Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
                            (Vom 27. November 1986)  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach Einsicht einer Vorlage des Regi  erungsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Der Regierungsrat
§ 1 Stellung
                            Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kan-  tons.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 2 Aufgaben
                            1   Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben, indem er  a)  seine Regierungstätigkeit ausübt;  b)  die kantonale Verwaltung leitet;  c)  wichtige Verwaltungshandlungen selbst vornimmt;  d)  Programmvereinbarungen mit dem Bund abschliesst;  e)   in der Verwaltungsrechtspflege tätig ist;  f)   bei der Rechtssetzung des Kantons und des Bundes mitwirkt;  g)   die Beziehungen zur Öffentlichkeit pflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er handelt dabei im Rahmen von Verfassung und Gesetz sowie unter Wahrung  der Rechte des Volkes und des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 3 Regierungstätigkeit
                            1   Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er  a)  die für den Kanton bedeutsamen Entwicklungen beobachtet und beurteilt;  b)  die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt;  c)  die staatliche Tätigkeit auf der Regierungsebene koordiniert;  d)  den Kanton nach innen und aussen vertritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat informiert den Kantonsrat periodisch, mindestens einmal pro  Legislaturperiode, über seine Beurteilung der Entwicklung und die wesentl  ichen  Ziele und Mittel des staatlichen Handelns.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leitung der kantonalen Verwaltung
                            1   Der Regierungsrat stellt die rechtmässige, zweckmässige und leistungsfähige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und anderen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er übt die regelmässige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwal-  tung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungshandlungen
                            Der Regierungsrat nimmt wichtige Verwaltungshandlungen selbst vor. Vorbehal-  ten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instanzen durch die Gesetzge  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5a 4 Abschluss von Programmvereinbarungen
                            Der Regierungsrat   ist für den Abschluss von Programmvereinbarungen mit dem  Bund zuständig. Vorbehalten bleibt die Übertragung an nachgeordnete Instan  zen  durch die Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Rechtspflege
                            Der Regierungsrat entscheidet über Beschwerden nach Massgabe der Gesetzge-  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Mitwirkung bei der Rechtssetzung
                            Der Regierungsrat beteiligt sich an der Rechtssetzung, indem er  a)  das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet;  b)  dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen, Verordnungen und Beschlüssen un-  terbreitet;  c)  im Rahmen seiner Befugnisse eigene Verordnungen erlässt;  d)  die Vernehmlassungen verfasst, zu denen er vom Bund auf  gefordert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 5 Beziehungen zur Öffentlichkeit
                            1   Der Regierungsrat informiert die Öffentlichkeit über seine Tätigkeit und fördert  den Kontakt zwischen der Bevölkerung und der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er erteilt den Bürgern Auskunft, soweit nicht überwiegende öffentliche oder  private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Amtsantritt
                            1   Der nach einer Gesamterneuerungswahl bestellte Regierungsrat tritt sein Amt  am 1. Juli des Wahljahres an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach einer Ersatzwahl bestimmt der Regierungsrat den Amtsantritt des neuge-  wählten Mitgliedes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Verteilung der Departemente
                            1   Zu Beginn jeder Am  tsperiode überträgt der Regierungsrat jedem seiner Mitgli  e-  der die Leitung eines Departementes und bezeichnet er für jeden Departement  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsr  at erneut über die Verteilung der Departemente und der Stellvertr  e-  tungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Sitzungen
                            1    Der Regierungsrat tritt in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen  Sitzung zusammen. Wenn es dringende, umfangreiche oder zahlreiche Geschäf  te  erfordern, kann  er sich zu ausseror  dentlichen Sitzungen versammeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anw  e-  send und stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Leitung
                            1   Der Landammann leitet  die Verhandlungen des Regierungsrates und vertritt ihn  nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er sorgt dafür, dass die Aufgaben des Regierungsrates rechtzeitig in Angriff  genommen sowie zweckmässig und beförderlich erledigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ist der Landammann verhindert, tritt der Landesstatthalter, und wenn auch  dieser  verhindert  ist,  das  amtsälteste  Mitglied  des  Regierungsrates  an  seine  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Beschlussfassung
                            1   Die Mitglieder des Regierungsrates sind unter Vorbehalt von Abs. 2 zur Stim  m-  abgabe verpflichtet. Es wird offen abgestim  mt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Landammann stimmt nur bei Stimmengleichheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bei  allen  Beschlüssen  und  Wahlen  ist  das  absolute  Mehr  der anwesenden  Mitglieder erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Präsidialverfügung
                            1    Ausnahmsweise  kann  ein  dringendes  Geschäft, das aus zeitlichen Gründen  nicht dem Regierungsrat unterbreitet werden kann, durch Präsidialverfügung des  Lan dammanns erledigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Entscheid ist nachträglich dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unter-  breiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Protokoll
                            1   Der Staatsschreiber oder sein Stellvertreter nimmt mit   beratender Stimme an  den Sitzungen des Regierungsrates teil. Er führt das Protokoll und sorgt für die  Ausfertigung der Beschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschlüsse werden den Beteiligten durch Protokollauszug mitgeteilt. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur und im  Rahmen der Rechtspflege, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an  eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden  zusammen vom Landam-  mann und vom Staatsschreiber unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Staatsschreiber un-  terzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Die Staatskanzlei
§ 17 Stellung
                            1   Die Staatskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regi  erungsrates  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Staatsschreiber ist Vorsteher der Staatskanzlei und erster Mitarbeiter des  Regierungsrates und des Landammanns.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufgaben
                            Die Staatskanzlei erfüllt ihre Aufgaben, indem sie  a)  den Landammann bei der Vorbereitung der Sitzungen des Regierungsrates  unterstützt;  b)  die Rechtsberatung des Regierungsrates besorgt;  c)  bei der Planung und Koordination auf Regierungsebene mi  twirkt;  d)  die Beschlüsse des Regierungsrates ausfertigt;  e)  die zentrale Information und Dokumentation betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Organisation
                            1   Die Staatskanzlei ist organisatorisch dem Landammann unter  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann der Staatskanzlei weitere Dienststellen zuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Die Departemente
§ 20 6 Bestand
                            Es bestehen folgende Departemente:  a)  das Departement des Innern;  b)  das Volkswirtschaftsdepartement;  c)  das   Bild ungsdepartement;  d)  das Sicherheits  departement;  e)  das Finanzdepartement;  f)   das Baudepartement  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufgaben der gesamten Verwaltung werden vom Regierungsrat den  Depar-  tementen zugeteilt, soweit sie nicht unmittelbar von ihm oder der Staatskanzlei  wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass die Sachzusammenhän  ge  gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert, die Aufsicht sichergestellt und die A  beitslast gleichmässig verteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Vorsteher
                            1   Jeder Departementsvorsteher ist im Rahmen der Zielsetzungen des Regierungs-  rates und in seinem Zuständigkeitsbereich für die Vorbereitung, die Durchfüh-  rung und die Kontrolle aller Geschäfte sowie die Koordination mit anderen D  e-  partemen  ten und der Staatskanzlei verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er nimmt seine Aufgabe wahr, indem er  a)  die Aufgaben und Ziele des Departementes sowie der unterstellten Ämter  und Dienststellen periodisch festlegt und ihre Verwirklichung kontrolliert;  b)  das Departement leitet, die erforderlichen Entscheide trifft und die Tätigkeit  der unterstellten Ämter, Dienststellen und Anstalten koordiniert;  c)  die Erstellung und Einhaltung des Voranschlages und der Verpflichtungskr  e-  dite des Departementes überwacht;  d)  den  Regierungsrat  laufend  über  die  wichtigen  Vorgänge  im  Departement  unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorberei  tet;  e)  mit anderen Amtsstellen und Behörden in unmittelbaren Verkehr tritt, s  oweit  es zur Behandlung der Geschäfte erforder  lich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Sekretariat
                            1   Das Departementssekretariat ist die allgemeine Stabsstelle des Departementes  und wird vom Departementssekretär geleitet, der den Departementsvorsteher in  der Leitung des Departementes unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es besorgt die allgemeinen Geschäfte des Departementes und weitere, ihm  übertragene Sachaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 7 Gliederung
                            1   Der Regierungsrat gliedert die Departemente in Ämter, die dem Departement  s-  vorsteher unmittelbar unterstellt sind. Er kann Dienststellen bilden, die einem  Amt,  dem  Departementssekretariat  oder  dem  Departementsvorsteher  direkt  unterstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Durch die Gesetzgebung können Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten  oder  an  private  Organisationen  übertragen  werden.  Unselbständige  Anstalten  werden einem Departement oder einem Amt unterstellt, selbständige Anstalten  zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vorsteher der Ämter und Anstalten sowie die Leiter der Dienststellen füh-  ren die ihnen anvertrauten Verwaltungseinheiten nach den Grundsätzen einer  rechtmässigen,  sachgerechten  und  rationellen  Aufgabenerfüllung  und  nach  Massgabe der vom Regierungsrat und vom Departementsvorsteher angeordneten  Zielset   zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Handlungs  -  und Unterzeichnungsbefugnis, soweit  die  Äm  ter,  Dienststellen  und  Anstalten  in  dem  ihnen  übertragenen  Bereich  gestützt auf die Gesetzgebung nicht in eigenem Namen handeln. Die Staatskanz-  lei führt ein öffentliches Register der Unterschriftsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Kommissionen
                            1   Soweit es die Gesetzgebung  verlangt oder ein Bedürfnis besteht, können dem  Departement zur Beratung in Sachfragen oder für besondere Aufgaben Kommi  s-  sionen beigegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kommissionen werden vom Regierungsrat für eine Amtsperiode oder die  Dauer eines Auftrages gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Zusammenarbeit in der Verwaltung
§ 27 Grundsätze
                            1   Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, haben die Beteiligten von sich  aus für die gegenseitige Information und die Koor  dination zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bestimmt die Leitung eines Geschäftes, das in den Bereich  mehrerer Departemente fällt und er entscheidet über Kompetenzkonflikte zw  i-  schen Departementen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regi  e-  rungsrat zu behandeln ist, wird ein Mitberichtsverfahren durchgeführt.  Die le  i-  tende Stelle sorgt für die zeitgerechte Durchführung des Mitberichtsverfah  rens  und die Vollständigkeit der Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 8 Interdepartementale Ausschüsse
                            1   Der Regierungsrat kann für die Abstimmung sachlich abgegrenzter Tätigkeiten  interdepartementale  Konferenzen oder Aus  schüsse einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat kann auch andere koordinierende Einrichtungen schaffen  und projektorientierte Arbeitsabläufe vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Schlussbestimmungen
§ 29 Vollzug
                            1   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt Vollzugsveror  d-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geschäftsgang geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Departementsvorsteher erlassen für die ihnen unterstellten Verwaltungs-  einheiten Dienstordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Geschäftsordnung für den Regierungsrat des Kantons Schwyz vom 22. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968  9   wird mit Inkrafttreten dieses  Erlasses   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 10 Referendum, Publikation, Inkraft treten
                            1   Dieses   Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen:  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-  620 mit Änderungen vom 29. Januar 1992 (GS 18  -210), vom 16.   September 1998 (G  e-  schäftsordnung KR, GS 19  -323), vom 28. März 2007 (U  msetzung NFA, GS 21-  115a)   ,  vom 28.  März 2007  (Departementsreform, GS 21-  116)  ,  vom 20. Mai 2009 (MSV, GS 22  -66e)   und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23- 97) .
                            2   Abs. 1 Bst. d neu eingefügt am 28. März 2007; bisherige Bst. d  -f werden zu Bst. e  -g.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 3 neu eingefügt am 16. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Neu eingefügt am 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung vom 28. März 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 in der Fassung vom 20. Mai 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Abs. 2 in der Fassung vom 29. Januar 1992.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   GS 15   -477, 16  -242.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Überschrift,  Abs. 1   ,  2  und 3    in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   1. Januar 1987 (GS 17  -625). Änderungen vom 29. Januar 1992 sind am 1. Juli 1992, vom
                        
                        
                    
                    
                    
                16. September 1998 am 1. Dezember 1998 (Abl 1998 1332), vom 28. März 2007 (Umsetzung
                            NFA) am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2398)  ,  vom 28. März 2007 (Departementsreform) am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2008 (Abl. 2007 614)  ,  vom 20. Mai 2009 am 1. August 2009 (Abl 2009 1842)  und vom 17  .  Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974)  in Kraft getreten.