Gesetz über die Beurkundung und Beglaubigung
                            (Vom 24. Mai 2000)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz  in  Ausführung  von  Art.  55  Schlusstitel  des  schweizerischen  Zivilgesetzbuches  (SchlT ZGB)  2  ,  3  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Geltungsbereich
§ 1 4 Grundsatz
                            1  Dieses  Gesetz  regelt  die  öffentliche  Beurkundung  und  die  amtliche  Beglaubi-  gung  im  Sinne  der  §§  9 ff.  des  Einführungsgesetzes  zum  schweizerischen  Zivi  l-  gesetzbuch (EGzZGB) vom 14. September 1978  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gilt  dagegen  nicht  für  die  übrigen  Beurkundungen  und  Beglaubigungen,  namentlich nicht im öffentlichen Bereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  regelt  Zuständigkeit  und  Verfahren  für  Überbeglaubigungen  (Apostillen).
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Öffentliche Beurkundung
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 2 6 1. Beurkundungspflicht
                            1  Begehren um Vornahme einer Beurkundung haben die zuständigen Amtsnotare  innert angemessener Frist zu entspr  echen, ausser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn sie daran aus wichtigen Gründen verhindert sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn das, was beurkundet werden soll, rechtlich unmöglich oder offensicht-  lich rechts  - oder sittenwidrig ist;  c)   wenn  ein Ausstandsgrund gemäss §§  14  f.   EGzZGB vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  freiberuflich  tätigen  Urkundspersonen  sowie  die  Gemeindeschreiber  und  ihre Stellvertreter können ein Beurkundungs  mandat ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Ermittlungspflicht
                            1    Die  Urkundsperson  hat  bei  jeder  Beurkundung  das  Vorhandensein  der  Beur-  kundungsvoraussetzungen und der zu beurkundenden Tatsachen zu ermi  tteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat sie sich über die Identität sowie die Urteils  - und Handlungs-  fähigkeit  der  vor  ihr  erscheinenden  Personen  zu  vergewissern.  Die  Vollmachten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Handlungsfähigkeit, die Identität oder die Vollmacht, kann von der Beurkundung  einstweilen abges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  inhaltliche  Ermittlungspflicht  bezieht  sich  bei  den  i  ndividuellen  Erklärun-  gen auf den Erklärungsinhalt und bei den Sachbeurkundungen auf den zu prot  o-  kollierenden Vorgang oder die bestehenden Tatsachen, welche von der Urkunds-  person zu bezeugen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 3. Sorgfaltspflicht
                            1   Beurkundungen sind mit aller Sorgf  alt vorzubereiten und auszuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  mit  der  öffentlichen  Beurkundung  individueller  Erklärungen  betraute  U  r-  kundsperson  hat  namentlich  dafür  zu  sorgen,  dass  der  Wille  der  Parteien  klar  und vollständig zum Ausdruck kommt. Die Parteien sind über die Form  und die  rechtliche  Tragweite  eines  Geschäftes  zu  belehren,  und  es  ist  auf  die  Beseit  i-  gung  von Widersprüchen und Unklarheiten zu dringen. Eine Beratungspflicht der  Urkundsperson  besteht  nur  im  Hinblick  auf  die  vorgesehene  öffentliche  Beur-  kundung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 4. Wa hrheitspflicht
                            Die  Urkundsperson  ist  bei  der  urkundlichen  Bezeugung  an  die  Wahrheitspflicht  gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 5. Pflicht zur Verschwiegenheit
                            1    Die  Urkundspersonen  sowie  ihre  Mitarbeiter  und  Hilfspersonen  sind  zur  Ver-  schwiegenheit  über  jene  Tatsachen  verpflichtet,  die  sie  im  Zusammenhang  mit  der Vorbereitung und Vornahme von Beurkundungen erfah  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von der Urkundsperson erstellte Urkunden sowie Wiedergaben aller Art dürfen  nur den dazu Berechtigten herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 7 6. Form der Urkunde
                            1  Die  Urkunde  soll  zusammenhängend,  in  gut  lesbarer  und  dauerhafter  Schrift  abgefasst  werden.  Die  erforderlichen  Unterschrift  en  müssen  auf  jeden  Fall  ei-  genhändig hingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkundsperson ist befugt, elektronische Ausfertigungen der von ihr errich-  teten  öffentlichen  Urkunde  zu  erstellen.  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelhei-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 8 7. Rechtsfolgen
                            1   Eine öffentliche Urkunde ist nichtig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn die Urkundsperson nicht zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn  die  Urkundsperson  bei  der  Beurkundung  einer  individuellen  Erklärung  oder bei einer Protokollierung nicht persönlich anwesend war;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nicht eindeutig bestimmbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  wenn die Urkunde in einer oder mehreren Sprachen abgefasst ist, von denen  die Urkundspers  on eine nicht versteht und diese nicht übersetzt ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  wenn das Datum oder die Unterschrift der Urkundsperson fehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  öffentliche  Urkunde,  welche  in  Verletzung  der  Ausstandsvorschriften  gemäss  §§  14  f.  EGzZGB  erfolgt  ist,  kann  angefochten  und  vom  Gericht,  wenn  nicht überwiegende Gründe die Aufrechterhaltung empfehlen, ganz oder teilwei-  se  ungültig  erklärt  werden.  Die  Klage  verjährt  mit  Ablauf  eines  Jahres  von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  da  die  klagende  Partei  von  dem  Anfechtungsgrund  Kenntnis erhalten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes über die öffentliche Beurkun-  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 8. Aufbewahrungspflicht
                            1    Die  Urkundsperson  führt  ein  Register,  aus  dem  die  von  ihr  vorgenommenen  Beurkundungen, die daran Beteiligten und das Datum er  sichtlich s  ind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie bewahrt eine Ausfertigung der von ihr erstellten Urkunden an einem siche-  ren Ort auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie trifft Vorkehren, dass Register und Ausfertigungen einem beurkundungs  -  fähigen Nachfolger zur Verfügung stehen. Fehlt ein solcher, sind Register und  Ausfer  tigungen innert 6 Monaten dem Kantonsgericht zur Aufbewahrung einz  u-  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Beurkundung individueller Erklärungen
§ 10 1. Inhalt und Erstellung der Urkunde
                            1   Nebst der zu beurkundenden Erklärung muss die Urkunde enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name, Vorname sowie Amt bzw. W  ohnsitz der Urkundsperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die  genaue  Bezeichnung  der  Parteien  und  weiterer  bei  der  Beurkundung  mitwi  rkender Personen (Vertreter, Zeugen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ort und Tag der Errichtung der Urkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Beurkundungserklärung  sowie  die  Unterschrift  der  Urkundsperson,  der  Parte  ien oder ihrer Vertreter und weit  erer mitwirkender Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Siegel oder Stempel der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  spezielle  Fälle  und  Urkundsarten  vorgeschriebenen  besonderen  Erfor-  dernisse bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Parteien können die Schriftstücke über die z  u beurkundenden Erklärungen  entweder selbst schreiben oder deren Abfassung der Urkundsperson übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Beurkundungsvorgang
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Urkundsperson  hat  den  Parteien  die  Urkunde  vorzulesen  oder  zu  lesen  zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            en diese unterzeich  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Anschliessend  bestätigt  die  Urkundsperson  mit  ihrer  Unterschrift,  dass  die  Urkunde den ihr von den Par  teien erklärten Willen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Stempel oder Siegel können auch unmittelbar nach dem Beurkundungsvorgang  angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Können  von  mehreren  Parteien  ausnahmsweise  nicht  alle  gleichzeitig  vor  der  Urkundsperson  erscheinen,  muss  dieser  Vorgang  mit  j  eder  Partei  wiederholt  werden.  Dabei  ist  anzugeben,  an  welchem  Tag  die  einzelnen  Personen  unter-  zeichnet  haben.  Bei  der  Beurkundung  von  Verpfründungs  -,  Ehe-    und  Erbvertr  ä-  gen ist dieses Vorgehen nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 9 b) Schreibunfähige, gebrechliche oder fr emdsprachige Personen
                            1   Erklärt  eine  Partei, nicht unterschreiben zu können, so hat ein Zeuge am Beur-  kundungsvorgang  teilzunehmen  und  an  deren  Stelle  unterschriftlich  zu  bestät  i-  gen, dass die Urkunde den Willen dieser Person enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist eine Partei wegen  eines Gebrechens nicht fähig, dem Beurkundungsvorgang  zu folgen oder zu erklären, dass die Urkunde ihrem Willen entspricht, muss ein  Sachverständiger  beigezogen  werden.  Dieser  hat  am  Beurkundungsvorgang  teil  -  zunehmen,  der  betreffenden  Partei  den  Inhalt  der  Urkunde  zur  Kenntnis  zu  bringen  und  anschliessend  unterschriftlich  zu  bestätigen,  dass  ihm  die  Partei  erklärt hat, die Urkunde enthalte ihren Willen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Nach  dem  Verfahren  gemäss  Absatz  2  ist  sinngemäss  auch  dann  vorzugehen,  wenn  ein  Beteiligter  die  deuts  che  Sprache  nicht  versteht  oder  eine  fremdspr  a-  chige Urkunde zu beurkunden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Grund zum Beizug eines Zeugen oder Sachverständigen ist in der Urkunde  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Für  den  Beizug  von  Zeugen  und  Sachverständigen  sind  die  entsprechenden  Vorschriften  der  Schweizerischen  Zivilprozessordnung  und  bezüglich  deren  Aus-  stand  §§  14  f. EGzZGB  sinngemäss  anzuwenden.  Vorbehalten  bleiben  die  Vor-  schriften des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 c) Bei einseitigen Verträgen
                            1   Bei der Beurkundung  von einseitig verpflichtenden Verträgen, insbesondere bei  der  Bestellung  eines  Grundpfandes  oder  der  Errichtung  einer  Bürgschaft,  muss  nur die sich verpflichtende Person vor der Urkundsperson erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Beurkundung eines Grundpfandvertrages genügt für den Pfandgläubiger die  schriftliche Erklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Protokollierung veranstaltungsgebundener Erklärungen
§ 14 1. Inhalt und Erstellung der Urkunde
                            1    Die  Urkunde  über  die  Protokollierung  veranstaltungsgebundener  Erklärungen  hat neben dem Ingress, in welchem namentlich Name, Vorname sowie Am  t bzw.  Wohn  sitz der Urkundsperson aufzuführen sind, zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die vom Veranstaltungsleiter gegenüber der Urkundsperson gemachten Erläu-  terungen zum Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Namen  der  vom  Veranstaltungsleiter  ernannten  Stimmenzähler  und  weiteren  Personen,  welche  in  der  Folge  Erklärungen  zum  Veranstaltungsver-  lauf zu Protokoll geben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Namen aller weiteren Personen, deren Nennung von Bundesrechts wegen  vorgeschrieben ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die für die Beurkundung rechtserheblichen Vorgänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Nennung  jener  Dokumente,  deren  Vorhandensein  anlässlich  der  Veran-  staltung für die gültige Beschlussfassung erforderlich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Beurkundungserklärung  sowie  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel  der  Urkundsperson,  bei  nachträglicher  Beurkundung  zusätzlich  Ort  und  Datum  der Urkundenerstel  lung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  sofern  erforderlich  die  Unterschriften  jener  Personen,  deren  Protokollerkl  ä-  rungen erst durch ihre Unterschriftsleistung als rechtswirksam gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Urkundsperson ist berechtigt, die Urkunde erst nach Abschluss der Veran-  staltung zu verfassen und zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 2. Gesellschaftsrechtliche Feststellungen im Besonderen
                            Die öffentliche Urkunde besteht insbesondere in der Bescheinigung der Urkund-  sperson über die bundesrechtlich erforderlichen Erklärungen und Feststel  lungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Beurkundung bestehender Tatsachen
§ 16 Inhalt und Erstellung der Urkunde
                            Die Urkunde über die Beurkundung bestehender Tatsachen hat zu enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name,  Vorname  sowie  Amt  bzw.  Wohnsitz  der  Urkundsperson  sowie  die  Personalien der Partei, welche di  e Beurkundung verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die genaue Beschreibung der festgestellten Tatsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Beurkundungserklärung,  das  Datum  sowie  Unterschrift  und  Siegel  oder  Stempel der Urkundsperson.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16a 10 Vorsorgeauftrag
                            1   Die  Beurkundung  des  Vorsorgeauftrages  richtet  sich  nach  §  10  Abs.   1  und  3  dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urkunde muss insbesondere die Aufgaben umschreiben, die der beauftrag-  ten Person übertragen werden. Sie kann Weisungen für die Erfüllung der Aufga-
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 1. Beglaubigungspflicht
                            1  Begehren  um  Vornahme  einer  Beglaubigung  haben  die  Amtsnotare,  die  G  e-  meindeschreiber  und  ihre  Stellvertreter  sowie  die  staatlich  angestellten  Beglau-  bigungspersonen  unter  den  gleichen  Voraussetzungen  wie  in  §  2 Abs. 1  innert  ange  messener Frist zu entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  freiberuflich  tätigen  Beglaubigungspersonen  können  ein  Beglaubigungs-  mandat ableh  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 2. Anwendbarkeit der allgemeinen Bestimmungen
                            1    Die  §§  3,  4  Abs.   1,  6,  8  und  9  Abs.   1  und  3  der  allgemeinen  Besti  mmungen  sind sinnge  mäss auch auf die Beglaubigung anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ermittlungspflicht  bezieht  sich  nur  auf  die  Unterschrifts  -  und  Überset-  zungsbeglaubigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 3. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens
                            1    Eine  Unterschrift  oder  ein  Handz  eichen  darf  nur  beglaubigt  werden,  wenn  in  Gegenwart  der  Beglaubigungsperson  die  Unterschrift  oder  das  Handzeichen  vollzogen oder von der betreffenden Person als echt anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Stellvertretung  für  die  Anerkennung  einer  Unterschrift  ist  zulässig,  wenn  eine  hiefür ausgestellte und beglaubigte Vollmacht vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 4. Andere Beglaubigungen
                            1    Bei  der  Beglaubigung  einer  Abschrift,  eines  Auszuges  oder  einer  andern  Wi  e-  dergabe hat sich die Beglaubigungsperson persönlich von der Übereinstimmung  mit dem vor  gelegten Schriftstück zu überzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Beglaubigung einer Übersetzung hat die Beglaubigungsperson einen Sach-  verständigen beizuziehen, wenn sie die Fremdsprache nicht zureichend kennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 11 5. Form
                            1   Die Beglaubigung wird durch einen entsprechenden Vermerk vorgenommen, der  von der Beglaubigungsperson unter Angabe von Ort und Datum zu unter  zeichnen  und mit dem Siegel oder Stempel zu versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Bei  der  Beglaubigung  von  Unterschriften  sind  zudem  Name,  Vorname  und  Geburtsdatum sowie weitere zur Ident  ifikation der Person nötige Angaben anz  u-  bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Urkundsperson  ist  befugt,  die  Übereinstimmung  der  von  ihr  erstellten  elektronischen  Kopien  mit  den  Originaldokumenten  auf  Papier  sowie  die  Echt-  heit von Unterschriften elektr  onisch zu beglaubigen. Der R  egierungsrat regelt die  Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beim  Beizug  von  Sachverständigen  sind  die  Absätze  4  und  5  von  §  12  sinn  -  gemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 1. Aufhebung geltenden Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beurkun-  dung und Beglaubigung vom 28. Juni 1979  12   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 13 2. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1   Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkraf  ttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Regierungsrat  wird  mit  dem  Vollzug  beauftragt.  Er    holt  die  Genehmigung  des Bundes  14   ein und bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttr  etens.  15  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Mai 2000  Eine vor dem Inkrafttr  eten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht  e-  te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset-  zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Oktober 2017  Eine vor dem Inkr  afttreten dieses Beschlusses von einer Urkundsperson erricht  e-  te Urkunde oder vorgenommene Beglaubigung ist gültig, wenn sie die Vorausset-  zungen des bisherigen oder des neuen Rechts erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Dieses  Gesetz  wurde  als  dem  fakultativen  Referendum  untersteh  ende  Verordnung  erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -597  mit  Änderungen  vom  18.  November  2009  (Justizverordnung,  GS  22  -82r),  vom  23.  N  o-  vember 2011 (Umsetzung Teilrevision ZGB, GS 23  -18b)  , vom 14. September 201  1 (Einführung  s-  gesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, GS 23  -14d  ), vom 25. September 2013 (  KRB  Anpa  s-  sung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -80  j), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue  Kantonsverfassung, GS 23  -97)   und vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachf  ührung der Justizgesetzg  e-  bung und Optimierung der Organisation der Strafverfo  lgungsbehörden, GS 25  -9g)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ingress in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 25. September 2013  ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 neu eingefügt am 23. November 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Überschrift,  Abs.  1  Bst.  b  in  der  Fassung  vom  und  Bst.  c  aufgehoben  am  25.  Oktober  2017,  bisherige Bst. d bis f werden zu Bst. c bis e  , Abs. 2 neu eingefügt am 25. Oktober 2017, bisher  i-  ger Abs. 2 wird zu Abs. 3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Abs. 5 in der Fassung vom 25  . Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Neu eingefügt am 14. September 2011  ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Abs. 3 neu eingefügt am 23. November 2011; bisheriger Ab  s. 3 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   GS 17  -133.
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 .
                            14   Vom Eidg. Justiz  - und Polizeidepartement am 11. September 2000 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   In Kraft getreten am 1. Januar 2001   (Abl 2000 1684); Änderungen vom 18. November 2009  am  1.  Januar  2010  (Abl  2010  1508)  ,  vom  23.  November  2011  am  1.  Januar  2012  (Abl  2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238)  , vom 14. September 2011 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2962)  , vom 25. September 2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013  2851)  ,  vom  17.  Dezember  2013  am  1.  Januar  2014  (Abl  2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2974)   und vom 25. Oktober 2017 am 1. Februar 2018 (Abl 2018 83) in Kraft getreten  .