Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe
                            (Vom 30. Oktober 1984)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983  ,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 3 Gemeinden
                            1   Die Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben  gemäss § 11 des Gesetzes und bestimmen die Stelle, welche Sozialhilfe gewährt  (§ 8 Bst. a des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Organisatorische  und  personelle  Änderungen  der  Fürsorgebehör  den  und  der  Stellen, welche Sozialhilfe gewähren, sind dem Amt für Gesundheit und Soziales  umgehend mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Fürsorgebehörden  der  Gemeinden  erstatten  dem  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Das Departement legt den Rahmen  dieser Berichterstattung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 4 Kanton
                            1   Zuständig für die Aufgaben gemäss § 10 des Gesetzes ist das Departement des  Innern.  Sie  werden  vom  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  bearbeitet.  Der  Re-  gierungsrat  und  das  Departement  können  diesem  Amt  weitere  Aufgaben  zuwei-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Departement  ist  befugt,  über  den  Vollzug  des  Gesetzes  administrative  We  isungen und Richtlinien zu erlassen. Es ist insbesondere auch für den Erlass  einheitlicher Anzeige-  , Abrechnungs  - und anderer Formulare besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 5 Spezialdienste
                            1    Sofern  der  Kanton  Spezialdienste  im  Sinne  von  §  13  des  Gesetzes  privaten  Institutionen überträgt, sind die Einzelheiten vertraglich zu r  egeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Spezialdienste von kantonaler B  edeutung sind:  a)   die Fachstelle Schuldenfragen;  b)   die Paar  - und Familienberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Grundsätze
§ 4 6 Anwendbares Recht
                            1   Soweit das Gesetz oder diese Verordnung nichts anderes vorschreiben, sind die  Bestimmungen  des  Bundesgesetzes  vom  24.  Juni  1977  über  die  Zu  ständigkeit  für  die  Unterstützung  Bedürftiger  (ZUG)  7    sinngemäss  auch  im  inner  kantonalen  Verhältnis anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Richtlinien  für  die  Ausgestaltung  und  Bemessung  der  Sozialhilfe  der  Schweizerischen  Konferenz  für Sozialhilfe (SKOS  -Richtlinien) sind für den Vol  l-  zug  der  individuellen  Sozialhilfe  wegleitend,  soweit  das  Gesetz  und  diese  Ver-  ordnung keine andere Regelung vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Regierungsrat  kann  ergänzende  Vorschriften  zur  Anwendung  der    SKOS-  Richtlinien erl  assen oder Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 8 Art und Mass
                            1   Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  sowie  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  des  Unterstützungswohnsitzes,  wobei  die  zuständige  Fürs  orgebehörde  nach  pflicht-  gemässem Ermessen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Leistungskürzungen  als  Sanktion  nach  SKOS  -Richtlinien  können  um  z  u-  sätzliche zehn Prozent erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eigene Mittel
                            Zu den eigenen Mitteln (§ 15 des Gesetzes) gehören insbesondere alle Einkünf  te  und  das  Vermögen,  Versicherungsleistungen  und  Sonderhilfen  aufgrund  beson-  derer  Erlasse  sowie  familienrechtliche  Unterhalts  -  und  Unterstützungsanspr  ü-  che. Zuwendungen von privater Seite sind angemessen zu berücksicht  igen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 9 Übernahme von Schulden
                            1    Wirtschaftliche  Hilfe  wird  in  der  Regel  nur  für  die  laufenden  Bedürfnisse  der  Hilfe suchenden  Person  gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Schulden,  insbesondere  für  Mietzinsen  und  Krankenkassenprämien,  können  ausnahmsweise  übernommen  werden,  wenn  dadurch  eine  bestehende  oder  dr  o-  hende Notlage behoben werden kann (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Abtretung von Ansprüchen gegenüber Dritten
                            Bestehen  erhebliche  Ansprüche  gegenüber  Dritten,  so  kann  die  Gewährung  wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden, dass sie an die Fürsorge-  behörde abgetreten werden, soweit sie nicht von Gesetzes wegen an diese über-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gewährung  wirtschaftlicher  Hilfe  kann  mit  Bedingungen  verbunden  wer-  den, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll  oder  die  Lage  der    Hilfe  suchenden  Person  und  ihrer  Angehörigen  verbessert  werden kann (§ 3 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 des Gesetzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bedingungen können insbesondere bestehen in  a)   Beratung und Betreuung durch eine geeignete Person oder Stelle;  b)   ärztlic  he oder therapeutische Untersuchung oder Behandlung;  c)   Einkommensverwaltung durch eine geeignete Person oder Stelle;  d)   Bestimmungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, über  die  Aufnahme  einer  zumutbaren  Arbeit  oder  über  andere  Verhal  tensregeln,  die nach den Umständen angebracht erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 11 Auskunfts - und Meldepflicht
                            1   Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht oder sie erhält, hat über seine Verhäl  nisse  wahrheitsgetreu  Auskunft  zu  geben,  Einsicht  in  seine  Unterlagen  zu  ge-  währen und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Fürsorgebehörde  ist  berechtigt,  bei  Dritten  Auskünfte  einzuholen,  die  sie  für  die  Erfüllung  ihrer  Aufgaben  benötigt,  wenn  Zweifel  an  der  Richtigkeit  oder  Vol  lständigkeit der Angaben oder Unter  lagen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fürsorgebehörde informiert die Hilfe suchende  Person  in der Regel vorgän-  gig  über Auskünfte, die über sie eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10a 12 Amtshilfe, Mitwirkungspflichten
                            1   Fürsorgebehörden sind untereinander und gegenüber den kantonalen Amts  ste  l-  len zur Zusammenarbeit und Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies für die  Aufgabenerfüllung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verwaltungs  -  und  Justizbehörden  des  Kantons,  der  Bezirke  und  Gemeinden  sowie die mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betrauten Organi  sationen und  Personen  sind  bei  konkretem    Verdacht  auf  unrechtmässige  Erwirkung  von  Soz  i-  alhilfeleistungen  untereinander  zur  Zusammenarbeit  und  Auskunftserteilung  verpflichtet  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10b 13 Ermittlung des Sachverhalts
                            1   Die  Fürsorgebehörde  kann  die  Ermittlung  des    Sachverhalt  s  mit  Leistungsauf-  trag an Spezialisten  übertragen, wenn:  a)   der  begründete  Verdacht  besteht,  dass  eine  Person  unrechtmässig  Leistun-  gen bezieht, bezogen hat oder zu erhalten versucht;  b)   die  Fürsorgebehörde  und  der  Sozialdienst  die  eigenen  Mitte  l zur  Ermittlung  des Sachverhalts ausgeschöpft haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Leistungsauftrag  legt  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmungen  des  G  e-  setzes,  dieser  Verordnung  und  des  Gesetzes  über  die  Öffentlichkeit  der  Verwal-  tung  und  den  Datenschutz  vom  23.  Mai  2007  14    die  Rechte  und  Pflichten  des
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 15 Zuständigkeit
                            1   Zuständige kantonale Stelle im Sinne von Art. 29 des Bundesgesetzes über die  Zuständigkeit  für  die  Unterstützung  Bedürftiger  16    ist    das  Amt  für  Gesundheit  und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Einsprachen  im  Sinne  von  Art.  33  des  Bundesgesetzes  erhebt  das  Amt    für  Gesundheit und Soziales  . Das Departement   des Innern  ist zuständig zum Erlass  von  Abweisungsbeschlüssen  und  zur    Beschwerdeführung  gemäss  Art.  34  des  Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 17 Verfahren
                            1    Erachtet  eine  Fürsorgebehörde  eine  Einsprache,  einen  Abweisungsbeschluss  oder eine Beschwerde als gegeben, so hat sie dies innert 10 Tagen seit Em  pfang  der  Anzeige,  der  Abrechnung  oder  des  Begehrens  auf  Richtigstellung  unter  A  n-  gabe der Gründe der kantonalen Stelle schriftlich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  Amt  für  Gesundheit  und  Soziales  ist  befugt,  unter  Kenntnisga  be  an  die  zuständige  Fürsorgebehörde  von  sich  aus  Einsprachen  zu  erheben  oder  einen  Abweisungsbeschluss oder eine Beschwerde zu beantragen, wenn es   die Voraus-  setzungen hiefür als gegeben erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verwandtenunterstützung und Rückerstattung
§ 13 18 Verwandtenunterstützung
                            1    Bei  Gewährung  von  wirtschaftlicher  Hilfe  hat  die  Fürsorgebehörde  zu  prüfen,  ob unterstützungspflichtige Verwandte im Sinne von Art. 328/29 ZGB vorhan  den  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wo  die  Voraussetzungen  gegeben  sind  und  es  die  Verhältnisse  rechtfertigen,  sind die Pflichtigen zur Hilfe aufzufordern und i  st zwischen ihnen und der   Hilfe  suchenden  Person  zu vermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  eine  Verwandtenunterstützung  nicht  rechtzeitig  oder  nicht  ausreichend  erhäl  tlich, so ist die nötige wirtschaftliche Hilfe zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 19 Rückerstattung:
                            a) Finanziell besonders günstige Verhältnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Finanziell  besonders  günstige  Verhältnisse  im  Sinne  von  §  25  Abs.  1  des  G  e-  setzes  liegen  vor,  wenn  die    Hilfe  suchende  Person  zu  einem  Vermögen  gekom-  men ist, das ihr   die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung  einer ange  messenen Lebenshaltung erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Hilfe suchende  Personen, die durch ei  genen Arbeitserwerb in finanziell günst  i-  ge Verhäl  tnisse gelangen, sind in der Regel nicht rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Hat eine   Hilfe suchende  Person  Grundeigentum oder andere erhebliche Verm  ö-  gens  werte,  deren  R  ealisierung  nicht  möglich  oder  zumutbar  ist,  kann  von  ihm  eine  Rückerstattungsverpflichtung  verlangt  werden.  Darin  hat  sich  die    Hilfe  suchende  Person  zu verpflichten, die bezogenen Leistungen ganz oder teilweise  zurückz  uerstatten, sobald diese Vermögenswer  te realisierbar werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei Grundeigentum ist diese Forderung grundpfandrechtlich sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15a 21 c) Leistungen bei eingetragener Partnerschaft
                            Der  Rückerstattungsanspruch  im  Sinne  von  §  25  Abs.  2  des  Gesetzes  erstreckt  sich  auf  die  Leistungen,  die  die    Hilfe  suchende  Person  für  ihren  eingetragenen  Partner während der Dauer der Eintragung erhal  ten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Persönliche Hilfe
§ 16 22 Arten der Hilfen
                            1   Zur persönlichen Hilfe gehören insbesondere:  a)   Beratung in persönlichen Notl  agen;  b)   Beratung zur   finanziellen Existenzsicherung;  c)   Beratung bei kinder  - und jugendrelevanten Fragen und Problemen;  d)   die Vermittlung von Spezialberatung und –  betreuung;  e)   die  Vermittlung  von  ärztlicher,  pflegerischer  oder  psychologischer  Behand-  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Vermittlung  von  Heim  -  und  Klinikplätzen,  von  Erholungs  -  und  Kurauf  -  enthalten;  g)   die Unterstützung bei der Wohnungssuche;  h    die Unterstützung bei der Suche nach Lehr  - und Arbeitsstellen;  i)   die Vermittlung von Arbeitseinsätzen und Beschäftigungsprogrammen;  j)   die Verm  ittlung wirtschaftlicher Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Um die Eingliederung der Hilfesuchenden und ihre finanzielle Unabhängigkeit  zu fördern, wirken die Fürsorgebehörden und Sozialdienste bei der Interinstitut  i-  onellen  Zusammenarbeit    mit  und  arbeiten  mit  anderen  Leistungs  erbri  ngern  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 23 Notschlafstellen
                            1    Bei  der  Errichtung  und  beim  Betrieb  von  Notschlafstellen  für  Obdachlose  arbeiten  die  Gemeinden  auf  regionaler  Ebene  zusammen.  Sie  übernehmen  B  e-  triebs  - und Defizitbeiträge für gemeinsam oder für von einem privaten Träger für  die Gemeinden betriebene Notschlafstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Einzelheiten sind vertraglich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im  Rahmen  der  persönlichen  Hilfe  können  für  Hilfe  suchende  Personen  jene  Beiträge  und  Leistungen  geltend  gemacht  werden,    auf  die  sie  einen  Rechtsan-  spruch haben, soweit hiefür nicht eine andere Stelle zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 25 Freiwilligkeit
                            1   Gegen den Willen der   Hilfe suchenden  Person  dürfen keine Anordnungen oder  Mas  snahmen getroffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten bleiben Bedingungen,   die gemäss § 9 dieser Verordnung mit wir  t-  schaftlicher Hilfe verbunden worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 26 Personelle Anforderungen
                            Personen,  die  Hilfe  suchende  Personen  im  Rahmen  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung beraten und betreuen, müssen aufgrund ihrer Ausbildung oder bishe-  rigen Täti  gkeit dafür geeignet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 27 Kosten
                            1   Die persönliche Hilfe wird unentgeltlich geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Stelle, welche persönliche Hilfe gewährt, ist jedoch nicht verpflichtet, eine  über  die  gewöhnliche  Beratung  und  Betreuung  hinausgehende  H  ilfeleistung  zu  übernehmen, für die die   Hilfe suchende  Person  selber aufkommen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Können  die  Kosten  einer  notwendigen  Hilfeleistung  von  der    Hilfe  suchenden  Person  nicht  aufgebracht  werden,  so  ist  der  zuständigen  Fürsorgebehörde  mit  dem Einver  ständnis  der   Hilfe suchenden  Person  Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Erhebung angemessener Kostenbeiträge gemäss § 34 Abs. 4 des Gesetzes  für aufwendige Spezialberatungen und Therapien bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Heime und andere Betriebe
                            §§ 21  – 29  28
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Übergangs - und Schlussbestimmungen
                            §§ 30 –   31  29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191), vom 30. März 1999 (GS 19  -393), vom 19. Dezember 2006 (Umsetzung Partnerschaftsg  e-  setz,  GS  21  -111d)  ,  vom  23.  Juni  2009  (BetreuVO,  GS  22  -67b)  ,  vom  2  6.  November  2013  (GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -85)   und vom 12. Dezember 2017 (GS 25  -13)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 380.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 23. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 1 in der Fassung vom 23. Juni 2009  ; Abs. 2 in der Fassung vom 2  6 November 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vo  m und Abs. 3 neu eingefügt am 26  . November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26  . November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 1 in der Fassung vom 2  6. November 2013  ; Abs. 2 neu eingefügt am 12. Dezember 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2, 3 neu eingefügt am 26  . November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Neu eingefü  gt am 26  . November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Neu eingefügt am 26  . November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SRSZ 140.410.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom   23. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   SR 851.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Abs. 2 in der Fassung vom 23. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Abs. 2 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Abs. 1 in der Fassung v  om und Abs. 2 neu eingefügt am 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Neu eingefügt am 20. Oktober 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Abs. 1 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 26. November 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Aufgehoben am 23. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Aufgehoben am 23. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30    Änderungen  vom  6.  Mai  1997  am  1.  Juni  1997  (Abl  1997  758),  vom  30.  März  1999  am  1.  Januar  1999,  vom  19.  Dezember  2006  am  1.  Januar  2007  (Abl  2007  51)  ,  vom  23.  Juni  2009  am  1.  Juli  2009  (Abl  2009  1463)  ,  vom  2  6.  November  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2788)  und vom 12. Dezember 2017 am 1. Januar 2018 (Abl 2017 2854) in Kraft getreten  .