Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen
                            (Vom 11. August 2003)  Das Justizdepartement des Kantons Schwyz,  gestützt auf § 10 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987,  2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 der
                            Verordnung  über  das  Bergregal  und  die  Nutzung  des  Untergrundes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Februar 1999
                            3   und § 3 der Vollzugsverordnung zur Verordnung über das  Bergregal und die Nutzung des Untergrundes,  4  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Länti-  gen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für die oberirdischen Bereiche östlic  h der Axenstrasse gelten die Bestimmun-  gen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten  Zonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Zweck  Die  Erschliessungszone  Läntigen  bezweckt    die  Sicherstellung  einer  unterirdi-  schen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit  den zugehörigen Anlagen für den Mate  rialumschlag und den Schiffsverlad.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Zulässige Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:  a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,  b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, För-  derbänder usw.),  c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,  d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der  Axenstrasse bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Verkehrsabwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten  sowie Materialumschlag im Bereich des  geplanten Parkplatzes zulässig, soweit  die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau-  und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem  Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich  für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Reali-  sierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die  künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die  Interessen der Konzessionäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Konzessionäre  übernehmen  durch  Verkehrsinfrastrukturen  verursachte  Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende  oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten  oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            Rückbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschlies-  sungswerke und Einrichtungen  durch  den  Konzessionär  vollständig  zurückzu-  bauen  und  die  notwendigen  Vorkehren  zur  Überwachung  und  Sicherung  des  Zugangsstollens zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   In  der  Konzession wird  hiezu  eine  angemessene  Sicherheitsleistung  festge-  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Abl 2003 1282.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SRSZ 215.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SRSZ 215.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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