Kantonsratsbeschluss über eine Erhöhung des Dotationskapitals der Kantonalbank Schwyz
                            (Vom 6. Dezember 1990)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf §§ 4 und 15 Buchstabe c des Gesetzes über die Kantonalbank  Schwyz,  2   nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates,  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Das Dotationskapital der Kantonalbank Schwyz darf auf 200 Millionen Fran-
                            ken erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Zeitpunkt, die Art und die Bedingun-
                            gen der Kapitalbeschaffung im Einvernehmen mit dem Bankrat festzusetzen.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Kantonsratsbeschluss vom 25. März 1981 über eine Erhöhung des Dotati-  onskapitals der Kantonalbank Schwyz  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die  Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS   18-74.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ    321.  100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   GS   17-340.