Gesetz betreffend Sammlungen zu wohltätigen und gemeinnützigen Zwecken
                            (Vom 25. Januar 1946)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  in der Absicht, Ordnung in das Sammelwesen zu bringen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1   Sammlungen jeder Art, in Geld oder Naturalien, zugunsten des In- oder Aus-  landes, inbegriffen entsprechende Veranstaltungen, Verkäufe und dgl. dürfen  nur mit besonderer Bewilligung veranstaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bewilligungen werden nur erteilt für Sammlungen für wohltätige und gemein-  nützige Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Keiner  Bewilligung  bedürfen  die  Sammlungen  während  des  Gottesdienstes  sowie je eine jährliche Kollekte der Kapuziner und der inländischen Mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2
                            Die Bewilligungen für Sammlungen werden erteilt:  a) vom Gemeinderat, wenn sich die Sammlung auf das Gebiet einer einzigen  Gemeinde beschränkt;  b) vom Volkswirtschaftsdepartement, wenn sich die Sammlung über das Gebiet  von mehr als einer Gemeinde erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1   Die Bewilligungsinstanz kann für die Behandlung des Gesuches ausser den  Schreibgebühren eine Gebühr bis zu Fr. 50.- erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie kann die Bewilligung zeitlich befristen und sie überdies an Bedingungen  und Auflagen knüpfen, z.B. die Bedingung, dass über das Sammelergebnis und  dessen Verwendung öffentlich oder zuhanden einer Behörde Rechnung abzule-  gen sei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 3
                            Die Verfügungen der Gemeinderäte und des Volkswirtschaftsdepartements kön-  nen  nach  den  Vorschriften  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  durch  Be-  schwerde beim Regierungsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Geldbussen bis zu 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zur  Strafverfolgung  ist  die  Staatsanwaltschaft  zuständig.  Sie  verfolgt  Wider-  handlungen gegen das vorliegende Gesetz von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5
                            1   Hält die Staatsanwaltschaft nach Abklärung des Tatbestandes die Ausfällung  einer  Geldstrafe  von  höchstens  100  Franken  für  angezeigt,  so  fällt  sie  den  Bussenentscheid selber aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für das Verfahren und den Weiterzug gelten die Justizgesetz und die Schwei-  zerische Strafprozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 6
                            1   Hält die Staatsanwaltschaft die Ausfällung einer Busse von über 100 Franken  für angezeigt, so überweist sie die Akten dem Bezirksgericht zur Beurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Straf-  prozessordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 7
                            1   In jedem Fall beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft, ohne Rücksicht auf die  Strafbarkeit des Beschuldigten, die Geldmittel und Naturalien, die ohne Bewil-  ligung gesammelt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach Abschluss der Untersuchung überweist die Staatsanwaltschaft die be-  schlagnahmten Gelder und Naturalien jener Behörde, die gemäss § 3 zur Bewil-  ligung zuständig ist. Diese Behörde entscheidet über die Verwendung des Sam-  melergebnisses zugunsten eines wohltätigen oder gemeinnützigen Zweckes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8
                            1  Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Gesetz  w  urde  als  dem  f  akultativen  Refere  ndum  unterstehe  nde  Vero  rdnung  erla  ssen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12-  444 mit Ä  nde  rungen vom  18.  November  2009 (JV, GS 22-  82ai)  und vom  17. Dezember  2013  (RRB A  npa  ssung an neue Ka  nton  sve  rfa  ssung  , GS 23-  97).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bst  . b in der Fa  ssung vom  17.  Dezember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fa  ssung vom  17.  Dezember  2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fa  ssung vom  18.  November  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fa  ssung vom  18.  November  2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Änderungen vom 18. November 2009 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1508) und vom 17. De-  zember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.