Reglement über Bau und Betrieb der nicht eidgenössisch konzessionierten Luftseilbahnen und Skilifte
                            SRSZ 31.1.2000  1  seilbahnen und Skilifte  1  (Vom 18. Oktober 1954)  In  Ausführung  von  Art.  9,  Abs.  3,  Ziff.  1  des  Konkordates  vom  15.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1951  über  die  nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und  Ski-  lifte  2   erlässt die Konferenz folgendes Reglement:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Bewilligungsverfahren
Art. 1 Gesuch für die Baubewilligung
                            1   Die Baubewilligung wird nur auf schriftliches Gesuch hin erteilt. Dieses ist im  Doppel, datiert und vom Gesuchsteller unterschrieben der zuständigen kantona-  len Behörde einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen:  a)   Beschreibung der Anlage mit technischem Bericht;  b)   Kostenvoranschlag, Finanzierungsplan und Rentabilitätsberechnung;  c)   Übersichtsplan  (Situationsplan)  im  Massstab  1:10  000  bis  1:50  000  und  Längenprofil im Massstab 1:1000 bis 1:10 000;  d)   Skizzen von Wagen, Antrieb und Zwischenstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Weitere  Unterlagen,  sämtliche  Detail-  und  Ausführungspläne  sowie  Berech-  nungen sind auf Verlangen der zuständigen Behörde jederzeit nachzuliefern.  Art. 2  Auflage- und Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    In  denjenigen  Kantonen,  in  welchen  Auflage-  und  Einspracheverfahren  nicht  geregelt sind, finden die Bestimmungen der folgenden Absätze Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Gesuch ist in den Gemeinden, auf deren Gebiet die Anlage errichtet und  betrieben  werden  soll,  unter  Beilage  der  Pläne  während  14  Tagen  zur  öffentli-  chen  Einsicht  aufzulegen.  Diese  Auflegung  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen.  Einsprachen gegen das Projekt sind innert vier Wochen seit Beginn der Auflage-  frist bei der im Amtsblatt bezeichneten Behörde anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Einsprachen  werden  endgültig  von  der  zuständigen  kantonalen  Behörde  erledigt.  Art. 3  Erstellerfirmen  Luftseilbahnen  mit  Personenbeförderung  und  Skilifte  dürfen  nur  von  solchen  Firmen erstellt werden, die für fachgemässe Projektierung und Ausführung volle  Gewähr bieten.  Art. 4  Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Mit  dem  Bau  der  Anlagen  darf  erst  begonnen  werden,  wenn  die  kantonale  Baubewilligung erteilt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  setzt  die  Genehmigung  der  Baupläne  voraus  sowie  den  Nachweis,  dass  die wichtigsten Anlageteile den vorgeschriebenen Sicherheiten entsprechen und  dass die erforderlichen Durchleitungsrechte erteilt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Art. 5  Betriebsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, wenn der zust  ä  ndige Kan-  ton die Betriebsbewilligung erteilt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  setzt  einen  Bericht  der  technischen  Kontrollstelle  ü  ber  die  Betriebsbe-  reitschaft  der  Anlage  und  den  vom  Betriebsinhaber  zu  erbringenden  Nachweis  ü  ber den Abschluss einer Versicherung gem  ä  ss Art. 40 voraus.  Art. 6  Allgemeine Bauvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  baulichen  Anlagen  gelten  die  einschl  ä  gigen  Vorschriften  des  Bundes  und der Kantone, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird f  ü  r die Anlage eine Bundessubvention verlangt, so finden die besonderen  Erlasse des Bundes Anwendung.  II.  Bautechnische Vorschriften f  ü  r Luftseilbahnen  Art. 7  Bauarten  Als  Luftseilbahnen  gelten  Zweiseilbahnen  mit  Trag-  und  Zugseil  oder  Einseil-  bahnen, bei welchen das Tragseil zugleich Zugseil (sog. F  ö  rderseil) ist.  Art. 8  Ü  berfahrungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Bewohnte  Geb  ä  ude,  ö  ffentliche  Pl  ä  tze  und  Strassen  sind  durch  die  Anlagen  wenn irgend m  ö  glich nicht zu  ü  berfahren; andernfalls m  ü  ssen geeignete Schutz-  vorrichtungen angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beim Kreuzen oder Parallelf  ü  hren mit Stark- und Schwachstromleitungen sind  die einschl  ä  gigen gesetzlichen Vorschriften des Bundes zu beachten.  Art. 9  Drahtseile  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  Drahtseile  sind  die  einschl  ä  gigen  Vorschriften  des  Bundes  massge-  bend, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verankerungen und Verbindungen m  ü  ssen jederzeit kontrollierbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Seile sind durch Vergusskopf oder profilierte Klemmbacken zu befestigen.  Die Verwendung von sogenannten Backenz  ä  hnen ist nicht gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Seilanlagen sind gegen Blitzschlag zu erden.  Art. 10  Tragseile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Tragseile  werden  nur  verschlossene  Spiral-  und  Litzenseile  mit  Stahlseele  zugelassen. Sie sollen in der Regel aus einem St  ü  ck bestehen und weder Muffen  noch Spleissungen aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die gr  ö  sste im normalen Betrieb auftretende Radlast des Wagens darf zahlen-  m  ä  ssig an keiner Stelle der Fahrbahn gr  ö  sser sein als  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   der dortigen Seilspan-  nung. Es muss die M  ö  glichkeit bestehen, die Auflagestelle der Tragseile auf den  St  ü  tzen durch L  ä  ngsverschiebung zu wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Tragseile  sollen  wenn  m  ö  glich  mit  Spanngewichten  versehen  sein.  Sie  k  ö  nnen  direkt  mit  ihnen  verbunden  werden,  sofern  sie  ü  ber  Tragschuhe  oder  Rollenbatterien  gef  ü  hrt  werden,  deren  Kr  ü  mmungsradius  wenigstens  300mal  gr  ö  sser als der Seildurchmesser sein muss. Werden Abspannscheiben verwendet,  so sind besonders biegsame Spannseile oder Gelenkketten einzuschalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Sind  die  Tragseile  fest  verankert,  so  soll  deren  Spannung  ver  ä  ndert  werden  k  ö  nnen.  Art. 11  Zug- und Gegenseile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r  die  Zug-  und  Gegenseile  sind  in  der  Regel  Litzenseile  mit  Faserseele  zu  verwenden. Sie sollen aus einem St  ü  ck bestehen. Spleissungen jeder Art d  ü  rfen  nur  mit  ausdr  ü  cklicher  Zustimmung  der  zust  ä  ndigen  kantonalen  Beh  ö  rden  vor-  genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Gegenseile sind mit Spanngewichten zu versehen.  Art. 12  F  ö  rderseile  Als F  ö  rderseile sind Litzenseile mit Faserseele zul  ä  ssig.  Art. 13  Festigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Nachweis  der  erforderlichen  Festigkeitseigenschaften  der  Drahtseile  ist  durch Untersuchungen an der eidgen  ö  ssischen Materialpr  ü  fungs- und Versuchs-  anstalt (EMPA) in Z  ü  rich, der Materialpr  ü  fungsanstalt der Universit  ä  t Lausanne  oder durch Werkatteste zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Untersuchung  erstreckt  sich  auf  eine  Zerreissprobe  mit  ganzem  Seil  und  Zerreiss-  und  Umschlag-Biegeproben  mit  allen  Dr  ä  hten  einer  Litze  oder  mit  mindestens  1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   der Drahtzahl des Seiles.  Art. 14  Seilf  ü  hrung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Durchmesser  der  Trieb-,  Umlenk-  und  Ablenkscheiben  soll  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800mal gr  ö  sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich minde-  stens 80mal gr  ö  sser als der Seildurchmesser sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Kreuzschlagseilen sind diese Werte auf 1000, bzw. auf 100 zu erh  ö  hen.  Art. 15  Tragrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Auflagerlast des Zug- und Gegenseiles darf je Tragrolle rechnerisch h  ö  ch-  stens 200 kg betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Regel  soll  der  Durchmesser  der  Tragrollen  15mal  gr  ö  sser  sein  als  der  Zugseildurchmesser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Rollenbatterien  sind  so  anzuordnen,  dass  alle  Rollen  gleichm  ä  ssig  belastet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 16  Zwischenst  ü  tzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Zwischenst  ü  tzen  sind  aus  Eisen,  Holz  oder  sonst  geeignetem  Material  zu  er-  stellen  und  m  ü  ssen  mindestens  eine  3,5fache  Sicherheit  aufweisen,  unter  Be-  r  ü  cksichtigung  aller  m  ö  glichen  Einfl  ü  sse  wie  Wind,  Schnee  usw.  Bei  Verwen-  dung von Rundholz ist dieses zu entrinden. Eiserne St  ü  tzen sind in gemauerten  oder betonierten Sockeln oder in Felsboden zu verankern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die H  ö  he der St  ü  tzen ist so zu w  ä  hlen, dass sich das Tragseil auch dann nicht  abhebt, wenn die Seilspannung um 30 %  ü  ber der normalen Betriebsspannung  liegt.  Ist  dies  nicht  m  ö  glich,  so  ist  das  Seil  durch  Niederhaltevorrichtung,  die  seine L  ä  ngsbewegungen nicht hemmen, zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Auflagerschuh muss derart ausgebildet sein, dass ein seitliches Herausfal-  len  des  Seiles  ausgeschlossen  ist.  Sein  Kr  ü  mmungeradius  soll  wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300mal gr  ö  sser als der Seildurchmesser sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  St  ü  tzen  m  ü  ssen  zur  Vornahme  der  Kontrolle  besteigbar  sein.  Sie  sind  fortlaufend zu numerieren.  Art. 17  Lichtraumprofil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Pendelbetrieb (ein Wagen f  ä  hrt bergw  ä  rts, ein zweiter gleichzeitig talw  ä  rts)  muss der Abstand der Tragseile an der Kreuzungsstelle der Wagen so gross sein,  dass  zwischen  den  um  15  Grad  nach  innen  pendelnden  Wagen,  unter  Ber  ü  ck-  sichtigung  eventuell  vorstehender  Lasten,  ein  Mindestabstand  von  50  cm  ver-  bleibt.  Bei  Spannweiten  von  ü  ber  300  m,  in  der  Luftlinie  gemessen,  ist  dieser  Abstand um mindestens 20 cm f  ü  r je 100 m Mehrl  ä  nge zu vergr  ö  ssern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  einspurigen  Bahnen  mit  endlosem  Zugseil  muss  der  horizontale  Abstand  zwischen  dem  um  15  Grad  auspendelnden  Wagen,  unter  Ber  ü  cksichtigung  eventuell vorstehender Lasten, und dem gegenseitigen Zugseil bei Spannweiten  bis zu 300 m mindestens 1 m betragen, bei gr  ö  ssern Spannweiten f  ü  r je 100 m  Mehrl  ä  nge  mindestens  20  cm  mehr.  Diese  Vorschrift  gilt  auch  f  ü  r  Anlagen  mit  zwei Fahrbahnen f  ü  r die Spannweiten ausserhalb der Kreuzungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Bauart  der  St  ü  tzen  muss  ein  seitliches  Auspendeln  des  Wagens,  unter  Ber  ü  cksichtigung  eventuell  vorstehender  Lasten,  um  je  15  Grad  nach  beiden  Seiten zulassen, falls nicht Wagenf  ü  hrungen vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zwischen  dem  ü  berfahrenen  Gel  ä  nde,  inbegriffen  allf  ä  lligen  Hindernissen  wie  Schnee,  B  ä  ume  usw.  und  der  Wagenunterkante  oder  den  Seilen  muss  ausser-  halb der Stationen auch im ung  ü  nstigsten Falle ein Abstand von 1,5 m vorhan-  den sein. An allen Stellen, wo dieser Abstand weniger als 5 m betr  ä  gt, muss das  ü  berfahrene  Gel  ä  nde  auf  eine  das  massgebende  Lichtraumprofil  um  je  2  m  ü  bersteigende  Breite  durch  eine  Einz  ä  unung  gegen  unbefugtes  Betreten  ge-  sch  ü  tzt werden.  Art. 18  Wagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Wagengewicht soll m  ö  glichst gleichm  ä  ssig auf alle Laufrollen verteilt sein.  Diese  d  ü  rfen  nicht  unter  der  Wirkung  des  Zug-  oder  Gegenseiles  entlastet  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Laufwerk  muss  mit  Sicherheitsb  ü  geln  versehen  sein,  damit  der  Wagen  beim Entgleisen nicht abst  ü  rzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kantone k  ö  nnen verlangen, dass die Wagen mit einer Fangbremse ausger  ü  -  stet werden, die bei Bruch des Zug- oder Gegenseiles selbstt  ä  tig ausgel  ö  st wird.  Sie  muss  so  kr  ä  ftig  gebaut  sein,  dass  sie  den  Wagen  unter  allen  Umst  ä  nden  aufzuhalten vermag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Transportbeh  ä  lter  muss  stets  lotrecht  h  ä  ngen.  Er  ist  derart  zu  bemessen,  dass nicht mehr als die bewilligte, h  ö  chstens aber die nach den Vorschriften des  Bundes zul  ä  ssige Zahl von Personen darin Platz finden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  T  ü  ren  m  ü  ssen  gegen  zuf  ä  lliges  Ö  ffnen  gesichert  sein.  Bei  offenen  Beh  ä  l-  tern  muss  daf  ü  r  gesorgt  werden,  dass  die  mitfahrenden  Personen  gegen  das  Herausfallen  hinreichend  gesichert  sind  und  das  Laufwerk  nicht  ber  ü  hren  k  ö  n-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Die zul  ä  ssige Personenzahl und die Gesamtbelastung m  ü  ssen an gut sichtbarer  Stelle angeschrieben werden.  Art. 19  Fahrgeschwindigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Fahrgeschwindigkeit darf h  ö  chstens 4 m/sec. betragen; bei Einseilbahnen  und  Ü  bergewichtsbahnen  darf  sie  3  m/sec.  nicht  ü  berschreiten,  sofern  St  ü  tzen  vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Vornahme  der  Seilkontrolle  muss  die  Fahrgeschwindigkeit  auf  ca. 0,3 m/sec.  herabgesetzt werden k  ö  nnen.  Art. 20  Antrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Regel sollen die Luftseilbahnen motorischen Antrieb besitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  im  Verkehrsbereich  liegenden  gef  ä  hrlichen  Teile  der  Antriebs-  und  Um-  lenkstation  (wie  Riemen,  Riemenscheiben,  Transmissionen,  Zahnrad-  und  Ket-  tengetriebe, Einlaufseiten von Drahtseilen usw.) sind durch Verschalungen oder  Abschrankungen gegen zuf  ä  llige Ber  ü  hrung zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Anlagen,  die  mit  Ü  bergewicht  betrieben  werden,  sind  nur  zul  ä  ssig,  wo  die  Verh  ä  ltnisse es gestatten. Sie m  ü  ssen mit einer zuverl  ä  ssigen Geschwindigkeits-  regulierung ausger  ü  stet und mit einer Sicherheitseinrichtung versehen sein, die  ein  Ü  berschreiten  der  zul  ä  ssigen  H  ö  chstgeschwindigkeit  von  3  m/sec.  verun-  m  ö  glicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Antrieb muss zwei unabh  ä  ngige Bremsen aufweisen und zwar eine auf die  Antriebsscheibe wirkende Handbremse und eine selbstt  ä  tige Bremse, die auf die  Motor- oder Vorgelegewelle wirkt. Jede Bremse muss so kr  ä  ftig gebaut sein, dass  sie  die  Bahn  unter  allen  Umst  ä  nden  rechtzeitig  und  sicher  anzuhalten  vermag.  Die  selbstt  ä  tige  Bremse,  die  auch  von  Hand  ausl  ö  sbar  sein  soll,  muss  wirksam  werden:  a)   wenn die normale Fahrgeschwindigkeit um 20 %  ü  berschritten wird;  b)   bei Spannungsausfall und bei  Ü  berlastung;  c)   wenn die Wagenendstellung  ü  berfahren wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Beim Versagen des motorischen Antriebes sollen die Wagen von Hand weiter-  bef  ö  rdert  werden  k  ö  nnen,  sofern  nicht  ein  Reserveantrieb  mit  unabh  ä  ngiger  Kraftquelle vorhanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Der  F  ü  hrerstand  ist  derart  anzuordnen,  dass  der  Maschinist  eine  m  ö  glichst  grosse  Ein-  und  Ausfahrtsstrecke  ü  berblicken  und  alle  f  ü  r  den  Betrieb  n  ö  tigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Schaltbewegungen  ausf  ü  hren  kann,  ohne  sich  umwenden  oder  seinen  Standort  verlassen  zu  m  ü  ssen.  Zur  Ü  berwachung  des  Betriebes  sind  ein  Geschwindig-  keitsmesser und ein Wagenstandanzeiger anzubringen, ferner die f  ü  r den Motor  notwendigen Messinstrumente sowie Einfahrtsicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Unbearbeitete  Verzahnungen  sind  beim  Antrieb  nicht  zul  ä  ssig.  Treib-  und  Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen.  Art. 21  Berechnung  Bei der Bemessung aller mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Teile ist auf  alle  ä  ussern und innern Einfl  ü  sse, wie Temperaturschwankungen, Wind, Schnee,  Reibung, Bremskraft usw. R  ü  cksicht zu nehmen.  Art. 22  Stationen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Stationsgeb  ä  ude  sollen  m  ö  glichst  aus  feuerfestem  Baustoff  errichtet  wer-  den. Holzbauten sind mit einem Brandschutz zu impr  ä  gnieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Geb  ä  ude sollen wenn m  ö  glich und soweit notwendig Aufenthaltsr  ä  ume f  ü  r  Personal und Reisende aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Stationsanlagen sind hinreichend zu beleuchten.  Art. 23  Telefon  Die  Stationen  und  Zwischenhaltestellen  m  ü  ssen  telefonisch  miteinander  ver-  bunden sein.  III. Bautechnische Vorschriften f  ü  r Skilifte  Art. 24  Begriff  Skilifte im Sinne des Konkordates und dieses Reglementes sind Einrichtungen,  die mittels eines umlaufenden Seiles die auf Skiern stehenden Fahrg  ä  ste berg-  w  ä  rts schleppen.  Art. 25  Trasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  Trasse  eines  Skiliftes  soll  m  ö  glichst  gradlinig  verlaufen.  Allf  ä  llige  Kurven  sind  mit  Radien  von  mindestens  15  m  anzulegen;  zwischen  Gegenkurven  sind  gen  ü  gend lange Gerade einzuschalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gr  ö  sste  Steigung  soll  80  %  nicht  ü  berschreiten.  Ausgesprochene  Gegen-  f  ä  lle sind nicht zul  ä  ssig.  Art. 26  Lichtraum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Portalst  ü  tzen, Masten, Hochbauten und andere feste Hindernisse m  ü  ssen von  der Fahrbahnaxe mindestens 1,80 m entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Breite  der  Fahrbahn  darf  normalerweise  2,00  m,  bei  paarweisem  Schlep-  pen auf D  ä  mmen und in Einschnitten 2,50 m nicht unterschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  7  Auf Br  ü  cken muss die Fahrbahn mindestens 2,00 m, bei paarweisem Schleppen  mindestens 3,00 m breit sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   F  ü  r  bestehende  Anlagen  k  ö  nnen  die  Kantone  Abweichungen  von  den  in  den  Abs  ä  tzen 1 und 2 festgesetzten Massen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das F  ö  rderseil soll durchwegs so hoch  ü  ber der Fahrbahn gef  ü  hrt werden, dass  es von den Fahrg  ä  sten nicht ber  ü  hrt werden kann. Wo im Bereich der Stationen  dieser  Abstand  unterschritten  wird,  ist  das  Seil  vor  Ber  ü  hrung  ausreichend  zu  sch  ü  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Unben  ü  tzte, am F  ö  rderseil festgemachte oder auf dem R  ü  cktransport befindli-  che Schlepporgane sollen in der Regel mindestens 2 m  ü  ber der Schneeoberfl  ä  -  che bleiben.  Art. 27  Schlepporgane
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  am  F  ö  rderseil  anzubringenden  Schlepporgane  d  ü  rfen  sich  in  einem  die  Betriebssicherheit gew  ä  hrleistenden Abstand folgen; dieser Abstand soll aber in  der Regel nicht weniger als f  ü  nf Sekunden betragen. Die Seilgeschwindigkeit ist  so  zu  w  ä  hlen,  dass  die  Ben  ü  tzer  nicht  gef  ä  hrdet  werden;  das  Anh  ä  ngen  und  Schleppen soll m  ö  glichst stossfrei erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Weiterschleppen  des  Fahrgastes  nach  einem  Sturz,  das  Abheben  vom  Boden  sowie  k  ö  rperliche  Verletzungen  beim  Start,  w  ä  hrend  der  Fahrt  und  am  Ziel m  ü  ssen bei richtigem Verhalten der Ben  ü  tzer ausgeschlossen sein.  Art. 28  Seile
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  F  ö  rderseile  sind  in  der  Regel  Litzenseile  in  drallarmer  Machart  mit  einer  Hanf- oder einer Seele aus weichen Stahldr  ä  hten zu verwenden. Die Stahlseele  ist als nichttragend zu betrachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zerreissfestigkeit  des  Drahtmaterials  f  ü  r  F  ö  rder-  und  Spannseile  darf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 kg/mm  ²   nicht  ü  bersteigen, ihre Bruchdehnung 2,5 % nicht unterschreiten.  Die  wirkliche  Bruchfestigkeit  der  F  ö  rder-  und  Spannseile  muss  im  neuen  Zu-  stand  mindestens  f  ü  nfmal  und  im  Zeitpunkt  des  Ablegens  noch  mindestens  dreimal so gross sein wie die im normalen Betrieb auftretende gr  ö  sste Zugkraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Nachweis  der  erforderlichen  Festigkeitseigenschaften  ist  durch  Untersu-  chungen an der Eidg. Materialpr  ü  fungs- und Versuchsanstalt (EMPA) in Z  ü  rich,  der Materialpr  ü  fungsanstalt der Universit  ä  t Lausanne oder durch Werkatteste zu  erbringen.  Art. 29  Seilverbindungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Als  Seilverbindungen  sind  nur  Spleissungen  und  Vergussk  ö  pfe  zul  ä  ssig.  Sie  sind  durch  zuverl  ä  ssiges  Fachpersonal  auszuf  ü  hren.  Die  L  ä  nge  einer  Spleiss-  stelle muss mindestens dem 1200fachen Seildurchmesser entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ansatzstellen  der  Schlepporgane  am  F  ö  rderseil  sind  in  angemessenen  Zeitabst  ä  nden zu verschieben.  Art. 30  Spannvorrichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die F  ö  rderseile sind mit einer geeigneten Spannvorrichtung zu versehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Durchmesser  von  Spannseilscheiben  soll  bei  ungef  ü  tterten  Rillen  minde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  stens  dem  80fachen,  bei  gef  ü  tterten  Rillen  mindestens  dem  40fachen  Seil-  durchmesser entsprechen.  Art. 31  Zielplatz  Das  Ü  berfahren  des  Zielplatzes  muss  durch  zweckentsprechende  Massnahmen  verhindert werden.  Art. 32  Antrieb
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Antrieb ist mit einer automatischen Bremse oder Arretierung auszur  ü  sten,  die bei einer Stillegung des Motors, bei Stromausfall,  Ü  berlastung und bei Bet  ä  -  tigung der Notschalter ausgel  ö  st wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern die Anlage nicht durch einen Drehstrommotor angetrieben wird, ist ein  zuverl  ä  ssiger  Geschwindigkeitsmesser  anzubringen.  Die  automatische  Bremse  hat  in  diesem  Fall  auch  beim  Ü  berschreiten  der  normalen  Geschwindigkeit  um
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 % in Funktion zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Unbearbeitete  Verzahnungen  sind  beim  Antrieb  nicht  zul  ä  ssig.  Treib-  und  Umlenkscheiben sind mit Rillenkratzern zu versehen.  Art. 33  Ü  brige mechanische Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Durchmesser  der  Treib-,  Umlenk-  und  Ablenkscheiben  muss  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800mal gr  ö  sser als der Durchmesser des dicksten Drahtes und zugleich 80mal  gr  ö  sser als der Seildurchmesser sein. Der Durchmesser der Trag- oder Druckrol-  len muss mindestens 250 mm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Rollendruck  soll  f  ü  r  Seile  bis  und  mit  20  mm  Durchmesser  h  ö  chstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 kg, f  ü  r dickere Seile h  ö  chstens 240 kg betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  f  ü  r  einzelne  Rollen  der  Seilablenkwinkel  gr  ö  sser  als  2,5  °  ,  so  sind  sie  als  Ablenkscheiben  auszuf  ü  hren.  Bei  Verwendung  von  Rollenbatterien  muss  eine  gleichm  ä  ssige Druckverteilung auf alle Rollen gew  ä  hrleistet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Von  diesen  Vorschriften  k  ö  nnen  die  Kantone  f  ü  r  bestehende  Anlagen  Abwei-  chungen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Gegen das Herausfallen des F  ö  rderseils aus den Rollen und Scheiben und das  Verfangen  der  Schlepporgane  an  den  Seilrollen  sind  die  erforderlichen  Mass-  nahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Mit Ausnahme der Drahtseile m  ü  ssen alle Konstruktionsteile mindestens drei-  fache  Sicherheit  gegen  Bruch  aufweisen,  auch  bei  Ber  ü  cksichtigung  von  Wind-  kraft und Schneelast.  Art. 34  Stationen, Telefon, Erdung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   F  ü  r den Ausbau der Stationen gilt sinngem  ä  ss Art. 22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   End- und Zwischenstationen sind durch eine Telefonanlage zu verbinden. Kann  die Bahn nicht in ihrer ganzen L  ä  nge durch das Personal in den Stationen  ü  ber-  blickt  werden,  so  sollen  diejenigen  Strecken,  die  nicht  ü  bersehen  werden  k  ö  n-  nen, im Bedarfsfall durch weiteres Personal  ü  berwacht und die Bahn abgestellt  werden k  ö  nnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 31.1.2000  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die mit dem F  ö  rderseil in Ber  ü  hrung stehenden metallischen Teile der Statio-  nen sind zu erden.  IV. Betrieb und Unterhalt der Anlagen  Art. 35  Anschl  ä  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In den Stationen sind. f  ü  r die Ben  ü  tzer gut sichtbar, folgende Anschl  ä  ge anzu-  bringen:  a)   eine Tafel etwa folgenden Inhalts:  «  Luftseilbahn  f  ü  r  Warentransport  (bzw.  f  ü  r  Waren-  und  Personentransport,  bzw.  Skilift),  vom  Bund  nicht  konzessioniert,  vom  Kanton........  bewilligt.  »  Dazu  bei  Luftseilbahnen  die  zul  ä  ssige  Personenzahl  und  die  Gesamtbela-  stung im Sinne von Art. 18, Abs. 6;  b)   eine kurze Anleitung  ü  ber die Ben  ü  tzung der Anlage und  ü  ber das Verhalten  w  ä  hrend der Fahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ferner sind zu Handen des Bedienungspersonals in den Stationen die von der  zust  ä  ndigen  kantonalen  Beh  ö  rde  genehmigten  Betriebsvorschriften  mit  den  Weisungen f  ü  r Bedienung und Unterhalt der Anlage gut sichtbar anzuschlagen.  Diese Vorschriften sind vom Personal strikte einzuhalten.  Art. 36  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Anlage darf nur durch zuverl  ä  ssige und mit der Handhabung des Betriebes  vertraute Personen bedient werden. Diese k  ö  nnen durch die technische Kontroll-  stelle auf ihre Eignung gepr  ü  ft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Besch  ä  ftigung  Jugendlicher  unter  18  Jahren  als  Maschinisten  ist  nicht  gestattet.  Art. 37  Pflichten des Betriebsinhaber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Betriebsinhaber der Anlage ist f  ü  r ihren dauernd guten Zustand und siche-  ren  Betrieb  verantwortlich.  Er  ist  verpflichtet,  die  sich  zeigenden  M  ä  ngel  und  St  ö  rungen  sowie  Unf  ä  lle,  die  darauf  zur  ü  ckzuf  ü  hren  sind,  sofort  der  Bewilli-  gungsbeh  ö  rde zu melden und die M  ä  ngel im Einvernehmen mit der technischen  Kontrollstelle so rasch als m  ö  glich zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zust  ä  ndige kantonale Beh  ö  rde kann vorschreiben, dass der Betriebsinhaber  periodische  technische  Kontrollen  vorzunehmen,  ein  Betriebsbuch  zu  f  ü  hren  und Rapporte abzuliefern hat. Der Betriebsinhaber und das Bedienungspersonal  sind  verpflichtet,  den  Aufsichtsorganen  jederzeit  Auskunft  zu  erteilen  und  sie  bei den Kontrollen zu unterst  ü  tzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Technische Untersuchungen gehen zu Lasten des Betriebsinhabers.  Art. 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen der zust  ä  ndigen kantonalen  Beh  ö  rde jederzeit Sicherheitsvorrichtungen anzubringen, die  ü  ber die Vorschrif-  ten der Abschnitte II und III dieses Reglementes hinausgehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Luftseilbahnen,  deren  Kabinen  nicht  h  ö  her  als  20  m  ü  ber  dem  Boden  sind,  m  ü  ssen zur Bergung der Reisenden zum mindesten mit einer Abseilvorrichtung  versehen sein, die auch das Aufsteigen des Personals zur Kabine erm  ö  glicht. In  allen  ü  brigen F  ä  llen muss eine zus  ä  tzliche Rettungsvorrichtung vorhanden sein.  Art. 39  Umbauten  Werden  bestehende  Anlagen  abge  ä  ndert  oder  umgebaut,  so  ist  der  Bewilli-  gungsbeh  ö  rde hievon vor Baubeginn Kenntnis zu geben. Die zust  ä  ndigen Organe  und die technische Kontrollstelle k  ö  nnen die gleichen Unterlagen verlangen wie  f  ü  r neue Anlagen (Art. 1).  V. Versicherung und Schlussbestimmung  Art. 40  Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Betriebsinhaber  ist  verpflichtet,  vor  der  Betriebsaufnahme  ausreichende  Versicherungen abzuschliessen  a)   zur  Deckung  der  den  Fahrg  ä  sten  und  Drittpersonen  durch  den  Betrieb  der  Anlagen zugef  ü  gten Personen- und Sachsch  ä  den (Haftpflichtversicherung),  b)   zur Deckung der Folgen von Betriebsunf  ä  llen des eigenen Personals (Unfall-  versicherung),  sofern  das  Personal  nicht  der  obligatorischen  Unfallversiche-  rung durch die SUVA untersteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kantone bestimmen je nach Umfang und Bedeutung der Anlage die mini-  male  H  ö  he  der  zu  versichernden  Leistungen.  Die  Bewilligung  zur  Betriebsauf-  nahme  wird  erst  erteilt,  wenn  der  Betriebsinhaber  sich  ü  ber  den  Bestand  der  Versicherung bei der zust  ä  ndigen Beh  ö  rde ausgewiesen hat (Art. 5).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Versicherer  ist  durch  den  Versicherungsnehmer  zu  verpflichten,  das  Aus-  setzen  oder  Aufh  ö  ren  der  Versicherung  der  zust  ä  ndigen  kantonalen  Beh  ö  rde  zu  melden.  Im  Versicherungsvertrag  ist  ferner  zu  bestimmen,  dass  das  Aussetzen  oder  Aufh  ö  ren  fr  ü  hestens  14  Tage  nach  Eingang  dieser  Meldung  rechtskr  ä  ftig  wird.  Art. 41  Erleichterungen f  ü  r besondere Verh  ä  ltnisse  Die Kantone k  ö  nnen den Betriebsinhabern in Abweichung von den vorstehenden  Bestimmungen  ausnahmsweise  besondere  Erleichterungen  gew  ä  hren,  wenn  es  sich  um  kleine  oder  sonstwie  nicht  bedeutende  Anlagen  handelt,  so  z.B.  f  ü  r  Luftseilbahnen,  die  einem  eng  begrenzten  Personenkreis  ohne  Entgelt  und  nur  der  Bewirtschaftung  einzelner  Heimwesen  oder  Alpen  dienen,  f  ü  r  transportable  Materialbahnen, f  ü  r kurze Skilifte (sog. Trainerlifte), f  ü  r Baubahnen usw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 13-671.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 13-665.