Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
                            SRSZ 1.2.2005  sonalverordnung)  1  (Vom 18. Juni 2004)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt  auf  Art.  8  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule  Zentral-  schweiz (PHZ-Konkordat)  2   vom 15. Dezember 2000,  beschliesst:  Art. 1  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  die  Schulleitungen  und  die  Dozierenden  (Lehrende  und  Forschende)  aller  Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qualifikation,  die  Unterrichtsverpflichtung  und  den  beruflichen  Auftrag  sowie  die  Besoldung  und  die  Lohnentwicklung  die  im  Anhang  genannten  Bestimmungen  des  Perso-  nalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsverhältnisse von Schul-  leitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Befristet  angestellte  Mitarbeitende  des  Kompetenzbereichs  Forschung  und  Entwicklung,  die  keine  oder  nur  vorübergehende  Lehrtätigkeiten  von  geringem  Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren be-  treffend  die  Wahl,  die  Anstellung  und  die  Entlassung,  die  berufliche  Alters-,  Hinterlassenen-  und  Invalidenvorsorge,  die  Versicherung  gegen  Unfall-  und  Berufskrankheiten  sowie  die  Kinder-  und  Familienzulagen  gilt  unter  Vorbehalt  anderer  Regelungen  in  der  vorliegenden  Verordnung  das  Recht  der  jeweiligen  Trägerschaftsorganisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dozierende  haben  in  der  Regel  nur  mit  einer  Teilschule  einen  Arbeitsvertrag,  auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit  an  einer  anderen  Teilschule  wird  zwischen  den  Teilschulen  eine  Entschädigung  verrechnet.  Dozierende,  die  ihre  Tätigkeit  an  mehreren  Teilschulen  ausüben,  sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei  derjenigen  Trägerschaftsorganisation  versichert,  mit  der  ein  Arbeitsvertrag  be-  steht.  Art. 2  Berufliche Qualifikation  Für  die  berufliche  Qualifikation  der  Dozierenden  gelten  neben  den  Bestimmun-  gen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Anerkennungs-  reglementen der EDK statuierten Grundsätze.  Art. 3  Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere  a)  zur  einheitlichen  Handhabung  der  Pensen  der  Dozierenden  in  der  Ausbil-  dung,  der  Weiterbildung  und  den  Zusatzausbildungen,  für  Forschung,  Ent-  wicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  b)  zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und  c)  zur einheitlichen Anwendung von Art. 1 Abs. 2 betreffend die vorübergehen-  den Lehrtätigkeiten,  d)  zur einheitlichen Entschädigung von Praxislehrpersonen,  e)  zur  Verrechnung  von  Entschädigungen  zwischen  den  Teilschulen  für  die  Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Art. 1 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkor-  datsrat.  Art. 4  Besitzstand  Bei  der  Übernahme  von  Lehrpersonen  Zentralschweizerischer  Lehrerinnen-  und  Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des  nominalen  Jahresgehalts  beziehungsweise  der  nominalen  Jahresbesoldung  zum  Zeitpunkt  des  definitiven  Austritts  aus  dem  Lehrerinnen-  und  Lehrerseminar  zu  wahren.  Art. 5  Übergangsregelung  Schulleitungen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verord-  nung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem Inkrafttre-  ten  mindestens  denjenigen  Betrag,  der  ihrer  Besoldungseinreihung  des  Monats  Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.  Art. 6  Inkrafttreten  Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.  Anhang  Bestimmungen der Luzerner Personalgesetzgebung gemäss Art. 1 Abs. 1:  Gesetz  über  das  öffentlich-rechtliche  Arbeitsverhältnis  (Personalgesetz)  des  Kantons Luzern vom 26. Juni 2001 (SRL LU Nr. 51): §§ 31 – 36  Verordnung  zum  Personalgesetz  (Personalverordnung)  des  Kantons  Luzern  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                24. September 2002 (SRL LU Nr. 52): §§ 34 - 39 (anwendbar für Schulleitun-
                            gen) sowie §§ 75 Abs. 2-82 (anwendbar für Dozierende); Anhang 1D  Besoldungsverordnung  für  Lehrpersonen  des  Kantons  Luzern  vom  23.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999 (SRL LU Nr. 74): §§ 1-5  Besoldungsverordnung  für  die  Lehrpersonen  und  die  Fachpersonen  der  schuli-  schen Dienste des Kantons Luzern vom 27. April 1999 (SRL LU Nr. 75): §§ 6 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 sowie Anhang I
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2004 1114.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 631.510.1.