig verkehrenden Fahrzeug;  c)   das   Wanderlager;  d)   Aufführungen und Schaustellungen zu Erwerbszw  ecken im Umherziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Verbot von Wetten
                            Die  Veranstaltung  von  Wetten  ist  unter  Vorbehalt  der  eidgenössischen  und  in-  terkantonalen Bestimmungen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Hausiergewerbe
§ 13 Begriff
                            1   Das patentpflichtige Hausiergewerbe umfasst:  a)   das Mitführen und Feilbieten von Waren von Haus zu Haus;  b)   das  Anbieten  von  Waren  ausserhalb  von  Märkten  auf  öffentlichen  Strassen  und Plätzen;  c)   den gewerbsmässigen Ankauf von Waren im Umherziehen;  d)   die Ausübung eines andern Hausiergewerbes im Umherziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Patent  ist  nicht  erforderlich  für  den  hausiermässigen  Verkauf  von  selbst  erzeugten  Produkten  der  Landwirtschaft  und  des  Gartenbaus  sowie  für  das  Anbieten von Kalendern und Zeitungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ortsansässige  Lebensmittelhändler,  die  regelmässig  ihre  K  undschaft  aufsu-  chen, fallen nicht unter das Hausiergewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Patentdauer
                            1   Die Hausierpatente werden wochen- oder monatsweise, höchstens aber für ein  Jahr abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  das  Hausiergewerbe  mit  Hilfspersonen  ausübt,  muss  für  jede  Person  ein  besonderes Patent lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Blindenführer gelten nicht als Hilfspersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Ausübung
                            1   Die Ausübung des Hausiergewerbes ist verboten:  a)   vor 09.00 Uhr und nach 18.00 Uhr;  b)   an öffentlichen Ruhetagen;  c)   in den Gebäuden öffentlicher Verwaltungen;  d)   in Häusern, deren Bewohner durch Anschlag den Hausierbesuch untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  zuständige  Departement  kann  für  den  Warenverkauf  zu  gemeinnützigen  Zwecken Ausnahmen von den Buchstaben a bis c gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Diese Vorschriften gelten auch für das patentfreie Hausiergewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Das  zuständige  Departement  kann  die  Ausübung  des  Hausiergewerbes  aus  polizeilichen Gr  ünden ganz oder teilweise verbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Ausgeschlossene Waren
                            1   Vom hausiermässigen Verkauf sind ausgeschlossen:  a)   Uhren und Schmu  ckgegenstände;  b)   Edelmetalle,  Gold-,  Silber-  und  Platinwaren,  Edelsteine  und  Perlen  sowie  Ersatzwaren für solche;  c)   Wertpapiere;  d)   Waren,  für  deren  Verkauf  eine  besondere  Bewilligung  erforderlich  ist  oder  die aufgrund besonderer Vorschriften nicht hausiermässig angeboten werden  dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Regierungsrat  kann  aus  polizeilichen  Gr  ünden  weitere  Waren  vom  Hau-  sierhandel ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verkaufswagen
§ 17 Patent
                            1    Für  Verkaufswagen,  die  nach  einem  Fahrplan  an  zum  voraus  festgelegten  Haltestellen zum Zwecke des Warenverkaufs anhalten, ist ein Verkaufswagenpa-  tent erforderlich, das auf die Unternehmung ausgestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bezüglich  des  Warenangebotes  sind  die  Verkaufswagen  dem  Marktgewerbe  gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Verkaufswagen,  die  ohne  Fahrplan  verkehren,  unterstehen  den  Vorschriften  über das Hausiergewerbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Patenterteilung
                            1   Das Verkaufswagenpatent wird erteilt, wenn  a)   der Gesuchsteller Eigentümer des Grundstü  ckes ist, auf dem sich die Halte-  stelle befindet, oder wenn ihm der Eigentümer die Benützung der Haltestel-  le gestattet hat;  b)   durch  die  Benützung  der  Haltestelle  der  öffentliche  Verkehr  nicht  beein-  trächtigt wird;  c)   die Lage der Haltestelle für den Verkauf der in Aussicht genommenen Waren  nicht gesundheitsgefährdend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Verkaufswagenpatent  enthält  die  Firma  des  Patentträgers,  den  Standort  der einzelnen Haltestellen und den Fahrplan sowie ein Verzeichnis der Kontroll-  schildnummern der Verkaufswagen. Für jeden Verkaufswagen ist ein Patentdop-  pel auszustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Änderungen  des  Patentinhaltes  bedürfen  der  Genehmigung  des  zuständigen  Departementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Patentdauer
                            Die  Verkaufswagenpatente  werden  auf  die  Dauer  von  drei,  sechs,  neun  oder  zwölf Monaten erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Allgemeine Vorschriften
                            1    Auf  den  Geschäftsfahrten  ist  das  für  den  betreffenden  Verkaufswagen  ausge-  stellte Doppel mitzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Verkäufer  auf  dem  Verkaufswagen  hat  die  persönlichen  Voraussetzungen  gemäss § 4 sinngemäss zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Wanderlager
§ 21 Begriff
                            1   Wer vorübergehend und ausserhalb der üblichen Geschäftsräume oder mangels  solcher  ausserhalb  seines  Wohnortes  ein  Warenlager  errichten  will,  um  es  dort  zu verkaufen, benötigt ein Wanderlagerpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  beim  hausiermässigen  Verkauf  ausgeschlossenen  Waren  dürfen  in  einem  Wanderlager nicht angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kein Patent ist erforderlich für:  a)  den Verkauf auf dem Markt oder an Ausstellungen, die schweizerische oder  kantonale oder kommunale Wirtschaftsverbände oder Behörden veranstalten  und anerkennen;  b)  Muster- und Modellausstellungen, die nur für Wiederverkäufer und Gewerbe-  treibende veranstaltet werden;  c)   Gelegenheitsverkäufe  anlässlich  von  Ausstellungen,  an  welchen  Künstler  ihre eigenen Werke vorführen;  d)   im Kanton Schwyz ansässige Betriebe, die ein Wanderlager errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Patentdauer
                            Das Wanderlagerpatent wird für höchstens 5 Tage erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Aufführungen, Schaustellungen und Spiele
§ 23 Begriff
                            1    Wer  zum  Zwecke  des  Erwerbes  Spiele  oder  im  Umherziehen  gewerbsmässig  musikalische, theatralische, artistische oder andere Vorführungen sowie Schau-  stellungen irgendeiner Art veranstaltet, benötigt ein Veranstalterpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Aufführungen  und  Schaustellungen  von  Fam  ilien  und  Gruppen  wird  das  Patent  nur  dem  Familienoberhaupt  oder  Gr  uppenleiter  erteilt;  dieser  kann  an-  gehalten werden, vor der Erteilung des Patentes für jeden Mitwirkenden geeig-  nete Ausweisvorschriften vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  C. Automaten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Patentpflicht
                            1    Der  Betrieb  von  Waren-  und  Dienstleistungsautomaten  an  öffentlichen  Stras-  sen  und  Plätzen  oder  auf  allgemein  zugänglichen  privaten  Li  egenschaften,  ausserhalb  öffentlicher  Gebäude  und  privater  Geschäftsräume,  bedarf  eines  Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Nicht  patentpflichtig  sind  Automaten  für  Fahrkarten,  Postwertzeichen  und  dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Patent bezeichnet die zum Verkauf im einzelnen Automaten zugelassenen  Waren oder die vom Automaten bewirkten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Einwilligung  des  Gr  undeigentümers  und  die  baupolize  ilichen  Vorschriften  sowie die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verweigerung und Verbot
                            1   Das Patent ist zu verweigern, wenn der Betrieb des Automaten den Verkehr auf  öffentlichen  Strassen  und  Plätzen  beeinträchtigt  oder  der  Automat  oder  Platz  aus gesundheitlichen Gründen für den Verkauf der vorgesehenen Waren oder für  die vorgesehenen Dienstleistungen ungeeignet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Automaten  und  andere  Apparate,  die  Anlass  zu  Täuschungen  geben  können,  sind verboten.  IV. Gebühren und andere Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Gebühren
                            Die  Behandlung  der  Patentgesuche  ist  gebührenpflichtig.  Die  Ansätze  richten  sich nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspfl  ege im Kanton  Schwyz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abgaben, Grundsatz
                            Andere Abgaben dürfen nur nach Massgabe dieses Gesetzes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Ansätze
                            Die Abgabe beträgt für:  a)   Hausiergewerbe pro Monat  Fr. 20.- bis Fr. 500.-  b)   Verkaufswagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 % des Umsatzes  c)   Wanderlager pro Tag  Fr. 50.- bis Fr. 300.-  d)   Aufführungen, Schaustellungen und Spiele  Fr. 5.- bis Fr. 200.- pro Tag  Fr. 50.- bis Fr. 500.- pro Monat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  7  e)   Automaten pro Jahr  Fr. 20.- bis Fr. 200.-  f)   Marktstände pro Tag  Fr. 5.- bis Fr. 200.-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Festsetzung
                            1   Bei der Festsetzung der Abgaben, die nicht prozentual errechnet werden, sind  der Geschäftsumfang, das Angebot und die Bedeutung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann die Abgabe für ein Hausierpatent herabset-  zen oder erlassen, wenn der Patentinhaber bedürftig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Bezug
                            1    Die  Abgaben  für  das  Markt-  und  das  Automatenpatent  fallen  den  Gemeinden  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Abgaben fallen dem Kanton zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abgaben sind, soweit sie nicht vom Umsatz abhängig sind, vor der Patent-  erteilung abzuliefern. Im übrigen sind sie innert Monatsfrist nach Patentablauf  zu bezahlen.  V. Administrativmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Entzug des Patentes
                            1   Die Bewilligungsbehörde kann das Patent entziehen, wenn der Inhaber  a)   bei  der  Ausübung  des  Gewerbes  die  öffentliche  Sitte  und  Ordnung  verletzt  hat;  b)   Waren  angeboten  hat,  die  vom  entsprechenden  Gewerbe  ausgeschlossen  sind;  c)   zu  begründeten  Kl  agen  wegen  Belästigung  oder  unlautern  Geschäftsgeba-  rens Anlass gibt;  d)  das Patent einem Unbefugten zur missbräuchlichen Verwendung überlassen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Patent  ist  zu  entziehen,  wenn  der  Inhaber  in  schwerer  Weise  oder  trotz  Mahnungen  gewerbepolize  iliche  Vorschriften  verletzt  hat.  Überdies  ist  das  Be-  triebspatent  für  einzelne  Verkaufswagen  zu  entziehen,  wenn  es  sich  erweist,  dass  die  Benützung  einer  bestimmten  Haltestelle  den  öffentlichen  Verkehr  gefährdet. Der Patentinhaber ist auch für seine Untergebenen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Dauer des Entzuges
                            1    Die  Dauer  des  Entzuges  ist  nach  den  Umständen  festzusetzen  und  beträgt  mindestens ein Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Unverbesserlichen ist das Patent dauernd zu entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  VI. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Beschwerde
                            Verfügungen  und  Entscheide,  die  aufgrund  dieses  Gesetzes  ergehen,  können  nach  Massgabe  der  Gesetzgebung  über  die  Verwaltungsrechtspfl  ege  durch  Be-  schwerde angefochten werden.  VII. Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Übertretungen
                            1   Wer in der Absicht, ein Patent zu erwirken, wissentlich unwahre Angaben über  wesentliche Tatsachen macht,  wer  ein  patentpflichtiges  Gewerbe  ohne  Patent  oder  aufgrund  einer  Verfügung,  die er durch wissentlich falsche Angaben erwirkt hat, ausübt, wird mit Haft oder  Busse bis Fr. 5000.- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  andere  Vorschriften  dieses  Gesetzes  und  rechtskräftige  Verfügungen  und  Beschlüsse übertritt, wird mit Busse bis Fr.  2000.- bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 3
VIII. Schlussbestimmungen
§ 36 Ausverkäufe
                            1    Der  Regierungsrat  wird  ermächtigt,  die  zum  Vollzug  der  Verordnung  des  Bun-  desrates  über  Ausverkäufe  und  ähnliche  Veranstaltungen  erforderlichen  Vor-  schriften zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Es  sind  folgende  Gebühren  zu  erheben:  für  Totalausverkäufe  und  Teilausver-  käufe  2  %  des  Inventarwertes  (herabgesetzter  Verkaufspreis),  mindestens  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                30.-;
                            für Sonderverkäufe 2 % des Umsatzes, mindestens Fr. 30.-;  für Ausnahmebewilligungen  Fr. 20.- bis Fr. 300.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  werden  alle  ihm  widersprechenden  kan-  tonalen Erlasse aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 21. April 1902 über  die Ausübung der Handelsgewerbe im Kanton Schwyz  4   und die Vollziehungsver  ordnung  vom  23.  Januar  1929  zum  kantonalen  Gesetz  über  die  Ausübung  der  Handelsgewerbe.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2007  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Referendum, Inkra fttreten
                            1   Dieses Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkra  fttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bezeichnet den Zeitpunkt des Inkra  fttretens.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 17-203 mit Änderung vom 15. Febr  uar 2006 (Rechtspflegeer  lasse, GS 21-61n).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. März 1980 mit 11 703 Ja gegen 7414 Nein (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1980 187).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Aufgehoben am 15. Februar 2006.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 4-262, 13-333, 16-120.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 10-534, 12-80, 13-333.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Am 1. Januar 1981 (Abl 1980 525) und Änderung vom 15. Februar 2006 am 1. Januar 2007  (Abl 2006 2090) in Kraft getreten.