Mittelschulverordnung
                            (Vom   11. August 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 25 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 20. Mai 2009 (MSG),  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Departement
                            Das  Bildungsdepartement  ist  das  zust  ändige  Departement  ;  es  nimmt  für  den  Regierungsrat  und  den  Erziehungsrat  die  Aufsicht  über  das  Mittelschulw  esen  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Amt für Mittel - und Hochschulen
                            Das Amt für Mittel  - und Hochschulen ist das zuständige Amt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Dauer der Mittelschulausbildungen
                            1   Die Dauer   der Matur  itätsschule beträgt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Dauer  der  Fachmittelschule  beträgt  drei  Jahre,   mit  anschliessender  Fac  h-  maturität  beträgt sie  je nach Berufsfeld dreieinhalb oder vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schul übergreifende Weiterbildungsanlässe
                            1  Das  Am  t  für  Mittel  -  und  Hochschulen  kann  in  Zusammenarbeit  mit  Dritten  We  iterbildungs  veranstaltungen  für   Mittelschullehrpersonen   organisieren  oder  diesen die Teilnahme an ausserkantonalen Kursen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Das  Amt  oder  die  Schulleitung  können  Veranstaltungen  obligatorisch  erklären  und  die Lehrpersonen zur Teilnahme verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Qualitätsbestimmungen
§ 5 Rahmenkonzept
                            Der Regierungsrat erlässt  auf Antrag des Erziehungsrat  s ein  Rahmen  konzept zur  Qualitätssicherung und Qualitätse  ntwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständi gkeiten
                            1    Der  Erziehungsrat  ist  für  den  Vollzug  und  die  Umsetzung  der  Qualitätssiche-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            hungs  rats um.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Formen der Evaluation
                            1  Die  Qualitätssicherung  und  Qualitätsentwicklung  der  Mittelschulen  umfassen  interne und externe Evaluationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  interne  Evaluation  wird  in  Form  von  Selbstevaluationen  durch  die  Mitte  l-  schulen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  externe  Evaluation  wird  in  Form  von  Fremdevaluationen  im  Auftrag  des  Erziehungsrats  durch eine ane  rkannte  Fachstelle durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kosten für externe Evaluationen trägt der Kanton.  III.  Schulgelder,   Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3 Schul geld und Kursgebühren
                            1  Das Schulgeld für den Regelunterricht an den kantonalen Mittelschulen be  trägt  für  a)   Schülerinnen  und  Schüler  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Schwyz  Fr.  700.  --    pro  Schuljahr,  b)      Schülerinnen  und  Schüler    mit  ausserkantonalem  Wohnsitz  Fr.  3  500.  --    pro  Schul  jahr  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  Schülerinnen  und  Schüler    aus    Kantonen,  mit  denen  der  Kanton  Schwyz  ein Schulgeldabkommen abgeschlossen hat, wird das gleiche Schulgeld erhoben  wie  für  Schwyzer Schülerinnen und  Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kursgebühren für fakultative Unterr  ichtsan  gebote  werden pro Semester wie  folgt festgelegt:  a)      Instrumentalunterricht (pro halbe Lektion)  Fr. 300.  -- bis Fr. 500.  --,  b)      Freifächer (eine bis drei Lektionen)  Fr. 50.  -- bis Fr. 200.  --,  c)      Spezialunterrichtsangebote  je nach Aufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 4 Prüf ungsgebühren
                            1  Die  Gebühren  für  die  Abschlussprüfungen  an  allen  Mittelschulen  werden  wie  folgt fest  gelegt:  a)      Maturitätsprüfung  Fr. 200.  --,  b)   Fachmittelschulausweis  Fr. 200.  --,  c)   Fachmaturität  sprüfung  Fr. 200.  --.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mittelschulen  haben 7  0 % der Prüfungsgebühren vor Beginn der Prüfun  gen  dem    Amt  für  Finanzen    zu  überweisen,  unter  gleichzeitiger  Information  des  Bi  l-  dungsdepartements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Geb  ühr für  eine ausserordentliche Aufnahmeprüfung  oder für den Auf  wand,  der entsteht, wenn sich jemand während der Aufnahmeprüfung zurück  zieht oder  nach derselben auf den Mittelschuleintritt verzic  htet, beträgt Fr. 100.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kursgebühren für fakultative Unterrichtsangebote (§ 8 Abs. 3 )
                            Die  kantonalen  Mittelschulen  haben  die  Kursgebühren  für  fakultative  Unter-  richtsangebote  auf  das  Schuljahr   2010/11  an  die  Vorgaben  gemäss  §  8   Abs.  3  anz  upassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 1 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieses Beschlusses wird der Regierungsratsbeschluss über  den  Vollzug  der  Gesetzgebung  über  die  Mittelschulen  (Mittelschulstatut)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Oktober 1973 5 auf gehoben.
§ 1 2 Veröffentlichung, Inkrafttreten
                            1   Dieser Beschluss tritt  rückwirkend auf den 1. August 2009 in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    GS  22  -73    mit  Änderungen  vom  17.  Dezember  2013  (RRB  Anpassung  an  neue  Kantonsverfa  s-  sung, GS 23  -97)  , vom 9. Dezember 201  5 (FHV, GS 24  -60h)   und vom 18. Mai 2016 (GS 24  -68)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 623.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 18. Mai 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Abs. 2 in der Fassung vom 9. Dezember 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   GS 16  -339.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  , vom 9. D  ez  ember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2015  am  1.  Januar  2016  (Abl  2015  2849)  und  vom  18.  Mai  2016  am  1.  August  2016  (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2016 1202) in Kraft getre  ten.