Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
                            (Vom 19. Mai 2011)  Die Vereinbarungskantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  treffen folgendes Abkommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                I. Allgemeine Bestimmu ngen
Art. 1 Zweck
                            Die Vereinbarung regelt für den Besuch von Aus  bildungsangeboten in  anderen  Vereinbarungskantonen:  -  den interkantonalen Zugang,  -  die Stellung der Lernenden sowie  -  die Abgeltung, welche die Wohnsitzkanton  e der Lernenden den Trägern der  Ausbildungsangebote leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1   Die Vereinbarung gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton  subvent  i-  onierte Ausbildungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sofern ein Ausbildungsangebot Gegenstand dieser Vereinbarung ist und gleic  h-  zeitig auch in einer gesamtschweizerischen Vereinbarung geregelt wird, gehen  die Be   stimmungen dieser Vereinbarung denjenigen der gesamtschweizerischen  Vereinbarung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1   Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen  Ausbi  l-  dungsstätten je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Standortkantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung  für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Schaffung neuer Ausbildungsangebote erfolgt in Absprache innerhalb der  Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
                            1   Als zahlungspflichtiger Kanton gilt:  a) der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für unmündige Lernende,  b) der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der   Eltern bei unmündigen Le  r-  nenden,  die  ihren  Aufenthaltsort  im  Schulortskanton  oder  in  einem  anderen  Kanton haben,  c) der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern  im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen; bei mehrere  n He  i-  matkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            los si  nd oder deren Eltern im Ausland wohnen;  vorbehalten bleib  t Buchstabe   f ,  e) der Kanton d  es zivilr  echt  lichen Wohnsit  zes für mündi  ge Ausländerinnen und  Auslä  nde r, die elternl  os si  nd oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten  bleib  t Buchstabe f,  f) de  r Kanton,   i n dem mündi  ge Lernende bei Ausb  ildun  gsbeginn mind  estens zwei  Jahre un  unterbroch  en gewohnt haben  un  d, o  hne gleich  zeitig in Ausb  ildung zu  sein, finanziell unabhängig gewe  sen sind; als Erwerbstäti  gkeit    gelten auch die  Führ  ung ein  es Fam   ilienhaushalt  es  und d  as Leisten von Militärdienst,  g) in allen übrigen Fä  llen der Kanton, in dem sich am Stic  hdatum der Rech-  nun gsste  llung der zivilr  echtliche Wohnsitz der Eltern befindet bzw. der Sitz der  zuletz   t zustä   ndigen Vorm  und schaftsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verl  egen die Eltern  von Lernenden der Seku  nd  arstufe I u  nd I  I i hren zivilrechtli-  chen Wo  hnsitz in einen a  nderen Vereinbarung  skanton, sind die Lernenden be-  rechtig   t, das bisheri  ge Angebot weiter zu b  esuchen. Dabei hat der Kanton d  es  neuen Wo  hnsitzes den Bei  trag auch für den B  esuch von Schulen zu überneh-  men, die er im A  nhang    II nicht als bei  tragsberechtigt aner  kannt ha  t, län  gstens  abe r fü r die Daue  r von drei Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei Lerne  nden, die  vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildun  nge besu-  chen, gilt der zum Zeit  punkt d  es Ausb  ildun  gsb eginns ma  ssgebe   nde Wohnsitz für  die gan  ze Ausbil  dun gsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für Ausbil  dun gen in Bereichen  , die über  gesamtschwei  zeri  sche Verei  nbarun   gen  ger egel  t werden,  kommen deren Wo  hnsitzregelun  gen zu   r Anwen  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Liste de r beitra gsber echtigten Ausb ildun gen
                            In der Liste der beitra  gsber   echtigten Ausbil  dungen (Anhang II) legen die Stand-  ort kantone f  est, welche Ausbildun  ge  n der Verei  nbar  ung unterste  llt werden. In  der Liste  geben die  übrigen Kantone an, für welche Ausb  ildun  gen sie Kantons-  beitr  äge leisten. Allfä  llige Ein  schränkun  gen werden mi  t einem Code  vereinba  rt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorau ssetz ungen f ür die Bei tragsleistung
                            1   Die Verei  nbar  ungskantone e  rte ilen die Bew  illig ung für den au  sser  kantonalen  Schulb   esuch   . Die Konferenz der Vereinbar  ungskantone   r egelt d   as Ve  rfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die au  sser  kantonalen Lerne  nden auf der Seku  ndarstufe II werden vom Stand-  ort ka  nton nur auf  genommen,  sofern sie die Aufnahmebedingun  gen d  es Standort-  und d  es Wohnsit  zkantons erfü  llen. Standort- und Wohnsit  zkanton  können abwei-  chende Vereinbar  ungen zum Aufnahm  everfahren  tre ffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                II. Bei träge
Art. 7 Höhe der Beitr äge
                            1   Die Kantonsbei  träge werden pro Lernende oder Lerne  nden und Schuljahr als  Pau schale je Ausb  ild ungstyp f  est geleg  t. Die Ausbildungstypen u  nd die Höhe der  Kantonsbeitr  äge   werden im A  nhang I auf  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungskosten pro Ausbildungs  typ. Die Konferenz der Vereinbarungskantone  legt  für  die  Anrechnung  des  Infrastrukturaufwands  einen  angemessenen  Pa  u-  schalansatz fest. Aufwand mindernde Faktoren sowie Beiträge Dritter sind abz  u-  ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantonsbeiträge werden von der Konferenz der Vereinbarungskantone so  festgelegt, dass sie 80 bis 90 Prozent der Netto-  Ausbildungskosten decken. Die  Konferenz der Vereinbarungskantone kann in begründeten Fällen, insbesondere  für Ausbildungsangebote im Gesundheitswesen, von diesem Kostendeckung  sgrad  abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Kantonsbeiträge werden jeweils für ein volles Semester geschuldet. Stich-  tage für die Ermittlung der Lernendenzahlen sind der 15. Mai und der 15. N  o-  vember eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Für Ausbildungen der Sekundarstufe II, die dem Bundesgesetz vom 13. D  e-  zembe  r 2002 über die Berufsbildung unterstehen, wird der Kantonsbeitrag für  ein volles Schuljahr geschuldet. Stichdatum ist der 15. November eines Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                III. Lernende
Art. 8 Behandlung von Lernenden aus Vereinbarungskantonen
                            Die  Standortkantone  bzw. die von ihnen angebotenen Schulen gewähren  den  Lernenden,  deren  Schulbesuch  dieser  Vereinbarung  untersteht,  die  gleiche  Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Behandlung von Lernenden aus Nicht  -Vereinbarungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Lernende aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten  sind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  können  zu  einem  Ausbi  l-  dungsgang zugelassen werden, wenn die Lernenden aus den Vereinbarungska  n-  tonen Aufnahme gefunden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Lernenden aus Kantonen, welche dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,  wird nebst den Studiengebühren, welche die Lernenden aus den Vereinbarung  s-  kantonen zu entrichten haben, eine Gebühr auferlegt, welche mindestens der  Abgeltung nach Artikel 7 entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Absätze 1 und 2 werden ebenfall  s auf Lernende aus Vereinbarungskant  o-  nen angewendet, die für den  infrage    kommenden Ausbildungsgang   keine Beitr  ä-  ge leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                IV. Vollzug
Art. 10 Konferenz der Vereinbarungskantone
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung  der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a) die F   estl  egung de  r Bei  trä ge gem   äss Art   . 7  ( Anhang I),  b) die Aufnahme von Ausbild  ungen in die Liste der bei  tra gsber   echtigten Ausbil-  dun gen  ( Anhang    II)   und die  Zuor  dnung zu den Bei  tragskategorien,  c) de  r Erl  ass   von Vo   llzu gsvorschri  ften,  d) die B   ezeich   nung der Ge  schä  ftsste  lle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie regelt die Stichdaten und Zahl  ungsfristen unter Berüc  ksichtigung der ent-  spr echenden R  egelun   gen  i n den    gesamtschwei  zeri  schen Vereinbar  ungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Geschä ftsste lle
                            1   Die Konferenz de  r Vereinbarun  gskantone b  ezeichnet die G  eschäft  sste  lle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der G   eschäft  sstelle ob  liegen    i nsbe  sondere die folgenden Aufgaben:  a) die r   egelm  ässi  ge Überprüf  ung de   r Höhe der Kantonsbeiträge,  b) die Durchf  ühr ung de   r nöti   gen K  ostenerheb  ungen,  c) die N   achf  ührung der A  nhän  ge I und II,  d) die G   eschä   ftsf ühr ung fü   r die Konferenz de  r Verei   nbarun   gskantone,  e) die R   egelung  von Verfahrens  fragen,  f) die   I nformation de  ungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Kosten der G  eschäft  ss  te lle für den Vo  llzug dieser Verei  nbar  ung werden  von  den  Vereinbarun  gskantonen  n  ach  M   assgabe  der  Einwohnerzahl  ge  tragen.  Sie  werden ihnen jähr  lich in R  echn  ung   geste  llt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Für  a   llfälli   ge  sich  aus  der  Anwendung oder Auslegung di  eser Verei  nbar  ung  ergebende Streiti  gkeiten zwi  schen den Verei  nbarung  skantonen wird ein Schieds-  gerich   t ein  gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Di eses    setzt sich aus drei Mitg  liedern zu  sammen, welche durch die Pa  rteien  bes  timmt werden. Können sich die Parteien nicht einigen,  so wird d  as Schieds-  gerich   t durch die Konferenz de  r Vereinbarun  gskantone b  esti  mmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die B   esti  mmungen des Kon  kordates über die Schied  sgerichtsbarkeit vom 27.  März 1   969  2   finden Anwend  ung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   D as Schiedsgerich  t entscheide  t endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                V. Über gangs- und Schlu ssb esti mmun gen
Art. 13
                            Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Beitri  tt zu di    eser Verei  nbarung is  t de  r G eschä   ftsste  lle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Mit dem Beitritt verpf  li  chten sich die Kantone, die für den Vollzug der Verein-  barung  notwendigen  Daten  in  der  vor  geschriebenen  Weise  zur  Ve  rfügung  zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Mit  Zustimm  ung  der  Vereinbarun  gskantone  kö  nnen  weitere  Kantone  di  eser  Vereinbar  ung bei  treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens vier Kantone beigetreten  sind, frühestens jedoch auf den 1. August 2011  .  4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aufhebung bisheriger Vereinbarungen und Übergangsregelung
                            Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung werden die  folgenden  Vereinbarungen aufgehoben:  a) das Regionale Schulabkommen Zentralschweiz vom 30. April 1993  5   sowie  b) die Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe  des Gesundheitswesens vom 21. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kündigung
                            1   Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren  jeweils auf  den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle  gekündigt wer-  den,  erstmals jedoch nach fünf Beitragsjahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Unterstellung  einzelner  Ausbildungsangebote  unter  diese  Vereinbarung  sowie  die  Zahlungsbereitschaft  für  einzelne  Ausbildungsangebote    kann  unter  Einhaltung einer Frist von einem Jahr jeweils auf den 31.   Juli  durch schriftliche  Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Weiterdauer der Verpflichtungen
                            Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, die Unterstellung einzelner Ausbildung  s-  angebote  unter  die  Vereinbarung  oder  die  Zahlungsbereitschaft    für  ein   zelne  Ausbildungsangebote, bleiben die Verpflichtungen aus der   Vereinbarung für die  zum  Zeitpunkt  der  Kündigung  in  Ausbildung  befindlichen  Lernenden bis zum  Abschluss dieser Ausbildung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Revision der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung kann mit   Zustimmung aller Vereinbarungskantone revidiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Anhang I kann durch einstimmigen Beschluss der Konferenz der   Vereinba-  rungskantone revidiert werden. Die Höhe der Kantonsbeiträge  wird auf Antrag  eines Vereinbarungskantons im Abstand von mindes  tens  zwei Jahren, erstmals  frühestens  auf den 1. August 2013, überprüft   und an die Kostenentwicklung  angepasst. Massgebend sind die Berechnungsgrundsätze   nach Art. 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anhang II wird jährlich nachgeführt. Anträge werden behandelt,   wenn sie  vor dem 31.   Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der   Geschäftsstelle  eintreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsrat des Kantons Uri 23. August 2011  Regierungsrat des Kantons Schwyz 27. September 2011  Regierungsrat des Kantons Obwalden 29. August 2011  Landrat des Kantons Nidwalden 23. November 2011  Regierungsrat des Kantons Luzern 17. Januar 2012  Regierungsrat des Kantons Zug 13. September 2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   GS 23-58.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 279.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit wurde mit der Einführung der eidgenössischen  Zivilprozessordnung per 1. Januar 2  01  1 ausser Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  Kraft  gesetzt  von  der  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz  mit  Beschluss  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                9. März 2012 auf den 1. August 2012.
                            5   GS 21-172 (SRSZ 620.211.1).