Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum interkantonalen Konkordat betreffend die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten
                            SRSZ 31.1.2000  1  betreffend  die  Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Sicherheitsleistung  für  Prozesskosten  1  (Vom 2. Dezember 1903)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsichtnahme  des  Entwurfes  eines  interkantonalen  Konkordates  betref-  fend die Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozesskosten,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Schwyz erklärt seinen Beitritt zu dem vom eidgenössischen Ju-
                            stizdepartement nach den Beschlüssen der Konferenz von Delegierten der Kan-  tone  vom  10.  Dezember  1901  ausgearbeiteten  Konkordate  betreffend  die  Be-  freiung von der Sicherstellung für Prozesskosten, in der Meinung, dass es gestat-  tet ist, von demselben jederzeit wieder zurückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Durch gegenwärtigen Beschluss werden die Vorschriften der Zivilprozessord-
                            nung  3  ,  soweit  sie  mit  diesem  Konkordat  in  Widerspruch  stehen,  in  Bezug  auf  die Konkordatskantone für die Dauer des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
                            Konkordates  für  den  Kanton  Schwyz,  nach  dessen  Genehmigung  durch  den  Bundesrat,  festzusetzen  und  überhaupt  die  nötigen  Vollziehungsmassnahmen  anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 4-348.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   GS 4-349.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS 1-39.