Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports
                            (Vom 20. Oktober 1976)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 9 Abs. 4 der Weisungen über Turnen und Sport in der Volks- und  Mittelschule, vom 25. Juni 1975,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 3 Zweck
                            1   Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turn- und  Sportunterricht, die sportliche Erzie  hung allgemein und in besonderen Sportfä-  chern zu vertiefen sowie bewegungs-  und gesundheitsfördernde Aktivitäten der  Schülerinnen und Schüler zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für  eine bestimmte Sportart talentierten Sc  hüler durch die Einrichtung von Fähig-  keits- und Neigungsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Verantwortlichkeit
                            Die  Einrichtung  des  freiwilligen  Schulsportes  ist  Sache  der  Schulträger.  Für  diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 4 Beauftragter
                            Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport  organisiert. Dieser unterbreitet der Abte  ilung Sport im Voraus die notwendigen  Unterlagen gemäss den Weisungen von Jugend+Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 5 Leiter
                            1   Als Leiter können eingesetzt werden  a)  Lehrer, die zur Erteilung des obligat  orischen Turnunterrichts berechtigt und  befähigt sind,  b)  Turn- und Sportlehrer,  c)  Trainer oder Leiter eines Verbandes oder Vereins mit entsprechender, aner-  kannter Jugend+Sport-Ausbildung im Alter von mindestens 18 Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezial-  ausbildung erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 6 Teilnehmer, Freiwilligkeit
                            1  Alter teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das  Kursangebot  des  freiwilligen  Schulsportes  ist  nach  Möglichkeit  auf  die  bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Unterrichtsform
                            Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranla-  gung und Leistungsfähigkeit der Teilnehm  er zusammengesetzt sind. Als Arbeits-  gruppen stehen daher im Vordergrund:  -  Neigungsgruppen  -  Fähigkeitsgruppen  -  Mannschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 Durchführung
                            1   Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in  Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganz- oder mehrtägigen Kursen  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder  mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kurse sind in der Regel nur zu führen  , wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür  melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Tätigkeit während der Schulferien   und Schullager zählen nicht für den  freiwilligen Schulsport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Leistungsvergleiche
                            Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen  werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu über-  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Turnanlagen und Geräte
                            Die Schulträger stellen ihre Turn- und Sportanlagen und Geräte für den freiwilli-  gen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 8 Aufsicht
                            Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Versicherung
                            Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen  des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die  Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Beauftragten  und  die  Leiter  von  freiwilligen Schulsportkursen haben die  Aus- und Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besu-  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 10 Kursabrechung
                            Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten ge-  mäss  den  Vorgaben  von  Jugend+Sport  und  den  Anweisungen  der  Abteilung  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 11 Entschädigung
                            Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäss den Ansätzen von Jugend+Sport  unterstützt.  Für  allfällig  zusätzliche  Be  iträge  gelten  die  Praxisentscheide  der  kantonalen Sport-Toto-Kommission und die  Zusicherungen durch die Abteilung  Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 12 Finanzierung
                            1   Die Finanzierung erfolgt gemäss den Weisungen von Jugend+Sport und den  Praxisentscheiden  der  kantonalen  Sport-Toto-Kommission.  Es  wird  erwartet,  dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse betei-  ligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kan-  tons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Inkrafttreten, Veröffentlichung
                            1   Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat  14   im Amtsblatt  veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 681.311.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung vom 2. Juli 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973 über die Volksschulen genehmigt.