Weisungen über die Einführungsklassen
                            SRSZ 1.2.2006  1  (Vom 3. Februar 1988)  Der Erziehungsrat des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 11 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973,  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ziel und Zweck
                            1    Einführungsklassen  vermitteln  für  schulpflichtig  gewordene  Kinder,  deren  Schulreife oder Zuweisung in eine bestimmte Schulart unklar ist, den Lehrstoff  der ersten Klasse in zwei Jahren, die auch für die Erfüllung der Schulpflicht als  zwei Jahre angerechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  die  Einführungsklassen  werden  demnach  Kinder  aufgenommen,  die  grund-  sätzlich volksschulfähig und -pflichtig sind, die jedoch in einer kleineren Grup-  pe individueller unterrichtet werden müssen, weil für sie Schwierigkeiten in der  Bewältigung des Erstklass-Lehrstoffes voraussehbar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 Zuweisung
                            1    Über  die  Zuweisung  in  die  Einführungsklasse  entscheidet  der  Schulrat  nach  Begutachtung durch den schulpsychologischen Beratungsdienst und nach Anhö-  ren der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Schulrat  oder  die  Eltern  können  zusätzlich  eine  schulärztliche  Begutach-  tung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Übertritte
                            1   Nach den zwei Jahren Einführungsklasse erfolgt der Übertritt in die 2. Primar-  klasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Andere Übertritte entscheidet der Schulrat nach Anhören der Lehrperson  und  der Eltern und in B  eachtung der diesbezüglichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schülerbeurteilung
                            1    Am  Ende  des  Schuljahres  wird  anstelle  von  Zeugnisnoten  mit  den  Eltern  ein  Gespräch  über  Lernerfolg  und  Verhalten  des  Schülers  geführt.  Das  Datum  des  Gesprächs ist mit dem Absenzeneintrag im Zeugnis zu vermerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im Beurteilungsgespräch des zweiten Jahres sind vor allem auch die Entwick-  lungsaussichten des Schülers zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Lehrplan
                            1    Der  Unterricht  in  den  Einführungsklassen  hat  sich  auf  den  Lehrplan  für  die  erste  Primarklasse  auszurichten.  Dabei  gilt  es,  die  mehr  verfügbare  Zeit  vor  allem für die individuelle Förderung der Kinder auszunützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Einführung  ins  Schulleben  soll  dadurch  erleichtert  werden,  indem  der  Unterricht zu Beginn der Einführungsklasse in besonderem Masse die bisherige  Tätigkeit des Kindes berücksichtigt  und für den Übergang vom Spiel zur Arbeit  genügend Zeit lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im vierten Halbjahr setzt ein Übungsprogramm zur Vorbereitung auf den Über-  tritt  ein.  Es  wird  auf  vermehrte  Selbständigkeit  und  raschere  Arbeitsweise  ge-  achtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 4 Unterrichtszeit
                            Für die Unterrichtszeit der Einführungsklassen gelten die gleichen Bestimmun-  gen wie für die 1. Klasse der Primarschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ergänzendes Recht
                            Soweit  diese  Weisungen  keine  besonderen  Bestimmungen  enthalten,  gelten  sinngemäss  die  Vorschriften  der  Verordnung  über  die  Volksschulen  und  ihrer  Vollzugserlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Mit dem Inkrafttreten dieser Weisungen werden alle ihr widersprechenden Vor-  schriften  des  Erziehungsrates  aufgehoben,  insbesondere  die  Erziehungsratsbe-  schlüsse vom 26. Januar 1978 und vom 9. Mai 1980 betreffend Rahmenbedin-  gungen für Einführungsklassen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schlussbestimmung
                            1   Diese Weisungen treten am 1. April 1988 in Kraft.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  werden  im  Amtsblatt  veröffentlicht  und  in  die  Gesetzsammlung  aufge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17-763 mit Änderungen vom 13 März 1991(GS 18-214), vom 18. Mai 1994 (GS 18-453), vom
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Dezember 2003 (Abl 2004 139) und vom 16. Se ptember 2004 (Abl 2005 606; Unterrichts-
                            fächer und Lehrplan an der Primarschule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 611.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2003; Abs. 2 in der Fassung vom 13. März 1991.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung vom 16. September 2004; Abs. 2 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   nicht veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Änderungen  vom  13.  März  1991  sind  am  1.  Januar  1992,  vom  18.  Mai  1994  am  1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994,  vom  11.  Dezember  2003  am  1.  August  2004  (Abl  2004  140)  und  vom  16.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 am 1. August 2005 (Abl 2005 606).