Veterinärverordnung
                            (Vom 14. Februar 2012)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 46 Abs. 1 des Veterinärgesetzes vom 26. Oktober 2011,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausschluss oder Herabsetzung der Entschädigung bei Tierver -
                            lusten  Die  Entschädi  gung  für  Tierverluste  wird  über  die  Ausschluss-    und  Herabset-  zungsgründe  gemäss  Bundesgesetzgebung  hinaus  verweigert  oder  herabgesetzt,  wenn:  a)   den  kranken  Tieren  nicht  die  nötige  Behandlung  und  Pflege  zuteilwurde,  insbesondere  wenn  kein  Tierarzt  zugezogen  oder  Haltevorschriften  missach-  tet wurden;  b)   der  Verwertungsertrag  durch  fahrlässiges  Verhalten  des  Tierhalters  beei  n-  trächtigt wurde;  c)   bei  umgestandenen  oder  geschlachteten  Tieren  Unterlagen  zur  Sicherung  der  Diagnose,  wie  tierärztliche  Befunde,  Sektionsberichte,  Laborbefunde  o-  der  für  die  Schätzung  nötige  Unterlagen  bezüglich  Abstammung,  Milchlei  s-  tung, Trächtigkeit usw. nicht oder nur teilweise vorliegen;  d)   Tierhalterbeiträge nicht entrichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Datenbank für die Registrierung von Hunden
                            Die   Datenbank für die Registrierung von im Kanton Schwyz gehaltenen Hunden  ist Amicus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anlagen zur Tierkörperbeseitigung
                            1   Regionale Tierkörpersammelstellen befinden sich in:  a)   Altendorf: für die Bezirke March, Höfe und Einsiedeln sowie die Gemeinden  Un  teriberg, Oberiberg und Alpthal;  b)   Schwyz:  für  die  übrigen  Gemeinden  des  Bezirks  Schwyz  und  die  Bezirke  Gersau und Küssnacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Tierkörperbeseitigungsanlage ist die Tiermehlfabrik Bazenheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Notschlachtlokale
                            Notschlachtlokale  bestehen in:  a)   Ein  siedeln:  für  den  Bezirk  Einsiedeln  und  die  Gemeinden  Unteriberg,  Oberiberg  und Alpthal;  b)   Schwyz:  für  die  übrigen  Gemeinden  des  Bezirks  Schwyz  sowie  die  Bezirke  Gersau und Küssnacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Samstagern: für den Bezirk Höfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden
                            1   Der  Kantonstierarzt   ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn:  a)   die Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nachkommen;  b)   Bissverletzungen gemeldet werden;  c)   ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht;  d)   Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann insbesondere:  a)   Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;  b)   Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen-   und Maulkorbzwang  erlassen;  c)   einen Hund zulasten des Halters unter Beobachtung stellen;  d)   einen Wesenstest des Hundes anordnen;  e)   den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;  f)   in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung  des Hundes anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Bewilligungspflichtige Tiergesundheitsberufe
                            Eine Berufsausübungsbewilligung des Kantonstierarztes benötigen:  a)   Tierärzte;  b)   Besamungstechniker.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Besamungstechniker
                            1   Besamungstechniker    sind  berechtigt,  die  Besamungstauglichkeit  festzustellen  und Samen zu übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  sind  nicht  berechtigt,  weitere  Diagnosen  zu  stellen  oder  weitere  Eingriffe  und Behandlungen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie  üben  ihre  Tätigkeit  innerhalb  ihrer  Kompetenzen  sorgfältig  aus.  Bei  Ver-  dacht auf Krankheiten haben sie einen Tierarzt beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Privatapotheken von Praxisgemeinschaften
                            Dem Kantonstierarzt sind zu melden:  a)   die Mitglieder der Praxisgemeinschaft und die fachtechnisch verantwortliche  Person, wenn mehrere  Tierärzte gemeinsam eine Privatapotheke betreiben;  b)   wes  entliche  betriebliche  Änderungen,  wie  Änderungen  des  Standorts,  der  räumlichen Verhältnisse, der Mitglieder oder der fachtechnisch verantwortl  i-  chen Person einer gemeinsam geführten Privatapotheke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kosten der Tierseuchenbekämpfung
                            1   Als  Kosten  der  Tier  seuchenbekämpfung  gelten  insbesondere  die  Aufwendun-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tierseuchenbekämpfung und Überwachung angeordneten Massnahmen;  b)   Untersuchungen,  die  vom  Kantonstierarzt  angeordnet  oder  mit  dessen  Zu-  stimmung durchgeführt wurden;  c)   Arzneimittel bei angeordneten Impfungen oder Behandlungen;  d)   Desinfektionsmittel bei angeordneten Desinfektionen;  e)   Transport,  Schätzung  und  Verwertung  im  Rahmen  der  Tierseuchenbekäm  p-  fung;  f)   Entsorgung  tierischer Nebenprodukte bei Seuchenfällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Kosten  der  Tierseuchenbekämpfung  werden  bis  zu  80%  dem  Tierhalter  übertragen, wenn:  a)   die  Massnahme  eine  Seuche  betrifft,  für  die  das  Bekämpfungsziel  keine  Ausrottung vorsieht;  b)   die  Massnahme  vom  Tierhal  ter  im  Rahmen  seiner  Eigenkontrolle  zu  treffen  ist;  c)   die  Massnahme  auf  Antrag  oder  in  Zusammenhang  mit  einem  Antrag  des  Tierhalters getroffen wird;  d)   die  Massnahme  durch  eine  besondere  Tätigkeit  des  Tierhalters,  wie  insbe-  sondere Aus  - oder Einfuhr von Ti  eren, Ausstellungen und Märkte, Viehhandel  oder dem Betrieb einer Besamungsstation verursacht wird;  e)   der  Tierhalter  seuchenpolizeiliche  Anordnungen  missachtet,  seine  Melde-  pflicht nicht befolgt oder eine Seuche in anderer Weise mitverschuldet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstände über die Kostentragung entscheidet   der Kantonstierarzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kostenbeteiligung an regionalen Tierkörpersammelstellen
                            Die Gemeinden, welche keine eigene Gemeindesammelstelle betreiben und ihre  tierischen  Nebenprodukte  direkt  in  die  regionale  Sammelstell  e  bringen,  haben  dem Kanton jährlich pro Einwohner einen Beitrag von Fr. 2.50 zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Tierhalterbeiträge
                            1   Von  den  Tierhaltern  werden  jährlich  folgende  Beiträge  erhoben,  sofern  die  Gesamtsumme der einzufordernden Beiträge Fr. 20.  --   übersteigt:  a)   je Grossvieheinheit  Fr. 6.--  b)   je Bienenvolk  Fr. 1.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  die  Anzahl  der  Grossvieheinheiten  ist  die  Berechnungsmethode  der  Lan  d-  wirtschaftlichen  Begriffsverordnung  4    und  der  Direktzahlungsverordnung  5    mas  s-  gebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit   Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:  a)   Verordnung  zur  Kantonalen  Vollzugsverordnung  zum  Bundesgesetz  über  die  Bekämpfung von Tierseuchen vom 5. Februar 1992;  6  b)   Verordnung  über  die  Gebühren  und  Entschädigungen  für  die  amtliche  Fleischkontr  olle vom 16. Dezember 1997.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012  8   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  23  -26    mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)   und vom 9. Dezember 2015 (GS 24  -58)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 312.420.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 910.91.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 910.13.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  SRSZ 312.421  ; GS 18  -212.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  SRSZ 582.312; GS 19  -27  0.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abl 2012 533; Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  und  vom 9. Dezember 2015 am 1. Januar 2016 (Abl 2015 2853)  in Kraft getreten.