Konkordat über die Fischerei im Zugersee
                            (Vom 1. April 1970)  2  3  Die Kantone Luzern, Schwyz und Zug,  in  Hinsicht  auf  Art.  24  des  Bundesgesetzes  betreffend  die  Fischerei  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                21. Dezember 1888,
                            treffen über die Fischerei im Zugersee folgendes Übereinkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Organisation
§ 1 Organe
                            Die Fischerei im Zugersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung und  Aufsicht gestellt. Als Organe amten:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Konkordatskommission
2. die Gesch äftsstelle
3. die Fischereiaufsicht
4. die Kontrollstelle
§ 2 Konkordatskommission
                            Die Konkordatskommission besteht aus drei Mitgliedern. Jeder Kanton w  ählt ein  Mitglied. Das Mitglied des Kantons Zug f  ührt den Vorsitz.  Die Konkordatskommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten alle  Jahre mindestens einmal. Sie f  ührt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsor-  gan des Konkordates. Sie ist insbesondere zust  ändig f   ür:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Massnahmen f ür die F örderung eines gesunden und ertragreichen Fischbe-
                            standes, die Ausübung einer einwandfreien Fischerei und die Durchf  ührung  der polizeilichen Aufsicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Bezeichnung der zul ässigen Fangger äte nach Art, Anzahl und Verwen-
                            dung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangeinschr  änkungen und  Schongebiete, die Formulierung der Bewilligungsbedingungen und die Vor-  schriften  über die F  ührung und Auswertung der Fischfangstatistik;
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Wahl der Fischereiaufseher und der Stellvertreter;
4. die allj ährliche Genehmigung des Berichtes, der Abrechnung und des Voran-
                            schlages.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Geschäftsstelle
                            Als  Geschäftsstelle  der  Konkordatskommission  amtet  die  Fischereiverwaltung  des Kantons Zug. Sie f  ührt die Rechnung, sorgt f  ür den Eingang der Bewilli-  gungsgebühren,  der  Beitr  äge  des  Bundes  und  der  Kantone,  kontrolliert  die  Fischfangstatistiken,  übt die Aufsicht aus  über die Brutanstalten, pr  üft Verbes-  serungsvorschl  äge und orientiert die Konkordatskommission  über die besonderen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern mit Unterstützung der  Polizeiorgane durchgef  ührt.  Die Konkordatskommission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufseher und  Stellvertreter in einem Reglement.  Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brut-  anstalten herbeigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kontrollstelle
                            Für  die  Kontrolle  der  Rechnungen  werden  abwechslungsweise  die  amtlichen  Finanzkontrollen der beteiligten Kantone eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Fischereiberechtigung
§ 6 Berechtigung
                            Das Patent f  ür die Fischereiberechtigung an Berufs- und Sportfischer wird durch  die zust  ändigen kantonalen Amtsstellen erteilt. Die Netz- und Reusenfischerei  wird nur den Berufsfischern bewilligt.  Die Patentgeb  ühren werden durch die Kantone festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Privatfischenzen
                            In privaten Fischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigent  ümers  oder des P  ächters der Fischenz ausge  übt werden. Die Bewirtschaftung der Pri-  vatfischenzen hat sich an die Vorschriften des Konkordates zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Uferbetretungsrecht
                            Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Hebung des Fischbestandes
§ 9 Brutanstalten
                            Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes werden Fischzuchtanlagen  errichtet und betrieben.  Das  Konkordat  kann  private  Fischbrutanstalten  unterst  ützen  und  f  ür  sie  die  Bundesbeiträge vermitteln.  Der Erhaltung typischer Fischarten ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Brutmaterial
                            Die Inhaber von Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene  Brutmaterial  im  frischen  Zustande  rasch  und  ohne  Schadensgefahr  an  eine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            träge zu leisten.  Die Konkordatskommission erl  ässt besondere Weisungen  über die Ablieferungs-  pflicht und die Beitragsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Besondere Massnahmen
                            Die Konkordatskommission kann zur Gewinnung von Brutmaterial f  ür die k  ünst-  liche Fischzucht, zur Bek  ämpfung von Fischkrankheiten oder zur Regulierung  des Fischbestandes Inhabern des Netzfischerpatentes die Bewilligung erteilen  oder bei Vorliegen besonderer Umst  ände sie dazu verpflichten, bestimmte Arten  von Fischen auch w  ährend der Schonzeit zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Schutzmassnahmen
                            Die beteiligten Kantone sind verhalten, die notwendigen Vorkehren zum Schutze  der Schilf- und Binsenbest  ände an den Ufern sowie der Fischlaich- und der  Fischfangpl  ätze zu treffen.  Die beteiligten Kantone haben Projekte f  ür den Bau und Betrieb von Anlagen  und  die  Erteilung  von  Konzessionen,  welche  sich  in  irgendeiner  Art  auf  die  Fischerei auswirken, durch ihre Fischereibeh  örden begutachten zu lassen und  der Konkordatskommission zur Wahrung der Fischereiinteressen zu  überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Finanzierung
§ 13 Kommissionsmitglieder
                            Die  Entschädigung  der  Mitglieder  der  Konkordatskommission  ist  Sache  der  betreffenden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Geschäftsstelle
                            Die Entschädigung f  ür die Gesch  äftsstelle wird von der Konkordatskommission  mit dem Kanton Zug vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Fischereiaufsicht
                            Die Konkordatskommission bestimmt die Entsch  ädigung der Fischereiaufseher  und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug unter  Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes f  ür das Konkordat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Kostenverteilung
                            Die Kosten des Konkordates verteilen sich auf die beteiligten Kantone im Ver-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 % f   ür den Kanton Zug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 % f   ür den Kanton Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Allgemein
                            Wer die Vorschriften des Konkordates und die Anordnungen der Konkordats-  kommission  übertritt, wird mit Haft oder Busse bestraft. Das Strafmass ist auf  Grund der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetze zu erkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Anzeige
                            Die Anzeigen von  Übertretungen der Fischereivorschriften haben an die zust  än-  dige Behörde des Tatortes zu erfolgen. Von den Strafanzeigen und von der Erle-  digung der Straff  älle ist der Konkordatskommission Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Beschlagnahmung
                            Verbotene  Ger  ätschaften  und  widerrechtlich  gefangene  Fische  sind  von  der  Fischereiaufsicht oder von der Polizei zu beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                VI. Schlussbestimmungen
§ 20 Vollzug
                            Die  Konkordatskommission  erl  ässt  die  erforderlichen  Ausf  ührungsbestimmun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Geltungsdauer
                            Das Konkordat wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von einem  Kanton unter Einhaltung einer K  ündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende  des folgenden Jahres gek  ündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Inkrafttreten
                            Das Konkordat tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der  Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.  Auf diesen Termin wird das Konkordat betreffend die Fischerei im Zugersee vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Mai 1925
                            4   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 15-648.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Datum der Genehmigung durch den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom Grossen Rat des Kantons Luzern am 1. Juli 1969, vom Kantonsrat des Kantons Schwyz  am 2. Juli 1969 und vom Kantonsrat des Kantons Zug am 20. November 1969 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   GS 10-307.