Wildschadenreglement
                            (Vom 12. März 1991)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 45 des Jagd-  und Wildschutzgesetzes (JWG) vom 20. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Wildschadenverhütung
§ 1 Grundsatz
                            1   Der Kanton sorgt durch die Jagd sowie durch die Pflege und Nutzung der Le-  bensräume  für  Wildbestände,  die  an  Wald  und  landwirtschaftlichen  Kulturen  keine übermässigen Schäden verursachen (§ 44 Abs. 1  JWG ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Grundstückeigentümer haben zur Verhütung von Wildschäden die zumutba-  ren Abwehr  -  und Selbsthilfemassnahmen zu treffen. Zumutbar ist insbesonde  re  die nachhaltig wirksame Einzäunung von gefährdeten Intensivkulturen, Pflan-  zungen und Nutztierhaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Beiträge
                            1    Wildschadenverhütungsbeiträge  werden  in  erster  Linie  an  Massnahmen  der  Waldwirt  schaft,  die  dem  Schutz  der  natürlichen  und  künstlichen  Verjüngung  dienen (Einzel  -  und Flächenschutz), ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beiträge an andere Massnahmen können geleistet werden, wenn steigender  Wilddruck  solche  erforderlich  macht  und  andere  Verhütungsmassnahmen  g  e-  mäss § 1 Abs. 1 keinen Erfolg zeitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Beiträge  werden  an  die Materialkosten geleistet und betragen, nach Abzug  allfä  lliger Drittbeiträge,  a)  für Massnahmen der Waldwirtschaft zwischen 30 Prozent und 80 Prozent;  b)  für andere Massnahmen zwischen 30 Prozent und 60 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   An Einzäunungen von Hausgärten und an Einrichtungen zur Tierhaltung wer  den  keine Beiträge gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Wildschadenvergütung
                            A. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beitragswürdige Schäden
                            1   Schadenbeiträge werden nur an direkte Schäden ausgerichtet. Indirekte Kosten  wie Umtriebe, Arbeitsaufwand und dergleichen werden nicht vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Keine Beiträge werden an Schäden ausgerichtet, welche durch Unterlassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3 Vergütung
                            1   Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an land-  wirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Biber und Adler verur-  sachten Schaden, soweit er nicht vom Bund übernommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Gesuchsteller hat in jedem Falle einen Selbstbehalt von Fr. 150.  -  zu tr  a-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Vergütungen betragen, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge,  a)  für Äsungsschäden zwischen 50 Prozent und 90 Prozent;  b)  für Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen  und an Nutztieren zwischen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Prozent und 80 Prozent;  c)  für weitere vergütungswürdige Schäden zwischen 50 Prozent und 70 Pr  o-  zent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der  Kanton vergütet den durch die geschützte Tierart Wolf verursachten Scha-  den, soweit er nicht vom Bund übernommen wird.  Dabei richtet er sich nach der  jeweils aktuellen Einschätztabelle der nationalen Zuchtverbände.   Ein Selbstbe-  halt fällt weg.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Ausnahmen
                            Keine Vergütungen werden geleistet an Schäden,  a)  die Tiere, gegen welche Selbsthilfemassnahmen gemäss § 34  JWG  ergriffen  werden können, verursacht haben;  b)  die andere als in § 3 Abs. 2 genannte geschützte Tiere verursacht haben;  c)  die auf Alpweiden entstehen;  d)  bei denen die zumutbaren Abwehrmassnahmen nicht getroffen wurden;  e)  die zu spät gemeldet oder nicht mehr überprüft werden können;  f)   die aufgrund irreführender oder falscher Angaben geltend gemacht werden;  g)  die versichert werden können oder anderweitig vergütet werden;  h)  die vom Gesuchsteller mitverschuldet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Forstwirtschaft
§ 6 Vergütung
                            1   Durch jagdbares Wild verursachter Verbiss  -, Fege-  und Schälschaden an Wal  d-  beständen wird vom Kanton angemessen vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vergütungen betragen zwischen 20 Prozent und 80 Prozent des ausgewi  e-  senen Schadens, nach Abzug allfälliger Drittbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ausnahmen
                            Keine Vergütung wird geleistet an Schäden,  a)  die  zufolge  Unterlassung  der  forstlich  angeordneten  Abwehrmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wal  dungen des Kantons  , de r Bezirke und der Gemei  nden verursach  t werden.  III  . Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Gr undsatz
                            1   Wer Vergüt  ungen beansprucht, mu  ss  den S   chaden  beweisen. Er  hat   dem ge-  biet  szustä   ndigen  Wil  dhüter  unverzüglich  Mel  dung  zu  ersta  tten  und  ihm  a  lle  Unterl   agen zur Ve  rfüg  ung zu ste  llen, die zur A  bklär  ung   des Schadens von Be-  deut  ung si   nd.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Beitr  äge an Wildschadenver  hüt ung  sma  ssn ahm en ist zu  handen der Wild-  schadenko  mmi  ssion ein Gesu  ch einzureic  hen, das zumin  dest die vorges  ehenen  Ma ssnahmen  , die Kosten  , die Bei  trä ge Dri   tte r u nd  den Zweck  ent hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schadenaufnahme
                            1   Der Schaden wird vom Wild  hüter a   nhand ei  nes Formulars, das vom Geschädig-  ten   gegen  gezeic   hnet werden mu  ss, auf   genomm  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei grö  ssern landw  irtscha   ftlichen S  chäden ist ein Sa  chverst   ändi  ger   und   bei  forstwi   rtscha   ftlic  hen Schäden jewe  ils  der Revierförster als Schätze  r beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wild schaden kommi ssion
                            1   Die Wildsc  hade  nko mmi  ssion prüft die ei  ngegangenen Gesu  che   und ents  cheidet  über die Ausrichtung de  r Beiträ  ge und  Vergütu  ngen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie beurteilt die Gesuche auf der Basis  der W  egleit   ungen u  nd Ri   cht linien der  schweizerischen Fachverbände.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. R echtsm ittel
§ 11 Beschwerde
                            Gegen Ve  rfü gung  en der Wildsch  ade nko mmi  ssion k   ann gemä  ss  den Besti  mmun-  gen  ü   ber  die  Verwaltu  ngsr  echtspfle  ge  Beschwer  de   beim  Regieru  ngs  rat  einge-  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. S chlu ssbestimmung
§ 12 Inkraftsetz ung; Verö ffentli chung
                            1   Dieses Reglement  tritt mit der  Verö  ffentlic   hung im Amtsbla  tt in Kraf  t. Auf  diesen Zeitpunkt hin wird das Wilds  chadenreglement vom  17. Dezember  1979  4  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das R   eglem  ent w  ird im Amtsbla  tt verö   ffen tlicht    und   nach I   nkra  fttreten  5   in die  Geset   zsamml  ung auf  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anpassung an neue K  anton  sverfassung,   G S 23-97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 761.110..
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ab s. 5 neu eingefügt am  11. Mai 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abl 19  81   195.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Am   22. März  1991 in Kraft getreten; Ä  nder ung vom 11. Mai  2010 am 1. Juni  2010 (Abl  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 70)   und v  om   17.   D ezember 2  013 am 1.   J anuar 20  14 (Abl  2013    2974) in   K raft getreten.